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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32013M6941
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG.
An den Anmelder
Sache COMP/M.6941 – PIPER/ G+J/ G+J RBA Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Betr.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 29.09.2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Piper Verlag GmbH („Piper“, Deutschland), das dem Bonnier-Konzern („Bonnier“, Schweden) angehört, erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen zusammen mit dem Unternehmen G+J AG & Co. KG („G+J“, Deutschland), das dem Bertelsmann-Konzern („Bertelsmann“, Deutschland) angehört, die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen G+J/RBA GmbH & Co. KG („G+J/RBA“, Deutschland). Ferner erwirbt Piper im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des neu gegründeten Unternehmens National Geographic Buchgesellschaft mbH („NGB“, Deutschland).
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Bonnier gibt Bücher, Zeitschriften und Magazine heraus und bietet Dienstleistungen in den Bereichen Hörfunk und Fernsehen an.
–– Bertelsmann gibt Zeitschriften und Magazine heraus und vertreibt sie. Die Geschäftstätigkeit umfasst ferner ergänzende Online-Angebote, Hörfunk und Fernsehen, die Produktion von Fernsehsendungen, die Herausgabe von Büchern sowie Dienstleistungen für Medienunternehmen.
–– G+J/RBA gibt Zeitschriften, Magazine und verwandte Druckprodukte heraus, insbesondere Kalender, Reiseführer und DVDs
2– NGB gibt Bücher heraus.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe (c) (i) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
2 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C [290] vom [05.10.2013], S. [3].
ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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