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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32013M6751
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An die anmeldenden Parteien
Sehr geehrte Damen und Herren,
Betr.: Sache Nr. COMP/M.6751 – BayWa/ Wilhelm Bohnhorst/Bohnhorst Agrarhandel JV Kommissionsbeschluss gemäß Artikel 6(1)(b) der Verordung (EG) 139/2004 des Rates
1.Am 21. Dezember 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Europäischen Kommission eingegangen. Demnach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BayWa Agri GmbH, eine 100%ige Unternehmenstochter der BayWa AG, und das Unternehmen Wilhelm Bohnhorst GmbH und Co. KG erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb und Veräußerung von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Bohnhorst Agrarhandel GmbH. Bohnhorst Agrarhandel ist zurzeit eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Wilhelm Bohnhorst.
1ABl. L 24, 29.1.2004, p. 1 ("die Fusionskontrollverordnung"). Mit Wirkung zum 1 Dezember 2009, wurden durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verschiedene Änderungen eingeführt, wie zum Beispiel die Ersetzung von "Gemeinschaft" durch "Union" und von "Gemeinsamer Markt" durch "Binnenmarkt". Die Terminologie des AEUV wird in dieser Entscheidung durchgängig angewandt.
2ABl. L 24, 29.1.2004, S.1 (‘die Fusionskontrollverordnung’).
3ABl. C 8, 12.01.2013, S.11.
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
BayWa AG ("BayWa"), Wilhelm Bohnhorst GmbH und Co. KG („ Wilhelm Bohnhorst“) und Bohnhorst Agrarhandel GmbH ("Bohnhorst Agrarhandel") werden im Folgenden als „die Parteien“ bezeichnet. Wilhelm Bohnhorst und Bohnhorst Agrarhandel werden nachfolgend zusammen als "Bohnhorst" bezeichnet.
3.BayWa ist ein weltweit tätiger Handels- und Dienstleistungskonzern, dessen Tätigkeitsfelder drei Kernsegmente umfasst: (i) Agrarbetriebsmittel und Agrarprodukte wie zum Beispiel Getreide, Ölsaaten, Saatgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und Futtermittel für die Viehhaltung; (ii) Baustoffe, Baumärkte und Gartenzentren; und (iii) Energieprodukte wie Heizöl, Diesel und Schmierstoffe. BayWa hat kürzlich das niederländische Agrarhandelsunternehmen Cefetra erworben.
4.Wilhelm Bohnhorst ist eine Holdinggesellschaft und die Muttergesellschaft von Bohnhorst Agrarhandel und anderen Gesellschaften, die im Handel von landwirtschaftlichen Produkten und Betriebsmitteln tätig sind.
5.Bohnhorst ist ein im Agrarhandel tätiges Unternehmen, das schwerpunktmäßig mit Getreide handelt und zusätzlich in weiteren landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmitteln tätig ist. Helmut Bohnhorst jr., ein Mitglied der Gründerfamilie, ist zurzeit Geschäftsführer von Bohnhorst Agrarhandel.
6.Der geplante Zusammenschluss erfolgt durch die Übertragung von 60% der Geschäftsanteile an der Bohnhorst Agrarhandel an BayWa auf Grundlage einer am 23. September 2012 unterzeichneten Joint Venture-Vereinbarung (JVV).
7.Die Parteien tragen vor, dass dieser Transfer von Geschäftsanteilen alleinige Kontrolle der BayWa über Bohnhorst Agrarhandel begründen wird. Sie tragen vor, dass die Wilhelm Bohnhorst eingeräumten Vetorechte (i) nicht umfangreich genug seien, um eine gemeinsame Kontrolle mit Wilhelm Bohnhorst zu begründen, und (ii) nur übergangsweise eingeräumt wurden, da […] verschiedene […] Optionen […] eingeräumt wurde.
8.Wilhelm Bohnhorst hat das gesellschaftsrechtliche Sonderrecht, Helmut Bohnhorst jr. als Geschäftsführer der Bohnhorst Agrarhandel zu bestellen und abzuberufen.
4Siehe Fall M.6740 – BayWa/Cefetra, Kommissionsentscheidung vom 19. Dezember 2012. Die Unternehmenskäufe weisen keinerlei Verbindung auf und wurden somit in getrennten Fusionskontrollverfahren untersucht.
Sollte lauten: 27. September 2012
9.Des Weiteren steht Wilhelm Bohnhorst unter anderem für folgende Gesellschafterbeschlüsse ein Vetorecht zu:
-− Verabschiedung des jährlich von der Geschäftsführung aufzustellenden Geschäftsplans sowie Beschlüsse über die Änderung desselben;
-− Investitionen der Gesellschaft, die nicht im Geschäftsplan vorgesehen sind und voraussichtlich einen Betrag von EUR 500.000 per annum überschreiten werden;
-− Einführung und Änderung von Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit dem Agrarhandelsgeschäft;
-− Abberufung von Geschäftsführern ohne wichtigen Grund (mit Ausnahme des durch BayWa bestellten Geschäftsführers).
10.Auf Grundlage dieser Rechte wird Wilhelm Bohnhorst weiterhin einen bedeutenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Unternehmensleitung haben. Des Weiteren wird Wilhelm Bohnhorst die Möglichkeit haben, jegliche Beschlüsse im Hinblick auf den Geschäftsplan und erhebliche Investitionen zu blockieren.
11.Diese Rechte betreffen die strategischen geschäftspolitischen Entscheidungen der Bohnhorst Agrarhandel und gehen deutlich über die Rechte hinaus, die in der Regel Minderheitsgesellschaftern eingeräumt werden, um ihre finanziellen Interessen als Kapitalgeber zu schützen. Demzufolge sind die Wilhelm Bohnhorst eingeräumten Rechte weitreichend genug, um eine gemeinsame Kontrolle über Bohnhorst Agrarhandel zusammen mit BayWa zu begründen.
12.[…] wurden verschiedene […] Optionen […] eingeräumt, die jederzeit unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden können:
13.Des Weiteren wurde […] eine […] Option eingeräumt, die […] ausgeübt werden kann.
Vetorecht zu). […] Diese […] Geschäftsführungsmitglieder können durch die BayWa nur aus wichtigem Grund abberufen werden, worunter schwerwiegende Gründe zu fassen sind, die über einfache geschäftliche Meinungsverschiedenheiten hinausgehen. Unter "wichtigem Grund" sind nach allgemeiner Auslegung dieses Begriffs Umstände zu fassen, welche dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Klausel 18.1 (j) (i) der JVV.
Absätze 64 und 69 der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (die „Zuständigkeitsmitteilung“).
Absatz 70 der Zuständigkeitsmitteilung.
Absatz 71 der Zuständigkeitsmitteilung.
14.Maßstab zur Würdigung der eingeräumten Optionen ist Absatz 60 der Zuständigkeitsmitteilung: „Eine Option, die zum Kauf oder zur Umwandlung von Aktien berechtigt, verleiht an sich noch keine Kontrolle, solange die Option nicht in naher Zukunft aufgrund einer rechtsverbindlichen Vereinbarung ausgeübt wird. Unter besonderen Umständen jedoch kann eine Option zusammen mit anderen Elementen zu dem Schluss führen, dass faktisch eine alleinige Kontrolle vorliegt.“
15.Das Gericht erster Instanz hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Kommission nur tatsächliche und rechtliche Umstände zugrunde legen darf, die im Zeitpunkt der Anmeldung gegeben sind. Die Kommission darf keine hypothetischen Gesichtspunkte berücksichtigen, deren wirtschaftliche Bedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht abgeschätzt werden kann, wie zum Beispiel die mögliche zukünftige Ausübung einer Option.
16.Im vorliegenden Fall ist die Entstehung und damit Ausübung der […] Option an verschiedene hypothetische Ereignisse in der Zukunft geknüpft – […]. Somit ist nicht abschätzbar, wann oder ob die Option […] ausgelöst werden wird. Dementsprechend stellt die mögliche Ausübung der Option in der Zukunft keinen im Zeitpunkt der Anmeldung gegebenen tatsächlichen Umstand dar und kann somit der vorliegenden Untersuchung nicht zugrunde gelegt werden.
17.Des Weiteren wird […] die Möglichkeit haben, eine […] Option […] auszuüben. Jedoch kann die Ausübung einer Option […] nicht als "in naher Zukunft" geschehend angesehen werden, wie von Absatz 60 der Zuständigkeitsmitteilung vorausgesetzt. Nach dem Sinn und Zweck der Regeln über den Kontrollerwerb ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ausübung bestimmenden Einflusses […] in der materiellen Prüfung des Zusammenschlusses zu berücksichtigen ist.
18.Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die […] Optionen […] in der Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtig werden können.
19.[…] ist die Kommission der Ansicht, dass Wilhelm Bohnhorst Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen behalten wird. Wilhelm Bohnhorst wurden umfangreiche Vetorechte eingeräumt, die strategische Entscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens betreffen, und […]. Folglich wird der geplante Zusammenschluss trotz einer fehlenden Gleichheit an Anteilen und Stimmrechten zu einer gemeinsamen Kontrolle von BayWa und Wilhelm Bohnhorst über Bohnhorst Agrarhandel führen.
20.Das Gemeinschaftsunternehmen wir die Aktivitäten der Tochtergesellschaft von Wilhelm Bohnhorst, Bohnhorst Agrarhandel, umfassen, die bereits jetzt autonom in verschiedenen landwirtschaftlichen Handelsmärkten agiert. Das Gemeinschaftsunternehmen wird weiterhin über genügend Ressourcen verfügen, um langfristig und unabhängig von seinen Mutterunternehmen am Markt tätig zu sein, einschließlich einer eigenen Geschäftsleitung zur Bewältigung der alltäglichen
11Urteil in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, vom 19. Mai 1994, EuGH Slg. 1994, II-323.
Geschäfte. Zusätzlich wird das Gemeinschaftsunternehmen keine erheblichen Käufe oder Verkäufe mit den Konzerngesellschaften seiner Muttergesellschaften tätigen.
3. Vorläufige Schlussfolgerung
21.Aus diesen Gründen stellt das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung dar.
22.Die beteiligten Unternehmen erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5.000 Millionen. EUR (BayWa: 9.600 Mio. EUR; Bohnhorst: 474 Mio. EUR). Sie haben einen EU-weiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (BayWa: […] EUR; Bohnhorst: […] EUR), erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Während Wilhelm Bohnhorst mehr als zwei Drittel seines Umsatzes in Deutschland erzielt, liegt BayWa knapp unterhalb der Zweidrittel-Schwelle in Deutschland. Die Berechnung wurde auf BayWa’s geprüft Jahresabschlüsse gestützt, wie sie in BayWa‘s Jahresbericht veröffentlicht wurden.
23.Der angemeldete Zusammenschluss hat daher EU-weite Bedeutung nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.
24.Der geplante Zusammenschluss führt zu horizontalen Überschneidungen zwischen den Aktivitäten der Parteien in (i) der Erfassung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten (Getreide, Ölsaaten und Ölschroten) und (ii) dem Groß- und Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln.
25.Die vorliegende Prüfung umfasst die Aktivitäten von Cefetra, einem niederländischen Agrarhandelsunternehmen, das kürzlich von BayWa erworben wurde.
26.Die Aktivitäten der Parteien konzentrieren sich auf Deutschland. Insbesondere erzielt Wilhelm Bohnhorst mehr als drei Viertel seines Umsatzes in Deutschland. Folglich wird die Analyse der deutschen Landhandelsmärkte den Schwerpunkt dieser Untersuchung bilden.
12Umsatzberechnung nach Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung.
13Die Berechnung des Umsatzes von BayWa beinhaltet nicht die Umsätze des kürzlich erworbenen Unternehmens Cefetra (siehe Fall M.6740 – BayWa/Cefetra, Kommissionsentscheidung vom 19 Dezember 2012). Der relevante Zeitpunkt für die Feststellung der Zuständigkeit der Kommission im vorliegenden Fall ist der 23. September 2012* [*sollte lauten: 27. September 2012], d.h. das Datum des Abschlusses der JVV. Zu diesem Zeitpunkt war die Übernahme von Cefetra noch nicht vollzogen, siehe Absätze 155 und 172 der Zuständigkeitsmitteilung.
14Siehe Fall M.6740 – BayWa/Cefetra, Kommissionsentscheidung vom 19 Dezember 2012.
27.Die Geschäftsfähigkeiten der Parteien sind jedoch in geografischer Hinsicht weitgehend komplementär. Während BayWa vorwiegend in südlichen Bundesländern wie Bayern und Baden-Württemberg tätig ist, liegen die Bohnhorst-Standorte vorwiegend im Norden und Osten Deutschlands:
Bild 1 Standorte von BayWa (Quadrate) und Bohnhorst Agrarhandel (Dreiecke) in Nord- und Ostdeutschland, Absatz 129 der Fusionsanmeldung.
28.Die Kommission hat in ihrer Entscheidungspraxis den Produktmarkt für geerntetes Getreide, Ölsaaten und Ölsaatenzwischenprodukte (d.h. Rohsaatenöl und Ölschrote) in folgende Kategorien unterteilt:
i. "Erfassung" wird als direkter Ankauf von Feldfrüchten wie geerntetes Getreide und Ölsaaten von Landwirten oder Genossenschaften definiert.
ii. "Handel" ist eine mögliche, wenn auch nicht notwendige Zwischenstufe in der Produktionskette und wird als Papierhandel mit Getreide, Ölsaaten, und Ölsaatenzwischenprodukten unter Händlern definiert, bei dem keine physische Übergabe des Handelsguts stattfindet.
15Siehe zum Beispiel Fall IV/M.1376 – Cargill/Continental Grain, Kommissionsentscheidung vom 3. Februar 1999, Ziffer 13.
16Fall IV/M.1376 – Cargill/Continental Grain, Kommissionsentscheidung vom 3. Februar 1999; Fall COMP/M.1348 – ADM/Alfred C. Toepfer International/Intrade, Kommissionsentscheidung vom 9. November 1999; Fall COMP/M.2330 – Cargill/Banks, Kommissionsentscheidung vom 8 Februar 2001.
iii. "Vermarktung" beinhaltet den Verkauf durch Großhändler von Getreide, Ölsaaten und Ölsaatenzwischenprodukten an Drittunternehmen.
29.Die Parteien sind beide auf der Erfassungs- und Vermarktungsstufe tätig.
30.Die Parteien tragen vor, dass die Erfassung von verschiedenen Typen von Getreide und verschiedenen Ölsaatentypen jeweils einen einheitlichen Produktmarkt darstellen. Es besteht demnach kein Bedürfnis einer weiteren Unterteilung nach verschiedenen Getreide- oder Ölsaatentypen.
31.Dies stimmt mit früherer Entscheidungspraxis überein. Die Kommission hat festgestellt, dass von einem einheitlichen Markt für die Getreideerfassung auszugehen ist (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais), da Großhändler bei der Beschaffung aller Getreidesorten stets auf die gleiche Logistik und Vertriebswege zurückgreifen. Übereinstimmend hat das deutsche Bundeskartellamt entschieden, dass eine weitere Untersegmentierung nach einzelnen Getreide- oder Ölsaatenarten nicht gerechtfertigt wäre.
32.Die Parteien tragen vor, dass die Definition des geographischen Marktes für die Erfassung von Getreide und Ölsaaten im vorliegenden Fall offen bleiben kann.
33.Die Entscheidungspraxis der Kommission ist im Hinblick auf die geografische Marktdefinition nicht zu einem anschließenden Ergebnis gekommen. In BayWa / RWA hat die Kommission nur angemerkt, dass Getreide innerhalb der EU der Gemeinsamen Agrarmarktordnung unterliegt und dementsprechend innerhalb der EU frei gehandelt werden kann, Getreideimporte und –exporte jedoch Beschränkungen unterliegen.
34.Es liegen keine betroffenen Märkte in der Erfassung von Getreide oder Ölsaaten auf nationaler oder EWR-weiter Ebene vor.
35.Im Hinblick auf Deutschland hat das deutsche Bundeskartellamt in der Vergangenheit lokale Märkte abgegrenzt, entweder nach (i) Bundesländern oder nach (ii) 50 km Radien um Handelsstandorte der Parteien. Auf Grundlage dieser geographischen Marktdefinition gibt es keine betroffenen Märkte im Bereich der Erfassung von Getreide und Ölsaaten in den relevanten Gebieten in Deutschland, d.h. in den Bundesländern Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, und in 50 km-Gebieten um die Handelsstandorte der Parteien in Weimar, Bad Tennstedt, Kölleda, Oberröblingen, Pektus und Luckau.
36.Die Kommission ist somit der Auffassung, dass der geplante Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Erfassung von Getreide und Ölsaaten gibt.
37.Ähnlich wie auf der Ebene des Erfassungshandels hat die vorherige Entscheidungspraxis festgestellt, dass die relevanten Produktmärkte auf der einen Seite die verschiedenen Getreidearten und auf der anderen Seite die verschiedenen Ölsaaten umfassen. Die Kommission hat in der Vergangenheit argumentiert, dass Großhändler stets auf die gleiche Logistik und Vertriebswege zurückgreifen und der Einzelhandel erwartet, stets eine breite Palette an Produkten beziehen zu können.
38.Die Kommission hat den geographischen Markt in der Vergangenheit nicht explizit abgegrenzt, obwohl die Entscheidungspraxis zu einer mindestens EWR-weiten Abgrenzung tendiert. So hat die Kommission in früheren Fällen lediglich Marktanteile für die Vermarktung von Getreide und Ölsaaten auf EU/EWR-Ebene untersucht. Jedoch kann die geographische Marktabgrenzung im vorliegenden Fall offen bleiben, da unter keiner der alternativen Marktabgrenzungen wettbewerblichen Bedenken bestehen.
39.Der Zusammenschluss würde zu einem betroffenen potentiellen Markt führen für die Vermarktung von Getreide in den Niederlanden mit einem gemeinsamen Marktanteil von [20-30%] [BayWa: [20-30%]; Bohnhorst Agrarhandel: [0-5%]] und in den Niederlanden und Belgien mit einem gemeinsamen Marktanteil von [10-20%] [BayWa: [10-20%]; Bohnhorst Agrarhandel: [0-5%]].
23Fall Nr. IV/M.1362 – BayWa/RWA, Kommissionsentscheidung vom 3. März 1999, Ziffer 33; ähnlich, hat das deutsche Bundeskartellamt entschieden, dass eine weitere Untersegmentierung in verschiedene Getreidearten nicht gerechtfertigt wäre: Entscheidung des Bundeskartellamts vom 19. Juli 2006, Fall B2-41/06 – BayWa AG / Norddeutsche Saat- und Pflanzengut AG, Ziffer 14.
24Fall IV/M.1376 – Cargill/Continental Grain, Kommissionsentscheidung vom 3. Februar 1999, Ziffer 13; Fall COMP/M.6383 – Cargill/Korofrance, Kommissionsentscheidung vom 16. November 2011, Ziffer 60.
40Jedoch ist es unwahrscheinlich, dass diese Gebiete eigenständige geographische Märkte darstellen. Nach den von den Parteien zur Verfügung gestellten Daten zu Handelsströmen stellen Getreideimporte in den Niederlanden ungefähr 537% der lokalen Produktion dar, während Exporte aus den Niederlanden ungefähr 43% der lokalen Produktion darstellen. Des Weiteren stellen Importe aus Deutschland und Frankreich mehr als zwei Drittel des gesamten EWR-Imports in den Niederlanden dar. In diesen zwei Mitgliedstaaten ist der gemeinsame Marktanteil der Parteien gering ([5-10%] in Deutschland und [0-5%] in Frankreich).
41Aus diesen Gründen und in Übereinstimmung mit früheren Feststellungen der Kommission lässt sich schlussfolgern, dass der räumlich relevante Markt für die Vermarktung von Getreide vernünftigerweise nicht auf die Niederlande oder die Niederlanden und Belgien beschränkt werden kann. Demzufolge kommt es nicht zu horizontal betroffenen Märkten im Bereich der Getreidevermarktung.
d. Vermarktung von Ölsaaten im EWR
42Die Kommission hat bisher die Frage offen gelassen, ob die Vermarktung von Ölsaatenzwischenprodukten, insbesondere Ölschroten, von der Vermarktung von Ölsaaten getrennt betrachtet werden muss. Zusätzlich wurde festgestellt, dass die verschiedenen Ölschrote (zum Beispiel Sojaschrote und Rapsschrote) wahrscheinlich zum selben Produktmarkt zu zählen sind.
43In vorherigen Entscheidungen hat die Kommission festgestellt, dass der Markt für die Vermarktung von Ölschroten mindestens EWR-weit, möglicherweise sogar weiter zu fassen ist.
44Der gemeinsame Marktanteil der Parteien für die Vermarktung von Ölschroten im EWR liegt bei [10-20%] und Bohnhorst Agrarhandels Geschäftstätigkeiten sind marginal (BayWa: [10-20%]; Bohnhorst Agrarhandel: [0-5%]).
25Fall M.6740 – BayWa/Cefetra, Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2012, Ziffer 7 und Fußnote 7.
Sollte lauten: Ölschroten.
Fall No. COMP/M.6383 – Cargill / Korofrance, Kommissionsentscheidung vom 16. November 2011.
Fall COMP/M.2271 2271 – Cargill/Agribrands, Kommissionsentscheidung vom 19. Februar 2001, Punkt 9; siehe auch Fall COMP/M.4042 – Toepfer/Invivo/Soulès; Fall COMP/M.2886 - Bunge/Cereol, Kommissionsentscheidung vom 20. September 2002; Fall COMP/M.2693 - ADM/ACTI, Kommissionsentscheidung vom 11. Februar 2002; Fall IV/M.1126 – Cargill/-Vandermoortele, Kommissionsentscheidung vom 20. Juli 1998; Fall IV/M. 1125 – Cereol/Sofiproteol-Saipol, Kommissionsentscheidung vom 10. März 1998; Fall IV/M.866 – Cereol/ÖSAT-Öhlmühle, Kommissionsentscheidung vom 2. April 1997.
Fall COMP/M.2271 – Cargill/Agribrands, Kommissionsentscheidung vom 19. Februar 2001, Punkt 11; Fall COMP/M.2693 – ADM/ACTI, Kommissionsentscheidung vom 11. Februar 2002, Ziffer 16; Fall COMP/M.2886 – Bunge/Cereol, Kommissionsentscheidung vom 20. September 2002, Punkt 11; Fall COMP/M.3385 – Cargill/BCA, Kommissionsentscheidung vom 1. April 2004, Punkt 12; Fall COMP/M.6740 – BayWa/Cefetra, Kommissionsentscheidung vom 19. Dezember 2012, Punkt 20; ähnlich hat die Kommission in einer von kurzem erlassenen Entscheidung den Markt auf EWR Ebene untersucht COMP/M.6383 – Cargill/Korofrance, Kommissionsentscheidung vom 16. November 2011, Ziffer 61.
Des Weiteren hat die Kommission diesen Markt kürzlich im Rahmen der Übernahme von Cefetra durch BayWa untersucht und dabei keine wettbewerblichen Probleme bezüglich der Marktstellung BayWas festgestellt. In dieser Entscheidung hat die Kommission Cargill (geschätzter Marktanteil von [10-20%]), ADM, Bunge und LDC (all mit einem geschätzten Marktanteil von [10-20%]) als wichtige Wettbewerber identifiziert. Alle vier Wettbewerber sind multinationale Unternehmen, die global im internationalen Handel mit Agrarrohstoffen tätig sind.
46Angesichts der begrenzten Marktanteile der Parteien und der Präsenz von starken Wettbewerbern kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Transaktion keinen Anlass für ernsthafte Bedenken im Bereich der Vermarktung von Ölschroten gibt.
e. Vorläufige Schlussfolgerung
47Dementsprechend bestehen keine ernsthaften wettbewerblichen Bedenken im Bereich der Vermarktung von Agrarprodukten.
Im Hinblick auf die Vermarktung von Betriebsmitteln führen die Überschneidungen zu einer begrenzten Anzahl betroffener Märkten in Deutschland und Österreich im Verkauf von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln und Saatgut auf Großhandels- und Einzelhandelsebene.
49Die Kommission hat in der Vergangenheit separate Produktmärkte auf Großhandels- und Einzelhandelsebene abgegrenzt und unterschiedliche Großhandelsmärkte für die Vermarktung von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln und Saatgut identifiziert. Dies stimmt mit der Entscheidungspraxis des deutschen Bundeskartellamts überein.
50Die Großhandelsmärkte sind bisher entweder als national oder weiter abgegrenzt worden, wohingegen Einzelhandelsmärkte als potentiell regional abgegrenzt wurden. Bei der Untersuchung der Einzelhandelsmärkte hat das deutsche Bundeskartellamt die Märkte regional abgegrenzt und die Wettbewerbsbedingungen anhand von 50 km Radien um die Landhandelsstandorte der Parteien untersucht.
Fall M.6740 – BayWa/Cefetra, Kommissionsentscheidung vom 19. Dezember 2012.
Fall COMP/M.1362 – BayWa AG/RWA, Kommissionsentscheidung vom 3. Juni 1999; Fall COMP/M.3534 - Cargill-BCA/ABFAllied Grain/ J, Kommissionsentscheidung vom 8. Dezember 2004, Ziffer 10.
Fall B2-75/09 – BayWa AG/Wurth Agrar BmbH & Co. KG, Ziffer 19; Fall B2 - 37/01 – BayWa AG / WLZ Raiffeisen AG, Ziffern 71ff und 92ff; Fall B2-41/06 – BayWa AG / Norddeutsche Saat- und Pflanzengut AG, Ziffer 17.
Fall COMP/M.1362 – BayWa AG/RWA, Kommissionsentscheidung vom 3. Juni 1999, Ziffern 16, 43 und 52.
Fall COMP/ M.3534 - Cargill-BCA/ABFAllied Grain/ J, Kommissionsentscheidung vom 8. Dezember 2004, Ziffer 11.
51Die Parteien tragen vor, dass die Marktdefinition im vorliegenden Fall offen gelassen werden könne, da unter keiner der alternativen Marktdefinitionen wettbewerbliche Bedenken aufträten. Die Parteien haben insbesondere Marktdaten für regionale Märkte in Deutschland auf Basis von 30 km und 50 km Radien um ihre Landhandelsstandorte zur Verfügung gestellt.
52Während die Marktuntersuchung die Feststellungen aus früheren Entscheidungen weitgehend bestätigte, ist die Kommission der Auffassung dass die genauen Marktdefinitionen im vorliegenden Fall offen gelassen werden können, da selbst unter der engsten alternativen Marktdefinition keine wettbewerblichen Bedenken auftreten.
53Im Hinblick auf die Großhandelsebene ist der nationale Großhandelsmarkt für Pflanzenschutzmittel in Österreich der einzige betroffene Markt, in dem der gemeinsame Marktanteil der Parteien 2011 bei [40-50%] lag.
Die Geschäftstätigkeiten Bohnhorsts im Bereich des österreichischen Großhandels mit Pflanzenschutzmitteln sind jedoch von sehr geringem Umfang (nationaler Marktanteil von [0-5%]) und beziehen sich auf […] Kunden, […] im Jahre 2011 ausnahmsweise eine Auslieferung von Pflanzenschutzmitteln nach Österreich […]. Bohnhorst hatte vor 2011 keinerlei Aktivitäten in diesem Markt. Des Weiteren besitzt Bohnhorst keinen Handelsstandort in Österreich und […] in Bezug auf den Großhandelsmarkt für Pflanzenschutzmittel in Österreich. […].
55Aufgrund der nur marginalen Geschäftsaktivitäten von Bohnhorst kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich des Großhandels mit Pflanzenschutzmitteln in Österreich gibt.
56Im Hinblick auf den Einzelhandel führt der Zusammenschluss nicht zu betroffenen Märkten auf nationaler Ebene im EWR.
57In Deutschland, wo der Schwerpunkt der Aktivitäten der Parteien liegt, führt die Transaktion jedoch zu betroffenen potentiellen regionalen Märkten im Einzelhandel mit Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln und Saatgut um die Handelsstandorte der Parteien in Luckau und Pektus im Osten Deutschlands (zwei Standorte im Süd-Osten des Bundeslandes Brandenburg, ca. 30 km auseinanderliegend):
Einzelhandel Pflanzenschutzmittel
Gemeinsam
Region Luckau
[20-30%]
[5-10%]
[20-30%]
Region Petkus
[10-20%]
[5-10%]
[20-30%]
Einzelhandel Düngemittel
Region Luckau
[5-10%]
[5-10%]
[10-20%]
Region Petkus
[0-5%]
[10-20%]
[20-30%]
Einzelhandel Saatgut
Region Luckau
[20-30%]
[0-5%]
[20-30%]
Region Petkus
[10-20%]
[0-5%]
[20-30%]
58Die Parteien tragen vor, dass eine Anzahl starker Wettbewerber in diesen Überlappungsgebieten tätig bleiben werde.
59Die Parteien tragen vor, dass ihre Hauptwettbewerber im Einzelhandel von Pflanzenschutzmitteln um die Handelsstandorte Pektus und Luckau die Unternehmen Agravis (10-15%), Getreide AG (10-15%), Roth Agrarhandel, Landhandel Drebkau und Beiselen (jeweils 5-10%) seien.
60Im Einzelhandel von Düngemitteln um die Handelsstandorte Pektus und Luckau seien die Unternehmen Agro-Service Luckau (20-30%), Beiselen (10-15%), Agravis (10-15%) und Roth Agrarhandel (5-10%) ihre Hauptwettbewerber.
61Im Einzelhandel von Saatgut um die Handelsstandorte Pektus und Luckau seien die Unternehmen Agro-Service Luckau (10-20%), Agravis (10-15%), Getreide AG, Roth Agrarhandel und Saatgut 2000 (jeweils 5-10%) ihre Hauptwettbewerber.
Die weit überwiegende Mehrheit der in der Marktuntersuchung kontaktierten Kunden und Wettbewerber erklärte, dass Kunden einfach zwischen Einzelhändlern für Pflanzenschutzmittel, Düngemitteln oder Saatgut wechseln können, ohne dass hierbei wesentliche Kosten entstehen würden. Die Mehrheit der Kunden verfolgt eine mehrseitige Bezugsstrategie und betrachtet den Einkaufspreis als das wichtigste Kriterium ihrer Kaufentscheidung. Die große Mehrheit der Kunden und Wettbewerber
35Die Parteien haben auch Schätzungen auf Basis von 30 km Radien um ihre Einzelhandelsstandorte zur Verfügung gestellt. Die gemeinsamen Marktanteile auf Basis eines 30 km Radius sind mit den 50 km Märkten vergleichbar. Wie von den Parteien vorgetragen, haben die Marktanteilsdaten gezeigt, dass die Marktstellung von Bohnhorst Agrarhandel schwächer wird, je weiter der Radius um dessen Handelsstandorte gezeichnet wird. Dementsprechend hat die Kommission ihre Untersuchung nicht auf Marktanteile in größeren Radien ausgeweitet, da die wettbewerblichen Auswirkungen der Transaktion in einem weiteren geographischen Markt schwächer ausfallen würden.
36Die Marktanteile stellen die bestmöglichen Schätzungen der Parteien dar.
Die Parteien tragen vor, dass eine Anzahl starker Wettbewerber in diesen Überlappungsgebieten tätig bleiben werde.
63Aufgrund der begrenzten Marktanteile der Parteien sogar in eng gefassten regionalen Märkten, der Präsenz zahlreicher Wettbewerber und der Ergebnisse der Marktuntersuchung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften wettbewerblichen Bedenken hinsichtlich des Einzelhandels mit Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln und Saatgut gibt.
64Aus diesen Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (untereichnet) Joaquín ALMUNIA Vizepräsident
37Nur ein Kunde war der Ansicht, dass die Anzahl der Einzelhändler nach der Transaktion nicht ausreichen würde. Jedoch räumte das Unternehmen ein, dass AGRAVIS, Roth Agrarhandel und Agrodienst Jessen gangbare Alternativen darstellen und dass ein Wechsel zu diesen Einzelhändlern möglich wäre.
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