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RWE ENERGY / SAAR FERNGAS

M.4263

RWE ENERGY / SAAR FERNGAS
August 28, 2006
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Valentina R., lawyer

DE

Fall Nr. COMP/M.4263 – RWE / Saar Ferngas

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 4 (4) Datum: 29/08/2006

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 29-VIII-2006 SG - Greffe(2006) D/204844

ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMT

FUSIONSVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 4

An die anmeldenden Parteien: An Bundeskartellamt

Betreff: Fall Nr. COMP/M.4263 – RWE / Saar Ferngas Begründeter Antrag im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 139/2004 auf Verweisung des Falles nach Deutschland

Datum des Antrags: 24.7.2006 Frist für die Stellungnahme der Mitgliedstaaten: 14.8.2006 Frist für eine Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 4: 29.8.2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

2.1. Am 24.7.2006 ist bei der Kommission ein begründeter Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.1.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("Fusionskontrollverordnung") auf vollständige Verweisung des oben genannten Falles an die Bundesrepublik Deutschland eingegangen. Eine Kopie dieses Antrags wurde den Mitgliedstaaten am 24.1.2005 übermittelt. Danach beabsichtigt die RWE Energy AG („RWE Energy“), die alleinige Kontrolle über die Saar Ferngas AG („Saar Ferngas“) durch Erwerb von 76,88% der Anteile an dieser Gesellschaft zu erwerben.

3.2. Die Antragstellerin RWE Energy macht geltend, dass sich sämtliche möglicherweise betroffenen Märkte innerhalb von Deutschland befinden und dass weder Saar Ferngas

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.

Europäische Kommission, B-1049 Brüssel / Europäische Kommission, B-1049 Brüssel - Belgien; Telefon: (32-2) 299 11 11.

noch sie außerhalb von Deutschland in den betroffenen sachlichen Märkten tätig sei. Das Zusammenschlussvorhaben könne daher allenfalls innerhalb Deutschlands zu möglicherweise horizontal bzw. vertikal betroffenen Märkten führen und sei nur dort geeignet, den Wettbewerb im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erheblich zu beeinflussen.

3. Mit Fax vom 4.8.2006, das am gleichen Tage bei der Kommission eingegangen ist, hat das Bundeskartellamt die Kommission darüber informiert, dass es einer Verweisung an die deutschen Wettbewerbsbehörden zustimmt.

I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

4.4. RWE Energy ist eine 100%-ge Tochtergesellschaft der RWE AG („RWE“, Deutschland). RWE Energy ist die Vertriebs- und Netzgesellschaft von RWE für Kontinentaleuropa. RWE Energy bietet in neun deutschen Bundesländern und in sechs anderen Mitgliedstaaten außerhalb Deutschlands (Österreich, der Tschechischen Republik, Ungarn, den Niederlanden, Polen und der Slowakei) Strom, Gas, Wasser und damit zusammenhängende Dienstleistungen an.

5.5. Saar Ferngas ist ein ausschließlich in Deutschland tätiges regionales Gasversorgungsunternehmen, das seinerseits an anderen regionalen und lokalen Gas- und Energieversorgungs- sowie an in diesem Bereich tätigen Dienstleistungsunternehmen beteiligt ist. Saar Ferngas wird gegenwärtig von der zur RAG AG („RAG”, Deutschland) gehörenden STEAG AG (Deutschland) kontrolliert, deren Anteil von 76,88 % RWE Energy erwerben möchte. 20% der Anteile an der Saar Ferngas werden von der e.on AG („e.on“, Deutschland) über deren Tochter, der RGE Holding GmbH, gehalten; die übrigen Anteile halten kleinere Stadtwerke und Gebietskörperschaften.

II. DER ZUSAMMENSCHLUSS

6.6. RWE Energy beabsichtigt, 76,88 % der Anteile an der Saar Ferngas zu erwerben. Die den Minderheitsgesellschaftern verbleibenden Rechte erlauben es diesen nicht, Kontrolle über die Saar Ferngas auszuüben. Damit handelt es sich bei dem beabsichtigten Zusammenschluss um den Erwerb der alleinigen Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

7.7. Die beteiligten Unternehmen erzielten nach Angaben der Parteien im Jahr 2005 einen gemeinsamen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als EUR 5 Milliarden(RWE: EUR […].; Saar Ferngas: EUR [...]). Die gemeinschaftsweiten Umsatzerlöse beider Unternehmen betrugen jeweils mehr als EUR 250 Millionen (RWE: EUR […].; Saar Ferngas: EUR […].. Während Saar Ferngas seinen Umsatz ausschließlich in Deutschland erzielt, erzielt RWE in Deutschland weniger als zwei Drittel des

2Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5(1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25).

Umsatzes. Dementsprechend hat der beabsichtigte Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Art. 1 (2) der Fusionskontrollverordnung.

IV. RELEVANTE MÄRKTE

8. Der Zusammenschluss betrifft Märkte im Gas- und Strombereich.

Gasbereich

8.9. Die Antragstellerin schlägt vor, sachliche relevante Märkte für Belieferung von Weiterverteilern mit Gas und für die Belieferung von Letztverbrauchern (Endkunden) mit Gas zu definieren, wobei im Markt für die Belieferung von Letztverbrauchern weiter zwischen der Lieferung an bestimmte Gasgroßkunden (Industriekunden) und an Haushaltskunden bzw. Kleinverbraucher zu unterscheiden sei.

9.10. Nach Ansicht der Antragstellerin sollte der räumlich relevante Markt heute nicht mehr auf das jeweilige Leitungsnetz begrenzt werden. Wegen des novellierten deutschen Energiewirtschaftsgesetzes und den damit einhergehenden Marktstrukturverbesserungen, insbesondere der inzwischen bestehenden Durchleitungsmöglichkeiten für Dritte, sei der Markt größer und umfasse das gesamte Bundesgebiet. Um der Kommission eine vollständige Untersuchung aller möglicherweise betroffenen Märkte zu ermöglichen, beschreibt RWE Energy allerdings auch die wettbewerblichen Auswirkungen für den Fall, dass die räumlichen Märkte auf das jeweilige Leitungsnetz zu beschränken sind.

10.11. Die vorgeschlagene sachliche Marktabgrenzung ist mit der entsprechenden Praxis der Kommission vereinbar. Hinsichtlich der räumlichen Marktabgrenzung bestehen Zweifel daran, dass die bestehenden Durchleitungsverpflichtungen in Deutschland zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einem signifikanten aktuellen oder potenziellen Wettbewerb innerhalb der jeweiligen Netzgebiete führen. Letztlich kann die Frage, ob räumliche Märkte für die jeweiligen Netzgebiete oder darüber hinausgehende räumliche Märkte definiert werden sollten, für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung allerdings offen bleiben, da die räumlich engere Marktabgrenzung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Bei Annahme dieser Marktdefinition würde der vorliegende Zusammenschluss in Deutschland zum Entstehen mindestens eines (vertikal) betroffenen Marktes führen.

Strombereich

11.12. Die Antragstellerin schlägt vor, gesonderte Märkte für die Lieferung von Strom an Weiterverteiler, an Großkunden (Industriekunden) sowie an Kleinkunden zu definieren.

12.13. Hinsichtlich der räumlichen Marktabgrenzung verweist sie in Ihrem Verweisungsantrag zunächst auf die Praxis des Bundeskartellamtes, wonach der Markt für die Belieferung von Weiterverteilern und Großkunden bundesweit abzugrenzen sei, der Markt für die Belieferung von Kleinkunden sich hingegen auf das jeweilige Netzgebiet beschränke. Die Antragstellerin konkretisiert ihre Auffassung im Verfahren dahingehend, dass sie der Praxis des Kartellamtes hinsichtlich der Belieferung von Weiterverteilern und Großkunden folgt. Der Markt für Kleinkunden sei bundesweit abzugrenzen.

13.14. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, wie genau der sachliche Markt im Strombereich abzugrenzen ist, insbesondere ob es angemessen ist, zwischen der Belieferung von Weiterverteilern und anderen Großkunden zu unterscheiden. Es erscheint nämlich zumindest möglich, dass der Zusammenschluss zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung auf den Märkten für die Lieferung von Strom an Weiterverteiler/Großkunden und an Kleinkunden führen kann. Offen bleiben kann auch, ob die Märkte auf das Netzgebiet beschränkt oder bundesweit sind, da eine Wettbewerbsbeeinträchtigung jedenfalls nicht auszuschließen ist.

V. MÖGLICHE WETTBEWERBSBEEINTRÄCHTIGUNG

14.15. Folgt man der Auffassung, dass die räumlichen Märkte im Gasbereich auf die jeweiligen Netzgebiete der Anbieter beschränkt sind, kommt es durch den Zusammenschluss nach Angaben der Parteien zu keinen horizontalen Überschneidungen der Aktivitäten von RWE Energy und Saar Ferngas. Der überwiegende Teil der Kunden beider Unternehmen befindet sich in unterschiedlichen Gebieten und wird aus verschiedenen Netzen beliefert. RWE Energy ist zwar in begrenztem Umfang auch innerhalb des Netzbereichs der Saar Ferngas aktiv, da RWE Energy das Unternehmen energis GmbH („energis“) kontrolliert, das im Saarland Gas an Haushaltskunden (nicht an Industriekunden) liefert; da Saar Ferngas allerdings Gas nur an Weiterverteiler und Industriekunden, nicht aber an Haushaltskunden liefert, sind die Zusammenschlussparteien, jedenfalls nach der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Marktabgrenzung, nicht auf denselben Märkten aktiv. Der Zusammenschluss führt allerdings insofern zu vertikal betroffenen Märkten, als Saar Ferngas Gas an energis liefert. Die energis, die ihr Gas derzeit gegenwärtig ausschließlich von Saar Ferngas bezieht, ist, wie beschrieben, u.a. im Endkundengeschäft im Saarland aktiv. Das Bundeskartellamt hat in früheren Entscheidungen festgestellt, dass Saar Ferngas auf dem Verteilermarkt im Saarland marktbeherrschend ist. Dies dürfte innerhalb ihres Netzbereiches immer noch zutreffen.

15.16. In dieser Situation erscheint es zumindest möglich, dass der Zusammenschluss von RWE Energy und Saar Ferngas die marktbeherrschende Stellung von Saar Ferngas innerhalb ihres Verteilerbereichs weiter verstärkt bzw. absichert. So ist nicht

auszuschließen, dass die Chancen bzw. Anreize von Drittlieferanten, energis zu beliefern, durch den Zusammenschluss geschwächt werden, da die Zusammenschlussparteien Entscheidungen über künftige Lieferverträge zu ihren Gunsten beeinflussen könnten. Der Zusammenschluss würde so Drittlieferanten von der Möglichkeit, energis zu beliefern, ausschließen.

Das Bundeskartellamt wird auch zu untersuchen haben, inwieweit Saar Ferngas und RWE Energy gegenwärtig als zumindest potenzielle Wettbewerber in anderen Märkten anzusehen sein könnten, in deren sich ihre Tätigkeit bislang nicht überschneidet, so etwa im Bereich der Belieferung von Haushaltskunden mit Gas. Auch insofern erscheint eine mögliche Beeinträchtigung potenziellen Wettbewerbs zwischen den Parteien jedenfalls grundsätzlich möglich.

Insgesamt kann die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht ausschließen, dass der Zusammenschluss zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf Märkten für die Belieferung von Weiterverteilern und/oder Endverbrauchern mit Gas und/oder Strom führen könnte.

VI. BESTEHEN EINES GESONDERTEN MARKTES

Selbst bei der weitest möglichen Marktabgrenzung betrifft der beabsichtigte Zusammenschluss ausschließlich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, da jedenfalls nach der von der Kommission vorzunehmenden vorläufigen Prüfung keiner der möglicherweise betroffenen Märkte weiter als bundesweit abzugrenzen ist. Die von dem Zusammenschlussvorhaben betroffenen Märkte in Deutschland weisen damit alle Merkmale eines eigenständigen Marktes im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung auf.

VII. VERWEISUNG

Auf Grundlage der von den Parteien in Ihrem begründeten Antrag zur Verfügung gestellten Informationen liegen damit die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung für eine Verweisung vor, da der beabsichtigte Zusammenschluss zumindest nach dem im Rahmen von Art. 4 Absatz 4 vorzunehmenden vorläufigen Prüfung den Wettbewerb auf einem Markt innerhalb eines Mitgliedstaates erheblich beeinträchtigen könnte, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist.

Eine Verweisung erscheint auch im Hinblick darauf sachgerecht, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des Zusammenschlussvorhabens klar in Deutschland liegt und sich dessen mögliche Auswirkungen auf Deutschland beschränken. Zudem hat sich das Bundeskartellamt bereits in verschiedenen früheren Verfahren intensiv mit den spezifischen Marktstrukturen der betroffenen regionalen bzw. bundesweiten Gas- Strommärkte auseinandergesetzt und in diesem Rahmen eine besondere Sachkunde erworben.

VIII. ERGEBNIS

Aus den genannten Gründen und im Hinblick auf die Zustimmung Deutschlands zur Verweisung des Falles hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung vollständig an die zuständigen Wettbewerbsbehörden in Deutschland zu verweisen.

Für die Kommission Gez. Philip LOWE Generaldirektor

Vgl. Randnummer 20 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen.

Vgl. etwa Beschluss B 8 - 40000 - U - 222/98 vom 20.8.1999, Saar Ferngas/Südwestgas/VSE, siehe: http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Fusion/Fusion99/B8_222_98.pdf.

EUC

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