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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32022M10218
Brüssel, 27.4.2022 C(2022) 2892 final
NICHTVERTRAULICHE FASSUNG
Greentube GmbH Wiedner Hauptstraße 94 1050 Wien Österreich
GAUSELMANN AG Merkur-Allee 1-15 32339 Espelkamp Deutschland
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 24. März 2022 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: das Unternehmen Gauselmann AG („Gauselmann“, Deutschland) und das Unternehmen Greentube GmbH („Greentube“, Österreich), das von der Novomatic Group (Österreich) kontrolliert wird, werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe (b) und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Joint Venture durch den Kauf von Anteilen erwerben.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 145, 1.4.2022, S. 17.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- Gauselmann: Entwicklung und Vertrieb von Spielautomaten, Entwicklung von Glücksspielen, Online-Glücksspiele und Sportwetten sowie Betrieb von Spielhallen, hauptsächlich in Deutschland und anderen europäischen Ländern.
- Greentube: Teil der Novomatic-Gruppe, die Glücksspiele, Glücksspiellösungen und damit verbundene Dienstleistungen als Full-Service-Anbieter für alle Segmente der Glücksspielbranche anbietet, hauptsächlich in Österreich und insgesamt in mehr als 75 Ländern.
- das neu gegründete Joint Venture: Einrichtung einer Plattform für Online- Glücksspiele.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe (a) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR- Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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