I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!
Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 02/10/2018
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32018M9111
Brüssel, 2.10.2018 C(2018) 6542 final
An die Anmelderin:
Betr.: Sache M.9111 – Bregal Unternehmerkapital/trendtours Touristik Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 7. September 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Bregal Unternehmerkapital II LP („Bregal Unternehmerkapital“, Deutschland) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über trendtours Touristik GmbH und ihre Schwestergesellschaft Bus und Service, Organisations- und Werbegesellschaft mbH (zusammen „trendtours Touristik“, Deutschland) durch den Erwerb aller Anteile an der Holdinggesellschaft Dating, Datenerfassung und -verarbeitung GmbH (Deutschland).
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-− Bregal Unternehmerkapital ist ein Investmentfonds, der von der COFRA Holding AG (Zug, Schweiz) kontrolliert wird.
-− trendtours Touristik ist ein Reiseveranstalter.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 325 vom 14.9.2018, S. 18.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
2