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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 30/11/2015
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32015M7749
Brüssel, 30.11.2015 C(2015) 8633 final
An die Anmelder:
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 30. Oktober 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die BMW Intec Beteiligungs GmbH („BMW Intec“, Deutschland), die von der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft („BMW“, Deutschland) kontrolliert wird, und die Viessmann Werke GmbH & Co. KG („Viessmann“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Digital Energy Solutions GmbH & Co. KG („DES“, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen an 3 einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
BMW Intec und BMW: Automobilindustrie weltweit, u. a. Elektrofahrzeuge und Plug-in Hybridfahrzeuge;
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 370 vom 07.11.2015, S. 7.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
Viessmann: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Heiz- und Energiesystemen;
DES: Unterstützung von in erster Linie kleinen und mittleren Unternehmen aus Industrie und Gewerbe im Hinblick auf Energieflexibilität und Energieoptimierung durch vernetzte, datenbasierte Energiedienstleistungen und -systemlösungen.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 4 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet)
Johannes LAITENBERGER
Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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