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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32023M11272
Brüssel, 11.10.2023 C(2023) 6953 final
Hamburger Energiewerke GmbH Ausschläger Elbdeich 123 20539 Hamburg Deutschland
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 18. September 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Hamburger Energiewerke GmbH („HEnW“, Deutschland), kontrolliert von der Freien und Hansestadt Hamburg über die HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH (Deutschland), wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von ANE GmbH & Co. KG („ANE“), kontrolliert von ARGE-Netz GmbH & Co. KG (beide Deutschland), übernehmen. Der Zusammenschluss erfolgt im Wege des Anteilserwerbs.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-− HEnW ist das Energieversorgungsunternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg (Energie und Wärme) und insbesondere in den Bereichen Erzeugung, Beschaffung und Verkauf von Energie aller Art tätig,
-− ANE ist in den Bereichen Energiegroßhandel (insbesondere erneuerbare Energien), Dienstleistungen für die Digitalisierung der Energieerzeugung und -versorgung sowie Betrieb virtueller Kraftwerke für erneuerbare Energien tätig und übt damit verbundene Tätigkeiten aus.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 339, 26. 9. 2023, S. 17.
Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel. +32 22991111
4.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen fällt.
4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären Dieser Beschluss wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens erlassen.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1–10.
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