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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldende Partei
1.Am 22.09.2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das deutsche Unternehmen ERGO Versicherungsgruppe AG aus dem Konzern der Münchener Rückversicherungsgesellschaft AG erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das italienische Unternehmen B.B.V. Italia S.p.A durch Aktienkauf. Die ERGO Versicherungsgruppe AG ist eine Holdinggesellschaft, die Beteiligungen an Erstversicherern im Konzern der Münchener Rückversicherungsgesellschaft AG hält.. B.B.V. Italia S.p.A. ist ebenfalls eine Holdinggesellschaft, die insbesondere Beteiligungen an Erstversicherern in Italien und Spanien hält.
2.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und unter Abschnitt 4(c) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt.
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)
2ABL. C 217, 29.07.2000, S.32
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgium Telefon: exchange 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
3.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission
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