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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32010M5750
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
Brüssel, den 11.03.2010 SG-Greffe(2010) D/2777, 2778 K(2010) 1687
An die anmeldenden Parteien
Betr.: Sache COMP/M.5750 - WABCO/ Würth/ JV Anmeldung vom 8. Februar 2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 40 vom 17.02.2010, S. 16
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. am 8. Februar 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der EG-Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen WABCO Europe BVBA („WABCO Europe“, Belgien), das der Unternehmensgruppe WABCO („WABCO“, USA) angehört, und die RuC Holding GmbH („RuC Holding“, Österreich), die der Würth-Gruppe („Würth“, Österreich) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über die WABCO Würth Workshop Services GmbH („WWWS“, Deutschland).
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-- WABCO: Sicherheits- und Regelsysteme für Nutzfahrzeuge,
-- Würth: Befestigungs- und Montagematerial,
-- WWWS: Anbieter von Mehrmarken-Diagnosesystemen für Nutzfahrzeuge.
2.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
3.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, gegen den angemeldeten Zusammenschluss keine Einwände zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („EG-Fusionskontrollverordnung“).
2ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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