I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!
Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Berichtigung der Entscheidung Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 27/07/2010
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
Brüssel, 27.07.2010 SG-Greffe(2010) D/11625; 11626; 11627; 11628 In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung C(2010)5272 wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die anmeldenden Parteien
Sehr geehrte Damen und Herren!
Betrifft : Berichtigung der Entscheidung C(2010) 423 von 21.01.2010 - Fall Nr. COMP/M.5676 – SevenOne Media/ G + J Electronic Media Service/ Tomorrow Focus Portal / IP Deutschland / JV
1.1. Am 21. Januar 2010 hat die Kommission in der Entscheidung C(2010) 423 den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen ("NewCo", Deutschland) durch die Unternehmen G + J Electronic Media Service GmbH, IP Deutschland GmbH, SevenOne Media GmbH, und Tomorrow Focus Portal GmbH freigegeben.
Berichtigung
2.2. Im Absatz 44 der Entscheidung wurde erwähnt, dass der geschätzte Marktanteil von Google auf dem Deutschen Werbemarkt bei 52% liegt. Allerdings, sind die Quelle dieser Schätzung sowie die Annahmen auf denen sie beruht, nicht klar.
3.3. Die Kommission hat daher beschlossen, folgende Änderungen in der Entscheidung vorzunehmen:
–– Im Absatz 44 der Entscheidung wird am Anfang des zweiten Satzes der Text „Nach Angaben der Parteien“ hinzugefügt.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
–– Auf Seite 9 nach dem letzten Satz im Absatz 44 wird die folgende Fußnote hinzugefügt:
"Die von den Parteien angegebenen Marktanteile beruhen auf von ihnen vorgenommenen internen Schätzungen. Die Parteien gehen zunächst von einem Gesamt-Brutto-Markt (Quelle: OVK online Report 2009/01) aus, der auf Basis von Preislistenpreisen der jeweiligen Anbieter berechnet worden ist. In einem zweiten Schritt berücksichtigen die Parteien branchenübliche Rabatte um zu geschätzten Netto-Umsätzen zu kommen. Bei der Schätzung der Rabatte verschiedener Markteilnehmer gehen die Parteien davon aus, dass die größeren Anbieter jeweils geringere Rabatte als die kleineren Anbieter gewähren."
4.4. Die oben beschriebene Korrekturen ändern nichts an der operativen Teil der Entscheidung C (2010) 423 endg. vom 2010.01.21 und beeinflussen daher nicht die Schlussfolgerung, dass der Zusammenschluss vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR Abkommen ist.
Für die Kommission (unterzeichnet) Neelie Kroes Mitglied d
er Kommission
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
2