I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!
Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32000M1898
Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
Br¸ssel, den 31.05.2000
In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 ¸ber die Nichtverˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die anmeldende Partei
Sehr geehrte Damen und Herren,
Betrifft : Fall Nr. COMP/M.1898 - TUI Group/ GTT Holding Anmeldung vom 26. April 2000 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.1. Am 26.04.2000 erhielt die Kommission die Anmeldung eines Zusammenschluflvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates . Danach ist folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TUI Group GmbH (ìTUIî) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle ¸ber die Gesamtheit von GTT Holding GmbH (ìGTT Holdingî) durch Anteilskauf.
2.2. Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dafl das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlafl zu ernsthaften Bedenken gibt.
3.3. Bei TUI handelt es sich um ein vertikal integriertes Touristikunternehmen mit Aktivitäten in den folgenden Bereichen: Reiseveranstalter, Reiseb¸ro, Fluglinien, Hotels, Kreuzfahrten und Ferienanlagen. TUI betreibt diese Aktivitäten in mehreren
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Br¸ssel.
Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Groflbritannien, die Niederlande, Belgien und ÷sterreich. Der deutsche Preussag-Konzern, an dessen Spitze die Preussag AG (ìPreussagì) steht, h‰lt 100% des Aktienkapitals an TUI.
4.4. GTT Holding ist eine Holdinggesellschaft, die s‰mtliche Anteile an der Gulet Touropa Touristik GmbH (ìGTTì) h‰lt. GTT ist in erster Linie als Reiseveranstalter in ÷sterreich t‰tig.
5.5. TUI wird in einer Serie von Aktienakquisitionen und ‹bertragungen von eigenen Vermˆgenswerten einen 75% Anteil an der GTT Holding erwerben. Die Transaktion f¸hrt gleichzeitig dazu, dafl der gegenw‰rtige 50% Anteil der Austrian Airlines ÷sterreichische Luftverkehrs AG (ÑAUAì) an GTT Holding auf 25% sinkt.
6.6. TUI ¸bernimmt als Folge der Transaktion die alleinige Kontrolle an GTT Holding. Der Einflufl der AUA bewegt sich im Rahmen ¸blicher Minderheitenrechte. Die Tatsache, dafl AUA bei Beschl¸ssen ¸ber Investitionen und Desinvestitionen von mehr als ATS [Ö] zustimmen mufl, f¸hrt nicht zu einem bestimmenden Einflufl auf die GTT Holding, da es sich im Verh‰ltnis zum Anlagevermˆgen der GTT (ATS [geringf¸gig hˆher als der Betrag in Zeile 4]) hierbei um auflergewˆhnliche, strategische Investitionen handelt. TUI kann ohne Zustimmung der AUA die Gesch‰ftsf¸hrer der GTT Holding bestellen und abberufen, das Budget feststellen und allgemeine Grunds‰tze f¸r die Gesch‰ftspolitik festlegen.
7.7. Die angemeldete Transaktion stellt daher einen Zusammenschlufl im Sinne von Artikel 3.1(b) der Fusionsverordnung dar.
8.8. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als Ä 5 Mrd. (Preussag Ä 16.501 Mio., GTT Holding [> Ä 250 Mio]). Beide Unternehmen haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als Ä 250 Mio. (Preussag Ä 14.702 Mio., GTT Holding [> Ä 250 Mio ]), erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschlufl hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR- Abkommens dar.
9. Die Parteien haben vorgeschlagen, den relevanten Produktmarkt f¸r Pauschalflugreisen folgendermaflen abzugrenzen:
• Kurz- und Mittelstreckenreisen (Mittelmeerraum, einschlieflich T¸rkei, Nordafrika, Israel, Kanarische Inseln, Madeira) und
• Fernreisen (Nordamerika, Karibik, Afrika, Asien).
10. Auf der Angebotsseite wird die Substitution der beiden Segmente unter anderem begrenzt durch die Art der verf¸gbaren Flugkapazit‰t (Langstreckenjets versus
Kurzstreckenjets mit unterschiedlicher technischer und wirtschaftlicher Reichweite), unterschiedliche Grˆflenvorteile beim Einkauf der Hotelkapazit‰t und das erforderliche organisatorische Know How des Reiseveranstalters.
11.11. Auf der Nachfrageseite sind Fernreisen in der Regel teurer als Mittelmeerreisen, auch wenn es hier in den letzten Jahren zu einer Ann‰herung der Preisniveaus gekommen ist. Aufgrund ihres Ñexotischenì Images, der grˆfleren klimatischen Unterschiede, unterschiedlicher Zeitzonen und vor allem auch wegen der l‰ngeren Anreise stellt eine Fernreise kein unmittelbares Substitut f¸r eine Mittelmeerreise dar und spricht generell unterschiedliche Zielgruppen an.
12.12. Ob Kurz- und Mittelstreckenreisen sowie Fernreisen getrennte M‰rkte oder einen gemeinsamen Markt darstellen, kann in diesem Fall allerdings offengelassen werden, weil in beiden Alternativen wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert w¸rde.
13.13. Eine noch weitere Segmentierung des Pauschalreisemarktes, zum Beispiel in Studienreisen, Sportreisen oder St‰dtereisen ist ebenfalls nicht erforderlich, da in allen untersuchten alternativen M‰rkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert w¸rde.
14.14. Die Parteien tragen vor, dafl es sich bei Deutschland und ÷sterreich um einen einheitlichen geographischen Markt f¸r die Veranstaltung von Pauschalflugreisen handle. Als Begr¸ndung tragen sie vor, dafl die Marktstruktur in ÷sterreich und in Deutschland im wesentlichen durch die gleichen Anbieter und ein weitgehend identisches Angebot gepr‰gt sei und keine signifikanten Preisunterschiede best¸nden. Ferner w¸rden Flugpauschalreisen in Deutschland und ÷sterreich auch grenz¸berschreitend vertrieben.
15.15. Die Ermittlungen der Kommission haben folgendes ergeben:
16.16. Alle groflen deutschen Reiseveranstalter (TUI, C&N, ITS, LTU, FTI), die in Deutschland Pauschalreisen anbieten, sind auch in ÷sterreich t‰tig. Mit wenigen Ausnahmen bieten sie ihre Reisen in den beiden L‰ndern aber in getrennten (Ñdeutschenì und шsterreichischenì) Katalogen an. Der zur ITS-Gruppe gehˆrende Veranstalter Air Conti bietet dagegen f¸r beide L‰nder einen einheitlichen Katalog an.
17.17. Der Umstand, dafl die meisten Reiseveranstalter getrennte Kataloge f¸r Deutschland und ÷sterreich benutzen, kˆnnte ein Indiz f¸r getrennte M‰rkte sein. Jedoch bieten mehrere deutsche Reiseveranstalter, darunter die TUI, C&N, FTI und LTU in ihren "deutschen" Katalogen neben den deutschen Abflugh‰fen auch Abfl¸ge von Salzburg, Linz und gelegentlich Innsbruck an, auch wenn die Auswahl der Destinationen und Abflugtage hier geringer ist als an den meisten deutschen Abflugh‰fen. Diese Flugh‰fen haben zusammen ca. 33 % des von ÷sterreich ausgehenden Charterflugverkehrs. Dabei ist auch zu ber¸cksichtigen, dafl zwischen Deutschland und ÷sterreich keine Sprachbarrieren bestehen.
18.18. Bez¸glich der Produktgestaltung sind die Pr‰ferenzen deutscher und ˆsterreichischer Pauschalurlauber weitgehend identisch. W‰hrend etwa britische
Kunden haupts‰chlich Unterbringungsleistungen oder Bed & Breakfast-Pakete nachfragen, buchen deutsche und ˆsterreichische Touristen meist die Verpflegungsleistung als Bestandteil der Reise mit. Deutsche und ˆsterreichische Pauschalreisen weichen in ihren Bestandteilen oft lediglich im Abflughafen voneinander ab, wobei in beiden L‰ndern jeweils unterschiedliche Charterfluggesellschaften benutzt werden. Die Unterbringung am Zielort geschieht dagegen vielfach in denselben Hotels.
19.19. Die Anbieterstruktur im ˆsterreichischen Pauschalreisemarkt hat sich in den letzten Jahren mit dem Markteintritt von C&N, ITS, FTI und LTU dem deutschen Markt angen‰hert, auch wenn die jeweiligen Marktanteile noch differieren. Insbesondere ist mit GTT Holding der Marktf¸hrer in ÷sterreich ein ˆsterreichisches Unternehmen.
20.20. Die Marktuntersuchung hat ferner ergeben, dafl in den meisten Reiseb¸ros im westlichen ÷sterreich (Tirol, Salzburg und Oberˆsterreich) sowohl deutsche als auch ˆsterreichische Kataloge ausliegen, die B¸ros Buchungen aus deutschen Katalogen anbieten und auch damit werben. Der Anteil der Buchungen aus "deutschen" Katalogen erreicht am Gesamtumsatz der Reiseb¸ros in diesen westlichen Bundesl‰ndern bis zu 30%.
21.21. Das Preisniveau zwischen Deutschland und ÷sterreich differiert nicht sehr stark, wobei das Preisniveau in ÷sterreich geringf¸gig hˆher, aber bundesweit einheitlich, zu sein scheint. Dies wird von den befragten Veranstaltern und Reiseb¸ros auf die geringere Grˆfle ˆsterreichischer Unternehmen zur¸ckgef¸hrt, welche sich sowohl auf der Veranstalterebene, als auch im Reiseb¸ro und Charterflugbereich auswirke.
22.22. Die genannten Umst‰nde zeigen eine deutliche Entwicklung in Deutschland und ÷sterreich zu gleichen Wettbewerbsbedingungen. Ob diese Umst‰nde zu der Annahme eines gemeinsamen geographisch relevanten Markt f¸hren, kann letztlich offen bleiben, da auch bei Annahme getrennter r‰umlicher M‰rkte wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert w¸rde.
23.23. Die Aktivit‰ten der Parteien ¸berschneiden sich im Bereich der Veranstaltung von Pauschalflugreisen in ÷sterreich und, unwesentlich, in Deutschland.
24.24. Bei Annahme einer weiten Marktdefinition, die sowohl Deutschland als auch ÷sterreich in den relevanten Markt einbezieht, gibt das Zusammenschluflvorhaben keinen Anlafl zu Bedenken, da der gemeinsame Marktanteil von TUI und GTT sowohl im Kurzstreckenmarkt als auch bei Fernreisen unter 25% liegen w¸rde.
25.25. Der Umsatz von GTT in Deutschland ist unbeachtlich, so dafl bei Annahme eines getrennten deutschen Marktes der Zusammenschlufl nur eine unbeachtliche Addition von Marktanteilen ([< 1 %]) bewirken und zu einer Marktstellung von unter [Ö] sowohl f¸r Kurzstreckenreisen als auch f¸r Fernreisen f¸hren w¸rde.
26.26. Bei Annahme eines ˆsterreichischen Marktes wird TUI durch die ‹bernahme des grˆflten ˆsterreichischen Pauschalreiseveranstalters, GTT Holding, zum Marktf¸hrer in ÷sterreich mit einem aggregierten Marktanteil von nach Angaben
der Parteien [40 - 50 %] im Kurzstreckenmarkt und [30 - 40 %] im Fernreisesegment. Einzelne Wettbewerber sch‰tzen den Marktanteil von TUI/ GTT Holding auf bis zu 50%.
27.27. Der Branchenzweite in ÷sterreich, Neckermann/ Kuoni, erreicht auf nationaler Ebene im Kurzstreckenbereich mit [20 - 30 %] etwas mehr als die H‰lfte des aggregierten Marktanteils der Parteien. Die ¸brigen Wettbewerber - FTI, Taurus, ITS-Billa, LTU, Pegasus und andere - sind kleiner. Im Fernreisesegment ist der Abstand zu TUI/ GTT ([30 - 40 %]) geringer. Es existieren zwei Wettbewerber, Neckermann ([20 - 30 %]) und FTI ([20 - 30 %]) mit Marktanteilen in vergleichbarer Grˆflenordnung.
28.28. Die bereits beschriebenen besonderen Umst‰nde bewirken jedoch, dafl der Zusammenschlufl nicht zu dem Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung f¸hrt. Die als Folge des Zusammenschlusses entstehende Marktposition w¸rde nicht zur Folge haben, dafl die Parteien in der Lage w‰ren, unabhängig von ihren Wettbewerbern zu agieren oder dauerhaft in ÷sterreich ein hˆheres Preisniveau als in Deutschland durchzusetzen.
29.29. Der Umstand, dafl in den westlichen Teilen ÷sterreichs in groflem Umfang aus "deutschen" Katalogen gebucht wird, f¸hrt dazu, dafl in diesen Gebieten ein vom deutschen Markt unabh‰ngiges Verhalten nicht mˆglich w‰re. Dieser Wettbewerbsdruck wirkt sich auch auf Ost und S¸d-÷sterreich (Abflugh‰fen Wien und Graz) aus, da die Reiseveranstalter ihr Preisniveau f¸r ÷sterreich nicht systematisch differenzieren kˆnnen, ohne dafl dies f¸r die Kunden offensichtlich w¸rde. Es w¸rde daher auch nach der Transaktion f¸r die auf dem ˆsterreichischen Markt t‰tigen Reiseveranstalter nicht mˆglich sein, Preise und Mengen unabh‰ngig vom benachbarten deutschen Markt zu setzen. Insbesondere f¸hrt auch die Pr‰senz fast aller deutschen Unternehmen in ÷sterreich, auch wenn deren Marktanteile im Vergleich zu den Parteien in ÷sterreich geringer sind als in Deutschland, zu einer wirksamen Begrenzung der Marktposition der Parteien.
30.30. In den Segmenten Studienreisen, Sportreisen oder St‰dtereisen ¸berlappen sich die Aktivit‰ten der Parteien nur marginal und geben folglich keinen Anlafl zu wettbewerblichen Bedenken.
31.31. Aus diesen Gr¸nden hat die Kommission beschlossen, keine Einw‰nde gegen den angemeldeten Zusammenschlufl zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen f¸r vereinbar zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR- Abkommens.
F¸r die Kommission unterzeichnet M. MONTI Mitglied der Kommission
5