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TXU GERMANY / STADTWERKE KIEL

M.2107

TXU GERMANY / STADTWERKE KIEL
September 28, 2000
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DE

Fall Nr. COMP/M.2107 - TXU GERMANY / STADTWERKE KIEL

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/09/2000

Auch in der CELEX-Datenbank verfügbar Dokumentennummer 300M2107

Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, 29/09/2000 SG (2000) D/107184

ÖFFENTLICHE VERSION

FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG

An die anmeldenden Parteien:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2107 – TXU Germany/Stadtwerke Kiel Anmeldung vom 28.08.2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)

1.Am 28.08.2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates(Fusionskontrollverordnung) bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TXU Germany Ltd. (TXU Germany), das von dem Unternehmen Texas Utilities Company (TXU) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Stadtwerke Kiel AG (Stadtwerke Kiel) durch Aktienkauf.

2.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.

I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Bereichen tätig:

1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)

Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.

II. ZUSAMMENSCHLUSS

5.Mit Erwerb von 51% der Anteile an den Stadtwerken Kiel erwirbt TXU die alleinige Kontrolle. Das Vorhaben stellt daher einen Zusammenschluß nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

6.Die Unternehmen TXU Germany und Stadtwerke Kiel haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (1999: TXU 17.020 Mio. EUR und Stadtwerke Kiel 262,1 Mio. EUR ). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (1999: TXU 5.988,4 Mio. EUR und Stadtwerke Kiel 262,1 Mio. EUR). Die Beteiligten erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedsstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

A. Sachlich und räumlich relevante Märkte

7.Der deutsche Stromsektor ist zur Zeit durch die vertikale Gliederung in überregionale Verbundunternehmen, regionale Stromversorgungsunternehmen und lokale Versorgungsunternehmen (insbesondere Stadtwerke) geprägt.

2In ihrer Entscheidung VEBA/VIAG hat die Kommission festgestellt, dass die Stromabgabe auf der Verbundebene über Höchst- und Hochspannungsnetze (380 / 220 kV) einen eigenen sachlich relevanten Markt bildet, der in Deutschland erzeugten und dorthin importierten Strom umfasst. Die anderen sachlichen Märkte der Stromabgabe in Deutschland hat die Kommission bislang noch nicht definitiv abgegrenzt. Im vorliegenden Fall kann von einer genauen Abgrenzung der sachlichen Märkte abgesehen werden. Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob die Märkte der Stromabgabe in Deutschland außerhalb der Verbundebene an Hand der o.g. vertikalen Gliederung oder nach anderen Kriterien, z.B. nach Kundengruppen, vorzunehmen ist. Auf keinem der untersuchten möglichen sachlichen Märkte wird nämlich wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil dieses Gebiets behindert.

8.Dies gilt auch für die Aktivitäten von TXU Germany auf dem Gebiet des Stromhandels, d.h. dem Ankauf und Verkauf von Elektrizität auf eigenes Risiko und für eigene Rechnung. Insbesondere kann offenbleiben, ob diese Tätigkeiten der TXU Germany den Märkten der Stromabgabe oder einem gesonderten Markt (oder gesonderten Märkten) für den Stromhandel zuzurechnen sind. Die Stadtwerke Kiel sind auf dem Gebiet des „Stromhandels“ nicht tätig.

9.In ihrer vorgenannten Entscheidung VEBA/VIAG hat die Kommission festgestellt, dass der Markt der Stromabgabe auf der Verbundebene nicht enger, aber auch nicht weiter ist als national. Die räumliche Dimension der anderen sachlichen Märkte der Stromabgabe hat sie bislang offengelassen.

10.Im vorliegenden Fall bedarf es keiner genauen Abgrenzung der räumlichen Märkte, da auf keinem der untersuchten alternativen räumlichen Märkte wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

B. Beurteilung

11.Die Stadtwerke Kiel sind im Bereich der Erzeugung und Verteilung von Strom auf den Spannungsebenen 110 kV und darunter in der Landeshauptstadt Kiel und Umgebung tätig. TXU Germany speist in Deutschland nur in geringem Umfang als Stromhändler Strom in das Hochspannungsnetz über 220 kV ein und beliefert keine Abnehmer im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Kiel.

12.Aufgrund der Marktstellung der anmeldenden Parteien wird das Vorhaben auch unter Berücksichtigung vertikaler Aspekte nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen.

13.Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.

V. SCHLUSS

14.Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt

3siehe Entscheidung vom 20.3.2000, M1842 (Vattenfall / HEW)

15.und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission (Unterschrieben) Mario MONTI Mitglied der Kommission

4

EUC

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