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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32012M6766
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union# 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An den Anmelder:
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 19.11.2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Genossenschaft Migros Zürich (Schweiz), die der Unternehmensgruppe Migros angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Okay Handelsgesellschaft mbH & Co. – tegut… Einzelhandelsunternehmen KG (Deutschland), Gutberlet GmbH (Deutschland), TGT GmbH & Co. Logistik KG (Deutschland) und TGT Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH (Deutschland) (zusammen „tegut-Handelsgeschäft“), die der Unternehmensgruppe tegut… angehören.
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 367 vom 27.11.2012, S. 7
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Genossenschaft Migros Zürich: Lebensmitteleinzelhandel in der Schweiz; ferner ist die Migros-Gruppe in den Bereichen Produktion (Lebensmittel und Near-Food), Großhandel, Einzelhandel (Lebensmittel, Near-Food, Non-Food), Gastronomie, Medien, Tourismus und Finanzdienstleistungen tätig.
–– tegut-Handelsgeschäft: Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland.
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
3.3. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
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