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IESY REPOSITORY / ISH

M.3674

IESY REPOSITORY / ISH
February 13, 2005
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Valentina R., lawyer

DE

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 9 (4) Datum: 14/02/2005

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, den 14.02.2005 C(2005)390

In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 ¸ber die Nichtverˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

FUSIONSVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 9(4)

ZUR VER÷FFENTLICHUNG BESTIMMT

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

DIE KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN ó

gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft,

gest¸tzt auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.1.2004 ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen ("Fusionskontrollverordnung") insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

im Hinblick auf die Anmeldung des Unternehmens Iesy Repository GmbH vom 17.12.2004 gem‰fl Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung,

im Hinblick auf den Verweisungsantrag des deutschen Bundeskartellamtes vom 20.1.2005,

in Erw‰gung nachstehender Gr¸nde:

1.Am 17.12.2004 ist bei der Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens eingegangen, wonach das Unternehmen Iesy Repository GmbH (Ñiesyì, Deutschland), das von Apollo Management V, L.P., USA, kontrolliert wird, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung durch Kauf von Anteilsrechten die Kontrolle ¸ber die Unternehmen ISH GmbH & Co KG und ISH KS NRW GmbH & Co KG (ÑIshì, Deutschland) erwerben wird.

2.Das Bundeskartellamt erhielt am 22.12.2004 eine Kopie der Anmeldung.

Mit Schreiben vom 19.1.2005, das bei der Kommission am 20.1.2005 eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland die Verweisung des angemeldeten Zusammenschlusses an seine zust‰ndigen Behˆrden beantragt, um ihn gem‰fl Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung auf der Grundlage des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts zu pr¸fen ("der Antrag").

I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

4.Iesy betreibt das ehemalige Breitbandkabelnetz der Deutsche Telekom AG (ìDTAGî) in Hessen. Iesy bietet in diesem Gebiet Breitbandkabeldienste wie die Einspeisung von analogen und digitalen Programmsignalen und deren ‹bertragung

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.

2

zu Endkunden und anderen Kabelnetzbetreibern an. In kleinerem Umfang bietet iesy auch Pay TV-, Internetzugangs- und andere mit dem Breitbandkabelnetzbetrieb in Zusammenhang stehende Dienste an. Iesy wird von der Apollo Management V, L.P. (ìApolloî, USA) kontrolliert. Apollo ist eine private Kapitalbeteiligungsgesellschaft, die bisher keine weiteren Gesch‰ftsaktivit‰ten im Deutschen Fernseh- oder Kabelnetzgesch‰ft aus¸bt.

Ish betreibt das ehemalige Breitbandkabelnetz der DTAG in Nordrhein-Westfalen und bietet dort ebenfalls Breitbandkabeldienste an, zu denen die Einspeisung von analogen und digitalen Programmsignalen sowie deren ‹bertragung zu Endkunden und anderen Kabelnetzbetreibern und andere Kabelnetzdienste (Betrieb einer digitalen Programmplattform zum Angebot von Pay TV, Internetzugang, Telefondienste etc.) gehˆren. Ish wird zur Zeit von der Holding-Gesellschaft Kabelnetz NRW Limited (ìKabelnetzî, Jersey) kontrolliert. Die Anteile an der Kabelnetz befinden sich derzeit in der Hand einer grˆfleren Zahl von Finanzinvestoren. Darunter befinden sich auch die derzeitigen Gesellschafter des grˆflten deutschen Kabelnetzbetreibers, der Kabel Deutschland GmbH (ÑKDGì).

II. DAS VORHABEN

Das von iesy angemeldete Vorhaben besteht im Erwerb der Gesch‰ftsanteile an der Kabelnetz und damit der alleinigen Kontrolle ¸ber Ish durch iesy.

III. DER ZUSAMMENSCHLUSS

Bei dem geplanten Zusammenschluss handelt es sich um den Erwerb der alleinigen Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

Die beteiligten Unternehmen erzielten im Jahr 2003 einen gemeinsamen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als EUR 5 Milliarden (Apollo: EUR [Ö] Millionen; Ish: EUR [Ö] Millionen). Die gemeinschaftsweiten Umsatzerlˆse beider Unternehmen betrugen jeweils mehr als EUR 250 Millionen (Apollo: EUR [Ö] Millionen; Ish: EUR [Ö] Millionen). W‰hrend Ish seinen Umsatz ausschliefllich in Deutschland erzielt, entfallen weniger als zwei Drittel des Umsatzes von Apollo auf Deutschland. Dementsprechend hat der angemeldete Zusammenschluss gem‰fl Art. 1 (2) der Fusionskontrollverordnung gemeinschaftsweite Bedeutung.

Die Kommission hat zwar die gemeinsam mit JP Morgan geplante ‹bernahme des Kabelnetzbetreibers PrimaCom durch Apollo am 25.5.2004 genehmigt (COMP/M.3355); jedoch ist der Zusammenschluss nie vollzogen worden.

Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25).

3

V. RELEVANTE MƒRKTE

1. Produktm‰rkte

9.Das deutsche Fernsehkabelnetzgesch‰ft weist im Hinblick auf die Beziehungen zwischen Signallieferanten, Kabelnetzbetreibern und Endkunden einige Besonderheiten auf, durch die es sich von den Kabelfernsehm‰rkten in anderen L‰ndern unterscheidet. So wurde bei der Schaffung des deutschen Kabelnetzes eine Trennung in vier sog. ÑNetzebenenì (ìNEî) vorgenommen: Auf Netzebene 1 werden die Fernseh- und Rundfunksignale produziert und von der Programmquelle (Radio- und Fernsehstudios) ¸ber Satellit oder Kabel zu Schaltstationen der DTAG geleitet, die die Signale sodann auf der NE 2 b¸ndelt und an sog. Kabelkopfstationen leitet. Von den Kabelkopfstationen der DTAG beziehen wiederum die auf der NE 3 operierenden Kabelnetzbetreiber ihre Signale und leiten sie von dort entweder direkt an Endkunden in privaten Haushalten oder aber auf die sog. NE 4 weiter. NE 4 kennzeichnet also diejenigen Netze, die innerhalb von Mehrfamilienh‰usern oder Wohnanlagen betrieben werden.

10.Sowohl auf NE 3 als auch auf NE 4 sind heute private Kabelnetzbetreiber t‰tig. Auf NE 3 sind in der Nachfolge der DTAG in Deutschland vier Kabelnetzbetreiber aktiv (KDG, Kabel Baden-W¸rttemberg sowie die Parteien). Jeder der vier Betreiber besitzt ein faktisches Gebietsmonopol f¸r die jeweils von ihm versorgte Region, denn mit dem jeweiligen Netz der vier Betreiber lassen sich nur Kunden innerhalb des eigenen Versorgungsgebietes erreichen. Auf NE 4 (Betrieb von Netzen innerhalb von Mehrfamilienh‰usern und Wohnanlagen) bieten dagegen - neben den Parteien - zahlreiche lokale und ¨berregionale Netzbetreiber ihre Dienste an.

Sowohl die anmeldende Partei als auch das Bundeskartellamt gehen davon aus, dass die wettbewerblichen Auswirkungen der angemeldeten Transaktion im Wesentlichen drei Produktm‰rkte betreffen, n‰mlich

-- den Markt f¸r die Einspeisung digitaler und analoger Rundfunksignale in die NE 3-Netze von Ish und iesy (ìEinspeisemarktî);

-- den Markt f¸r die Lieferung digitaler und analoger Rundfunksignale an Netzbetreiber auf NE 4 (ìSignalliefermarktî) und

-- den Markt f¸r die Belieferung von Endkunden mit digitalen und analogen Rundfunksignalen (ìEndkundenmarktî).

Diese Aufteilung entspricht der bisherigen Praxis der Kommission bei der Betrachtung des Kabelfernsehmarktes. Iesy schl‰gt - anders als das

4Ein begrenzter Wettbewerb zwischen den verschiedenen Netzbetreibern auf NE 3 ist zwar theoretisch an den Grenzen der Versorgungsgebiete (durch sog. Stichleitungen) mˆglich, jedoch hat dieser ÑRandwettbewerbì nach den der Kommission vorliegenden Informationen bislang kaum sp¸rbare Auswirkung auf die Alleinstellung jedes Betreibers in seiner Region auf NE 3, vgl dazu unten in der wettbewerblichen W¸rdigung.

5Vgl. etwa die Verweisungsentscheidung COMP/M.3271 vom 5.5.2004 - Kabel Deutschland / Ish oder die Entscheidung COMP/M.3355 vom 25.5.2004 - Apollo / JP Morgan / PrimaCom.

Bundeskartellamt - vor, innerhalb dieser drei M‰rkte jeweils weiter zwischen der Einspeisung/Weiterleitung von frei empfangbaren Radio- und Fernsehsignalen (ÑFree TVì) einerseits und der Einspeisung/Weiterleitung von kostenpflichtigen Radio- und Fernsehsignalen (ÑPay TVì) andererseits zu unterscheiden. In fr¸heren Entscheidungen hat die Kommission eine solche Unterteilung nicht vorgenommen, da sie die Marktbedingungen aus Sicht der NE 3-Netzbetreiber nicht als hinreichend unterschiedlich erachtete. F¸r die Zwecke dieser Entscheidung kann allerdings offen bleiben, ob ein gesonderter Markt f¸r die Einspeisung/Weiterleitung von Pay TV abgegrenzt werden muss, denn der Schwerpunkt der T‰tigkeit der Zusammenschlussparteien liegt klar im Bereich Free TV und f¸hrt hier zu einer drohenden Wettbewerbsbeeintr‰chtigung. Eine Abtrennung des Pay TV-Bereiches w¸rde keine wesentlichen Auswirkungen auf die wettbewerbliche Analyse der Folgen des Zusammenschlusses haben.

a) Einspeisemarkt

15.Auf dem Einspeisemarkt bieten die NE 3-Netzbetreiber den Programmveranstaltern an, die Programme der Veranstalter gegen Entgelt in ihre jeweiligen regionalen Kabelnetze einzuspeisen. Da Programmsignale nicht nur ¸ber Breitbandkabel, sondern auch ¸ber Satellit (f¸r den Empfang mittels Satellitenreceiver) oder terrestrisch (f¸r den Antennenempfang) weiter geleitet werden kˆnnen, stellt sich die Frage, ob der Einspeisemarkt f¸r Breitbandkabelprogramme einen gesonderten Markt bildet oder ob die anderen ¸bertragungswege mit einzubeziehen sind.

16.Iesy schl‰gt vor, einen einheitlichen Einspeisemarkt f¸r alle ¸bertragungsarten anzunehmen, da alle drei ¸bertragungswege austauschbar seien.

17.Das Bundeskartellamt vertritt in seinem Verweisungsantrag dagegen die Auffassung, dass die beiden anderen ¸bertragungswege (Satelliten- ¸bertragung/Terrestrik) aus Sicht der Programmveranstalter nicht mit der ¸bertragung im Kabelnetz austauschbar seien. Daher liege ein gesonderter Einspeisemarkt f¸r das Kabelnetz vor. Maflgeblich f¸r diese Einsch‰tzung sei vor allem die Tatsache, dass in Deutschland heute noch 56% aller Haushalte ¸ber das Kabel erreicht werden. Da die Programmveranstalter ein wirtschaftliches Interesse an einer mˆglichst groflen Reichweite h‰tten, kˆnnten sie nicht auf diese Kundengruppe verzichten und etwa ihre Programminhalte nur noch ¸ber Satellit oder terrestrisch ¸bertragen.

Die Kommission hat in der Vergangenheit zun‰chst einen gesonderten Einspeisemarkt f¸r Kabelnetze abgegrenzt, in ihren letzten Entscheidungen allerdings offen gelassen, ob von einem getrennten Einspeisemarkt f¸r Kabelnetze auszugehen ist . Tats‰chlich sprechen gewichtige Argumente dagegen, dass Programmveranstalter das Einspeiseangebot des jeweiligen Kabelnetzbetreibers als austauschbar mit der Verbreitung ihrer Programme ¸ber Satellit oder Terrestrik ansehen und - etwa im Falle einer Preiserhˆhung - auf den entsprechenden Verbreitungsweg verzichten w¸rden. Solange die Kabelkunden nicht mit demselben Programmangebot und ohne signifikante technische Modifikationen auch ¸ber Satellit oder Antenne erreicht werden kˆnnen, scheinen die M‰rkte eher komplement‰r als austauschbar zu sein. F¸r die Zwecke der vorliegenden Entscheidung kann diese Frage jedoch offen bleiben, da das Bundeskartellamt jedenfalls zumindest die Gefahr einer Wettbewerbsbeeintr‰chtigung auf dem Kabel-Einspeisemarkt hinreichend dargelegt hat.

b)Auf dem Signalliefermarkt verkaufen die NE 3-Netzbetreiber die von den Programmanbietern bezogenen Signale an Netzbetreiber weiter, die auf der NE 4, also innerhalb von Mehrfamilienh‰usern, Wohnungsbaugesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften ein eigenes kommerzielles Kabelnetz betreiben.

20.Nach Ansicht von iesy sind die Kabelnetzbetreiber nicht darauf angewiesen, ihre Programmsignale beim NE 3-Anbieter ihrer Region zu kaufen. Vielmehr h‰tten einige NE 4-Netzbetreibern eigene Kabelkopfstationen aufgebaut, mit deren Hilfe sie die Programmsignale ¸ber Satellit beziehen kˆnnten. Diese Ñvertikal integriertenì Netzbetreiber seien in den Signalliefermarkt einzubeziehen, da ein solches Vorgehen auch anderen, bisher nicht integrierten NE 4-Anbietern offen stehe.

21.Das Bundeskartellamt ist dagegen der Auffassung, dass der Signalbezug ¸ber Satellit nicht in den Signalliefermarkt mit einzubeziehen ist. So seien die Gesch‰ftsmodelle von integrierten und nicht integrierten NE 4-Anbietern grunds‰tzlich verschieden, nicht zuletzt deshalb, weil der Aufbau einer eigenen Kabelkopfstation eine erhebliche Investition darstelle, die sich nur in Ausnahmef‰llen rechne.

22.Aus Sicht der Kommission kann die Frage, ob die vertikal integrierten NE 4-Anbieter in den Signalliefermarkt einzubeziehen sind oder nicht, hier offen gelassen werden, denn die vom Bundeskartellamt dargelegte Gefahr f¸r den Wettbewerb auf dem Signalliefermarkt best¸nde aufgrund der Dominanz der NE 3-Anbieter in ihrem Gebiet auch bei Einbeziehung der vertikal integrierten Kunden.

23.Der hinsichtlich des Umsatzes grˆflte von der Transaktion betroffene Markt ist der Markt f¸r die Belieferung von Endkunden mit analogen und digitalen Fernseh- und Rundfunksignalen. Wie bereits beschrieben, erhalten die Endkunden, also die einzelnen Haushalte, ihre Signale entweder von Netzbetreibern der Ebene 3 oder solchen der Ebene 4. W‰hrend Einfamilienh‰user ihre Signale i.d.R. von NE 3-Anbietern beziehen, beziehen Haushalte in Mehrfamilienh‰usern ihre Signale regelm‰flig von NE 4-Anbietern, die ihre Signale zuvor bei den NE 3-Anbietern eingekauft oder ¸ber eine eigene Kabelkopfstation bezogen haben. Allerdings liefern auch die auf der NE 3 t‰tigen Parteien z.T. direkt Signale an Kunden auf der NE 4, sei es durch eigenes Auftreten als NE 4-Anbieter oder durch die Belieferung von Mehrfamilienh‰usern, die die Signale nicht selbst als NE 4-Anbieter vermarkten.

24.Nach Ansicht von iesy sind in den Endkundenmarkt nicht nur die Endkunden auf dem Kabelfernsehmarkt, sondern auch diejenigen Endkunden einzubeziehen, die ihre Signale terrestrisch oder per Satellit beziehen. Die Endkunden seien nicht auf den Bezug von Kabelfernsehsignalen angewiesen, sondern kˆnnten bei Bedarf auf alternative Bezugsquellen ausweichen. So habe die Zahl der privaten Satellitenanlagen in den letzten Jahren deutlich zugenommen, ¸ber die ein dem Kabelsignal vergleichbares Programmangebot erh‰ltlich sei. Zudem stelle auch die terrestrische ¸bertragung nunmehr eine realistische Alternative f¸r den Endverbraucher dar, da die urspr¸nglich damit einher gehende Beschr‰nkung auf wenige Programme mit der Einf¸hrung des digitalen terrestrischen Fernsehens (Digital Video Broadcasting - Terrestric, ÑDVB-Tì) beseitigt sei.

25.Das Bundeskartellamt mˆchte zwar nicht ausschlieflen, dass zumindest ein gewisser Teil der Kabelkunden den Empfang per Satellit als Alternative zum Kabel ansieht. Die Einbeziehung von DVB-T sei allerdings angesichts der derzeitigen geringen Reichweite und des noch hinter den entsprechenden Kabelangeboten hinterher hinkenden Programmangebotes nicht geboten.

26.Tats‰chlich erscheint es fraglich, ob der Bezug ¸ber Satellit in vollem Umfang in den Produktmarkt f¸r den Bezug per Kabel einzubeziehen ist. So ist die Installation einer privaten ÑDirect to Home-ì (ÑDHT-ì) Satellitenanlage vielen Kunden schon aus rechtlichen (kein Einverst‰ndnis des Eigent¸mers) oder technischen Gr¸nden (keine Installationsmˆglichkeiten) nicht mˆglich. Zudem ist die Installation einer solchen Anlage f¸r den Laien mit einem gewissen technischen Aufwand verbunden. Anders als bei modernen Kabelleitungen mit R¸ckkanal, die bereits in gewissem Umfang in Deutschland verlegt sind, erlauben Satellitensysteme auch nicht den Zugang zu interaktiven Dienstleistungen wie Telefondiensten und Internet. Auch wenn eine Erweiterung des Produktmarktes also nicht zwingend geboten erscheint, ist bei der wettbewerblichen Analyse zu ber¸cksichtigen, dass der Bezug des Fernesehsignals ¸ber eine Satellitenempfangsanlage zumindest f¸r einen Teil der Kabelkunden eine gleichwertige Alternative darstellen d¸rfte.

27.Ausgeschlossen scheint angesichts des raschen Wachstums des Abdeckungsgebietes und des Programmangebotes des digitalen terrestrischen Fernsehens ebenso wenig, dass Kabelfernsehteilnehmer in Zukunft auch einen Wechsel vom Kabel auf DVB-T in Betracht ziehen. Selbst wenn man den Produktmarkt, wie das Bundeskartellamt, nicht entsprechend erweitern mˆchte, ist diese Entwicklung nach Meinung der Kommission doch zumindest bei der wettbewerblichen Beurteilung zu ber¸cksichtigen.

28.Ob sich die Wettbewerbsverh‰ltnisse auch zwischen der Belieferung von Endkunden auf NE 3 und auf NE 4 so deutlich unterscheiden, dass sie wettbewerblich gesondert untersucht werden sollten, kann f¸r den Zweck der vorliegenden Entscheidung ebenfalls dahin gestellt bleiben, da beide Parteien auf NE 3 aktiv sind und die f¸r diese Entscheidung maflgebliche wettbewerbliche Analyse nicht wesentlich ver‰ndert w¸rde .

d) Weitere M‰rkte

Neben den beschriebenen drei Hauptm‰rkten (Einspeisungs-, Signalliefer- und Endkundenmarkt) sind die Parteien nach Angaben der anmeldenden Partei in geringem Umfang auch noch in anderen Bereichen t‰tig. So bieten sie etwa Telefon- und Internetdienstleistungen im Breitbandkabel sowie technische und administrative Dienstleistungen f¸r Pay TV an (z.B. Bereitstellung der technischen Infrastruktur f¸r die Verschl¸sselung, Kundenverwaltung etc.). Weil die Parteien auf den jeweiligen M‰rkten bisher allerdings nur in sehr begrenztem Umfang t‰tig sind und auch das Bundeskartellamt hier keine drohende Beeintr‰chtigung des Wettbewerbs geltend macht, kann deren genaue Abgrenzung f¸r die Zwecke der vorliegenden Verweisungsentscheidung aufler Betracht bleiben.

2. R‰umliche M‰rkte

30.Iesy und das Bundeskartellamt sind ¸bereinstimmend der Ansicht, dass ein auf die Kabelnetze beschr‰nkter Einspeisemarkt regional zu definieren sei, sich also auf das jeweilige Netzabdeckungsgebiet beschr‰nke (hier: Hessen f¸r iesy und Nordrhein-Westfalen f¸r Ish). Tats‰chlich erscheint eine regionale Marktabgrenzung angesichts der r‰umlichen Beschr‰nkung der vier groflen Netzbetreiber auf Einspeisungsleistungen in ihrem jeweiligen Gebiet geboten.

31.Iesy schl‰gt vor, auch den Signalliefer- und den Endkundenmarkt regional abzugrenzen. Das Bundeskartellamt folgt iesy insofern, schlieflt f¸r beide M‰rkte jedoch auch eine bundesweite Marktabgrenzung nicht aus. Die genaue r‰umliche Marktabgrenzung kann hier offen bleiben, da das Bundeskartellamt jedenfalls f¸r den Fall des Vorliegens regionaler M‰rkte das Drohen einer Beeintr‰chtigung des Wettbewerbs durch den Zusammenschluss glaubhaft macht.

32.Nach Auffassung der Kommission betrifft keiner der hier betrachteten M‰rkte einen grenz¸berschreitenden Markt, der mehrere Mitgliedstaaten umfasst.

VI. WETTBEWERBSRECHTLICHE W‹RDIGUNG: DROHENDE WETTBEWERBSBEEINTRƒCHTIGUNG

33.Mit der angemeldeten Transaktion wollen sich zwei der kleineren deutschen NE 3-Netzbetreiber zusammenschlieflen, w‰hrend der weitaus grˆflte NE 3-Netzbetreiber in Deutschland, die KDG, weiterhin als unabh‰ngiger NE 3-Anbieter bestehen bliebe. Damit unterscheidet sich der Fall von dem zuletzt von der Kommission an das Bundeskartellamt verwiesenen Zusammenschlussvorhaben Kabel Deutschland/Ish, durch das letztlich alle vier in Deutschland auf NE 3 operierenden Kabelnetzbetreiber zusammengef¸hrt werden sollten.

34.Dessen ungeachtet macht das Bundeskartellamt mit Blick auf die bestehenden faktischen Gebietsmonopole geltend, dass die geplante ‹bernahme von Ish durch

iesy den Wettbewerb sowohl im Einspeise- als auch im Signalliefer- und Endkundenmarkt erheblich zu beeintr‰chtigen droht.

35.Nach Auffassung des Bundeskartellamtes droht eine Wettbewerbsbeeintr‰chtigung im Einspeisemarkt, weil der Zusammenschluss die ohnehin bestehende marktbeherrschende Stellung der Parteien, die in ihren jeweiligen Regionen derzeit die einzigen Anbieter von Einspeisedienstleistungen seien, noch verst‰rken w¸rde. Diese Annahme beruht vor allem auf zwei Gr¸nden: Einerseits w¸chsen durch den Zusammenschluss die gegen¸ber den Programmanbietern bestehenden Verhaltensspielr‰ume, denn die neue Einheit kˆnne eine wesentlich grˆflere Zahl von Kunden beliefern und durch diese Reichweitenausdehnung auch ihre Verhandlungsposition gegen¸ber den Programmanbietern noch steigern. Andererseits entfiele durch den Zusammenschluss zumindest der potenzielle Wettbewerb zwischen iesy und Ish. Dieser potenzielle Wettbewerb kˆnne bisher etwa bei Ausschreibungen f¸r die Versorgung neuer Siedlungen zum Tragen kommen, bei denen beide Parteien konkurrieren kˆnnten, indem sie sog. ÑKabelinselnì oder ÑStichleitungenì zu den entsprechenden Siedlungen legten. Auch sei aufgrund von ƒnderungen im deutschen Telekommunikationsgesetz in Zukunft mit verst‰rkten Bem¸hungen zu rechnen, gebietsfremde Haushalte im Wege der Durchleitung zu erreichen.

36.Iesy macht dagegen geltend, dass die Nachfragemacht der neuen Einheit auch nach einem Zusammenschluss weit hinter der von KDG zur¸ck bliebe, mit der die groflen ˆffentlichen Programmanbieter schon heute die wesentlichen Vertragskonditionen exklusiv aushandelten. Auch das Errichten von Kabelinseln oder Stichleitungen sei schon angesichts der damit verbundenen Kosten keine realistische Alternative f¸r die Netzbetreiber. Dies gelte gerade f¸r die Grenzregion zwischen den beiden in Frage stehenden Netzen, die sich in einem d¸nn besiedelten Gebiet befinde. Mangels entsprechender freier Kapazit‰ten sei auch mit einem Ansteigen der Durchleitungsmodelle in der Zukunft nicht zu rechnen.

37.Aus Sicht der Kommission d¸rfte sich die Steigerung der Verhandlungsmacht gegen¸ber den Programmanbietern in Grenzen halten und immer noch hinter der Verhandlungsposition des weitaus grˆflten Kabelnetzbetreibers, KDG, zur¸ckbleiben. Gleichwohl kann, angesichts der derzeitig bestehenden Beteiligung von Gesellschaftern der KDG an der Ish eine gewisse Interessenverflechtung zwischen beiden Gruppen nicht ausgeschlossen werden. Eine Interessenverflechtung ist nach zutreffender Ansicht des Bundeskartellamtes auch durch die Zusicherung der anmeldenden Partei, dass die Anmeldung nur einen vollst‰ndigen Erwerb betreffe, nicht mit hinreichender Rechtssicherheit ausgeschlossen. Auch bestehen aus Sicht der Kommission zwar Zweifel, ob es im Einspeisemarkt gegenw‰rtig tats‰chlich sp¸rbaren potenziellen Wettbewerb um dieselben Einspeisekunden zwischen den Zusammenschlussparteien entlang ihrer verh‰ltnism‰flig kurzen und offenbar nur d¸nn besiedelten Grenze gibt; sie kann dies allerdings nicht ausschlieflen und h‰lt daher die Gefahr einer Wettbewerbsbeeintr‰chtigung auf diesem Markt gem. Artikel 9 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung zumindest f¸r mˆglich.

38.Wenn auch eine Beeintr‰chtigung des Wettbewerbs auf dem Einspeisemarkt durch den Zusammenschluss aufgrund der geschilderten Wettbewerbsbedingungen nach den der Kommission vorliegenden Informationen nicht klar auf der Hand liegt, so hat das Bundeskartellamt doch glaubhaft gemacht, dass eine solche Gefahr zumindest gem. Artikel 9 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung drohen kann.

39.Beide Zusammenschlussparteien sind derzeit in ihrem Gebiet die einzigen Anbieter von Programmsignalen auf NE 3 und somit Monopolisten innerhalb ihres Netzgebietes. Das Bundeskartellamt macht geltend, dass zumindest in den Grenzregionen zwischen den Netzgebieten ein (potenzieller) Wettbewerb zwischen den Parteien bestehe, der durch den Zusammenschluss wegfalle. Dadurch w¸rde sich die marktbeherrschende Stellung der Parteien weiter verst‰rken.

40.Die Kommission hat zwar Zweifel, ob es im Signalliefermarkt gegenw‰rtig tats‰chlich sp¸rbaren potenziellen Wettbewerb zwischen den Zusammenschlussparteien entlang ihrer verh‰ltnism‰flig kurzen und d¸nn besiedelten Grenze gibt; sie kann dies allerdings nicht ausschlieflen und h‰lt daher die Gefahr einer Wettbewerbsbeeintr‰chtigung auf diesem Markt gem. Artikel 9 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung zumindest f¸r mˆglich.

41.Das Bundeskartellamt macht geltend, dass der Zusammenschluss auch im Endkundenmarkt den Wettbewerb erheblich zu beeintr‰chtigen drohe. So gebe es zwischen den in ihren Gebieten dominanten Zusammenschlussparteien derzeit einen Restwettbewerb um sog. ÑGestattungsvertr‰geì, also Vertr‰ge, die national t‰tige Wohnungsgesellschaften ¸berregional f¸r die Belieferung ihrer Mieter mit Laufzeiten zwischen 10 bis 15 Jahren ausschreiben.

42.Iesy tr‰gt dagegen vor, dass die NE 3-Anbieter schon heute in regem Wettbewerb mit Anbietern auf NE 4 st¸nden, die Signale entweder von ihnen kaufen oder eigene Kabelkopfstationen betreiben. Auch wenn die Parteien noch etwa 70% der Endkunden in beiden Gebieten direkt belieferten, sei dies vor allem historisch zu erkl‰ren und spiegle keinesfalls die tats‰chliche Marktmacht der Parteien wider. Gegen¸ber dem grˆflten deutschen Netzbetreiber, der KDG, liege man auch im Wettbewerb um sog. Gestattungsvertr‰ge nach dem Zusammenschluss noch zur¸ck.

Tats‰chlich d¸rfte die durch den Zusammenschluss ausgehende Verst‰rkungswirkung der beherrschenden Stellung der Kabelnetzbetreiber innerhalb ihres Gebietes begrenzt sein. Auch wird das Bundeskartellamt bei der Pr¸fung des Zusammenschlusses zu untersuchen haben, inwiefern schon heute die Mˆglichkeiten der Endverbraucher, auf alternative Empfangsquellen wie Satellitenempfang oder DVB-T zu wechseln, die Marktmacht der Zusammenschlussparteien begrenzt. Insgesamt kann die Kommission zum gegenw‰rtigen Zeitpunkt allerdings nicht ausschlieflen, dass der Zusammenschluss zu einer wesentlichen Beeintr‰chtigung des Wettbewerbs auf dem Endkundenmarkt f¸hren kann.

44.Bei den M‰rkten, auf denen eine Beeintr‰chtigung des Wettbewerbs droht, handelt es sich nach den Erkenntnissen der Kommission um geographische M‰rkte, die alle Merkmale eines gesonderten Marktes in Deutschland aufweisen. Wie dargestellt, sind alle betroffenen M‰rkte hˆchstens national, wahrscheinlich sogar regional abzugrenzen. Beide Zusammenschlussparteien betreiben ihre Kabelnetze ausschlieflich in Deutschland, und dort nur innerhalb jeweils eines einzigen Bundeslandes. Auch der wirtschaftliche Schwerpunkt des Zusammenschlussvorhabens und alle f¸r den Wettbewerb relevanten Ressourcen befinden sich in Deutschland.

45.Die Voraussetzungen f¸r einen Verweisungsantrag liegen somit vor. Das Bundeskartellamt hat dargetan, dass zumindest eine Gefahr einer Wettbewerbsbeeintr‰chtigung gem‰fl Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung auf den genannten M‰rkten besteht. Nach Ansicht der Kommission ist zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht belegt, dass der Zusammenschluss tats‰chlich zu einer Beeintr‰chtigung des Wettbewerbs auf den betrachteten M‰rkten f¸hren wird. Bei der Untersuchung dieser Frage wird das Bundeskartellamt neben den aufgezeigten Faktoren nach Auffassung der Kommission auch die Frage zu ber¸cksichtigen haben, inwieweit der Zusammenschluss zweier kleinerer Netzbetreiber geeignet sein kˆnnte, auch positive Auswirkungen auf den Wettbewerb in bestimmten Bereichen des deutschen Fernsehkabelgesch‰fts zu erzeugen, in denen das Gesch‰ft heute weitgehend von dem grˆflten Netzbetreiber KDG dominiert wird (so etwa beim Angebot von digitalen Pay TV Diensten).

46.Eine Verweisung an die zust‰ndigen deutschen Behˆrden erscheint auch im Hinblick darauf sachgerecht, dass das Bundeskartellamt sich bereits in verschiedenen fr¸heren Verfahren intensiv mit den spezifischen Marktgegebenheiten der deutschen Kabelfernsehm‰rkte auseinandergesetzt und in diesem Rahmen eine besondere Sachkunde erworben hat.

Da sich die durch den Zusammenschluss betroffenen M‰rkte zudem auf das deutsche Hoheitsgebiet beschr‰nken, ist die Kommission der Auffassung, dass die zust‰ndigen deutschen Behˆrden besser platziert sind, um den gesamten Vorgang eingehend zu pr¸fen. Im Rahmen des ihr nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) zustehenden Beurteilungsspielraumes h‰lt es die Kommission daher f¸r geboten, dem Verweisungsantrag stattzugeben ó

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der angemeldete Zusammenschluss, der den beabsichtigten Erwerb der alleinigen Kontrolle ¸ber die Unternehmen ISH GmbH & Co KG und ISH KS NRW GmbH & Co KG durch die Iesy Repository GmbH zum Gegenstand hat, wird gem‰fl Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates in seiner Gesamtheit an die zust‰ndigen deutschen Behˆrden verwiesen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Br¸ssel, den 14.02.2005

F¸r die Kommission

gez. Neelie KROES Mitglied der Kommission

12

EUC

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