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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Datum: 20.11.2013
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, 20.11.2013 C(2013) 8316 final
An die Anmelder:
An die Bundesrepublik Deutschland
Sache COMP/M.7037 – ASA-BAU/ MIBAU Holding/ GAM 1 Begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004auf Verweisung der Sache an Deutschland
Datum der Registrierung des Antrags: 15. Oktober 2013 Verbindliche Frist für die Antworten der Mitgliedstaaten: 12. November 2013 Verbindliche Frist für den Beschluss der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4: 20. November 2013
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
Sehr geehrte Damen und Herren!
1.1. Am 15. Oktober 2013 ist bei der Kommission ein begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung auf Verweisung der obengenannten Sache eingegangen. Die ASA-Bau GmbH („ASA“) und die Mibau Holding GmbH („MIBAU“), im Folgenden im Rahmen dieses Beschlusses als die „Beteiligten“ bezeichnet, haben eine Verweisung des gesamten Zusammenschlussvorhabens an die zuständige deutsche Behörde beantragt.
2.2. Nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung können die Beteiligten vor der förmlichen Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Kommission beantragen, dass die Sache ganz oder teilweise von der Kommission an die Mitgliedstaaten verwiesen wird, in denen der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte.
3.3. Am 16. Oktober 2013 wurde allen Mitgliedstaaten eine Kopie des begründeten Antrags übermittelt.
4.4. Mit Schreiben vom 4. November 2013 teilte das Bundeskartellamt als zuständige deutsche Behörde der Kommission mit, dass Deutschland der beantragten Verweisung zustimmt.
5.5. ASA ist ein Bauunternehmen mit Sitz in Greifswald, Mecklenburg-Vorpommern. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfasst den Asphalteinbau, den Straßen- und Tiefbau, den Ingenieurbau, den Kanalbau und die Verlegung von Natursteinpflaster. Die ASA-Bau GmbH wird von der dänischen Arkil Holding A/S (im Folgenden „Arkil“) kontrolliert.
6.6. MIBAU mit Sitz in Cadenberge, Niedersachsen, liefert mineralische Baustoffe. Muttergesellschaft von MIBAU ist die HeidelbergCement AG (im Folgenden „Heidelberg“).
7.7. Die GAM Greifswalder Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG und die Komplementärgesellschaft GAM Greifswalder Asphaltmischwerke Verwaltungs GmbH (im Folgenden zusammen „GAM“), beide mit Sitz in Deutschland, betreiben ein Asphaltmischwerk und produzieren Asphaltmischgut in Greifswald, Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland.
8.8. Im Rahmen des Vorhabens erwerben die ASA-Bau GmbH und die MIBAU Holding GmbH die gemeinsame Kontrolle über GAM. Die ASA-Bau GmbH und die MIBAU Holding GmbH sind derzeit mit 49 % bzw. 51 % an GAM beteiligt. Durch Übertragung von GAM-Anteilen der MIBAU Holding GmbH im Umfang von 1 % an die ASA-Bau GmbH werden die ASA-Bau GmbH und die MIBAU Holding GmbH die gemeinsame Kontrolle über GAM ausüben.
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9.9. Laut Gesellschaftsvertrag von GAM treffen die Gesellschafter Entscheidungen mit einfacher Mehrheit; ausgenommen von dieser Regel sind Entscheidungen über die Ernennung und Entlassung von Geschäftsführern sowie Entscheidungen zur Änderung des Gesellschaftsvertrags, die eine Dreiviertelmehrheit bzw. Einstimmigkeit erfordern. Den Beteiligten zufolge werden jedoch aufgrund einer Vereinbarung zwischen MIBAU und ASA Entscheidungen über die Ernennung und Entlassung von Geschäftsführern in der Praxis von MIBAU allein getroffen. Entscheidungen der Geschäftsführer erfordern in vielen Fällen und Bereichen ohnehin nur eine einfache Mehrheit (d. h. MIBAU). Die Beteiligten führen an, dass MIBAU infolge des geplanten Zusammenschlusses bei diesen Entscheidungen erstmals auf die Zustimmung von ASA angewiesen wäre.
10.10. Die Übernahme hat EU-weite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 der Fusionskontrollverordnung, da die beteiligten Unternehmen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 000 Mio. EUR haben(Arkil: […] EUR, Heidelberg: […] EUR, Stand 2012). Jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen hat einen EU-weiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Arkil: […] Mio. EUR, Heidelberg: […] Mrd. EUR, Stand 2012), doch erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat.
11.11. Den Angaben der Beteiligten im begründeten Antrag zufolge beeinträchtigt der geplante Zusammenschluss den Markt für die Produktion und den Vertrieb von Asphaltmischgut im Gebiet Greifswald, Mecklenburg-Vorpommern.
12.12. Asphaltmischgut hat eine begrenzte Verwendungsdauer und muss in speziellen beheizten Containern transportiert werden, damit es nicht fest wird, bevor es am Bestimmungsort ausgeliefert und verwendet werden kann. Im Rahmen eines früheren Beschlusses hat die Kommission den räumlichen Markt für Asphaltmischgut als das Gebiet in einem Umkreis von 25-100 km um das Asphaltmischwerk abgegrenzt.In Deutschland wird Asphaltmischgut in der Regel im Heißeinbauverfahren eingebracht (die Temperatur muss bei Ankunft auf der Baustelle zwischen 150 und 190°C betragen). Die Beteiligten tragen mit Blick auf die Fallpraxis des Bundeskartellamtes vor, dass der räumliche Markt ein Regionalmarkt ist, d. h., dass sich der Markt für ein bestimmtes Asphaltmischwerk auf einen 25-km-Radius um das Werk beschränkt, wobei Einlieferungen von Werken, die sich in einem Umkreis von 50 km um das betreffende Asphaltmischwerk befinden, berücksichtigt werden. Ferner führen die Beteiligten an, dass unterschiedliche nationale Anforderungen an die Zusammensetzung von Asphaltmischgut gelten, was bestätige, dass es sich nicht um einen grenzübergreifenden Markt handelt.
Berechnung des Umsatzes nach Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung.
Vgl. Beschluss in der Sache COMP/M.5803, Eurovia/Tarmac, Paragraph 18.
C. Würdigung
Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung
13.13. Die Kommission hat geprüft, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem oder mehreren Märkten erheblich beeinträchtigt, ob sich die betreffenden Märkte innerhalb eines Mitgliedstaats befinden und ob sie alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen.
14.14. Der geplante Zusammenschluss wird einen Markt in Deutschland beeinträchtigen: Bei einem räumlichen Asphaltmischgutmarkt mit einem Radius von 25 km um das betreffende Asphaltmischwerk beläuft sich das Marktvolumen auf rund […] Tonnen. Diese Zahl beruht auf einer von den Beteiligten vorgelegten Pro-Kopf-Analyse. Bei einem durchschnittlichen Produktionsertrag von […] EUR je Tonne beläuft sich der entsprechende Marktwert auf rund […] EUR. Der Analyse zufolge beträgt der Marktanteil von GAM [40-50] % und jener von ASA [5-10] %. MIBAU (ohne GAM) verkauft selbst kein Asphaltmischgut.
15.15. Der von dem geplanten Zusammenschluss betroffene Markt weist ferner alle Merkmale eines gesonderten Marktes auf, da es sich um einen Regionalmarkt innerhalb Deutschlands handelt und keine Auswirkungen auf ähnliche Märkte in anderen Mitgliedstaaten zu erwarten sind.
16.16. Angesichts vorstehender Erwägungen und im Einklang mit den Randnummern 17 und 18 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen könnte das Vorhaben einen Markt in Deutschland erheblich beeinträchtigen, ohne sich auf andere Märkte in der Europäischen Union auszuwirken.
17.17. Folglich sind die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erfüllt.
18.18. Nach Randnummer 19 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen ist im Falle eines Verweisungsantrags auch zu prüfen, ob die Wettbewerbsbehörde, an die eine Verweisung beantragt wird, tatsächlich am besten für die Prüfung des Vorhabens geeignet ist. Hierbei ist zu erwägen, inwieweit die nationale Wettbewerbsbehörde zu einer Prüfung des Vorhabens in der Lage ist.
19.19. Nach Angaben der Beteiligten verfügt das Bundeskartellamt über fundierte Kenntnisse über die Verhältnisse in dem Markt für Asphaltmischgut. Wie von den Beteiligten im begründeten Antrag angeführt, ist das Vorhaben darüber hinaus eine Reaktion auf die
ABl. C 56 vom 5.3.2005.
ABl. C 56 vom 5.3.2005.
Vgl. BKartA B1-190/07 – Faber/Basalt; BKartA B1-29/05 – Werhahn/NMW; BKartA WuW/E DE-V772,774 – Werhahn, BKartA, B1-33/10 Abschlussbericht Walzasphalt.
vom Bundeskartellamt aufgeworfene Frage, ob GAM als wettbewerbsschädigendes Gemeinschaftsunternehmen auftreten könnte. ASA hält eine Minderheitsbeteiligung an GAM von 49 % und gleichzeitig eine Mehrheitsbeteiligung an der SAM Stralsund Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG, die ebenfalls ein Asphaltwerk betreibt, das sich in Stralsund im Nordosten Deutschlands befindet. Dieser Umstand veranlasste das Bundeskartellamt zu der vorläufigen Annahme, dass ASA einen wettbewerbsschädigenden Einblick in GAM erhalten und ihr dies bei der Verwaltung von SAM zum Nutzen gereichen könnte. Daraufhin beschlossen ASA und MIBAU, gemeinsam die Kontrolle über GAM zu übernehmen; einziger strategischer Zweck dieses Vorhabens ist dem begründeten Antrag zufolge die Ausräumung der Wettbewerbsbedenken des Bundeskartellamts.
20.Angesichts der Erfahrungen des Bundeskartellamts auf dem verfahrensgegenständlichen Markt und des Zusammenhangs des Vorhabens mit einer laufenden Prüfung des Bundeskartellamts ist die Verweisung der Sache gerechtfertigt.
21.Im Lichte der von den Beteiligten im begründeten Antrag angeführten Argumente ist festzustellen, dass in der in Rede stehenden Sache die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erfüllt sind, da der Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt innerhalb Deutschlands, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte.
22.Aus diesen Gründen und angesichts der ausdrücklichen Zustimmung Deutschlands, die Sache zu übernehmen, hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlusses ganz an Deutschland zu verweisen. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
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