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K+S MINERALS AND AGRICULTURE / REMEX / JV

M.10144

K+S MINERALS AND AGRICULTURE / REMEX / JV
October 18, 2021
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Valentina R., lawyer

EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Wettbew erb

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 9 Datum: 19/10/2021

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 19.10.2021 C(2021) 7650 final

BESCHLUSS DER KOMMISSION

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

BESCHLUSS DER KOMMISSION

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.1.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(„Fusionskontrollverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

im Hinblick auf die Anmeldung K+S Minerals and Agriculture GmbH und Remex GmbH vom 31.8.2021 nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung,

im Hinblick auf den im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gestellten Antrag des Bundeskartellamts, Deutschland, vom 21. September 2021,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(2)(1) Am 31.8.2021 ist bei der Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens eingegangen, wonach K+S Minerals and Agriculture GmbH (“K+S”, Deutschland), und REMEX GmbH (zusammen mit ihren Tochtergesellschaften „REMEX“, Deutschland), im Sinne von Art. 3(1)(b) und Art. 3(4) der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über REKS GmbH & Co. KG („REKS“, Deutschland) übernehmen. K+S und REMEX werden nachstehend als „Anmelder“ bezeichnet.

(3)(2) Mit Schreiben vom 21.9.2021 hat Deutschland die Verweisung des angemeldeten Zusammenschlusses an seine zuständige Behörde beantragt, um ihn nach Artikel 9(2)(a) der Fusionskontrollverordnung auf der Grundlage des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts zu prüfen (der „Verweisungsantrag“).

(4)(3) Am 5.10.2021 übermittelten die Anmelder der Kommission ihre Stellungnahme zum Verweisungsantrag.

DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(4) K+S, Teil der K+S Gruppe, bietet Kunden die untertägige Entsorgung von bergbaufremden Abfällen an. Dafür werden unterirdische Hohlräume, die durch den

1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1. Mit Wirkung von 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Schreiben wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

Abbau von Salz oder Kalisalz entstanden sind, von K+S in Form von Untertagedeponien (UTD) sowie Untertageversatz-Anlagen (UTV) genutzt. Des Weiteren ist K+S Eigentümer von Grundstücken an verschiedenen Standorten, auf denen sich Kali-/Salzhalden befinden, welche K+S an Kunden zur Verwertung von Bodenaushub, Bauschutt und Erdaushub anbietet. Darüber hinaus ist K+S im Bereich von Sekundäraluminium aktiv.

(5) REMEX, Teil der Rethmann Gruppe, ist aktiv in den Bereichen Mineralstoffentsorgung und –recycling sowie Bodenbehandlung und Altlastsanierung, Bergversatz, Deponiebetrieb und Herstellung von Ersatzbaustoffen. REMEX bietet durch den REMEX-Vertrieb VAS insbesondere Dienstleistungen zur Entsorgung anorganischer Sonderabfälle an. Des Weiteren hält REMEX 100% an Aurec Gesellschaft für Abfallverwertung und Recycling mbH („Aurec“) und 50% am Joint Venture Minex GmbH („Minex“).

(6) Aurec betreibt in Bernburg (Saale, Deutschland) eine „Vorschaltanlage“, mit der (unter anderem) Verbrennungsrückstände wie Schlacken und Aschen, aufbereitet und anschließend in Hohlräume einer UTV-Anlage von K+S (in Bernburg) gefüllt werden.

(7) Minex besteht aus einer UTV-Anlage, in der ausgesolte Salzkavernen mit Versatzbaustoffen, die vor allem die vor allem aus gefährlichen Rauchgasreinigungsrückständen („RGR-Rückstände“) aus Müllverbrennungsanlagen bestehen, verfüllt werden. REMEX und MINERALplus GmbH („MINERALplus“) halten jeweils 50% an Minex.

(8) REKS soll im Wesentlichen in den Bereichen für Entsorgungsdienstleistungen von Abfällen, die in UTD oder UTV-Anlagen entsorgt werden dürfen, Entsorgungsdienstleistungen von Abfällen zur Abdeckung von Kalihalden, sowie Vertrieb von sogenannten REKAL-Produkten, die in der Herstellung von Sekundäraluminium verwendet werden, tätig werden.

DAS ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN

(9) Derzeit ist das zukünftige Gemeinschaftsunternehmen REKS eine 100%ige Tochtergesellschaft von K+S. Im Wege der umwandlungsrechtlichen Ausgliederung wurde der Geschäftsbereich Entsorgung von K+S samt zugehörigen Mitarbeitern an die REKS übertragen. Der Geschäftsbereich Entsorgung umfasst die Entsorgung sämtlicher Abfälle in den UTV und UTD von K+S.

(10) Des Weiteren hat K+S mit REKS einen Kooperationsvertrag für die Bereiche UTD und UTV abgeschlossen, gemäß welchem K+S die vorhandenen und künftigen Kapazitäten in den UTV und UTD zum Zweck der Entsorgung von Abfällen exklusiv der REKS zur Verfügung stellt.

2 Formblatt CO, Rn. 3. 3 Formblatt CO, Rn. 25. 4 Formblatt CO, Rn. 5. 5 Als RGR-Rückstände werden eine Reihe von gefährlichen Abfällen aus der Rauchgasreinigung zusammengefasst. Diese entstehen vor allem in Hausmüllverbrennungsanlagen, aber auch in anderen Verbrennungsprozessen wie z.B. in Kraftwerken. Formblatt CO, Rn. 336ff. 6 Formblatt CO, Rn. 28.

(11) Am 18. Dezember 2020 haben K+S und REMEX den Joint Venture-Vertrag („JVV“) abgeschlossen. Gemäß des JVV erwirbt REMEX 50% der Geschäftsanteile der REKS. Dabei wird REMEX den Geschäftsbereich REMEX-Vertrieb VAS sowie 100% der Geschäftsanteile an Aurec auf REKS übertragen.

(12) Dagegen ist eine etwaige Einbringung von Minex in REKS durch REMEX erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen.

(13) Hinsichtlich des Bereichs Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle zur Haldenabdeckung besteht das Ziel der Zusammenschlussbeteiligten darin, dass REKS in Zukunft vollumfänglich tätig wird. Eine diesbezügliche Abstimmung der Anmelder ist jedoch im JVV nicht einbehalten. Die vollumfängliche Betätigung von REKS im Bereich der Haldenabdeckung bedürfe einer weiteren Abstimmung zwischen K+S und REMEX. Ob und in welchem Umfang dies zukünftig erfolgen wird, steht zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht fest.

(14) Abschließend wird REKS im Geschäftsbereich für Herstellung und Vertrieb Sekundäraluminium („REKAL-Geschäft“) zunächst nur auf vertraglicher Basis für K+S tätig. Die Anmelder halten es für möglich, dass das gesamte REKAL-Geschäft gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in REKS eingebracht wird.

(15) Der Vollzug des JVV steht unter der aufschiebenden Bedingung der Freigabe des Zusammenschlussvorhabens durch die zuständigen Kartellbehörden.

2.1Gemeinsame Kontrolle

(16) Im Rahmen des JVV halten K+S und Remex jeweils 50% des Gemeinschaftsunternehmens. K+S und Remex ernennen je […] Direktoren, die gemeinsam über strategische Fragen wie Geschäftspolitik und Haushaltsentscheidungen, Geschäftsplan, Investitionen sowie finanzielle und personelle Ressourcen entscheiden. Bei Uneinigkeit zwischen den Direktoren wird ein „Steering Committee“ einberufen, das sich aus […] Mitgliedern zusammensetzt (jeweils […] von K+S und Remex ernannt), um eine Empfehlung zu der Angelegenheit abzugeben. [Beschreibung der Stimmrechte] hat im Falle einer Pattsituation [Beschreibung der Stimmrechte]. Für den Fall, dass keine Einigung erreicht werden kann (d.h. wenn sich das Steering Committee nicht auf eine Empfehlung einigen kann oder die Vorstandsmitglieder weiterhin keine Einigung über die Empfehlung des Steering Committees erzielen können), muss die Gesellschafterversammlung […] beschließen. Dies verleiht sowohl K+S als auch Remex de facto ein Vetorecht bei strategischen Entscheidungen über die Geschäftspolitik und Entscheidungen über das Budget, den Geschäftsplan, größere Investitionen sowie die Ernennung von Führungskräften. Die Parteien werden daher das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam kontrollieren.

2.2Vollfunktionskriterium

(17) REKS wird nach dem Zusammenschluss dauerhaft alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen.

(18) Erstens wird das Gemeinschaftsunternehmen über ausreichende Mittel verfügen, um unabhängig auf dem Markt tätig zu werden. Die Parteien übertragen ihre Verträge mit den Entsorgungskunden und dem zuständigen Personal an das Gemeinschaftsunternehmen. Darüber hinaus stellen die Parteien dem Gemeinschaftsunternehmen Liquidität in Form eines Unternehmensdarlehens zur Verfügung. Obwohl die Geschäftsführung des Gemeinschaftsunternehmens von den Parteien übernommen wird, sind diese berechtigt, […].

7 Formblatt CO, Rn. 42. 8 Formblatt CO, Rn. 50. 9 Formblatt CO, Rn. 51ff.

(19) Zweitens wird das Gemeinschaftsunternehmen Tätigkeiten übernehmen, die über eine spezifische Funktion für seine Mutterunternehmen hinausgehen. Insbesondere wird das Gemeinschaftsunternehmen eine autonome Präsenz bei der Erbringung von Dienstleistungen zur Entsorgung gefährlicher Abfälle in UTV und UTD sowie bei der Entsorgung ungefährlicher Abfälle auf Kaliumdeponien haben. Diese Dienstleistungen werden nicht nur an ihre Muttergesellschaften erbracht, sondern in nicht unbedeutendem Umfang auch an Dritte.

(20) Drittens wird das Gemeinschaftsunternehmen dauerhaft tätig sein. Die derzeitige Laufzeit des Gemeinschaftsunternehmens beträgt [30-40] Jahre und wird automatisch um weitere [20-30] Jahre verlängert, wenn keine der Parteien Einwände erhebt.

(21) Daraus folgt, dass das Gemeinschaftsunternehmen voll funktionsfähig sein wird.

EU-WEITE BEDEUTUNG

(22) Die beteiligten Unternehmen erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 000 Mio. EUR (K+S: 4 070 Mio. EUR; REMEX (Rethmann-Gruppe): 15 846 Mio. EUR). Jedes von ihnen hat einen EU-weiten Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR (K+S: [1 000-2 000]Mio. EUR; REMEX (Rethmann-Gruppe): [10 000-20 000] Mio. EUR), aber sie erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Gesamtumsatzes innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats. Das angemeldete Vorhaben hat daher eine EU-Dimension.

WÜRDIGUNG DES VERWEISUNGSANTRAGS

4.1Die Kriterien von Artikel 9(2)(a) der Fusionskontrollverordnung

(23) Nach Artikel 9(3) der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission den Fall ganz oder teilweise an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verweisen, um das nationale Wettbewerbsrecht des betreffenden Mitgliedstaats anzuwenden, wenn die Kommission aufgrund eines von diesem Mitgliedstaat nach Artikel 9(2) der Fusionskontrollverordnung gestellten Verweisungsantrags zu der Auffassung gelangt, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich zu beeinträchtigen droht.

(24) Damit eine Verweisungsentscheidung an einen Mitgliedstaat ergehen kann, müssen daher nach Artikel 9(2)(a) der Fusionskontrollverordnung eine verfahrensrechtliche und zwei materielle Voraussetzungen erfüllt sein.

10 Formblatt CO, Rn. 58ff. 11 Formblatt CO, Rn. 66ff. 12 Formblatt CO, Rn. 71ff.

(25) Was die verfahrensrechtliche Voraussetzung betrifft, so muss der Verweisungsantrag innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang einer Kopie der Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Kommission bei diesem Mitgliedstaat gestellt werden.

(26) Was die materiellen Voraussetzungen angeht, so muss der ersuchende Mitgliedstaat nachweisen, dass (i) der betreffende Markt innerhalb des ersuchenden Mitgliedstaats liegt und alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und (ii) der Zusammenschluss den Wettbewerb in diesem Markt erheblich zu beeinträchtigen droht.

(27) Nach Artikel 9(3) der Fusionskontrollverordnung behält die Kommission, wenn die Kriterien von Artikel 9(2)(a) der Fusionskontrollverordnung erfüllt sind, bei der Entscheidung, ob sie einen bestimmten Fall an eine nationale Wettbewerbsbehörde verweist, einen Ermessensspielraum, um über die Verweisung zu entscheiden.

(28) Nach Auffassung des Bundeskartellamts sind die Voraussetzungen für eine Verweisung nach Artikel 9(3) der Fusionskontrollverordnung erfüllt, da der Zusammenschluss geeignet ist, den Wettbewerb auf einem gesonderten Markt innerhalb Deutschlands erheblich zu beeinträchtigen. Die in Artikel 9(2)(a) genannten rechtlichen Voraussetzungen für eine Verweisung seien somit erfüllt.

(29) Die Kommission hat geprüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 9(2)(a) der Fusionskontrollverordnung für eine Verweisung nach Artikel 9 (3) der Fusionskontrollverordnung erfüllt sind, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass i) der betroffene Markt nicht größer als Deutschland ist und alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und ii) der Zusammenschluss den Wettbewerb auf diesem Markt erheblich zu beeinträchtigen droht und somit die Kriterien erfüllt sind, die es der Kommission ermöglichen, die Sache nach Artikel 9(2)(a) der Fusionskontrollverordnung zu verweisen.

4.2Markt in Deutschland, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist – Relevanter Produktmarkt

4.2.1Sicht des Bundeskartellamts

(30) Aus Sicht des Bundeskartellamts ist nach dessen bisherigen Amtspraxis und der im Rahmen von Vorermittlungen geführten Gesprächen mit Markteilnehmern zunächst sachlich zwischen der untertägigen Entsorgung und der obertägigen Entsorgung zu unterscheiden. Weiterhin naheliegend sei eine Unterscheidung zwischen Art der untertägigen Anlage, insbesondere zwischen Untertagedeponie und Untertageversatzanlage. Schließlich kann auch nach Art der untertägig entsorgten Abfälle unterschieden werden – naheliegend sei daher ein Markt für die untertägige Entsorgung von Rauchgasreinigungsrückständen im Untertageversatz.

(31) Das Bundeskartellamt geht nach vorläufigem Ermittlungsstand zunächst davon aus, dass zwischen übertägiger und untertägiger Entsorgung zu unterscheiden ist. Bereits in früheren Fällen hat sich das Bundeskartellamt mit dieser Frage auseinandergesetzt, die sachliche Marktabgrenzung jedoch im Ergebnis offengelassen.

13 Verweisungsmitteilung, Rn. 7. 14 Verweisungsantrag, Seite 4. 15 B10-178/01 (Kali+Salz/AAE); B4-24/09 (K+S/Minex))

(32) Nach den durchgeführten vorläufigen Ermittlungen des Bundeskartellamtes werden Rauchgasreinigungsrückstände in Deutschland inzwischen fast ausschließlich untertägig entsorgt. Die betroffenen Rauchgasreinigungsrückstände übersteigen meist die Parametergrenzwerte der DepVO für Deponieklasse DK III und dürfen daher ausschließlich untertägig in geeigneten Salzbergwerken und –kavernen entsorgt werden, für die durch einen Langzeitsicherheitsnachweis belegt ist, dass der vollständige Abschluss der Abfälle von der Biosphäre langfristig über viele Generationen gewährleistet ist. Eine oberirdische Entsorgung der salzhaltigen Rauchgasreinigungsrückstände in Sonderabfalldeponien sei rechtlich nicht zulässig.

(33) Alternative Methoden, den Abfall durch Stabilisierungs- bzw. Verfestigungsmaßnahmen für eine oberirdische Deponierung zu präparieren, werden den Ermittlungen des Bundeskartellamts zufolge zwar in Asien oder auch Osteuropa praktiziert. Dies wäre aber weder umweltrechtlich noch wirtschaftlich praktikabel. Zwar gebe es wohl weiterhin Forschung, wie die RGR-Rückstände anderweitig entsorgt werden könnten, bisher habe jedoch noch kein Verfahren Marktreife erlangt. Für die Entsorgung von RGR-Rückständen stellen daher nach den Vorermittlungen des Bundeskartellamts oberirdische Deponien kein Substitut dar, so dass eine Austauschbarkeit nicht gegeben ist.

(34) Des Weiteren wurde in der bisherigen Fallpraxis des Bundeskartellamts erwogen, sachlich getrennte Märkte für den UTV einerseits und die UTD andererseits zu unterscheiden. Die Marktabgrenzung konnte in den bisherigen Fällen im Ergebnis offengelassen werden.

(35) In Deutschland wird der UTV als abfallrechtliche „Verwertung“ eingestuft, die in der Abfallhierarchie des deutschen Rechts in der Rangfolge vor der Beseitigung steht. Eine Verwertung liegt dann vor, wenn Abfälle einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie beispielsweise andere Materialien ersetzen. Bei dem Untertageversatz ist das Hauptziel die Stabilisierung des Salzbergwerks nach Beendigung des Salzabbaus. Die UTD dient wiederum vornehmlich der sicheren und endgültigen Entsorgung von gefährlichen Sonderabfällen. Bei der UTD ist ausschließliches Ziel die Deponierung bzw. die Entsorgung des Abfalls, der in den Hohlräumen des Bergwerks verbracht wird.

(36) Zudem hat sich in vorherigen Ermittlungen des Bundeskartellamts ergeben, dass sich UTD und UTV aufgrund eines erheblichen Preisunterschieds unterscheiden. Dies ließ sich bei den bisherigen Vorermittlungen des Bundeskartellamts im vorliegenden Fall bestätigen. Entsprechend liegt in Deutschland gegenwärtig der Preis für die Entsorgung in UTD bei ca. EUR 200 pro Tonne, während eine Entsorgung im UTV nur EUR 80-120 pro Tonne kostet.

(37) Weiterhin wird von dem Bundeskartellamt eine Unterscheidung nach Art des im UTV verwerteten Abfalls erwogen. In den UTV-Anlagen in Deutschland werden jährlich rund 2,83 Mio. Tonnen bergbaufremde Abfälle verwertet. Dabei handelt es sich jedoch um unterschiedliche Abfallarten, die – jeweils für sich genommen – für eine unterschiedliche Deponierung bzw. Verwertung in Betracht kommen.

16 Vermerk zum Verweisungsantrag, B.II.1.a.bb.(1) 17 B10-178/01 (Kali+Salz/AAE); B4-24/09 (K+S/Minex)) 18 Vermerk zum Verweisungsantrag, B.II.1.a.bb.(2). 19 Vermerk zum Verweisungsantrag, B.II.1.a.bb.(3)

(38) Rund 0,9 Mio. Tonnen der Gesamtmenge seien „klassische“ RGR-Rückstände hauptsächlich aus der Abfallverbrennung in Müllverbrennungsanlagen („MVA“) und Ersatzbrennstoff („EBS“) Kraftwerken. Für diese Art der Abfälle gibt es keine Alternative zum Untertage-Versatz bzw. Untertage-Deponierung. Weitere ca. 1 Mio. Tonnen entfielen auf vorgemischte gefährliche Abfälle, die in Vorbehandlungsanlagen oder Konditionierungsanlagen aufbereitet wurden. Diese vorgemischten Abfälle enthalten wiederum hohe Anteile an gefährlichen RGR-Rückständen (ca. 40-50%), aber auch andere, z.T. nicht gefährliche Abfälle. Auf sonstige gefährliche Abfälle entfallen rund 0,54 Mio. Tonnen, während auf weitere nicht gefährliche Abfallarten rund 0,34 Mio. Tonnen entfallen. Mithin bestehen die in UTV-Anlagen verwerteten Abfallarten teils aus Abfällen, die nur untertägig entsorgt werden dürfen und teils aus Abfällen, die auch auf anderen Wegen (z.B. auf Deponien der Klasse III) entsorgt werden können.

(39) Für das Bundeskartellamt spricht somit einiges dafür, dass der sachlich relevante Markt nur die Abfälle umfasst, für die es tatsächlich keine Alternative zur untertägigen Entsorgung gibt. Dies gilt für alle RGR-Rückstände, die nach deutschem Recht als „gefährlich“ eingestuft werden, nicht aber für andere Rückstände aus der thermischen Abfallverbrennung (z.B. nicht-gefährliche Kesselstäube oder Schlacken), für welche es aus Sicht der Nachfrager alternative Entsorgungswege gibt.

(40) Das Bundeskartellamt ist daher der Ansicht, dass es sich bei dem relevanten Produktmarkt um den Markt für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände in UTV handelt.

4.2.2Standpunkt der Anmelder

(41) Aus Sicht der Anmelder ist der sachlich relevante Markt der Markt für die Entsorgung gefährlicher Abfälle. Dieser Markt umfasste sowohl die Deponierung in geeigneten Deponien als auch die Verwertung gefährlicher Abfälle in geeigneten Verwertungsanlagen.

(42) Deponierung und Verwertung gefährlicher Abfälle sind nach Überzeugung der Anmelder Teil desselben sachlich relevanten Markts. Hierfür sprechen aus Sicht der Anmelder die folgenden Punkte.

(43) Zunächst sei die Sicht der Entsorgungskunden zu berücksichtigen. Diese verfolgen den Zweck, ihren gefährlichen Abfall zu entsorgen, und übergeben den gefährlichen Abfall hierfür einem Entsorgungsdienstleister. Ob dieser Entsorgungsdienstleister den entgegen genommenen Abfall danach auf einer Deponie entsorgt oder aber in einer Verwertungsanlage verwertet, entscheide sich regelmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt und sei für den Entsorgungskunden nicht relevant.

(44) Des Weiteren spreche für diese Abgrenzung, dass im EU-Ausland bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle keine relevante Differenzierung zwischen Entsorgung in Deponien oder Verwertungsanlagen erkennbar sei. Hier werde gefährlicher Abfall typischerweise auf eine übertägige Deponie verbracht. Für bestimmte Abfälle sei es dabei notwendig, diese in einem vorgelagerten Schritt einem Vorbehandlungsverfahren (z.B. bei staubenden Abfällen eine Anfeuchtung oder eine Verfestigung/Stabilisierung mittels Bindemitteln) zu unterziehen.

20 Vermerk zum Verweisungsantrag, B.II.1.a.bb.(4) 21 Formblatt CO, Rn. 160 ff.

Alternativ verbrächten Entsorgungskunden einen Teil ihres gefährlichen Abfalls aus ihrem EU-Mitgliedstaat in andere Länder, wo der Abfall dann auf einer übertägigen Deponie, in einer UTV-Anlage oder einer UTD verwertet oder beseitigt wird.

(45) Zudem zeigt sich aus Sicht der Anmelder, dass Deponierung und Verwertung gefährlicher Abfälle Teil desselben sachlich relevanten Markts sind, auch aus den Überschneidungen im Preisniveau der einzelnen Entsorgungsarten.

(46) Die maßgeblichen Abfallarten sind laut den Anmeldern die folgenden:

22(a) gefährliche Verbrennungsrückstände;

(b) gefährliche mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle (insbesondere RGR-Rückstände aus Müllverbrennungsanlagen) sowie

24(c) gefährliche Sortierrückstände.

(47) Diese Abfallarten stellen nach Sicht der Anmelder einen gemeinsamen Markt dar, da sie alle nach den von den Parteien benannten Entsorgungs- oder Verwertungsarten verwertet oder beseitigt werden können.

(48) Eine noch weitergehende Unterteilung des sachlichen Marktes nach bestimmten zu entsorgenden Abfällen, insbesondere Filterstäube (RGR-Rückstände), halten die Anmelder für nicht sachgerecht. Nach Ansicht der Anmelder stellen RGR-Rückstände lediglich eine Teilmenge des größeren sachlich relevanten Marktes dar.

(49) Gegen die Abgrenzung eines derartigen sachlich relevanten Marktes für die Entsorgung der gefährlichen RGR-Rückstände spricht für die Anmelder zunächst, dass die Kommission in ihrer Entscheidungspraxis keine weitere Eingrenzung der Märkte für die Entsorgung gefährlicher Abfälle nach Abfallart vornehme.

(50) Die Anmelder tragen weiter vor, dass aus Sicht der Abfallerzeuger bei der Entsorgung von RGR-Rückständen keine Besonderheiten bestünden, die eine separate Marktbetrachtung dieser Abfallart rechtfertigen würden. RGR-Rückstände könnten demnach nicht nur untertage, sondern auch obertägig entsorgt werden, was in der Praxis auch geschähe. Einer obertägigen Entsorgung von RGR-Rückständen stehe die deutsche Gesetzgebung nicht entgegen.

(51) Schließlich bringen die Parteien gegen eine weitere Subsegmentierung vor, dass weder K+S noch REMEX intern eine solche Unterteilung in Kategorien wie DK IV, UTV, UTD oder RGR-Rückstände vornehmen. Den Parteien ist auch nicht bekannt, dass Wettbewerber oder Kunden in internen Auswertungen und Analysen die Märkte für gefährliche Abfälle regelmäßig in Kategorien wie DK IV, UTV, UTD oder RGR-Rückstände unterteilen würden. Die Beteiligten halten eine solche Aufteilung daher nicht für marktüblich.

4.2.3. Würdigung der Kommission

(52) In früheren Fällen hat die Kommission zwischen Märkten für die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen unterschieden.

(53) Innerhalb jeder der beiden Abfallkategorien hat die Kommission in früheren Beschlüssen auch zwischen Sammlung einerseits und Beseitigung/Behandlung andererseits unterschieden. Darüber hinaus hat die Kommission für unterschiedliche Beseitigungsmethoden getrennte Produktmärkte definiert. In M.2897 - SITA Sverige AB / Sydkraft Ecoplus wurden beispielsweise unterschiedliche Märkte für Sammlung/Beförderung gefährlicher Abfälle, Zwischenlagerung gefährlicher Abfälle und Behandlung gefährlicher Abfälle definiert (wobei eine weitere Abgrenzung letzten Marktes in Verbrennung und Entgiftung offengelassen wurde). Die untertägige Entsorgung gefährlicher Abfälle wurde bislang nicht von der Kommission untersucht.

(54) Die Praxis der Kommission, zwischen gefährlichem und nicht-gefährlichem Abfall zu unterscheiden, wurde in der Marktuntersuchung bestätigt. Eine Mehrheit der Wettbewerber sowie der Kunden sprach sich für unterschiedliche Märkte für die Entsorgung von gefährlichem und nicht-gefährlichem Abfall aus.

(55) Ebenfalls gemäß ihrer Fallpraxis sieht die Kommission innerhalb des Marktes für die Beseitigung/Behandlung von gefährlichem Abfall eine Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Entsorgungsarten für angemessen an: Wie vom Bundeskartellamt in früheren Fällen festgestellt sahen auch in der Marktuntersuchung eine deutliche Mehrheit der Wettbewerber, sowie eine Mehrheit der Kunden und eine Mehrheit der Zwischenhändler UTD und UTV als getrennte Märkte an. Als Begründung wurde genannt, dass UTD für eine größere Menge an Abfallarten genutzt wird. Außerdem gilt UTV als „Verwendung“ gefährlicher RGR-Rückstände und wird daher gegenüber jeder Art der Entsorgung bevorzugt. Darüber hinaus ist UTV deutlich kostengünstiger als UTD. K+S gab an, dass seine Durchschnittspreise 2019 für UTD […]EUR/t und für UTV […]EUR/t betrugen. 2020 betrugen K+S‘ Durchschnittspreise für UTD […]EUR/t und für UTV […]EUR/t. Dabei ist bei K+S der höchste Preis für UTV (UTV Hattorf und Wintershall, […] EUR/t) ungefähr […] wie der niedrigste Preis für UTD (UTD Herfa-Neurode mit […] EUR/t). Die durchschnittlichen Preise, die an REMEX für den Untertageversatz von Abfällen gezahlt werden, liegen bei ca. […] EUR pro Tonne. Auch dies liegt klar unter den durchschnittlichen Preisen für UTD. Aufgrund der unterschiedlichen Nutzung von

31 M.10047 - Schwarz Group/Suez Waste Management Companies, Rn. 8. M.4576 - AVR/Van Gansewinkel, Rn. 9; M.5901, Montagu/GIP/Greenstar, Rn. 10.

32 M.10047 - Schwarz Group/Suez Waste Management Companies, Rn. 11ff.; M.4576 - AVR/Van Gansewinkel, Rn. 9ff;

33 Rn.10ff.

34 Antworten auf Frage 5 des Fragebogens Wettbewerber. Antworten auf Frage 4 des Fragebogens für Kunden.

35 B10-178/01 „Kali+Salz/AA E“; B4-24/09 „Minex“

36 Antworten auf Frage 9 des Fragebogens Wettbewerber. Antworten auf Frage 8 des Fragebogens Kunden. Antworten auf Frage 6 des Fragebogens Zwischenhändler.

37 Antworten auf Frage 9.1 des Fragebogens Wettbewerber. Antworten auf Frage 8.1 des Fragebogens Kunden. Antworten auf Frage 6.1 des Fragebogens Zwischenhändler.

38 Formblatt CO, Rn. 109.

39 Formblatt CO, Rn. 110.

UTV und UTD sowie der preislichen Unterschiede sieht die Kommission eine Unterscheidung zwischen UTD und UTV als gerechtfertigt an.

(56) Insgesamt gab eine Mehrheit der Kunden an, ihre gefährlichen RGR-Rückstände nicht in UTD bzw. übertägigen Deponien statt in UTV zu entsorgen, sollten die Preise für UTV-Entsorgung um 5-10% steigen. Auch eine deutliche Mehrheit der Wettbewerber gab an, dass es für Entsorgungskunden relevant ist, ob dessen erzeugte gefährlichen RGR-Rückstände in UTD, UTV oder in geeigneten obertägigen Deponien entsorgt werden. Ein Wettbewerber erklärte den Prozess, nach dem entschieden werden, wie gefährliche RGR-Rückstände entsorgt werden wie folgt: „Für den Erzeuger (Entsorgungskunden) ist die Bestätigung über ordnungsgemäße Entsorgung des Materials äußerst wichtig. Aufgrund der vorzunehmenden Analytik der anfallenden RGR-Rückstände wird die Einstufung vorgenommen, wie und wo das Material entsorgt werden kann - dies liegt meist im Handlungskreis des Entsorgers (welche sog. zertifizierte Abfallentsorgungsbetriebe sein müssen und die der Überwachung der jeweiligen Aufsichtsbehörden unterliegen). Zur Anwendung kommen bei obertägigen Deponien die sog. Eluat-Werte und für die UTVen i.W. die sog. Feststoffwerte. Abhängig vom gesetzlichen und normativen Rahmen fällt die Entscheidung, wo entsorgt werden kann. Darüber hinaus spielt der Vorrang von Verwertung vor Beseitigung ebenfalls eine wichtige Rolle. UTVen sind vom Namen her bereits als Verwertung angelegt, obertägige Deponien nur in sehr eingeschränktem Maße (meist Beseitigung). UTDen spielten eine Sonderrolle, da hier z.B. Materialien entsorgt werden müssen, die oberhalb der Grenzwerte der beiden genannten Kategorien liegen. Dies ist bei "klassischen" RGR-Rückständen derzeit eher von untergeordneter Bedeutung.“

(57) Über die gängige Marktabgrenzungspraxis hinaus ist im Fall von UTV aufgrund der technischen Besonderheiten außerdem eine Unterscheidung zwischen Abfallarten vorzunehmen. Die in UTV entsorgten Abfälle sind zum größten Teil gefährliche RGR-Rückstände. Laut der Prognos Analyse waren 2017 33% der in UTV entsorgten Abfälle „reine“ gefährliche RGR-Rückstände und 36% vorgemischte Abfälle, die zu mitunter bis zu 40-50% gefährliche RGR-Rückstände enthalten. Sonstige gefährliche (19%) Abfälle und nicht gefährliche (12%), machen einen geringeren Teil der in UTV entsorgten Abfälle aus. Je nach UTV-Anlage variiert der Anteil der versetzbaren gefährlichen RGR-Rückstände. Dazu kommt, dass UTV-Anlagen in unterschiedlichem Masse auch bergbaueigene Abfälle versetzen, weshalb das für gefährliche RGR-Rückstände vorhandene Volumen in UTV-Anlagen nicht mit dem gesamten UTV-Volumen übereinstimmt. Wie die Anmelder erklären, „können die jeweils angebotenen verfahrenstechnischen Vorgehensweisen beim Untertageversatz je nach Anbieter unterschiedlich sein. Die unterschiedlichen Verfahren beruhen auf den jeweils grubenspezifischen Anforderungen an das Versatzmaterial und sind der jeweiligen Genehmigung entsprechend festgeschrieben. Die unterschiedlichen versatztechnischen Bedingungen der Wettbewerber können Auswirkungen auf die Annahmekapazitäten haben“. Dies führt dazu, dass Kunden für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstande nicht die gesamten UTV-Kapazitäten nutzen können, sondern dass der Markt für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstande kleiner ist als der Markt für UTV.

(58) So sprach sich in der Marktsuchung eine deutliche Mehrheit der Wettbewerber und die knappe Mehrheit der Kunden für die Existenz eines separaten Marktes für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände aus. In ihren Ausführungen erklärten Marktteilnehmer, dass für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände nur eine Entsorgung in UTV bzw. UTD Anlagen infrage kommt, aufgrund der hohen Schadstoffbelastung der Abfälle. Ein Wettbewerber erklärte: „RGR-Rückstände weisen regelmäßig derart hohe Schadstoffbelastungen auf, dass sie in D nicht auf Deponien übertage abgelagert werden dürfen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfolgt die Entsorgung von gefährlichen Abfällen in D nahezu ausschließlich im Bergversatz (Verwertung) oder in Untertage-Deponien (Beseitigung).“ Eine Mehrheit der Wettbewerber und der Kunden in der Marktuntersuchung erklärten, gefährliche RGR-Rückständen könnten nur unter Tage entsorgt werden.

(59) Hier ist zwischen weniger belasteten und stark belasteten gefährlichen RGR-Rückständen zu unterscheiden: wie von den Anmeldern erläutert können weniger belastete gefährliche RGR-Rückstände auch auf Deponien über Tage entsorgt werden, wie ein Kunde erklärte: „Für die Art der Abfälle existieren spezielle Entsorgungswege die primär eine Entsorgung im Salinar beschreibt. Für RGR mit geringerer Schadstofffracht kann auch der Einsatz im Deponiebaustoff zum Tragen kommen“. Auch in der Prognos Analyse wird erklärt: „Die in Deutschland entsorgten RGR-Rückstände wurden mit einem Anteil von 0,94 Mio. t in 2017 (60 %) größtenteils direkt in UTV-Anlagen entsorgt. Weitere rund 0,16 Mio. t wurden auf oberirdischen Deponien oder teilweise auch in Untertagedeponien beseitigt.“ Laut Erläuterung eines Marktteilnehmers kommt oberirdische Entsorgung z.B. bei RGR-Rückständen aus Klarschlammverbrennungsanlagen infrage. Im Fall von Müllverbrennungsanlagen und Müllheizkraftwerken werden die Schadstoffwerte jedoch regelmäßig überschritten.

(60) Entgegen dem Vorbringen der Anmeldern ergab die Marktuntersuchung, dass derzeit keine Behandlung von gefährlichen RGR-Rückständen zur Verfügung steht, die es ermöglichen würde, die betreffenden Abfälle anschließend über Tage zu entsorgen. So erklärte ein Kunde: „Vorbehandlungsanlagen für RGR aus

44 Antworten auf Frage 6 des Fragebogens Wettbewerber. Antworten auf Frage 5 des Fragebogens Kunden. 45 Antworten auf Frage 6.1 des Fragebogens Wettbewerber. Antworten auf Frage 5.1 des Fragebogens Kunden. 46 Antworten auf Frage 7 des Fragebogens Wettbewerber. Antworten auf Frage 6 des Fragebogens Kunden. 47 Formblatt CO, Rn. 329. 48 Antworte auf Frage 5.1 des Fragebogens Kunden. Weitere Kunden erklärten: „RGR-Rückstände zeichnen sich durch hohe Salzfrachten und Wasserlöslichkeiten aus. Diese sind bei oberirdischen Deponien stark begrenzt und in aller Regel überschritten .” „Die Grenzwerte von oberirdischen Deponien sind i.d.R. nicht ausreichend für RGR -Rückstände” „Hohes Elutionsverhalten der RGR verhindern eine oberirdische Deponierung.” „Nach unserer Einschätzung wird der Großteil der abfallrechtlich als gefährlich eingestufte RGR -Rückstände in UTV/UTD entsorgt. In Abhängigkeit der Belastungen des jeweiligen RGR -Rückstandes kann in Einzelfällen durchaus eine Zuordnung zu einer Deponieklasse möglich/denkbar sein, die eine Übertagedeponierung zulässt, i.d.R. nach vorheriger Behandlung. Nach unserem Kenntnisstand ist d a s aber die Ausnahme. Bei einer Behandlung handelt es sich üblicherweise um eine Stabilisierung bzw. Konditionierung mit anderen Materialien.” 49 Antworte auf Frage 6.1 des Fragebogens Kunden.

Müllverbrennungsanlagen mit dem Ziel der anschließenden oberirdischen Deponierung, sind auf dem Deutschen Markt nicht mehr existent (in z.B. Frankreich und Belgien ist die Vorbehandlung und anschließende Deponierung möglich)“ Trotz einer Reihe von Forschungsprojekten in diesem Bereich wurde keine Technologie zur Begrenzung der Kontamination gefährlicher Flugasche erfolgreich vermarktet oder dürfte in naher Zukunft vermarktet werden. Zwar nennt eine interne Präsentation von 2018 der Anmelder Verfahren zur alternativen Entsorgung/Verwertung von gefährlichen RGR-Rückständen, allerdings befanden sich diese zum Zeitpunkt der Präsentation in der Entwicklungsphase, mit einem grob geschätzten Zeithorizont bis zur Marktreife von 5-10 Jahren. Aus Sicht der Kommission ist die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände auf oberirdischen Deponien deswegen derzeit keine plausible Alternative für Kunden, weshalb der relevante Markt auf die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände auf UTV beschränkt ist.

(61) Selbst im Fall, dass in den nächsten Jahren ein Verfahren zur alternativen Entsorgung/Verwertung von gefährlichen RGR-Rückständen einsetzbar wäre, ist die Kapazität auf oberirdischen Deponien so begrenzt, dass die Kommission es für unwahrscheinlich hält, dass sich der Markt für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände verbreitern würde. Hintergrund sind „die sinkenden DK-III-Kapazitäten sowie aktuell voll ausgelastete SAV-Kapazitäten und rückläufige Mitverbrennungskapazitäten in Kohlkraftwerken (auch für anteilig gefährliche Abfälle) vor dem Hintergrund der Energiewende.“ Die Prognos Analyse schließt daher: „Eine Reduzierung der sonstigen in UTV versetzten Abfälle ist daher nicht zu erwarten“. Im Gegenteil sei zu erwarten, dass auch weniger gefährliche RGR-Rückstande in Zukunft auf oberirdischen Deponien und mehr und mehr in UTV-Anlagen entsorgt werden. So könnte sich „beispielsweise durch regionale Kapazitätsengpässe oder eine Verschärfung von Annahmekriterien auf einzelnen Deponien die Entsorgungssituation verschärfen und zu einer Mengenverschiebung in Richtung UTV oder UTD führen.“ Vor diesem Hintergrund sieht die Kommission es als unwahrscheinlich an, dass oberirdische Deponien in naher Zukunft wettbewerblichen Druck auf UTV im Hinblick auf die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstande ausüben wird.

(62) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass es sich bei dem relevanten Produktmarkt um den Markt für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände in UTV handelt.

4.3. Markt in Deutschland, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist - Räumlich relevanter Markt

4.3.1. Sicht des Bundeskartellamts

(63) Die bisherige Fallpraxis des Bundeskartellamts hat den relevanten räumlichen Markt bundesweit abgegrenzt. In B4-24/09 wurde eine bundesweite Marktabgrenzung zugrunde gelegt und eine engere Marktabgrenzung abgelehnt.

50 Antwort auf Frage 6.1 des Fragebogens Kunden. 51 M.10144_Anlage_8_Artikel_Fly ash treatment technologies, Seite 20. 52 Prognos Analysen UTV, Seite 78. 53 Prognos Analysen UTV, Seite 100. 54 Die Parteien bestätigen, dass auf einem Markt für UTD keine Überschneidungen bestehen. Außerdem seien die Parteien nicht auf dem Markt für die Sammlung gefährlicher Abfälle aktiv. Formblatt CO, Rn. 196. Deswegen werden diese Märkte in diesem Beschluss nicht weiter untersucht.

(64) Die im Rahmen der vorläufigen Ermittlung des Bundeskartellamts befragten Marktteilnehmer sagten übereinstimmend aus, dass Filterstäube bundesweit in die entsprechenden UTV-Anlagen verbracht würden. Dazu wäre ein Export von Abfall aus deutschen Müllverbrennungsanlagen in andere Länder rechtlich bzw. tatsächlich ausgeschlossen. Ein Export wäre nur dann zulässig, wenn eine gleichwertige Entsorgung in Deutschland nicht möglich wäre. Da die Verbringung von Abfall in UTV als „Verwertung“ (nach deutscher Abfallhierarchie der Beseitigung vorzuziehen) eingeordnet wird, im Ausland jedoch nur eine „Beseitigung“ dieses Abfalls möglich wäre, wäre nach den vorläufigen Ermittlungen des Bundeskartellamts eine gleichwertige Entsorgung im Ausland nicht möglich.

(65) Anders wäre es nach Ansicht des Bundeskartellamts mit Abfall, der aus anderen europäischen Ländern zur Entsorgung nach Deutschland importiert wird. Ein solcher Import finde derzeit wohl insbesondere aus den europäischen Nachbarstaaten, also Frankreich, BENELUX, UK, Irland, Dänemark, Österreich und der Schweiz statt. Im- und Exporte müssen abfallrechtlich registriert und genehmigt werden (sog. Notifizierung). Geologisch gebe es derzeit im europäischen Ausland keine vergleichbaren Anlagen.

(66) Es bestünde damit allenfalls eine partielle Austauschbarkeit aus Sicht der Nachfrager: Während für Nachfrager aus europäischen Nachbarstaaten die Entsorgung ihres Abfalls in deutschen UTV-Anlagen ein Substitut zu einer anderweitigen (oberirdischen) Entsorgung im eigenen Land darstelle, sei für deutsche Nachfrager der Markt aufgrund der bestehenden abfallrechtlichen Vorschriften auf Deutschland begrenzt. Da die deutschen MVA den Großteil der Nachfrager nach untertägiger Entsorgung darstellen dürften, spricht laut Bundeskartellamt vorliegend vieles für einen deutschen Markt.

4.3.2. Standpunkt der Anmelder

(67) Die Auffassung der Anmelder ist es, dass im Bereich der Entsorgung gefährlicher Abfälle ein mindestens EU-weiter Markt anzunehmen ist.

(68) Dies führen die Anmelder auf frühere Entscheidungen der Europäischen Kommission im Bereich der Entsorgungsdienstleistungen zurück, die von einem entsprechend EU-weiten Markt ausgegangen sind.

(69) Die Anmelder führen aus, dass der Markt in erheblichem Maße international geprägt sei. Dies betreffe zum einen die rechtlichen Rahmenbedingungen, die EU-weit vereinheitlicht sind. Zum anderen haben auch die tatsächlichen Marktverhältnisse ein internationales Gepräge; es komme zu erheblichen grenzüberschreitenden Entsorgungsdienstleistungen, und derartige grenzüberschreitende Entsorgungsdienstleistungen werden nach Einschätzung der Zusammenschlussbeteiligten in Zukunft noch weiter zunehmen.

55 B10-178/01 (Kali+Salz/AAE), B4-24/09 (K+S/Minex). 56 B4-24/09 (K+S/Minex). 57 Vermerk zum Verweisungsantrag, B.II.1.a.cc. 58 Formblatt CO, Rn. 172 ff. 59 Formblatt CO Rn. 172; COMP/M.448 – GKN/ Brambles/ Leto Recycling, Rn. 14; COMP/M.4576 – AVR/ Van Gansewinkel, Rn. 18. 60 Formblatt CO Rn. 174.

(70) Selbst bei einer engeren Marktdefinition für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände ist laut der Anmelder ein EU-weiter Markt anzunehmen.

(71) Laut der Anmelder sprechen dafür die jetzt schon erheblichen grenzüberschreitenden Abfallströme innerhalb der Europäischen Union und darüber hinaus, der Trend zur weiteren Internationalisierung des Entsorgungsmarktes gerade im Hinblick auf gefährliche Rückstände aus der Müllverbrennung sowie der EU-weit einheitliche Rechtsrahmen.

(72) Die Anmelder führen darüber hinaus aus, dass der Export gefährlicher RGR-Rückstände aus Deutschland in andere EU- bzw. EWR-Staaten rechtlich zulässig sei. Maßgebliche Rechtsgrundlage für solche Exporte sei die europäische Abfallverbringungsverordnung. Diese regele bezogen auf RGR-Rückstände und andere gefährliche Abfälle mit hohem Schadstoffgehalt kein Exportverbot in andere EU- oder EWR-Mitgliedstaaten, sondern ein Notifizierungsverfahren für Abfallverbringungen.

4.3.3. Würdigung der Kommission

(73) In früheren Fällen im Bereich der Entsorgungswirtschaft hat die Kommission je nach Abfallart bzw. Art der Entsorgung unterschiedliche räumliche Märkte definiert (lokal, national, regional oder EWR-weit). Hinsichtlich des Marktes für die Behandlung gefährlicher Abfälle hat die Kommission diesen in früheren Fällen aus EU-weit, national (für Behandlung) bzw. regional (für Zwischenlagerung) abgegrenzt.

(74) Der räumliche Markt für die untertägige Entsorgung gefährlicher Abfälle wurde bislang nicht von der Kommission untersucht.

(75) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Markt für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände nicht über den deutschen Markt hinausgeht und dass es keine nennenswerten grenzüberschreitenden Auswirkungen zwischen Deutschland und den Nachbarländern gibt, die auf das Bestehen eines größeren räumlichen Marktes hindeuten würden.

(76) Einige Marktteilnehmer erklärten, dass die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände innerhalb von Deutschland regionale Dimensionen habe. Eine deutliche Mehrheit der Kunden in der Marktuntersuchung gab jedoch an, dass der relevante geographische Markt für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände Deutschland-weit sei. Die Antwort der Wettbewerber war nicht eindeutig, was

61 Formblatt CO Rn. 375 ff. 62 Formblatt Co Rn. 375. 63 Formblatt CO Rn. 376. 64 Siehe z.B. M.10047 - Schwarz Group/Suez Waste Management Companies; COMP/M.5901 - Montagu/Gip/Greenstar; M.5901, Montagu/GIP/Greenstar. 65 M.4576 - AVR/Van Gansewinkel, Rn. 18. 66 M.2897 - SITA Sverige AB / Sydkraft Ecoplus, Rn. 14. 67 So erklärte z.B. ein Wettbewerber, dass “aufgrund hoher Transportkosten Filterstäube i.d.R. nicht deutschlandweit transportiert [werden]. Zum Beispiel nutzen Müllverbrennungsanlagen in Bayern insb. Versatzmöglichkeiten in Südwestdeutschland” Telefonkonferenz mit einem Wettbewerber vom 16. April 2021, Rn.8. 68 Antworten auf Frage 16 des Fragebogens Kunden.

(77) Die Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) setzt den rechtlichen Rahmen für die Entsorgung von Abfällen in der EU. Gemäß Art.11 sind Abfälle zur Beseitigung vorrangig im Inland zu beseitigen. Ausnahme ist UTV, welches nicht als „Beseitigung“, sondern „Verwertung“ gilt, und damit gemäß der Verordnung als Entsorgungsweg bevorzugt wird. Viele Teilnehmer der Marktuntersuchung erklärten, dass die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände in UTV nur in Deutschland möglich sei, da es in anderen Ländern (mit Ausnahme einer Anlage in Norwegen) derzeit keine UTV-Anlagen gebe. Außerdem gebe es außer UTV keine als „Verwertung“ geltenden Entsorgungsmöglichkeiten von gefährlichen RGR-Rückständen in Europa.

(78) Dies habe als Konsequenz, dass wenn gefährliche RGR-Rückstände in Deutschland anfallen, diese auch in Deutschland entsorgt werden müssen, zumal es außerhalb Deutschlands an abfallrechtlich gleichrangigen Entsorgungswegen, die einen Abfallexport gestatten würden, mangelt. Außerhalb Deutschlands ansässige Erzeuger von RGR-Rückständen können wiederum wählen, ob sie ihre gefährlichen RGR-Rückstände nach Deutschland zum UTV-Versatz verbringen. Dies erklärt, dass UTV Anlagen in Deutschland auch von Kunden aus Nachbarländern genutzt werden, aber umgekehrt deutsche Kunden keine gefährlichen RGR-Rückstände exportieren.

(79) Dass deutsche Kunden gemeinhin keine gefährlichen RGR-Rückstände exportieren, geht auch aus den Angaben der Anmelder hervor. Wie im Formblatt CO beschrieben, werden weniger als 1% der in Deutschland anfallenden gefährlichen RGR-Rückstände exportiert. Auch in der Marktuntersuchung erklärte eine deutliche Mehrheit der Wettbewerber, dass es für in Deutschland ansässige Entsorgungskunden nicht üblich sei, ihre gefährlichen RGR-Rückstande zu exportieren. Dies wurde auch von Wettbewerbern aus Nachbarländern bestätigt: keiner der befragten Wettbewerber außerhalb von Deutschland gab an, von deutschen Kunden gefährliche RGR-Rückstände zu beziehen.

(80) Somit gibt es für in Deutschland ansässige Erzeuger von RGR-Rückständen keine Nachfragesubstituierbarkeit zwischen Entsorgern in Deutschland und Entsorgern in Nachbarländern. Sie sind vielmehr für die Entsorgung ihrer gefährlichen RGR-Rückstände ausschließlich auf deutsche UTV angewiesen.

(81) Dabei erklärte die Mehrheit der Kunden aus Nachbarländern, dass sie sowohl UTV in Deutschland als auch Deponien in ihren eigenen Ländern nutzen. Entgegen den deutschen Rechtsvorschriften sind sie allerdings nicht verpflichtet, ihre gefährlichen RGR-Rückstände unterirdisch zu lagern.

69 Antworten auf Frage 21 des Fragebogens Wettbewerber. 70 Antworten auf Frage 31 des Fragebogens Wettbewerber; Antworten auf Frage 27 des Fragebogens Kunden. Keiner der deutschen Kunden erklärte, diese Anlage zu nutzen bzw. als Ausweichoption anzusehen. 71 Antworten auf Frage 14.1 des Fragebogens Kunden. Antworten auf Frage 17.1 des Fragebogens Wettbewerber. 72 Formblatt CO, Rn. 381. 73 Antworten auf Frage 17 des Fragebogens Wettbewerber. 74 Antworten auf Frage 16 des Fragebogens Wettbewerber Nachbarländer. 75 Antworten auf Frage 15 des Fragebogens Kunden Nachbarländer. 76 Antworten auf Frage 15.1 des Fragebogens Kunden Nachbarländer.

(82) Auch machen Importe eine geringe Menge der insgesamt in Deutschland in UTV entsorgten Abfälle aus. So stammten in Zeitraum 2013-2017 im Durchschnitt 15% der in UTV versetzen Abfälle aus dem Ausland, hauptsächlich aus Frankreich und den Niederlanden sowie aus Polen und Italien. Auch ein Wettbewerber erklärte: „Filterstäube und Zementabfälle werden teilweise auch nach Deutschland importiert, etwa aus Italien. Importierte Filterstäube spielen bei [Name des Wettbewerbers] allerdings nur eine untergeordnete Bedeutung; 80% der Filterstäube kommen aus Deutschland.“

(83) Ausländische Kunden entsorgen nur eine geringe Menge der anfallenden gefährlichen RGR-Rückstände in Deutschland. Laut der Prognos-Analyse werden lediglich 15% der in Polen und 5% der in Italien anfallenden RGR-Rückstände nach Deutschland importiert. Das übrige Aufkommen an gefährlichen RGR-Rückständen wird entsprechend im Herkunftsland entsorgt. In den Niederlanden anfallende gefährliche RGR-Rückstände werden zu 30% in Deutschland entsorgt. Auch dieser höhere Anteil zeigt letztlich, dass in den Niederlanden ansässige Erzeuger von gefährlichen RGR-Rückständen mehrere Entsorgungsmöglichkeiten haben und im Gegensatz zu deutschen Kunden nicht auf eine Entsorgung in Deutschland angewiesen sind.

(84) Aufgrund der fehlenden Nachfragesubstituierbarkeit der Entsorgungsmöglichkeiten außerhalb von Deutschland für in Deutschland ansässige Kunden, sowie aufgrund der Ergebnisse der Marktuntersuchung, gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass der Markt für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstande in UTV deutschlandweit ist.

4.4. Märkte in Deutschland, in denen der Zusammenschluss den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen droht

4.4.1. Sicht des Bundeskartellamts

(85) Basierend auf der obigen sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung liegen nach Ansicht des Bundeskartellamts starke Indizien dafür vor, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen könnte.

(86) Das Bundeskartellamt betrachtet zunächst das Gesamtvolumen des Marktes für die Verwertung von gefährlichen RGR-Rückständen als enger, als von den Anmeldern dargelegt.

(87) Obwohl das Bundeskartellamt aufgrund seiner Vorermittlungen von einer Gesamtkapazität der in Deutschland liegenden UTV-Anlagen ausgeht, die den Angaben der Anmelder weitgehend entspricht, ist das Bundeskartellamt der Ansicht, dass nur ein Teil dieser gesamten UTV-Kapazitäten für die Verwertung von gefährlichen RGR-Rückständen zur Verfügung steht. Dies sei darauf

77 Prognos Analysen UTV, Seite 43. 78 Prognos Analysen UTV, Seite 39. 79 Prognos Analysen UTV, Seite 71. 80 Telefonkonferenz mit einem Wettbewerber vom 16. April 2021, Rn.9. Ein weiterer Wettbewerber erklärte: “Früher wurden viele gefährliche Abfälle nach Deutschland (etwa aus Italien und Skandinavien) importiert. Mittlerweile ist dies nur mehr eingeschränkt (unter Einhaltung strenger EU-Vorgaben) möglich.” Telefonkonferenz mit einem Wettbewerber vom 3. Mai 2021, Rn.7.

(88) In diesem Fall müssten jedenfalls die Marktanteile des Unternehmens UEV, einer der größten Wettbewerber von K+S, wesentlich nach unten korrigiert werden. UEV wird laut Bundeskartellamt insoweit als „Besonderheit“ im Markt genannt, als sie in großen Mengen Schlacken im UTV entsorgt. Dementsprechend nimmt das Bundeskartellamt an, dass der derzeitige gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten zwischen [30-40]% liegt. Der Marktanteilsabstand zu den übrigen Wettbewerbern (alle mit Marktanteilen von jeweils [10-20]%) wäre in diesem Szenario deutlich größer, als von den Anmeldern angenommen.

(89) Das Bundeskartellamt führt weiterhin aus, dass die vorstehenden Einschätzungen über Marktanteile in ihrer Vorläufigkeit mit vielen Unsicherheiten behaftet seien. Es müsste ermittelt werden, inwieweit andere Anbieter in größeren Mengen nicht-gefährliche Abfälle bzw. Schlacken untertägig verwerten. Wäre dies der Fall, würde dies zu einem niedrigeren Marktvolumen und im Zweifel zu höheren Marktanteilen der Zusammenschlussbeteiligten führen. Zudem müssten mögliche „Captive Use“ - Mengen von anderen UTV-Anbieter herausgerechnet werden, auch dies würde im Zweifel zu höheren Marktanteilen der Zusammenschlussbeteiligten führen.

(90) Darüber hinaus erwartet das Bundeskartellamt in den nächsten 10-20 Jahren einen deutlichen Rückgang der UTV-Kapazitäten. Während in manchen Bergwerken noch aktiv abgebaut wird, sind andere Bergwerke bereits stillgelegt und werden nun nur noch versetzt. Sobald die bestehenden Hohlräume verfüllt sind, können keine weiteren Kapazitäten an diesen Standorten mehr erschlossen werden. Nach Angaben von Marktteilnehmern gegenüber dem Bundeskartellamt wären die Entsorgungskapazitäten insbesondere in einer Reihe von UTV-Anlagen von Wettbewerbern der Zusammenschlussbeteiligten in den nächsten 5-20 Jahren ausgeschöpft, so dass perspektivisch das Angebot an untertägiger Entsorgung weiter reduziert würde. Kapazitätsausweitungen bestehender Wettbewerber wären ebenfalls ausgeschlossen. Lediglich in den Bergwerken, die noch aktiv sind, wäre in Zukunft zusätzlicher Hohlraum entstehen, der versetzt werden kann.

(91) Diesem deutlichen Kapazitätsrückgang steht laut Bundeskartellamt eine steigende Nachfrage nach untertägiger Entsorgung gegenüber, welche auf eine voraussichtliche Steigung des Abfallaufkommens zurückzuführen ist. Zudem werden künftig die Kapazitätsgrenzen von UTD voraussichtlich ebenfalls deutlich knapper. Dies könnte dazu führen, dass Teile der auch in UTV eingesetzten Abfälle, die heute noch auf UTD abgelagert werden, zumindest anteilig an UTV verlagert werden. Hinzu käme, dass auch immer mehr europäische Länder von der oberirdischen Deponierung abrücken und Abfälle in MVA verbrennen, wodurch mehr Reststoffe entstehen, die entsorgt werden müssen. Mangels eigener Standorte zum Untertage-Versatz außerhalb Deutschlands wird der Import von Abfällen aus Europa perspektivisch zunehmen. Hierdurch wird mittelfristig eine deutliche Kostensteigerung für die untertägige Entsorgung erwartet von derzeit ca. 100 Euro/t bis hin zu 130-160 Euro/t für im Jahr 2040.

83 Vermerk zum Verweisungsantrag, B.II.2.a.aa.(3) 84 Vermerk zum Verweisungsantrag, B.II.2.a.aa.(4)

(92) Zudem ist das Bundeskartellamt der Auffassung, dass es sich bei dem Markt für die untertätige Entsorgung um einen statischen Markt handelt. Einen nennenswerten Markteintritt von neuen Wettbewerbern sieht das Bundeskartellamt indes als nicht wahrscheinlich an, zumal die neue Genehmigung von UTV-Anlagen nach Bergrecht und nicht nach Abfallrecht erteilt wird. Dabei handele es sich um einen komplexen Prozess, der 8-10 Jahre dauern könnte.

4.4.2. Standpunkt der Anmelder

(93) Die Anmelder gehen von einem sachlichen Markt aus, der die Entsorgung sämtlicher gefährlicher Abfälle sowohl in geeigneten Deponien als auch in Verwertungsanlagen erfasst. Dieser Markt sei nach Ansicht der Anmelder außerdem jedenfalls EU-weit. Dementsprechend ergebe sich, dass die Anmelder auf dem entsprechenden Markt nur über einen geringen gemeinsamen Marktanteil verfügen, der ca. [5-10]% betrage, und damit deutlich unter der 20%-Schwelle liege.

(94) Bei einer Betrachtung des Marktes für die Entsorgung gefährlicher Abfälle allein bezogen in Deutschland sind die Anmelder der Auffassung, dass der entsprechende Markt nicht lediglich UTV und UTD umfasst, sondern sowohl die untertägige als auch die obertägige Beseitigung bzw. Verwertung. In diesem Fall läge der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten bei [20-30]%, was jedoch der Ansicht der Anmelder nach keine wettbewerblichen Bedenken aufwerfen würde.

(95) Selbst bei einer Betrachtung eines Deutschland-weiten Marktes für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände läge nach Ansicht der Anmelder ihr gesamter Marktanteil bei [20-30]%, was ebenfalls keine wettbewerblichen Bedenken indizieren würde.

(96) Hinsichtlich eines Marktsegmentes für die Entsorgung von Abfällen in UTV und UTD in Deutschland gehen die Anmelder davon aus, dass ihr gesamter Marktanteil bei [20-30]% läge. Davon würden lediglich [0-5]% auf REMEX (durch Minex) entfallen. Selbst bei Betrachtung des Marktes für die untertägige Entsorgung von RGR-Rückständen läge der gesamte Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten bei [20-30]%, wobei der Marktanteilszuwachs durch Remex lediglich [0-5]% betrüge.

(97) Insoweit geben die Anmelder an, dass unter keiner möglichen Marktdefinition die Marktanteile der Parteien über 30% liegen würde, bzw. 30% nur geringfügig übersteigen würde.

(98) Zudem sind die Anmelder der Ansicht, dass die UTV und UTD ihrer Wettbewerber noch Laufzeiten haben, die deutlich über 2030 hinausgehen. Im Übrigen werde in den vorhandenen Salzbergwerken, sowohl der Zusammenschlussbeteiligten als auch der Wettbewerbern, nach wie vor in großem Umfang Salz abgebaut. Dementsprechend würden fortlaufend zusätzliche UTV/UTD-Kapazitäten entstehen.

85 Vermerk zum Verweisungsantrag, B.II.2.a.aa.(1) 86 Formblatt CO, Rn. 199. 87 Formblatt CO, Rn. 334. 88 Formblatt CO, Rn. 384. 89 Formblatt CO, Rn. 396. 90 Formblatt CO, Rn. 398 ff.

(99) Die Anmelder erwarten außerdem, dass in Zukunft in größerem Umfang auch unterirdische Speicher- und Solkavernen zur Entsorgung von Abfällen genutzt werden und hierfür auch neue Wettbewerber in den Markt einsteigen können.

(100) Selbst wenn man das Szenario zugrunde läge, dass zu einem künftigen Zeitpunkt die Kapazitäten untertägiger Entsorgungsanlagen zurückgehen sollten, würde dies nach Ansicht der Anmelder nicht den Wettbewerb um Dienstleistungen für die Entsorgung von RGR-Rückständen einschränken. Denn in gleichem Maße würden durch die Verknappung der UTV-Kapazitäten alternative Entsorgungsmethoden auch in Deutschland attraktiver werden, wie beispielsweise die Verfestigung bzw. Stabilisierung und anschließende obertägige Deponierung gefährlicher Abfälle.

4.4.3. Würdigung der Kommission

(101) Eine Verweisung an einen Mitgliedstaat nach Artikel 9(2)(a) der Fusionskontrollverordnung setzt voraus, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt erheblich zu beeinträchtigen droht. Der ersuchende Mitgliedstaat muss somit nachweisen, dass auf der Grundlage einer vorläufigen Analyse das tatsächliche Risiko besteht, dass der Zusammenschluss erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb haben könnte und daher einer vertieften Prüfung bedarf. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen droht und dass es infolge des Zusammenschlusses durch nicht koordinierte Effekte zu Preiserhöhungen kommen könnte.

(102) Außer den Anmeldern gibt es sechs weitere Wettbewerber, die UTV-Anlagen betreiben und dort gefährliche RGR-Rückstände entsorgen: NDH Entsorgungsbetreibergesellschaft mbH („NDH-E“), GSES Glückauf Sondershausen Entwicklungs- und Sicherungs-gesellschaft („GSES“), GTS Grube Teutschenthal Sicherungs GmbH & Co. KG („GTS“, Teil der Geiger-Gruppe), Wacker Chemie GmbH („Wacker“), UEV Umwelt, Entsorgung und Verwertung GmbH („UEV“, Teil der Südwestdeutsche Salzwerke AG) und MineralPlus GmbH („MineralPlus“). Auf einem Markt für UTV in Deutschland, ohne Berücksichtigung der verwendeten Stoffe, ergäben sich entsprechend der Angaben im Formblatt CO die folgenden Marktanteile:

Tabelle 1 – Verwertung von Abfällen in UTV-Anlagen in Deutschland

Wettbewerber Entsorgte Marktanteil in % Entsorgte Marktanteil in % Menge in (2019) Menge in (2020) Tausend Tonnen Tausend Tonnen 2019 2020

K+S [500-800] [20-30] [500-800] [20-30]

Remex (Anteil [0-200] [0-5] [0-200] [0-5] an Minex)

REKS [500-800] [20-30] [600-900] [20-30]

91 Formblatt CO, Rn. 401. 92 Formblatt CO, Rn. 403.

Wettbewerber Entsorgte Marktanteil in % Entsorgte Marktanteil in % Menge in (2019) Menge in (2020) Tausend Tonnen Tausend Tonnen 2019 2020

UEV [700 – 1 000] [30-40] [700 – 1 000] [30-40]

NDH-E [200-500] [10-20] [200-500] [10-20]

GSES [100-400] [5-10] [100-400] [10-20]

Wacker [100-400] [5-10] [100-400] [5-10]

GTS [100-400] [5-10] [100-400] [5-10]

MineralPlus [0-200] [0-5] [0-200] [0-5]

Quelle: Anlage 6h, Abschnitt H “Teilgebiet der Verwertung von Abfällen in UTV-Anlagen in Deutschland”.

(103) Auch nach den Erwartungen der Anmelder liegen die gemeinsamen Marktanteile auf dem Markt für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände im Wege des Versatzes (UTV) höher, nämlich bei ca. [30-40]%. Die Anmelder geben an, dass im Jahr 2019 von K+S [300 000 -600 000] Tonnen gefährlicher RGR-Rückstände in UTV entsorgt wurden und zusätzliche [50 000 – 250 000] von REMEX (was sowohl die Hälfte der von Minex versetzten Mengen, als auch die von REMEX an andere Bergwerke als K+S weitervermittelte Mengen betrifft). Das Gesamtvolumen der im Jahr 2019 in Deutschland entsorgten gefährlichen RGR-Rückstände geben die Anmelder mit 1 866 400 Tonnen an. Der sich daraus ergebende Anteil von [30-40]% der in Deutschland 2019 zu entsorgenden gefährlichen RGR-Rückstände beinhaltet, auch wenn nur zu einem geringeren Anteil – RGR Rückstände die von REMEX als Zwischenhändler an anderen UTV Anlagen geliefert wurde, so dass sich ein Anteil von [20-30]% ergibt, der in eigenen UTV-Anlagen entsorgt wurde.

(104) Die Parteien verfügen über keine Daten, welche Mengen gefährlicher RGR-Rückstände von Wettbewerbern abgenommen werden. Nur welche UTV-Kapazitäten zur Verfügung stehen und die in UTV versetzen Abfallmengen sind den Parteien bekannt (siehe Tabelle 1). Diese Informationen lassen allerdings nur bedingt Rückschlüsse auf die Wettbewerbssituation zu, da die insgesamt in UTV versetze Abfallmenge nicht mit den darin enthaltenen gefährlichen RGR-Rückständen gleichzusetzen ist oder auch nur im gleichen prozentualen Verhältnis zur versetzten Abfallmenge stehen muss. Wie in Randnummer (57) erklärt, ist der Anteil gefährlicher RGR-Rückstände im Gesamtmix individuell von dem jeweiligen Bergwerk abhängig. Die von einigen Wettbewerbern im Rahmen der Marktuntersuchung gemachten Angaben liegen zum Teil deutlich unter den von den Anmeldern in Tabelle 1 angegebenen Mengen. In internen Dokumenten beschreibt K+S sich selbst als „[…]“. Auch was die Kapazitäten angeht, schreibt K+S „[…]“ Mit Hinblick auf die größten Erzeuger gefährlicher RGR-Rückstände, heißt es: „[…]“Die Kommission kann auf dieser Basis nicht ausschließen, dass K+S bereits Marktführer im Markt für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände in UTV ist.

(105) Die Marktanteile der Parteien (sowie der Wettbewerber, soweit bekannt) geben daher keinen eindeutigen Aufschluss darauf, ob der geplante Zusammenschluss den Wettbewerb in dem Markt für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände in UTV in Deutschland behindern könnte. Weitere Faktoren zeigen allerdings, dass der Zusammenschluss zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich einer wesentlichen Behinderung effektiven Wettbewerbs auf dem deutschen Markt für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände in UTV führt.

(106) Erstens wird die Konzentrationswirkung des Zusammenschlusses dadurch verstärkt, dass UTV Kapazitäten von K+S nur noch REKS zur Verfügung stehen sollen und daher gegebenenfalls nicht mehr für Zwischenhändler bzw. andere Entsorger zur Verfügung stehen. Derzeit werden Kapazitäten von K+S mehreren Wettbewerbern zur Verfügung gestellt, die bei der Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände als Vermittler auftreten. Im Jahr 2019 stammten [20-30] % der in den UTV von K+S versetzten gefährlichen RGR-Rückständen von solchen Zwischenhändlern. Obwohl REMEX bereits der größte Vermittler von K+S ist (mit einem Anteil von [50-60]% - [60-70]% der gefährlichen RGR-Rückstände, die K+S von Dritten bezieht), wird die Kapazität von K+S nach der Transaktion ausschließlich dem Gemeinschaftsunternehmen zur Verfügung stehen.

(107) Zweitens hat REMEX eine hohe Wettbewerbsrelevanz in der Vermarktung von Entsorgungslösungen, was sich in den Marktanteilen allein des UTV nicht widerspiegelt. Im Jahr 2020 akquirierte REMEX als Zwischenhändler etwa [10-20]% aller gefährlichen RGR-Rückstände, die in Deutschland angefallen sind. Obwohl aus der Marktuntersuchung nicht hervorgeht, dass es einen gesonderten Markt für Zwischenhändler für gefährliche RGR-Rückstände gibt, zeigt sich, dass die wettbewerbliche Bedeutung von REMEX nicht auf den Versatz von gefährlichen RGR-Rückständen in den UTV Kapazitäten von Minex beschränkt ist. Marktteilnehmer sehen REMEX aufgrund seines Vertriebsnetzes als besonders starken Wettbewerber an. Das GU REKS wird nicht nur Zugriff auf dieses Vertriebsnetz haben, sondern, anders als REMEX zurzeit, auch auf K+S‘ komplette UTV-Anlagen.

96 Antworten auf Fragebogen Wettbewerber, Frage 22. 97 K+S, Entsorgung - Fact Base, Folie 66. 98 K+S, Entsorgung - Fact Base, Folie 57. 99 K+S, Entsorgung - Fact Base, Folie 4. 100 Formblatt CO, Rn. 504 und Anlage 6h, Abschnitt E. 101 Formblatt CO, Rn. 504. 102 In 2019 hat REMEX insgesamt [100 000 – 300 000] Tonnen von RGR-Rückständen bezogen (siehe Formblatt CO, Anlage 6h, Abschnitt E), bei einer Gesamtgröße des Marktes von 1 866 400 Tonnen (siehe Form RM, Rn. 39). 103 Antworten auf Frage 5 des Fragebogens Zwischenhändler. Antworten auf Frage 10 des Fragebogens Wettbewerber. 104 „Nach der Transaktion wird das GU zusätzlich von REMEX‘ Vertriebsaktivitäten profitieren.“ Telefonkonferenz mit einem Wettbewerber vom 19. April 2021, Rn. 12. “REMEX ist insbesondere für die Marktbearbeitung tätig, die die Kunden für die Anlagen der K+S akquiriert .“ Telefonkonferenz mit einem Wettbewerber vom 16. April 2021, Rn. 14.

(108) Drittens verfügt K+S über mehr UTV-Anlagen als jeder einzelne andere UTV-Anbieter. Bisher hat K+S […], die es ermöglichen, […] die UTV-Anlagen von K+S nutzen, um bei Engpässen […] weiterhin gefährliche RGR-Rückstände von Kunden abnehmen zu können. Diese „Redundanzen“ sind eine Besonderheit des Marktes und scheinen von großer Bedeutung für den Wettbewerb zu sein. Die ganz überwiegende Mehrheit der Kunden teilte in der Marktuntersuchung mit, dass sie von ihren Entsorgern von gefährlichen RGR-Rückständen Redundanzen fordern. Dies sei wesentlich, um bei Engpässen in einem UTV die Entsorgung in einem anderen UTV sicherzustellen. Einige Kunden wiesen darauf hin, dass sie ihre Werke bereits nach wenigen Tagen, in denen ihre gefährlichen RGR-Rückstände nicht entsorgt würden, stilllegen müssten, weshalb die Forderung nach Redundanzen ein wesentliches Kriterium bei Ausschreibungen zur Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände ist. Allerdings wählt nur eine Minderheit der Kunden die Option separater Ausschreibungen, um so mehrere Optionen für die Entsorgung von gefährlichen RGR-Rückständen zur Verfügung zu haben. Um an Ausschreibungen teilnehmen zu können, nutzen deswegen insbesondere kleinere Wettbewerber die Kapazitäten von K+S als Redundanzen. Da K+S 5 der insgesamt in Deutschland befindlichen 12 UTV Anlagen betreibt, ist K+S selbst nicht auf die UTV-Kapazitäten seiner Wettbewerber angewiesen.

Tabelle 2 - UTV-Anlagen und Betreiber

Standort Betreiber Bernburg K+S Unterbreizbach K+S Wintershall K+S Hattorf K+S Zielitz K+S Stassfurt Minex (REMEX und MineralPlus) Bleicherode NDH-E Sollstedt NDH-E Sondershausen GSES Teutschenthal GTS Kochendorf UEV Stetten Wacker

Quelle: Formblatt CO, Anlage 6v.

(109) Nach dem Zusammenschluss ist geplant, dass REKS das ausschließliche Recht erhält, die UTV-Anlagen von K+S zu nutzen. So wird der Bedarf an Redundanzen kleineren Wettbewerbern die Fortsetzung des Wettbewerbs erschweren. Wenn REKS nach dem Zusammenschluss das ausschließliche Recht zur Nutzung der Kapazitäten von K+S hat, befürchten diese Wettbewerber, dass das Gemeinschaftsunternehmen Redundanzen nicht mehr für Dritte bereitstellen wird. Der Anreiz, die eigenen Kapazitäten durch Dritte vermarkten zu lassen, würde wegfallen, da REKS mit REMEX’ Kundennetzwerk und Knowhow als Zwischenhändler gut genug aufgestellt wäre, um für K+S Ausschreibungen zu gewinnen. So erklärte ein Wettbewerber: „Durch den exklusiven Zugang zu den Versatzkapazitäten von K+S kann das GU seinen Kunden die Entsorgung von Filterstäuben garantieren, während Wettbewerber Schwierigkeiten haben werden, ein vergleichbares Angebot zu machen.“ Einige Kunden wiesen darauf hin, dass nach dem Zusammenschluss wahrscheinlich nur zwei Entsorger in der Lage wären, an Ausschreibungen teilzunehmen oder Angebote an Kunden abzugeben, die Redundanzen erfordern.

(110) Viertens konnte das Argument der Anmelder, dass fortlaufend zusätzliche UTV/UTD-Kapazitäten entstehen, nicht bestätigt werden. Insgesamt erwarten die Wettbewerber laut Marktuntersuchung, dass die Kapazitäten für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände im Jahr 2025 und 2030 im Vergleich zu 2020 sinken werden. […]: „[…]“Die Prognos Analyse bestätigt im Wesentlichen diese Einschätzung, sieht dagegen bei der Schaffung zusätzlicher Kapazitäten eine weitere Marktkonzentration in Zukunft vorher: „Die derzeit erkennbare Entwicklung der UTV-Kapazitäten zeigt […] einen Trend zu einer höheren Marktkonzentration. Der Marktanteil der beiden führenden Wettbewerber UEV und K+S beträgt bereits heute zusammen 58 % und wird sich bis 2040 unter den bekannten Rahmenbedingungen auf rund 65 % erhöhen. Dieser könnte noch höher ausfallen, wenn neue Versatzkapazitäten genehmigt werden – da K+S neben UEV zu den größten Salzförderern zählt, sind eher hier neue Kapazitäten zu erwarten. Die Preisentwicklung wird damit auch maßgeblich vom Marktverhalten der beiden führenden Unternehmen im UTV-Markt abhängen. Auch einige Marktteilnehmer begründeten ihre Bedenken hinsichtlich des geplanten Zusammenschlusses damit, dass der bereits konzentrierte Markt durch die Schaffung neuer Kapazitäten bei K+S und ggf. Minex bei gleichzeitiger Schließung verschiedener UTV-Anlagen noch konzentrierter würde. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Marktanteile der Parteien in Zukunft eher höher, in keinem Fall aber niedriger ausfallen dürften.

(111) Fünftens hat die Marktuntersuchung ergeben, dass es sich um einen Markt mit hohen Zugangsschranken handelt. Das Argument der Anmelder, dass in Zukunft in größerem Umfang auch unterirdische Speicher- und Solkavernen zur Entsorgung von Abfällen genutzt werden können und hierfür auch neue Marktteilnehmer auftreten können, wurde nicht bestätigt. Zum einen ist den Parteien kein konkretes Projekt bekannt, in dem eine solche Kapazitätserweiterung angestrebt wird. Hinzu kommt, dass selbst im Fall einer geplanten Kapazitätserweiterung, Auswirkungen auf den Markt erst sehr verzögert eintreten würden: „Für die Planung, das Genehmigungsverfahren und die Errichtung einer neuen Entsorgungsanlage muss nach besten Schätzungen der anmeldenden Parteien bis zur möglichen Inbetriebnahme ein Zeitraum von insgesamt ca. 8 bis 10 Jahre eingerechnet werden“. Zum anderen ist Markteintritt mit hohem Aufwand und Kosten verbunden, wie aus dem Beispiel der Anmelder der UTV-Anlage in Unterbreizbach klar wird. Außerdem müssen Betreiber einer UTV-Anlage Know-how zur chemisch-physikalischen Beurteilung der Abfallstoffe, „sowohl als Monostoff als auch in Kombination mit anderen Abfallstoffen haben, unter Berücksichtigung der verfahrenstechnischen Randbedingungen und den Bandbreiten relevanter Inhaltsstoffe des Abfalls“. Auch das genannte Beispiel der Übernahme von STEAG Power Minerals GmbH, der Muttergesellschaft der MINERALplus (ihrerseits wiederum 50%-Gesellschafterin der Minex), durch die Tochtergesellschaft des tschechischen Energieversorgungsunternehmens Energetický a průmyslový holding a.s. („EPH“) erscheint der Kommission nicht darauf hinzudeuten, dass durch Markteintritte weitere UTV-Anlagen und –Betreiber zum Markt hinzukommen werden. Diese Übernahme hatte weder hauptsächlich die Übernahme des 50%-Anteils an Minex zum Ziel, noch führte sie zu einer Änderung der Marktstrukturen im Markt für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände in UTV. […] Es erscheint der Kommission daher sehr unwahrscheinlich, dass jetzige und/oder neue

Formblatt CO, Rn. 430.

Formblatt CO, Rn. 471. “Dort werden die Abfälle mit dem oben beschriebenen pneumatischen Förderverfahren nach untertage verbracht. Anschließend werden sie mit einer Anmachflüssigkeit vermischt und hydraulisch bis in den Versatzbereich transportiert. Die Investitionskosten belaufen sich für eine solche Anlage auf insgesamt [VERTRAULICH – ca. [5-40] Mio. €]. Sie betreffen die Anschaffung der folgenden Infrastruktur: a) Über Tage: − Flächen-Bereitstellung/-vorbereitung für den Annahmebereich für LKW, einschließlich sämtlicher erforderlicher Behausungen, − Waage, − Siloanlage über Tage, − Kompressoranlage für die Entladung der LKW in die Siloanlage und insbesondere für den pneumatischen Transport nach unter Tage, − Stationäre Leitungen zum Schacht einschließlich pneumatischer Schachtleitung, − Sämtliche erforderliche Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb einer Störfallanlage, − Elektrische Energieversorgung sowie − Mess-/Steuer- und Regeltechnik b) Unter Tage: − Pneumatische Förderleitungen zwischen Schacht und Mischbereich, − Siloanlage unter Tage, − Mischanlage, − Pumpen für den anschließenden hydraulischen Transport, − Leitungen zu den Versatzorten, − Leitungen und Pumpen für die Zufuhr der Anmischflüssigkeit (Lauge) einschließlich Herstellung entsprechender untertägiger Speicherkapazitäten, − Elektrische Energieversorgung, − Mess-/Steuer- und Regeltechnik, − Mobile Technik, z.B. Beraubemaschinen, Ankerbohrwagen, Ladegeräte um die Versatzbereiche grundsätzlich zugänglich zu machen sowie Bohrgeräte zum gezielten Anschluss von Versatzorten.

Marktteilnehmer in der nahen Zukunft Kapazitäten zum Markt für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände in UTV hinzufügen werden.

(112) Sechstens gibt es, wie in Randnummer (60) erklärt, weder jetzt noch in voraussehbarer Zukunft im Markt bekannte und angewendete alternative Entsorgungsmethoden, wie die Verfestigung bzw. Stabilisierung und anschließende obertägige Deponierung gefährlicher Abfälle. Das Argument der Anmelder, dass diese in Deutschland immer attraktiver werden, wurde von der Marktuntersuchung der Kommission nicht unterstützt. Die Kommission sieht daher in naher Zukunft von alternativen Entsorgungsmethoden keinen wettbewerblichen Druck auf den Markt für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände in UTV ausgehen.

(113) Siebtens steigt die Nachfrage für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände in UTV, was den Parteien bei gleichbleibender bzw. sinkender Annahmekapazität mögliche Versuche, die Preise zu erhöhen, erleichtert. Aus der Prognos Analyse geht hervor, dass die Nachfrage für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände in UTV weiterhin ansteigen wird, da die Hauptproduzenten gefährlicher RGR-Rückstande, thermische Abfallverbrennungsanlagen im Rahmen der Reduktion von Hausmüll-Deponien weiter ausgebaut werden sollen: „Durch Neubau/Modernisierung werden die Kapazitäten bei den thermischen Abfallbehandlungsanlagen bis 2040 um rund 1,0 Mio. t auf 28 Mio. t/a steigen. Aufgrund der positiven Kapazitätsentwicklung bei den thermischen Abfallbehandlungsanlagen ist mit einem Anstieg der RGR-Rückstände auf über 1,7 Mio. t im Jahr 2040 zu rechnen“. Dazu kommt, dass die Kapazität für Abfalldeponien über Tage für gefährliche Abfälle noch geringer ist als die UTV-Kapazität, so dass künftig ein zunehmender Anteil weniger gefährlicher Abfälle in UTV entsorgt wird. Die Kommission sieht in dieser Entwicklung von Nachfrage und Angebot günstige Bedingungen für eine Beeinflussung des Preises durch die Parteien, was die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände in UTV angeht.

(114) Schließlich ging aus der Marktuntersuchung hervor, dass eine ganz überwiegende Mehrheit der Wettbewerber und eine leichte Mehrheit der Kunden negative Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Markt für die untertägige Entsorgung von gefährlichen RGR-Rückständen im Wege des Versatzes (UTV) erwartet. Eine deutliche Mehrheit der Kunden und eine deutliche Mehrheit der Wettbewerber erwartet, dass durch den geplanten Zusammenschluss die Preise für die Entsorgung von gefährlichen RGR-Rückständen in Deutschland steigen. Auch die Prognos Analyse sieht vorher, dass Preise für UTV-Versatz weiterhin steigen werden. Es gibt für einen Preisanstieg mehr fördernde Faktoren (hohe Transportkosten, Rückgang UTV Kapazitäten, Zunahme RGR-Rückstände, Marktkonzentration) als hemmende. Prognos erwartet „einen Anstieg des Preises (real, Basisjahr = 2019) auf ein Niveau von eher 130 €/t bis 160 €/t bis 2040“, verglichen mit einem Preisniveau für die Entsorgung von gefährlichen RGR-Rückständen zwischen 80 EUR/t und 120 EUR/t im Jahr 2019. Vor diesem Hintergrund und den vorstehenden Erörterungen zum Wettbewerbsumfeld sieht die Kommission es als wahrscheinlich an, dass die geplante Transaktion zu Preissteigerungen auf dem Markt für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände in UTV führen wird.

Prognos, Seite 76f. Als Ausgangspunkt für die Bewertung der Preisentwicklungstrends wurde ein mittleres Preisniveau für die Entsorgung von RGR-Rückständen zwischen 80 €/t und 120 €/t ermittelt werden. Vereinzelt wurden auch höhere Preise genannt. Transportkosten sind hierbei i.d.R. eingeschlossen.

(115) Auf der Basis der dargelegten unilateralen Effekte ist die Kommission daher zu dem Schluss gelangt, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem deutschen Markt für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände in UTV erheblich zu beeinträchtigen droht.

4.4.4. Vorgeschlagene Verpflichtungszusagen

(116) Um den Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen, haben die beteiligten Unternehmen die folgenden Verpflichtungen vorgeschlagen, die die Kommission einem Markttest unterzogen hat.

4.4.4.1. Inhalt der Verpflichtungszusagen

(117) Danach würden sich die Anmelder verpflichteten (i) die Beteiligung von REMEX an Minex zu veräußern, (ii) weiterhin UTV-Kapazitäten der K+S an Zwischenhändler zur Verfügung zu stellen und (iii) weiterhin ihre UTV-Kapazitäten Erzeugern von gefährlichen RGR-Rückständen als Redundanz zur Verfügung zu stellen.

I. Verpflichtung zur Veräußerung der 50% Beteiligung von REMEX an Minex

(118) Die Anmelder boten die Zusage an, dass REMEX ihre Beteiligung an Minex an einen geeigneten Erwerber verkaufen würde. Zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Geschäfts der Minex wären REMEX bzw. ab Umsetzung des Zusammenschlussvorhabens REKS zudem bereit, die Belieferung mit den erforderlichen gefährlichen RGR-Rückständen für einen Übergangszeitraum sicherzustellen.

(119) Eine Veräußerung des Geschäftsanteils an Minex ließe nach Ansicht der Anmelder die horizontale Überschneidung zwischen REMEX und K+S im Bereich der untertägigen Entsorgung von Abfällen vollständig entfallen. Durch das Zusammenschlussvorhaben würden die Kapazitäten, die REKS zur untertägigen Entsorgung von RGR-Rückständen und anderen gefährlichen Abfällen zur Verfügung stehen, nicht anwachsen.

(120) Der Käufer der zu veräußern den Minex-Beteiligung sollte unmittelbar nach Vollzug des Erwerbs jegliches Neugeschäft zur Entsorgung von RGR-Rückständen bei Minex zusammen mit MINERALplus generieren können. Falls MINERALplus den Geschäftsanteil erwerben würde, würde MINERALplus allein die Kapazitäten der Minex vertreiben können.

(121) Auch Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens im Hinblick auf die Position von REMEX (künftig REKS) als Zwischenhändler sollten durch einen Verkauf des Geschäftsanteils an Minex nach Ansicht der Anmelder abgeschwächt werden. Dies belege eine Auswertung der von REMEX entgegengenommenen Mengen an RGR-Rückständen nach Entsorgern. Bereits vor dem Zusammenschluss wird der größte Teil der von REMEX (inkl. Aurec) entgegengenommenen RGR-Rückstände in UTD und UTV-Anlagen von K+S entsorgt. Mit der angebotenen Veräußerung der Minex-Beteiligung sollte der mit Abstand größte Teil der Mengen an RGR-Rückständen, die REMEX nicht für K+S-Anlagen vertrieben hat, entfallen.

Prognos, Seite 76f. Als Ausgangspunkt für die Bewertung der Preisentwicklungstrends wurde ein mittleres Preisniveau für die Entsorgung von RGR-Rückständen zwischen 80 €/t und 120 €/t ermittelt werden. Vereinzelt wurden auch höhere Preise genannt. Transportkosten sind hierbei i.d.R. eingeschlossen.

(122) Durch die Veräußerung der REMEX-Beteiligung an Minex sollte außerdem ein eigenständiger Wettbewerber der REKS mit langfristigem Wachstumspotential entstehen. Minex sollte auch nach der vollständigen Verfüllung der gegenwärtig genehmigten Kavernen die Möglichkeit haben, in anderen Solkavernen RGR-Rückstände zu verwerten. Zu diesem Zweck sollten auch aktuell Konzepte entwickelt werden.

II. Verpflichtung zur Verfügungstellung von UTV-Kapazitäten für Zwischenhändler

(123) Des Weiteren boten die Parteien die Zusage an, für die Dauer von […] Jahren Kapazitäten in Höhe von insgesamt 50.000 Tonnen pro Jahr für die Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände in ihren UTV-Anlagen bereitzuhalten, die für die Zusammenarbeit mit Zwischenhändlern vorgesehen wären.

(124) In diesem Rahmen würde REKS sich verpflichten, für Vertriebsdienstleistungen hinsichtlich der Entsorgung gefährlicher RGR-Rückstände im Umfang von insgesamt bis zu 50.000 Tonnen pro Jahr mit in Deutschland ansässigen Zwischenhändlern Verträge zu marktüblichen Konditionen zu schließen. Um sicherzustellen, dass ein marktüblicher Preis gebildet und dies auch entsprechend durch einen Überwachungstreuhänder überprüft werden könnte, sah die Zusage konkrete Regelungen zur Preisfindung vor.

(125) Diese Verpflichtung wäre nach Ansicht der Anmelder geeignet, die wettbewerblichen Bedenken der Kommission zu beseitigen. Des Weiteren sollte REKS auch unabhängig von der o.g. Verpflichtungszusage künftig auf Zwischenhändler zugreifen, um RGR-Rückstände zu beschaffen.

(126) Laut Ansicht der Zusammenschlussbeteiligten sollte zudem die Höhe des Kontingents von 50.000 Tonnen pro Jahr durchaus ausreichend sein um die entsprechenden Bedenken zu beseitigen. Denn in den vergangenen 5 Jahren lägen die von anderen Zwischenhändlern als REMEX genutzten K+S-Kapazitäten in jedem Jahr unter 50.000 Tonnen, teilweise deutlich darunter.

III. Verpflichtung zur Verfügungstellung von UTV-Kapazitäten als Redundanz für Erzeuger von gefährlichen RGR-Rückständen

(127) Zudem schlugen die Parteien vor, für die Dauer von […] Jahren gegenüber in Deutschland ansässigen Erzeugern gefährlicher RGR-Rückstände Annahmeerklärungen für deren gefährliche RGR-Rückstände abzugeben. Eine derartige Annahmeerklärung benötigte ein Abfallerzeuger, um für die Entsorgung seiner gefährlichen RGR-Rückstände in einer bestimmten UTV-Anlage einen Entsorgungsnachweis zu erlangen. Die diesbezügliche Kommunikation mit dem Abfallerzeuger würde REKS durchführen.

(128) Des Weiteren würde sich REKS verpflichten, für die Dauer von […] Jahren ab dem Tag des Wirksamwerdens, als Anbieter von Redundanzen gefährliche RGR von Abfallerzeugern entgegen zu nehmen und in einer UTV-Anlage von K+S zu entsorgen.

(129) Die Verhaltenszusage wäre nach Ansicht der Anmelder geeignet, die Bedenken der Kommission betreffend Redundanzen auszuräumen. Durch die Verpflichtung, künftig auf Anfrage auch Annahmeerklärungen für Produzenten von RGR-

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Rückständen abzugeben, die derzeit noch nicht über einen Entsorgungsnachweis betreffend einer oder mehrerer K+S-UTV-Anlagen verfügen, würde K+S nach dem Zusammenschluss sogar mehr Redundanzen anbieten als gegenwärtig.

4.4.4.2. Würdigung der Verpflichtungszusagen

(130) Gemäß Paragraph 9 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen ist eine Fusionssache grundsätzlich nur dann an eine andere Wettbewerbsbehörde zu verweisen, wenn letztere angesichts der Besonderheiten des Falles und mit Rücksicht auf die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente und Expertise besser geeignet ist, die Transaktion zu beurteilen. Dabei kann auch der aus einer Verweisung resultierende Verwaltungsaufwand, unter anderem mit Bezug auf zeitliche Verzögerungen, in Betracht gezogen werden.

(131) Dementsprechend berücksichtigt die Kommission bei der Entscheidung über den Verweisungsantrag auch die von den Anmeldern vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen.

(132) Auf der Grundlage des von der Kommission durchgeführten Markttests gelang die Kommission zur Auffassung, dass die vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen nicht dem Standard für Verpflichtungszusagen im Rahmen einer Phase I-Prüfung entsprechen und der Fall daher ohne Verweisung nicht im Rahmen der Phase-I-Prüfung abschließend beurteilt werden könnte.

I. Verpflichtung zur Veräußerung der 50% Beteiligung von REMEX an Minex

(133) Das Feedback der Marktteilnehmer zu der vorgeschlagenen Veräußerung der Beteiligung von REMEX an Minex war eher positiv, Marktteilnehmer merkten jedoch an, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Minex stark vom Käufer abhänge und dass eine Veräußerung an die MINERALplus, den aktuellen Partner von REMEX in Minex, am ehesten wäre. Der jeweilige Käufer müsse zudem bereits sein, kurzfristig in die Erschließung neuer Kavernen zu investieren, weil ansonsten die Kapazitäten der Minex in absehbarer Zeit erschöpft wären. Dabei teilte ein Wettbewerber mit „Minex ist einer der kleineren Anbieter am Markt für RGR und wird alleine keinen ausreichenden Wettbewerb sicherstellen können“, wobei ein anderer Wettbewerber erläuterte „Da die MINEX an der Kapazitätsgrenze arbeitet und die Versatzmischungen klar definiert sind wird man nur begrenzt und ausgewählte Stoffgruppen neu akquirieren.“.

II. Verpflichtung zur Verfügungstellung von UTV-Kapazitäten für Zwischenhändler

(134) Obwohl die Mehrheit der Wettbewerber der Meinung war, dass die Bereitstellung eines Mindestkontingents von UTV-Kapazitäten geeignet wäre, um es Zwischenhändlern zu ermöglichen, weiterhin in Ausschreibungen von Entsorgungskunden teilzunehmen, teilte dennoch die klare Mehrheit der Wettbewerber mit, dass für diesen Zweck ein Kontingent von 50.000 Tonnen pro Jahr nicht ausreichend sei. Dazu teilte ein Wettbewerber mit „50.000 Tonnen p.a. reichen unserer Meinung nach nicht aus, um den Bedarf an UTV-Kapazitäten zu decken. Es ist zukünftig sicherlich mit einer höheren Nachfrage nach UTV-Kapazitäten zu rechnen (Ausbau der Klärschlammmonoverbrennungsanlagen, Ausbau der MVA-Kapazitäten europaweit usw.).“.

127 Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen, Fußnote 14.

(135) Die klare Mehrheit der Wettbewerber gab an, dass die entsprechende Verpflichtung nicht dazu führen würde, dass UTV-Anbietern ohne eigene Redundanzen Zugang zu solchen Redundanzen gewährt wird. Nach Ansicht einiger Wettbewerber führt diese Verpflichtung nicht zu einer Zusicherung gegenüber konkurrierenden UTV-Anbietern im Hinblick auf die vertragliche Verpflichtung von K+S, die entsprechenden UTV-Kapazitäten tatsächlich auch für Redundanzen seiner Wettbewerber vorzuhalten. Ein Wettbewerber fasste dabei die bestehenden Bedenken wie folgt zusammen: „In den Verpflichtungszusagen zu Redundanzmengen ist bisher nur eine Verpflichtung gegenüber Abfallerzeugern vorgesehen. Redundanzmengen müssen aber den UTV-Anbietern und nicht den Abfallerzeugern zur Verfügung stehen. UTV-Anbieter können Entsorgungsverträge mit Abfallerzeugern nur schließen, wenn sie über ausreichende Redundanzen verfügen. Abfallerzeuger fragen von vorne herein eine durch Redundanzen abgesicherte Entsorgung bei den UTV-Anbietern nach und nicht getrennt die Entsorgung und die Redundanzen. Deshalb ist nicht nur ein Entsorgungsnachweis, sondern eine Abnahmeverpflichtung gegenüber den UTV-Anbietern für ausreichende Redundanzmengen erforderlich. Entsorgungsnachweise dokumentieren nur die Möglichkeit und die Zulässigkeit eines vorgesehenen Entsorgungsweges, sie enthalten aber keine bindenden Verpflichtungen zur Abfallannahme.“

IV. Gesamteinschätzung durch die Marktteilnehmer

(136) Die Frage, wie die Marktteilnehmer die vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen insgesamt bewerten, wurde überwiegend negativ beantwortet. Dazu gab ein Wettbewerber an „Das Problem besteht in der Gründung der REKS mit der REMEX als Gesellschafter, die als großes Entsorgungsunternehmen andere Zielsetzungen auf dem Entsorgungsmarkt hat als K+S bisher. Zwischenhändler könnten ggf. bewusst durch REMEX vom Markt gedrängt werden.“

4.4.5. Fazit

(137) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die durch den Zusammenschluss aufgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken durch die angebotenen Verpflichtungszusagen nicht eindeutig beseitigt werden. Daher droht der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Markt für die Entsorgung von gefährlichen RGR-Rückständen in UTV in Deutschland erheblich zu beeinträchtigen und erfüllt die entsprechende Voraussetzung für eine Verweisung.

132 Antworten auf Frage 22, Fragebogen eQ8 Wettbewerber/Zwischenhändler;

133 Antworten auf Frage 22, Fragebogen eQ8 Wettbewerber/Zwischenhändler;

134 Antworten auf Frage 28, Fragebogen eQ8 Wettbewerber/Zwischenhändler; Antworten auf Frage 24, Fragebogen eQ9 Kunden.

135 Antworten auf Frage 28, Fragebogen eQ8 Wettbewerber/Zwischenhändler.

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4.5. Zum Ermessen der Kommission bei der Beurteilung des Verweisungsantrags

4.5.1. Sicht des Bundeskartellamts

(138) Das Bundeskartellamt macht geltend, dass das Zusammenschlussvorhaben fast ausschließlich Deutschland betreffe, da die Standorte zur untertägigen Verwertung von Abfällen in Deutschland liegen und deren Kunden ganz überwiegend deutsche Müllverbrennungsanlagen seien. Darüber hinaus verfüge das Bundeskartellamt im Bereich der deutschen Entsorgungsmärkte über eine umfassende Marktkenntnis, da vorhergehende Transaktionen in diesen Märkten ebenfalls in Deutschland anmeldepflichtig waren. Im Bereich der untertägigen Entsorgung hat das Bundeskartellamt bereits Fallpraxis, da es die Zusammenschlüsse B10-178/01 (K+S/AAE) und B4-24/09 (K+S/Minex) geprüft hat.

4.5.2. Sicht der Anmelder

(139) Die Anmelder machen geltend, dass das Bundeskartellamt nicht besser geeignet wäre, das Zusammenschlussvorhaben zu prüfen. Erstens sollten gemäß Rn. 7 ff der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen Verweisungen Ausnahmen darstellen. Bei der Entscheidung über einen Verweisungsantrag sollten auch Umstände wie Rechtssicherheit, die Geeignetheit der beantragenden nationalen Behörde und der Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden. So sei das Bundeskartellamt insbesondere nicht die bestgeeignete Behörde, da es die betroffenen Märkte nur in zwei Fällen vor über 10 Jahren bzw. 20 Jahren untersucht habe. In beiden Verfahren konnte eine genauere Betrachtung der Märkte dahinstehen. Dahingegen habe sich die Kommission in den vorliegen Fall intensiv mit den betroffenen Märkten auseinandergesetzt. Schließlich hätten die Parteien in enger Abstimmung mit der Kommission ausgearbeitete Verpflichtungszusagen vorgelegt, welche einem Markttest unterzogen wurden.

4.5.3. Würdigung der Kommission

(140) Nach Randnummer 9 der Verweisungsmitteilung sollte die Zuständigkeit grundsätzlich nur dann einer anderen Wettbewerbsbehörde übertragen werden, wenn diese unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Falls sowie der der Behörde zur Verfügung stehenden Instrumente und Fachkenntnisse für die Bearbeitung des Zusammenschlusses besser geeignet ist.

(141) Die Kommission hat die von den Parteien vorgelegten Verpflichtungszusagen einem Markttest unterzogen und diese auf Basis der Antworten der Marktteilnehmer als nicht hinreichend befunden, um den Zusammenschluss im Rahmen einer vorläufigen Untersuchung freigeben zu können. Aufgrund dessen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Zusammenschlussvorhaben einer genaueren Prüfung bedarf.

(142) Außerdem ist das Bundeskartellamt die am besten geeignete Behörde für die Beurteilung und Bearbeitung des Zusammenschlusses, da es über alle erforderlichen Instrumentarien und Expertise verfügt, um die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zu untersuchen.

136 Vermerk zum Verweisungsantrag gemäß Art. 9 FKVO vom 14.09.2021.

137 Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen (2005/C 56/02) ABl. C vom 05.03.2005, S.2.

138 Rn. 13 der Mitteilung.

139 Rn. 9, 19 und 23 der Mitteilung.

140 Stellungnahme Verweisungsantrag des Bundeskartellamts vom 5. Oktober 2021.

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Instrumentarien und Expertise verfügt, um die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zu untersuchen.

(143) Erstens verfügt das Bundeskartellamt über gründliche Kenntnis des Marktes und hat das notwendige Fachwissen und die erforderlichen Instrumente für die Durchführung einer Untersuchung. Wie in Randnummer (138) beschrieben, hat das Bundeskartellamt bereits die Märkte für UTV und UTD untersucht und außerdem weitreichende Erfahrung in Märkten für Entsorgung von Abfällen in Deutschland.

(144) Zweitens wird bei der beantragten Verweisung der Grundsatz der einzigen Anlaufstelle beibehalten, da der gesamte Fall an eine einzige Wettbewerbsbehörde verwiesen wird, was zur Verwaltungseffizienz beiträgt.

(145) Drittens dürfte der zusätzliche Verwaltungsaufwand aufgrund einer Verweisung für die Anmelder nicht unverhältnismäßig sein. Das Bundeskartellamt hat das Vor- und Nachanmeldungsverfahren bei der Kommission genau verfolgt und hatte bereits vor Einreichung seines Verweisungsantrags eine gründliche Kenntnis der wesentlichen Merkmale des Falls und möglicher wettbewerbsrechtlicher Bedenken. Da eine bedingte Freigabe noch im Phase-I-Verfahren der Kommission auf der Grundlage des Feedbacks aus dem Markttest nicht als möglich erscheint, entsteht durch die Verweisung kein unverhältnismäßig höherer Verwaltungsaufwand.

(146) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass das Bundeskartellamt am besten in der Lage ist, die Auswirkungen des Zusammenschlusses in Deutschland zu untersuchen.

5. SCHLUSSFOLGERUNG

(147) Die Voraussetzungen für einen Verweisungsantrag nach Artikel 9(2)(a) der Fusionskontrollverordnung sind somit erfüllt. Da sich die durch den Zusammenschluss betroffenen Märkte auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken, ist die Kommission der Auffassung, dass die zuständige Behörde Deutschlands am besten in der Lage ist, das gesamte Vorhaben eingehend zu prüfen. Es ist daher angezeigt, dass die Kommission von ihrem Ermessen nach Artikel 9(3)(b) der Fusionskontrollverordnung Gebrauch macht und dem Verweisungsantrag stattgibt –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der angemeldete Zusammenschluss, der den Erwerb der Kontrolle über REKS GmbH & Co. KG zur Folge hat, wird nach Artikel 9(3)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates an die zuständige Behörde Deutschlands verwiesen.

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Artikel 2

Dieser Beschluss ist gerichtet an:

Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Strasse 16, 53113 Bonn, Germany

K+S Minerals and Agriculture GmbH, Bertha-von-Suttner-Straße 7, 34131 Kassel, Deutschland;

REMEX GmbH, Am Fallhammer 1, 40221 Düsseldorf, Deutschland.

Brüssel, den 19.10.2021

Für die Kommission

(unterzeichnet) Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin

32

EUC

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