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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.
Datum: 24/04/2002
Br¸ssel, 24.04.2002
SG (2002) D/229566
In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 ¸ber die Nichtverˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
Entscheidung der Kommission Verweisung von Fall COMP/M.2730-Connex/DNVBVG/JV an die zust‰ndigen deutschen Behˆrden gem‰fl Artikel 9 der Ratsverordnung Nr. 4064/89
DIE KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft,
gest¸tzt auf Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 vom 21. Dezember 1989,zuletzt ge‰ndert durch Ratsverordnung (EG) Nr. 1310/97 vom 30. Juni 1997¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen ("Fusionskontrollverordnung") und insbesondere deren Artikel 9 (3),
gest¸tzt auf die Anmeldung, die von den Deutsche Nahverkehrs-Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hannover und Connex Verkehr GmbH, Frankfurt am Main, am 7. M‰rz 2002 gem‰fl Artikel 4 der oben erw‰hnten Ratsverordnung vorgenommen wurde,
gest¸tzt auf den Verweisungsantrag der deutschen Wettbewerbsbehˆrde, dem Bundeskartellamt, vom 8. April 2002,
in Erw‰gung nachstehender Gr¸nde:
1 ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigt in ABl. Nr. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.
2 ABl. Nr. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; berichtigt in ABl. Nr. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.
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1.1. Am 7. M‰rz 2002 hat die Connex Verkehr GmbH ("Connex") ihre Absicht angemeldet, an der Deutsche Nahverkehrs-Gesellschaft mbH ("DNVG") die gmeinsame Kontrolle zu erwerben. Gegenw‰rtig h‰lt die Deutsche Nahverkehrs-Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH ("DNVBVG") alle Anteile an der DNVG. Nach dem Zusammenschluss wird Connex 51% der Anteile halten. Bei DNVBVG verbleiben 49%. Da Entscheidungen, die ¸ber den normalen Gesch‰ftsverkehr hinausgehen eine Mehrheit von 75% erfordern, wird die DNVG gemeinsam von DNVBVG und Connex kontrolliert werden. Das Zusammenschlussvorhaben hat gemeinschaftsweite Bedeutung gem‰fl Art. 1 der Fusionskontrollverordnung.
2.2. Das Bundeskartellamt erhielt am 12. M‰rz 2002 eine Kopie der Anmeldung.
3.3. Am 8. April 2002 ging bei der Kommission ein Antrag der deutschen Wettbewerbsbehˆrde, dem Bundeskartellamt ("BkartA"), gem‰fl Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b), Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung ein. Danach beantragt das BKartA die Verweisung, da der Zusammenschluss vorwiegend den Wettbewerb auf dem r‰umlich relevanten Markt f¸r Personenverkehrsdienstleistungen im Groflraum Hannover betrifft, der keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes ausmache. F¸r den Fall, dass die Kommission der Auffassung ist, dass der r‰umlich relevante Markt doch einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt, beantragt das BKartA hilfsweise die Verweisung gem‰fl Art. 9 Absatz 2 Buchstabe a) mit der Begr¸ndung, dass durch den Zusammenschluss die marktbeherrschende Stellung des Verkehrsunternehmens ¸stra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG (¸stra) auf dem regionalen Markt f¸r Personenverkehrsdienstleistungen im Groflraum Hannover verst‰rkt w¸rde.
4.4. Mit Telefax vom 15.4.2002 haben die Parteien auf eine Stellungnahme verzichtet.
5.5. Connex, die zur franzˆsischen Vivendi-Gruppe gehˆrt, bet‰tigt sich im ˆffentlichen Personennahverkehr (÷PNV) sowie im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Deutschland. ‹ber SVG Schaumburger Verkehrs-GmbH, [Ö], bietet sie auch insbesondere in Schaumburg nahe Hannover Dienstleistungen des ÷PNV an. [Ö].
6.6. DNVG erbringt ¸ber zwei Tochtergesellschaften Dienstleistungen des ÷ffentlichen Personennahverkehrs in Riesa nahe Leipzig. Sie wird zur Zeit von der DNVBVG kontrolliert, die wiederum von der Stadtwerke Bonn Verkehr-GmbH, der Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH und der ¸stra Hannoversche Verkehrsbetriebe kontrolliert wird.
7.7. Das Vorhaben ist ein Zusammenschluss gem‰fl Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Es hat gem‰fl Art. 1 der Fusionskontrollverordnung eine gemeinschaftsweite Bedeutung.
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8.8. Die Kommission verweist den Zusammenschluss an die zust‰ndige Behˆrde des betreffenden Mitgliedstaates, wenn der Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedsstaat beeintr‰chtigt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt.
9.9. Vom Zusammenschluss betroffen ist der Markt f¸r Personenverkehrsdienstleistungen (÷PNV/SPNV). In fr¸heren Entscheidungen, die allerdings das Vereinigte Kˆnigreich betrafen, hat die Kommission ˆffentliche Personenverkehrsdienstleistungen ¸ber die Schiene als eigenst‰ndigen Markt abgegrenzt, da sie nicht mit Verkehrsdienstleistungen, die mit dem Bus oder dem Auto erbracht werden, austauschbar sind.
10.10. Die Parteien haben in ihrer Anmeldung die Ansicht vertreten, dass ÷PNV und SPNV zwei verschiedene M‰rkte sind, da sie unterschiedliche Dienstleistungsziele verfolgen. Der ÷PNV dient vorrangig der Befˆrderung von Personen innerhalb von St‰dten und Gemeinden sowie auf dem Land der Verbindung einzelner Ortsteile untereinander. Der SPNV hingegen habe vorrangig die Funktion der Anbindung der Region an das jeweilige st‰dtische Zentrum sowie die Verbindung von St‰dten untereinander. Die Trennung der beiden Dienstleistungen w¸rde auch durch die jeweils unterschiedlichen verantwortlichen Aufgabentr‰ger best‰tigt. W‰hrend das Erbringen von SPNV-Leistungen Sache der L‰nder ist, falle der ÷PNV in den Verantwortungsbereich der Kommunen. Zudem seien Parallelf¸hrungen von ÷PNV und SPNV aufgrund ˆffentlich rechtlicher Vorgaben ausgeschlossen.
11.11. Dagegen steht das BKartA zur Zeit auf dem Standpunkt, dass der SPNV in den einheitlichen ÷PNV-Markt einzubeziehen ist. Ob eine Transportleistung als ÷PNV der SPNV zu klassifizieren ist, richtet sich nach den verschiedenen Regulierungsrahmen. Was ÷PNV ist, richtet sich nach dem Personenbefˆrderungsgesetz (PBefG), dagegen ist SPNV im Allgemeinen Eisenbahngesetz definiert (SPNV). Danach kˆnnen innerhalb einer Stadt/Gemeinde sowohl ÷PNV als auch SPNV angeboten werden. SPNV weist zwar definitionsgem‰fl eine geringere Haltestellendichte auf. Ein potentieller Fahrgast wird jedoch in Abh‰ngigkeit von dem Ziel- und Ausgangspunkt seines Befˆrderungswunsches die potentielle Zeitersparnis aufgrund der geringen Haltestellendichte im SPNV mit dem Zeitnachteil abw‰gen, der sich aus der unter Umständen grˆfleren Entfernung zwischen den maflgeblichen Haltestellen und seinen persˆnlichen Zielorten ergeben kann.
12.12. F¸r die Zwecke dieser Entscheidung kommt es auf die genaue Marktabgrenzung nicht an, da in jedem Fall die Verweisungsvoraussetzungen nach Art. 9 FKVO vorliegen.
13.13. Die Parteien vertreten in ihrer Anmeldung die Auffassung, dass der r‰umlich relevante Markt zumindest Deutschland-weit sei, da der Markt allen Anbietern offenst¸nde.
14.14. Das BKartA steht auf dem Standpunkt, dafl im Bereich des ÷PNV/SPNV unter Ber¸cksichtigung der derzeitigen Marktsituation von regionalen M‰rkten auszugehen sei. Grunds‰tzlich bestehe zwar f¸r jedes inl‰ndische und ausl‰ndische Verkehrsunternehmen, das die Genehmigungsvorgaben erf¸llt, die Mˆglichkeit in den Wettbewerb um die von den Aufgabentr‰gern (i.d.R. St‰dten/Gemeinden) vergebenen Konzession im Bereich des PBefG einzutreten. Das BKartA macht jedoch geltend, dass tats‰chlich die Handhabung des Genehmigungsverfahrens durch die Aufgabentr‰ger den Kreis der in Frage kommenden Wettbewerber auf Unternehmen begrenzt, die im regionalen Verkehrsraum bereits Verkehrsleistungen erbringen. Das BKartA macht ferner geltend, dass nach seinen Untersuchungen Genehmigungsantr‰ge nur von Verkehrsunternehmen gestellt wurden, die in den jeweils betroffenen Verkehrsraum bereits ÷PNV-Leistungen erbringen.
15.15. Auch im Bereich des SPNV werden bisher lediglich etwa 20% der Verkehrsleistungen in Deutschland ˆffentlich ausgeschrieben worden.
16.16. Im Groflraum Hannover werden nach den Ermittlungen des BKartA nur knapp 2% der bundesweit transportierten Fahrg‰ste befˆrdert. Bei wertm‰fliger Betrachtung machen die Einnahmen aus dem Personenverkehr 1,6% der Gesamteinnahmen aus. Vom deutschen Busliniennetz (in km)entfallen nur 0,8% auf den Groflraum Hannover, w‰hrend das Straflenbahnnetz 4% ausmacht. Angesichts dieses wirtschaftlichen Grˆflenordnung liege kein wesentlicher Teil des gemeinsamen Marktes vor.
17.Im vorliegenden Fall ist vom Zusammenschluss in erster Linie der regionale Markt des Groflraums Hannover betroffen. Hier bietet die ¸stra Personenverkehrsdienstleistungen an, w‰hrend die Connex im angrenzenden Schaumburg t‰tig ist und somit als potentieller Wettbewerb in Betracht kommt. ‹stra verf¸ge nach den Ermittlungen des BKartA ¸ber eine marktbeherrschende Stellung im relevanten Markt, die sie allein, zumindest aber gemeinsam mit der Regiobus Hannover aus¸be, deren Mehrheitsgesellschafter gleichzeitig Gesellschafter der Holdinggesellschaft der ¸stra ist. [Ö]. Der geplante Zusammenschluss f¸hre zu einer Beeintr‰chtigung des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt, indem potentieller Wettbewerb beseitigt und die marktbeherrschende Stellung von ¸stra abgesichert wird. Diese Auswirkungen seien angesichts der ohnehin geringen Wettbewerbsintensit‰t und der sehr hohen rechtlichen und tats‰chlichen Marktzutrittsschranken besonders gravierend.
3Die steht auch im Einklang mit der Entscheidung COMP/M.2446-Govia/Connex South Central vom 20.7.2001, in der regionale Transportm‰rkte im Vereinigten Kˆnigreich betroffen waren und der Fall an die britische Kartellbehˆrde gem‰fl Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b) verwiesen wurde.
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18.Zwar bestehen nach Untersuchung der Kommission erhebliche Anhaltspunkte daf¸r, dafl durch das System der Vergabe von Lizenzen f¸r das Erbringen von Nahverkehrsdienstleistungen die regionalen M‰rkte zunehmend geˆffnet werden und dadurch zunehmend Wettbewerb auf nationaler oder sogar internationaler Ebene entsteht. Gleichwohl kann dem Bundeskartellamt nicht widersprochen werden, dafl im vorliegenden Fall gegenw‰rtig noch von regionalen M‰rkten im Sinne von Artikel 9(2)(b) der FKVO ausgegangen werden kann. Da durch den Zusammenschlufl weitere strukturelle Verbindungen zwischen aktuellen und potenziellen Wettbewerbern geschaffen werden, beeintr‰chtigt das angemeldete Vorhaben den Wettbewerb auf dem regionalen Markt f¸r den Groflraum Hannover.
19.Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dafl die Bedingungen f¸r die Verweisung gem‰fl Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung im vorliegenden Fall erf¸llt sind und der Zusammenschlufl in seiner Gesamtheit an die zust‰ndigen deutschen Behˆrden zur Anwendung der nationalen Wettbewerbsgesetze des Mitgliedstaates verwiesen werden sollte.
Gem‰fl Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen wird hierdurch der angemeldete Zusammenschlufl Deutsche Nahverkehrs-Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH und der Connex Verkehr GmbH an die zust‰ndigen deutschen Behˆrden verwiesen.
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Br¸ssel, den 24/04/2002
F¸r die Kommission Mario MONTI Mitgleid der Kommission
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