I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!
Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4103
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
SG-Greffe(2006) D/201210
An die anmeldende Partei
Betr.: Sache Nr. COMP/M.4103 – EnBW/SWD Anmeldung vom 17.2.2006 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 46, 24. Februar 2006, S. 32
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 17.2.2006 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, durch das Folgendes beabsichtigt ist: Das Unternehmen EnBW Energie Baden-Württemberg AG („EnBW“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Stadtwerke Düsseldorf AG („SWD“, Deutschland) durch Aktienkauf.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-– EnBW: Energie- und Wasserversorgung, Umweltdienstleistungen, sowie die Herstellung und Vertrieb der dazu gehörigen technischen Geräte und Anlagen und diesbezügliche Dienstleistungen;
-– SWD: Stromerzeugung und –versorgung, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung, Entsorgung, Abfallwirtschaft, Stadtreinigung.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
3.3. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission
2ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
-2-