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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldenden Parteien
Betr.: Sache Nr. COMP/M.2280 – BASF/BERTSCHI/HOYER/VTGL/JV Anmeldung vom 25.01.2001 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 37 vom 3. Februar 2001, S. 53.
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 25.01.2001 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die deutschen Unternehmen BASF Aktiengesellschaft, Hoyer GmbH und VTG-Lehnkering AG und das Schweizer Unternehmen Bertschi AG beabsichtigen, die gemeinsame Kontrolle über das neu zu gründende deutsche Unternehmen rail4chem EisenbahnverkehrsgesellschaftmbH (rail4chem) auszuüben.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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-BASF Aktiengesellschaft: Erdgas, Öl, Chemikalien und pharmazeutische Produkte
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgium Telefon: exchange 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
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Bertschi AG:
Logistikleistungen
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Hoyer GmbH:
Logistik- und Speditionsleistungen
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VTG-Lehnkering AG: insb. Logistikleistungen
2.3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 lit.a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt.
3.4. Insoweit von den beteiligten Unternehmen erwähnte besondere Einschränkungen unmittelbar mit der Durchführung des Zusammenschlusses in Verbindung stehen und für diese notwendig sind, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates auch auf diese.
4.5. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben und es mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung wird in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen.
Die Kommission Signed Mario MONTI, (Mitglied der Kommission)
2ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.
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