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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die anmeldenden Parteien
Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2172 – BABCOCK BORSIG / MG TECHNOLOGIES / SAPMARKETS / ec4ec Anmeldung vom 03.10.2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.1. Am 03.10.2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die deutschen Unternehmen Babcock Borsig AG (Babcock), mg technologies ag (mg) und SAPMarkets GmbH (SAPMarkets) beabsichtigen, die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen ec4ec AG auszuüben.
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.
3. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Bereichen tätig:
-- Babcock: Maschinen- und Anlagenbau
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
-- mg: Engineering und Chemie
-- SAPMarkets: Computer- und Internetsoftware für Unternehmen, u.a. Angebot elektronischer Marktplätze
-- ec4ec: Errichtung und Betrieb eines elektronischen Marktplatzes für den Anlagen- und Maschinenbau.
4.4. Die Parteien beabsichtigen, mit dem Gemeinschaftsunternehmen ec4ec (e-Commerce for engineered components) einen elektronischen, insbesondere Internet-gestützten Handelsplatz für den Handel zwischen Unternehmen im Anlagen- und Maschinenbau zunächst in Europa und Nordamerika bereitzustellen. Dieser Marktplatz soll global zugänglich sein, offenen und kommerziell betriebenen werden und die Beschaffungsprozesse durch Einbindung des Internets optimieren.
5.5. Das Funktionsspektrum des Marktplatzes soll den gesamten Beschaffungsprozeß von der Beschreibung und Entwicklung neuer Produkte bis zur Auftragsabwicklung abdecken. Über den Marktplatz können alle Nutzer ihren Lieferanten Daten zu Konstruktionsobjekten zugänglich machen, Auktionen und Ausschreibungen durchführen, auf Herstellerinformationen zurückgreifen und Bestellungen abwickeln.
6.6. SAP hat durch Software und Know-how-Lösungen die technische Infrastruktur solcher Marktplätze entwickelt. Die Entwicklung von Sicherheitsnormen zur Verhinderung der Weitergabe wettbewerbsrelevanter Informationen ist eine wesentliche Vorgabe für das technische Konzept des Marktplatzes, der derzeit in der Entwicklung ist.
7.7. SAPMarkets hält alle Aktien an einer Aktiengesellschaft, die in ec4ec AG umfirmieren wird. Babcock und mg werden sich an einer Kapitalerhöhung derart beteiligen, daß sie jeweils Aktien in dem Nennwert zeichnen, der dem Nennwert der von SAPMarkets gehaltenen Aktien entspricht.
8.8. Babcock, mg und SAPMarkets werden das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam kontrollieren. Der paritätisch besetzte Aufsichtsrat, für den jede Gründungsgesellschaft ein Mitglied vorschlagen darf, trifft wesentliche Geschäftsentscheidungen wie insbesondere die Billigung des Jahresbudgets einschließlich des Investitions- und Finanzplans einstimmig.
9.9. Das Gemeinschaftsunternehmen wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfüllen, die auch andere Anbieter elektronischer Marktplätze erfüllen. Mit einer Eigenkapitalausstattung von […] Millionen EUR wird es über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügen. Seine Gründung wird keinen Anlaß zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Vertragsparteien untereinander geben.
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10.10. Die Unternehmen Babcock, mg und SAPMarkets haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Milliarden EUR (Babcock 23,110 Millionen EUR, mg 7,406 Millionen EUR und SAPMarkets 5,110 Millionen EUR). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen EUR (Babcock […] Millionen EUR, mg […] Millionen EUR und SAPMarkets […] Millionen EUR). Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem EWR-Abkommen.
A. Sachlich relevante Märkte
11.11. Die Parteien gehen davon aus, daß ec4ec auf dem Markt für IT (Information Technology)-Dienstleistungen im e-commerce tätig werden wird. Eine engere Abgrenzung nach dem Gegenstand des Handels wird nicht vorgenommen. Die Parteien gehen ferner davon aus, daß die verschiedenen Märkte des Anlagenbaus sowie der Herstellung von Komponenten dem Markt für IT-Dienstleistungen im e-Commerce weder vor- noch nachgelagert und nicht benachbart sind, weil der elektronische Marktplatz nur als ein Kommunikationsmittel die einzelnen Nutzer miteinander verbindet. Zu den Märkten des Anlagenbaus, auf denen Babcock und mg tätig sind, zählen die Parteien insbesondere die Märkte für Müllverbrennungsanlagen für Hausmüll und für Sondermüll sowie die Märkte für Kesselanlagen und für Kühltürme. Eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.
B. Räumlich relevante Märkte
12.12. Nach Darstellung der anmeldenden Parteien sind die Märkte für IT-Dienstleistungen im e-Commerce und die Märkte im Anlagen- und Maschinenbau weltweite Märkte. Die räumlich relevanten Märkte brauchen jedoch nicht näher abgegrenzt zu werden, weil in allen untersuchten alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.
Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.
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13.13. Auf dem Markt für IT-Dienstleistungen im e-Commerce gibt es nur geringfügige Überschneidungen der Gesellschafter von ec4ec. SAPMarkets stellt die technische Infrastruktur für elektronische Marktplätze bereit und betreibt solche über Tochtergesellschaften ( siehe Fall Nr.COMP/M.2027 – DEUTSCHE BANK/SAP/JV und Fall Nr.COMP/M.2138 – SAP/SIEMENS/JV). SAP zählt zwar nach einer von AMR Research durchgeführten Studie bei IT-Dienstleistungen im e-Commerce zu den weltweit führenden Unternehmen, der Marktanteil liegt aber [unter 5%], und SAP schätzt den Anteil im Europäischen Wirtschaftsraum gleich hoch.
14.14. Babcock ist in diesem Bereich im wesentlichen nur konzernintern tätig.
15.15. Im mg-Konzern befaßt sich die mg e-business consulting GmbH mit Leistungen, die dem Bereich des e-Commerce zugerechnet werden, dies aber wiederum bisher ausschließlich für die eigenen Konzerngesellschaften. Daneben betreibt mg eine Handelsplattform für die Chemie- und Pharmaindustrie, ohne damit einen nennenswerten Anteil am Gesamtvolumen der IT-Dienstleistungen im e-Commerce zu erreichen.
16.16. Das Gemeinschaftsunternehmen wird zu keiner Koordinierung des Marktverhaltens von Babcock und mg führen. Denn es wird nicht selber einkaufen, sondern nur die technische Infrastruktur für die elektronische Abwicklung der Einkäufe bereitstellen. Der Babcock-Konzern wird keine von ihm hergestellte Komponenten für den Anlagen- und Maschinenbau über den von ec4ec betriebenen Marktplatz vertreiben. Darüberhinaus wird sichergestellt, daß kein Unternehmen des mg-Konzerns Zugang zu den Angeboten und Nachfragen des Babcock-Konzerns haben wird, so wie im übrigen nur von den Nutzern freigegebene Daten anderen Nutzern zugänglich gemacht werden. Die Gründungsgesellschaften haben einen Verhaltenscodex mit entsprechenden Verhaltensregeln vereinbart, und sie werden darauf hinwirken, daß andere Unternehmen, die den Marktplatz nutzen wollen, diese Verhaltensregeln gleichfalls befolgen werden.
17.17. Das Gemeinschaftsunternehmen wird auf eine Reihe bereits tätiger oder im Aufbau befindlicher elektronischer Marktplätze treffen, die sich stärker oder gänzlich auf Produkte des Anlagen- und Maschinenbaus konzentrieren.
18.18. Es gibt keine Hinweise, daß durch das Vorhaben die Wahlmöglichkeiten anderer Unternehmen, über welche Plattform sie Komponenten anbieten oder nachfragen wollen, wesentlich beeinträchtigt werden wird, obwohl sich die Aktivitäten von Babcock und mg erheblich auf den o.g. Märkten des Anlagenbaues überschneiden. Die Parteien werden das technische Konzept des Marktplatzes mittels technischer Sicherheitsnormen so ausgestalten, daß der Geheimwettbewerb zwischen den Betreibern und Nutzern des Marktplatzes stets in vollem Umfang gewährleistet ist.
19.19. Der beabsichtigte Zusammenschluß wird danach keine beherrschende Stellung schaffen oder verstärken, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.
20.20. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
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