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DEUTSCHE BANK / DEUTSCHE POSTBANK

M.5446

DEUTSCHE BANK / DEUTSCHE POSTBANK
February 5, 2009
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Valentina R., lawyer

Fall Nr. COMP/M.5446– Deutsche Bank/ Deutsche Postbank

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 4 (4) Datum: 06/02/2009

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel 06.02.2009 SG-Greffe(2009)682/683 K(2009) 857

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

VERRÖFFENTLICHE VERSION

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 4

An den Anmelder und Bundeskartellamt:

Betreff: Sache COMP/M.5446 – Deutsche Bank/ Deutsche Postbank Begründeter Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 auf Verweisung der Sache an Deutschland

Tag des Eingangs: 08.01.2009 Zwingende Frist für die Antwort der Mitgliedstaaten: 30.01.2009 Zwingende Frist für die Entscheidung der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4: 12.02.2009

EINLEITUNG

1.1. Am 8. Januar 2009 ist bei der Kommission ein begründeter Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rats über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("Fusionskontrollverordnung“) auf vollständige Verweisung des oben genannten Falls an die Bundesrepublik Deutschland eingegangen.

2.2. Entsprechend Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung kann vor einer Anmeldung eines Zusammenschlusses ein begründeter Antrag auf teilweise oder vollständige Verweisung an einen Mitgliedstaat gestellt werden, wenn der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt innerhalb eines Mitgliedstaats, der alle Merkmale eines gesonderten Markts aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte und deshalb ganz oder teilweise durch diesen Mitgliedstaat geprüft werden sollte.

1Abl. L 24 vom 29.01.2004, S. 1.

Europäische Kommission, 1049 Brüssel - Belgien. Telefon: +32 229-91111.

3.3. Am 8. Januar 2008 wurde allen Mitgliedstaaten eine Kopie dieses begründeten Antrags übermittelt.

4.4. Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 teilte die deutsche Wettbewerbsbehörde als zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, dass Deutschland der beantragten Verweisung zustimmt.

II. BETEILIGTE

5.5. Die Deutsche Bank AG („Deutsche Bank“) ist eine weltweit operierende Bank mit Sitz in Deutschland, deren Aktien an der Frankfurter und New Yorker Börse notiert sind. Deutsche Bank bietet eine Vielzahl von Finanzdienstleistungen für Privat-, Firmen- und Institutionelle Kunden an.

6.6. Die Deutsche Postbank AG ("Postbank") ist eine überwiegend in Deutschland tätige Geschäftsbank, deren Aktien ebenfalls an der Frankfurter Börse notiert sind. Sie betreut Privat- und Geschäftskunden sowie andere Finanzdienstleister und hat dabei einen starken Schwerpunkt auf dem Privatkundengeschäft.

7.7. Die Deutsch Post AG ("Deutsche Post") ist ein weltweit operierendes Logistik- und Postunternehmen mit Sitz in Deutschland. Das Unternehmen entstand 1995 durch Privatisierung der früheren Behörde „Deutsche Bundespost“. Die Aktien der Deutschen Post sind ebenfalls an der Frankfurter Börse notiert, wobei die Bundesrepublik Deutschland derzeit indirekt einen Anteil in Höhe von 30,5% hält.

III. VORHABEN UND ZUSAMMENSCHLUSS

8.8. Durch die geplante Transaktion soll Deutsche Bank von der Deutschen Post die Kontrolle über die Postbank erwerben. Der Erwerb ist in drei aufeinanderfolgende Schritte gegliedert, von denen bereits die ersten zwei Deutsche Bank ermöglichen, 50,3% der Stimmrechte und so die alleinige Kontrolle über Postbank zu erwerben.

9.9. In einem ersten Schritt wird die Deutsche Bank 22.9% der Anteile an der Postbank erwerben. In einem zeitgleichen zweiten Schritt wird die Deutsche Post an die Deutsche Bank eine grundsätzlich nicht-übertragbare Wandelanleihe ausgeben. Die Deutsche Bank wird diese Wandelanleihe, die am Ende ihrer Laufzeit zwingend in Aktien der Postbank in Höhe von derzeit 27.4% umgewandelt wird, zeichnen und halten. Der Erwerb eines beherrschenden Anteils an der Postbank durch die Deutsche Bank – wenngleich in zwei Schritten vollzogen – ist deswegen [... bereits heute als Zusammenschluss im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung anzusehen...]. In einem dritten Schritt kann die Deutsche Bank noch die verbleibenden derzeit von Deutsche Post gehaltenen Anteile an der Postbank in Höhe von 12.05% erwerben.

2 Im Gegenzug kann Deutsche Post, angesichts einer Vereinbarung zwischen den Parteien, bis zu 8% des Kapitals von Deutsche Bank erhalten. Diese Beteiligung würde Deutsche Post allerdings nicht Kontrolle über Deutsche Bank im Sinne der Fusionskontrollverordnung ermöglichen.

10.10. Die nunmehr geplante Transaktion ist auf die Abwandlung einer ursprünglichen Verkaufs- und Erwerbsvereinbarung und Optionsvereinbarung ("ursprüngliche Vereinbarung") zurückzuführen, die zwischen den Parteien am 12. September 2008 geschlossen worden war. Die ursprüngliche Vereinbarung war noch nicht vollzogen worden, und die Parteien kamen überein, das Vorhaben neu zu verhandeln. Auf Basis einer Klärungs- und Verschiebungsvereinbarung, die die ursprüngliche Vereinbarung aussetzte und die Rahmenbedingungen für die Neuverhandlung vorgab und der damit verbundenen Absicht, zu einer neuen Vereinbarung zu gelangen, haben die Parteien ihren begründeten Antrag bei der Kommission angemeldet. In der Zwischenzeit haben die Parteien wie vorgesehen die neue Vereinbarung mit der in Absatz 7 und 8 dargestellten Struktur unterzeichnet.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES

11.11. Der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen beträgt zusammen mehr als 5 Milliarden Euro (Deutsche Bank: 89,5 Milliarden in 2007; Postbank: 10,1 Milliarden in 2007), und beide Unternehmen haben einen gemeinschaftsweiten Umsatz von jeweils mehr als 250 Millionen Euro (Deutsche Bank: […] Milliarden in 2007; Postbank: […] Milliarden in 2007). Während Postbank mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in […] ([…] Milliarden Euro in 2007) erzielt, erwirtschaftet Deutsche Bank in keinem Mitgliedstaat mehr als zwei Drittel des gemeinschaftsweiten Umsatzes. Der angemeldete Zusammenschluss hat somit gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 EG-Fusionskontrollverordnung.

V. WÜRDIGUNG

A. Sachlich relevante Märkte

12.12. Laut Angaben des begründeten Antrags betrifft die geplante Transaktion die Märkte für deutsche Geschäftsbanken, genauer gesagt das Privatkundengeschäft, Firmenkundengeschäft und Interbanken- bzw. Geldmarkt- und Wertpapiergeschäft (sog. "Financial Market Services").

13.13. Im Einklang mit der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission unterbreiten die Parteien, dass die Märkte für Privatkunden und für Firmenkunden in weitere 3 Segmente unterteilt werden können. Insbesondere ist die Kommission der Ansicht gewesen, dass einige dieser Privatkundensegmente, wie zum Beispiel das Geschäft mit Einlagen, Krediten, Hypotheken, Zahlungsverkehr, Kreditkarten, Wertapapierdepots oder dem Vertrieb von Publikumsfonds separate sachlich relevante Märkte darstellen können. In Bezug auf Firmenkunden war die Kommission in ihrer bisherigen Entscheidungen der Ansicht, dass aufgrund spezifischer Merkmale und

3COMP/M.5341 Allianz/Cominvest, COMP/M.5384 BNP Paribas/Fortis, COMP/M.4844 Fortis/ABN AMRO

14.spezifischen Gebrauchs, Bankdienstleistungen wie zum Beispiel Einlagen, Kredite, Zahlungsverkehr und Investment Banking unterschiedliche Produktmärkte darstellen können.

B. Geografisch relevante Märkte

15.14. Im Einklang mit der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission unterbreiten die Parteien, dass die geographische Dimension der Privat- und Firmenkundenmärkte, zusammen mit ihren jeweiligen Marktsegmenten, als national betrachtet werden kann.

C. Würdigung

16.15. Die vorgeschlagene Transaktion führt zu horizontalen Überschneidungen in Bezug auf sowohl Privat- als auch Firmenkunden in den Bereichen Einlagen, Kredite, Kreditkarten, Zahlungsverkehr, Wertpapierdepots sowie Publikumsfonds. Weitere horizontale Überschneidungen entstehen beim Vertrieb von Versicherungsprodukten für Privatkunden sowie im Leasing- und Factoring-Geschäft für Firmenkunden.

17.16. Die vorgeschlagene Transaktion führt zu einem horizontal betroffenen Markt für den Vertrieb von Publikumsfonds in Deutschland, wo die Parteien einen gemeinsamen Marktanteil von rund [20-30]% erreichen. Der geplante Zusammenschluss könnte somit angesichts dieses betroffenen Marktes erhebliche Auswirkung auf den Wettbewerb im Bereich von Publikumsfonds haben.

18.17. Darüber hinaus könnten diese wettbewerblichen Auswirkungen angesichts der vertikalen Beziehungen, die zwischen dem Auflegen von Publikumsfonds durch die Deutsche Bank und dem Vertrieb von Publikumsfonds durch die Postbank bestehen, weiter verstärkt werden.

19.18. Im Hinblick auf die geographischen Auswirkungen der geplanten Transaktion geben die Parteien an, dass die Aktivitäten der Postbank zu ungefähr […]% auf Deutschland konzentriert sind. Weitere Aktivitäten bestehen in Belgien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und dem Vereinigten Königreich, wobei der ganz wesentliche Teil der Umsätze außerhalb Deutschlands in […] generiert wird. Jedoch geben die Parteien an, dass zwischen […]% und […]% des in […] gebuchten Umsatzes in Wirklichkeit durch den Vertrieb von Bankprodukten an Kunden in Deutschland erzielt werden. Angesichts der vorstehenden Ausführungen würden sich die wesentlichen Auswirkungen der geplanten Transaktion auf Deutschland beschränken.

Zusätzliche Faktoren

20.19. Ferner ist die geplante Transaktion erst angesichts der oben genannten Änderung der Transaktionsstruktur bei der Kommission anmeldepflichtig geworden. Vor dieser Änderung war die ursprüngliche (keinen Kontrollerwerb beinhaltende) Vereinbarung bereits beim Bundeskartellamt angemeldet und vom Bundeskartellamt behandelt und freigegeben worden. Angesichts der Tatsache, dass das Bundeskartellamt die Prüfung des Zusammenschlusses in seiner ursprünglichen Struktur bereits abgeschlossen hatte, scheint das Bundeskartellamt unter anderem im Hinblick auf Verwaltungseffizienz gut geeignet, auch die nunmehr geschlossene neue Vereinbarung in ihrer geänderten Struktur zu prüfen.

VI. VERWEISUNG

20. Auf Grundlage der von den Beteiligten im begründeten Antrag übermittelten Informationen ist festzustellen, dass die Sache die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 EG-Fusionskontrollverordnung erfüllt, da der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt innerhalb eines Mitgliedstaats, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte.

21.Ausgehend von den Angaben im begründeten Antrag ist die Kommission der Auffassung, dass die wichtigsten Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb gesonderte Märkte in Deutschland betreffen dürften.

VII. SCHLUSSFOLGERUNG

22.Aus diesen Gründen und angesichts der ausdrücklichen Zustimmung des Bundeskartellamts, die Sache zu übernehmen, hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlusses vollständig an die Bundesrepublik Deutschland zu verweisen. Diese Entscheidung ergeht nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen.

Für die Kommission (Unterschrieben) Philip LOWE Generaldirektor

4

EUC

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