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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32013M6898
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An den Anmelder:
Betr.:
1.Am 2. April 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die RAG-Stiftung (Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Evonik Industries AG (Deutschland). Der Zusammenschluss erfolgt im Wege einer Änderung der Aktionärsvereinbarung, die die Beziehungen zwischen den Aktionären RAG-Stiftung und Kapitalbeteiligungsgesellschaft CVC Capital Partners regelt, die derzeit die gemeinsame Kontrolle über die Evonik Industries AG ausüben .
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 2012 vom 9.04.2013, S. 7
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
– Die RAG-Stiftung ist alleinige Eigentümerin der RAG AG, die in folgenden Bereichen tätig ist: Steinkohleförderung in Deutschland, Einfuhr von Steinkohle, Erarbeitung von Flächennutzungskonzepten für ehemalige Industriegebiete sowie Erbringung von Dienstleistungen als Prüflaboratorium auf dem Gebiet der festen Brennstoffe.
– Evonik Industries AG ist ein weltweit tätiges Unternehmen der Spezialchemie (Produktion und Vermarktung); das Unternehmen besitzt und verwaltet Immobilien in Deutschland und ist Minderheitseigentümer des deutschen Energieerzeugers Steag
2.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
3.Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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