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VOTORANTIM / FISCHER / JV

M.5907

VOTORANTIM / FISCHERVOTORANTIM / FISCHER / JV
May 3, 2011
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Valentina R., lawyer

EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Wettbewerb

Politik und Strategie Antitrust- und Fusionspolitik und interne Kontrolle

STELLUNGNAHME

des BERATENDEN AUSSCHUSSES für die KONTROLLE VON

UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

aus seiner Sitzung vom 18. April 2011

zum Entwurf einer Entscheidung in der SACHE

Berichterstatter : DÄNEMARK __________________________________________________________________________

1.1. Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Rechtsgeschäft um einen Zusammenschluss im Sinne der Artikel 3(1)(b) und Artikel 3(4) der Fusionskontrollverordnung handelt.

2.2. Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Rechtsgeschäft um einen Zusammenschluss mit gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne des Artikel 1(2) der Fusionskontrollverordnung hat.

3.3. Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Würdigung dieses Vorhabens die Märkte für folgende Produkte relevant sind:

a) der Markt für die Produktion und den Großhandel mit Orangensaft; möglicherweise unterteilt in FCOJ und NFC;

b) der Markt für Orangenöle und -essenzen; möglicherweise unterteilt in: ätherisches Orangenöl, Orangenwasserphasenessenz und Orangenölphasenessenz;

c) der Markt für Orangenterpene (D-Limonen); möglicherweise unterteilt in technische D-Limonen und lebenstaugliche D-Limonen;

d) der Markt für Fruchtfleisch;

e) der Markt für Zitrusgranulat (unter Umständen unter Einbeziehung anderer Futtermittel für Vieh).

4.4. Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Würdigung dieses Vorhabens der räumlich relevante Markt für die Produktion und den Großhandel mit Orangensaft, NFC und FCOJ, EWR-weit abzugrenzen ist.

5.5. Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Würdigung dieses Vorhabens die räumlich relevanten Märkte für die Produktion und den Großhandel mit Orangenölen und -essenzen, Orangenterpenen (D-Limonen) und Zitrusgranulat zumindest EWR-weit abzugrenzen sind.

2

6.6. Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss zu keiner erheblichen Beeinträchtigung wirksamen Wettbewerbs im Markt der Produktion und des Großhandels von Orangensaft (oder alternativ FCOJ und NFC) innerhalb des gemeinsamen Marktes oder in einem wesentlichen Teil desselben führen wird.

7.7. Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss zu keiner erheblichen Beeinträchtigung wirksamen Wettbewerbs in den Märkten der Orangensaft Nebenprodukte (Orangenöle und -essenzen, Orangenterpene, Fruchtfleisch und Zitrusgranulat) innerhalb des gemeinsamen Marktes oder in einem wesentlichen Teil desselben führen wird.

8.8. Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss im Einklang mit Artikel 2(2) und mit Artikel 8 (1) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 EWR-Abkommen als mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden kann.

***

BELGIË/BELGIQUE

BULGARIA

ČESKÁ REPUBLIKA

DANMARK

DEUTSCHLAND

Dirk Vertongen

Louise Kastfelt

Margareta Herbert

EESTI

ÉIRE-IRELAND

ELLADA

ESPAÑA

FRANCE

Erwan Le Noan

ITALIA

KYPROS/KIBRIS

LATVIJA

LIETUVA

LUXEMBOURG

MAGYARORSZÁG

MALTA

NEDERLAND

ÖSTERREICH

POLSKA

Joost Maij

Lucyna Kołnierzak

PORTUGAL

ROMANIA

SLOVENIJA

SLOVENSKO

SUOMI-FINLAND

Rita Prates

Keijo Ranta

SVERIGE

UNITED KINGDOM

Eva Svalfors Androulla Soteriou

EUC

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