EUR-Lex & EU Commission AI-Powered Semantic Search Engine
Modern Legal
  • Query in any language with multilingual search
  • Access EUR-Lex and EU Commission case law
  • See relevant paragraphs highlighted instantly
Start free trial

Similar Documents

Explore similar documents to your case.

We Found Similar Cases for You

Sign up for free to view them and see the most relevant paragraphs highlighted.

ARQUES / SHC

M.5303

ARQUES / SHC
September 24, 2008
With Google you find a lot.
With us you find everything. Try it now!

I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!

Valentina R., lawyer

DE

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWƒNDE Datum: 25/09/2008

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5303

Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, den 25-IX-2008

SG-Greffe(2008) D6205784

In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 ¸ber die Nichtverˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

ZUR VER÷FFENTLICHUNG BESTIMMTE FASSUNGK(2008)5560

FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG

An die anmeldenden Parteien:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Betrifft : Fall Nr. COMP/M.5303 ñ Arques/ SHC Anmeldung vom 21/08/2008 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung)

1.Am 21/08/2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gem‰fl Artikel 4 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates("Fusionskontrollverordnung") bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Arques Industries AG ("Arques", Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle ¸ber das Unternehmen SHC GmbH & Co. KG ("SHC", Deutschland), das zurzeit von dem Unternehmen Siemens AG ("Siemens", Deutschland) kontrolliert wird, durch Aktienkauf.

I. DIE PARTEIEN

2.Arques, mit Sitz in Starnberg (M¸nchen), ist eine reine Holdinggesellschaft, die sich an Unternehmen in Umbruchsituationen beteiligt, um diese zu restrukturieren. Ihre Beteiligungsgesellschaften sind in diversen Gesch‰ftsfeldern aktiv, u.a. im Groflhandel mit Informationstechnologie, Telekommunikation und Home-Media sowie in der Herstellung von Set-Top-Boxen f¸r digitales Fernsehen.

3.SHC ist der Gesch‰ftsbereich "Home and Office Communication Devices" der deutschen Siemens AG. SHC umfasst mehrere Landesgesellschaften in der ganzen Welt, die in der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Telefonen f¸r

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1

Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.

Festnetz- und Internet-Telefonie (voice over IP, "VoIP"), Breitbandger‰ten (Router and Gateways) sowie Home-Media-Produkten (Set-Top-Boxen) t‰tig sind. SHCs Produkte werden unter dem Markennamen "Gigaset" ¸ber den Grofl- und Einzelhandel, ¸ber Telefonnetzbetreiber und Internet-Service-Provider verkauft.

II. DAS VORHABEN UND DER ZUSAMMENSCHLUSS

4.Arques beabsichtigt, von Siemens die alleinige Kontrolle ¸ber SHC zu erwerben. Zu diesem Zweck hat Arques zwei Akquisitionsvehikel gegr¸ndet. Das Akquisitionsvehikel Arques Invest Potenzial GmbH wird s‰mtliche Anteile an den bestehenden SHC-Landesgesellschaften in Brasilien, China, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, ÷sterreich, Schweden, Schweiz, Spanien, der USA (zwei Gesellschaften) und den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie an den noch zu gr¸ndenden Landesgesellschaften in Argentinien, Groflbritannien, Kanada, Polen, der T¸rkei und Russland, in die das dortige bisherige SHC-Gesch‰ft von Siemens ausgegliedert wird, erwerben. 100 % der Anteile an der Arques Invest Potenzial GmbH werden von dem zweiten Akquisitionsvehikel, der Arques Value Development GmbH, gehalten werden.

5.Nach dem Zusammenschluss wird Arques 80,2 % und Siemens 19,8 % der Anteile an der Arques Value Development GmbH halten. Bei der Beteiligung von Siemens handelt es sich um eine reine Finanzbeteiligung. Siemens wird nicht mit kontrollierenden Rechten ausgestattet. Durch die Beteiligung von Siemens soll ein flieflender ‹bergang von SHC gew‰hrleistet und den Arbeitnehmerinteressen ausreichend Rechnung getragen werden.

6.Die Gesellschafterbeschl¸sse der Arques Value Development GmbH, wie z.B. die Bestellung der Gesch‰ftsf¸hrung, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. F¸r Beschl¸sse des Beirats ist ebenfalls eine einfache Mehrheit der Stimmen ausreichend. Siemens stellt einen von sechs Beir‰ten, Arques stellt die restlichen f¸nf Beir‰te. Mit Abschluss des Zusammenschlussvorhabens wird Arques daher die alleinige Kontrolle ¸ber SHC erwerben.

7.Bei dem Vorhaben handelt es sich damit um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

8.Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als EUR 5 Mrd. (Arques: [Ö], SHC: [Ö]) . Arques und SHC haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als EUR 250 Mio. (Arques: [Ö], SHC: [Ö]), wobei sie nicht jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.

2Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25).

2

V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

A. Relevante M‰rkte

9.Die Parteien sind im Bereich der Unterhaltungselektronik t‰tig. Nach Auffassung der Parteien sind von dem Zusammenschluss die folgenden f¸nf M‰rkte betroffen: der Markt f¸r die Herstellung und den Vertrieb von Festnetz- und Internet-Telefonie-Endger‰ten f¸r Verbraucher, der Markt f¸r die Herstellung und den Vertrieb von Breitbandger‰ten f¸r den Einsatz beim Endkunden, der Markt f¸r die Herstellung und den Vertrieb von digitalen TV-Empfangsger‰ten (Set-Top-Boxen), der Markt f¸r den Groflhandel mit IT-Produkten sowie der Markt f¸r den Groflhandel mit Telekommunikationsprodukten.

Herstellung und Vertrieb von Festnetz- und Internet-Telefonie-Endger‰ten

10.Nach Auffassung der Parteien umfasst der relevante Produktmarkt schnurgebundene und schnurlose, analoge und digitale Telefone sowie Telefone mit Zubehˆr wie einem Anrufbeantworter. Neben Festnetztelefonen m¸ssen nach Ansicht der Parteien auch Endger‰te, die Telefonie ¸ber Internet (VoIP) ermˆglichen, zum relevanten Markt gerechnet werden. Mobiltelefone und Pager sollen dagegen nicht dazugehˆren. Diese Marktabgrenzung steht im Einklang mit einer erst k¸rzlich ergangenen Entscheidung des britischen Ofcom (Office of Communication), in der ein einheitlicher Markt f¸r Telefonendger‰te angenommen wurde, der schnurgebundene und schnurlose, analoge und digitale Telefone mit oder ohne integriertem Anrufbeantworter umfasst.

11.Nach Ansicht der Parteien spricht eine Vielzahl von Gr¸nden f¸r die vorgeschlagene Marktabgrenzung. Als erstes tragen die Parteien vor, dass Telefone mit unterschiedlichen Ausstattungsmerkmalen von den Verbrauchern als substituierbar angesehen w¸rden. Auch wenn sich die Ausstattungsmerkmale im Einzelnen unterschieden, so nutzten die Verbraucher doch s‰mtliche Ger‰te f¸r denselben grundlegenden Zweck, n‰mlich zum Telefonieren. Die Entscheidung, ein Telefonger‰t zu kaufen, werde von mehreren Faktoren, wie dem Preis, zus‰tzlichen Funktionen und einer eventuellen Vorliebe f¸r Mobilit‰t, beeinflusst. Daher bˆten die meisten Hersteller eine breite Palette von Telefonger‰ten f¸r unterschiedliche Anspr¸che an.

12.Eine Unterteilung in verschiedene Preissegmente ist nach Auffassung der Parteien nicht sachgerecht, da sich die Preise f¸r verschiedene Telefone wegen der dynamischen Entwicklung sehr schnell ‰ndern und nicht f¸r die gesamte Lebensdauer eines Telefons gelten. Zudem gebe es keine klar abgrenzbaren Preissegmente, sondern vielmehr einen flieflenden ‹bergang zwischen den verschiedenen Segmenten.

13.Es sei nicht sachgerecht, zwischen schnurgebundenen und schnurlosen Telefonen zu differenzieren, da eine betr‰chtliche Nachfrage- und Angebotssubstituierbarkeit bestehe. Angesichts der Tatsache, dass ein integrierter Anrufbeantworter nur einer von vielen Faktoren sei, der die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflusse, sei auch eine Unterscheidung zwischen Ger‰ten mit oder ohne integriertem Anrufbeantworter unangemessen. Die Anrufbeantworterfunktion kˆnne zudem ¸ber den jeweiligen Netzbetreiber abgedeckt werden, m¸sse also nicht zwingend vom Telefonger‰t erbracht werden. Schlieflich bedarf es nach Ansicht der Parteien auch keiner Unterteilung des Marktes in einen Markt f¸r digitale Telefonger‰te und einen Markt f¸r analoge Telefonger‰te, da beide Ger‰tearten ‰hnliche Funktionen anbieten.

3Entscheidung des Ofcom vom 1. August 2006, Beschwerde bez¸glich BT's Preisgestaltung f¸r digitale schnurlose Telefone.

14.Die Kommission hat bisher die Definition des Produktmarktes offen gelassen. In fr¸heren Kommissionsentscheidungen wurde die Annahme erwogen, dass es, wegen unterschiedlichen Technologien, Eigenschaften und Funktionalit‰ten, separate relevante M‰rkte f¸r schnurgebundene und schnurlose Telefone, Mobiltelefone, Anrufbeantworter und Pager geben kˆnnte. Die Kommission hat aber auch erkannt, dass es oft keine klaren Grenzen zwischen diesen Produktsegmenten gibt. Anrufbeantworter kˆnnen mit schnurgebundenden oder schnurlosen Telefonen integriert werden. Die Grenzen zwischen Mobiltelefonen, Festnetztelefonen und anderen Telekommunikationsgeräten werden voraussichtlich in der Zukunft noch kleiner sein.

15.Nach Ansicht der Parteien ist der r‰umlich relevante Markt zumindest EWR-weit. Der Grund daf¸r sei, dass dieselben Standards und Technologien im gesamten EWR verwendet w¸rden und dieselben Ger‰te europaweit genutzt werden kˆnnten.

16.Die Kommission hat in ihrer bisherigen Entscheidungspraxis die Annahme eines zumindest EWR-weiten Marktes erwogen. Schnurlose und schnurgebundene Telefone, sowie Mobiltelefone und Pagers kˆnnen europaweit benutzt werden. Es gibt keine technischen Unterschiede, die Hersteller daran hindern, Telefone europaweit zu verkaufen. Bisher hat die Kommission die geografische Definition des relevanten Marktes jedoch offen gelassen.

17.Im vorliegenden Fall kann die genaue Definition des sachlich und r‰umlich relevanten Marktes offen bleiben, da der Zusammenschluss unter keiner der in Betracht kommenden Definitionen zu wettbewerblichen Bedenken f¸hrt.

Breitbandger‰te f¸r den Einsatz beim Endkunden

18.Nach Auffassung der Parteien umfasst der Markt f¸r Breitbandger‰te f¸r den Einsatz beim Endkunden alle Hardware-Ger‰te, die eine ‹bertragung von Dateninhalten ¸ber Breitbandnetzwerke ermˆglichen und beim Endkunden eingesetzt werden. Insbesondere umfasst dieser Markt Router und Gateways sowie Modems.

19.Ein Router wird eingesetzt, um verschiedene Ger‰te an ein Heimnetzwerk anzubinden und einen Zugang zum Internet herzustellen. Er bietet zus‰tzlich Sicherheit (z.B. durch eine eingebaute Firewall). Ein Gateway ermˆglicht es Netzwerken, die auf unterschiedlichen Protokollen basieren, miteinander zu kommunizieren. Im Endkundenbereich sorgt das Gateway daf¸r, dass Daten im Heimnetzwerk z.B. ¸ber ein "wireless Local Area Network" ("WLAN") verteilt werden. Als Modems werden meist einfache Zugangsger‰te bezeichnet, ¸ber die mit einem einzelnen Computer ein Zugang zum Internet hergestellt werden kann. Es gibt keine scharfe Trennlinie zwischen den Bezeichnungen Router und Gateway. Beide Begriffe werden im allgemeinen Sprachgebrauch oftmals gleichgesetzt. Router und Gateways enthalten h‰ufig auch die Modem-Funktionalit‰t.

20.Nach Ansicht der Parteien ist von einem einheitlichen Markt f¸r s‰mtliche Breitbandger‰te f¸r den Einsatz beim Endkunden auszugehen. Die Parteien st¸tzen sich dabei auf die zunehmende Konvergenz der einzelnen Ger‰te sowie auf die Angebotssubstituierbarkeit. Es sei allen Herstellern mˆglich, sowohl Router als auch Gateways und Modems herzustellen. Der Markt umfasse zudem Zusatzprodukte, insbesondere die f¸r den Betrieb der Ger‰te erforderliche Software. Breitbandger‰te seien Teil einer umfassenden Lˆsung f¸r den Kunden, die in der Regel aus Hardware und unterst¸tzender Software bestehe. Die Parteien beziehen auch WiMAX-Ger‰te mit in den sachlich relevanten Markt ein. WiMax-Ger‰te sind im wesentlichen Modems mit Router-Funktionalit‰t, die eine Anbindung eines Heimnetzwerks an das WiMAX-Netzwerk ermˆglichen.

21.In den bisherigen Entscheidungen hat die Kommission offen gelassen, ob Router, Gateways und Modems drei jeweils eigenst‰ndige M‰rkte bilden.

22.Nach Ansicht der Parteien, ist der r‰umlich relevante Markt zumindest EWR-weit. Dieselben Standards und Technologien w¸rden im gesamten EWR verwendet und dieselben Ger‰te kˆnnten europaweit genutzt werden. Diese Ansicht steht im Einklang mit der Entscheidungspraxis der Kommission.

23.Im vorliegenden Fall kann die genaue Definition des sachlich und r‰umlich relevanten Marktes offen bleiben, da das Zusammenschlussvorhaben unter keiner der in Betracht kommenden Definitionen zu wettbewerblichen Bedenken f¸hrt.

Digitale TV-Empfangsger‰te (Set-Top-Boxen)

24.Der Markt f¸r digitale TV-Empfangsger‰te, oder sogenannte Set-Top-Boxen, umfasst die Herstellung und den Vertrieb von Endger‰ten, die den Empfang von Digitalfernsehen ermˆglichen. Set-Top-Boxen werden mit dem Fernsehger‰t mittels eines sogenannten SCART-Kabels verbunden und f¸hren dann zum Empfangsmedium, z.B. einem Kabel oder Satelliten. Nach Auffassung der Parteien umfasst der relevante Produktmarkt keine TV-Empfangsger‰te, die den Empfang von analogem Fernsehen ermˆglichen, da die Zielrichtung und Funktionsweise unterschiedlich sei. Die Parteien gehen daher von einem einheitlichen Produktmarkt f¸r digitale TV-Empfangsger‰te (Set-Top-Boxen) aus.

25.In der bisherigen Entscheidungspraxis hat die Kommission die Annahme eines eigenst‰ndigen Markts f¸r Satellitenreceiver und Set-Top-Boxen in Betracht gezogen. F¸r den vorliegenden Zusammenschluss kann die exakte Definition des sachlich relevanten Marktes offen bleiben, da der Zusammenschluss bei keiner der Marktabgrenzungen zu wettbewerblichen Bedenken f¸hren wird.

26.Nach Ansicht der Parteien ist der r‰umlich relevante Markt zumindest EWR-weit. Dieselben Standards und Technologien w¸rden im gesamten EWR verwendet und dieselben Ger‰te kˆnnten europaweit genutzt werden. Diese Ansicht steht im Einklang mit der Entscheidungspraxis der Kommission .

Groflhandel mit IT-Produkten

27.Nach Auffassung der Parteien existiert ein eigenst‰ndiger Produktmarkt f¸r den Groflhandel mit IT-Produkten. Dieser Markt umfasst den Vertrieb einer Vielzahl von Produkten der Informationstechnologie und Unterhaltungselektronik, IT-Mobility und Consumer Electronics sowie verwandte Dienstleistungen wie die Wartung und ‹bernahme von Garantiearbeiten, Schulungen und Finanzdienstleistungen. Nach Ansicht der Parteien umfasst der relevante Produktmarkt nicht direkte Verk‰ufe von Herstellern von IT-Produkten.

28.Die Parteien sind der Ansicht, dass eine weitere Unterteilung des Marktes in verschiedene Produktkategorien nicht sachgerecht sei. Alle groflen IT-Groflh‰ndler bˆten typischerweise eine grofle Produktpalette an und spezialisierten sich nicht auf einzelne Produktkategorien. Wettbewerb zwischen Groflh‰ndlern bestehe nicht in einzelnen Produktkategorien, sondern aufgrund des gesamten Produktportfolios. Die Ansicht der Parteien befindet sich im Einklang mit fr¸heren Entscheidungen der Kommission, in denen die Annahme eines Markets f¸r den Groflhandel mit IT-Produkten erwogen wurde .

29.Nach Auffassung der Parteien ist der r‰umlich relevante Markt EWR-weit. Die Kommission hat jedoch in ihrer bisherigen Entscheidungspraxis nationale M‰rkte in Betracht gezogen .

30.F¸r den vorliegenden Zusammenschluss kann die exakte Definition des sachlich und r‰umlich relevanten Marktes offen bleiben, da der Zusammenschluss bei keiner der mˆglichen Marktabgrenzungen zu wettbewerblichen Bedenken f¸hren wird.

Groflhandel mit Telekommunikationsprodukten

31.Aus Sicht der Zusammenschlussparteien besteht ein einheitlicher, eigenst‰ndiger Markt f¸r den Groflhandel mit Telekommunikationsprodukten. Der relevante Produktmarkt umfasst den Groflhandel mit Festnetz-Telefonie-Endger‰ten, Mobilfunktelefonen sowie vergleichbaren Endger‰ten (wie Autotelefonen) und Zubehˆr sowie die Erbringung weitere damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen.

32.Die von den Parteien vorgeschlagene Marktabgrenzung steht im Einklang mit der Entscheidungspraxis der Kommission. Im Fall COMP/JV.26 Freedom/Dangaard ging die Kommission von einem eigenst‰ndigen Markt f¸r den Groflhandel mit Telekommunikationsprodukten aus.

33.Nach Auffassung der Parteien ist der r‰umlich relevante Markt EWR-weit. Die Kommission hat bisher die Reichweite des r‰umlich relevanten Marktes offen gelassen.

34.F¸r den vorliegenden Zusammenschluss kann die exakte Marktabgrenzung dahinstehen, da der Zusammenschluss bei keiner der mˆglichen Marktabgrenzungen zu wettbewerblichen Bedenken f¸hren wird.

B. Wettbewerbliche W¸rdigung

Horizontale Beziehungen

35.Nach den von den Parteien unterbreiteten Informationen ¸berschneiden sich die Aktivit‰ten der Parteien nur in einem Bereich. Sowohl SHC als auch Arques sind in der Herstellung und dem Vertrieb von digitalen TV-Empfangsger‰ten (Set-Top-Boxen) t‰tig. Auf einem EWR-weiten Markt bleibt der gemeinsame Marktanteil der Parteien jedoch deutlich unter 5%. Zudem sehen sich die Parteien drei wesentlichen Wettbewerbern gegen¸ber. Es handelt sich dabei um Thomson [10-20%], Philips [10-20%] und Panasonic [5-10%]. Daher f¸hrt der Zusammenschluss nicht zu horizontal betroffenen M‰rkten. Es bestehen keine wettbewerblichen Bedenken hinsichtlich der horizontalen Auswirkungen.

Vertikale Beziehungen

36.Der Zusammenschluss f¸hrt zu vertikal betroffenen M‰rkten. SHC ist auf dem Markt f¸r die Herstellung von Festnetz- und Internet-Telefonie-Endger‰ten t‰tig und hat dort einen Marktanteil von ¸ber 25%. Der Markt f¸r die Herstellung von Festnetz- und Internet-Telefonie-Endger‰ten ist dem Markt f¸r den Groflhandel mit Telekommunikationsprodukten vorgelagert, auf dem Arques aktiv ist.

37.Die Parteien sind daneben auf dem Markt f¸r die Herstellung von Breitbandger‰ten f¸r den Einsatz beim Endkunden (SHC) und dem Markt f¸r die Herstellung von digitalen TV-Empfangsger‰ten (Set-Top-Boxen) t‰tig (SHC und Arques). Diese beiden M‰rkte sind dem Markt f¸r den Groflhandel mit IT-Produkten vorgelagert, auf dem Arques aktiv ist und im Fall einer nationalen Marktabgrenzung einen Marktanteil von ¸ber 25% in einigen L‰ndern hat.

Vertikale Beziehung zwischen dem vorgelagerten Markt f¸r die Herstellung von Festnetz- und Internet-Telefonie-Endger‰ten und dem nachgelagerten Markt f¸r den Groflhandel mit Telekommunikationsprodukten

38.In 2007 erzielte SHC auf einem EWR-weiten Markt f¸r die Herstellung von Festnetz- und Internet-Telefonie-Endger‰ten einen Marktanteil von [20-30%] auf Wertbasis .

39.Arques ist durch ihre Beteiligungsgesellschaft NT Plus auf dem nachgelagerten Markt f¸r den Groflhandel mit Telekommunikationsprodukten t‰tig und h‰lt dort einen EWR-weiten Marktanteil von [0-5%].

40.NT Plus ist auf dem nationalen Markt f¸r den Groflhandel mit Telekommunikationsprodukten in Belgien, D‰nemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, ÷sterreich, Spanien, Tschechien und Groflbritannien t‰tig. In 2007 betrug der Marktanteil von NT Plus auf der Grundlage einer nationalen Marktabgrenzung nur in Deutschland mehr als 5 % [10-20%].

41.In dem vorgelagerten Markt f¸r die Herstellung von Festnetz- und Internet-Telefonie-Endger‰ten konkurriert SHC mit zahlreichen anderen Herstellern wie Matsushita (Marke "Panasonic"; Marktanteil in 2007: [10-20%]), Philips [10-20%], Binatone [0-5%], Thomson (Marke "Alcatel"; [0-5%]) und Audioline [0-5%]. SHC konkurriert mit denselben Wettbewerbern auf nationaler Ebene.

42.Nach Aussage der Parteien w¸rden sich die oben genannten Marktanteile und die Wettbewerbs-situation auf dem relevanten Markt nicht erheblich ‰ndern, wenn man eine der alternativen Marktabgrenzungen f¸r den vorgelagerten und den nachgelagerten Markt w‰hlt. F¸r den nachgelagerten Markt folgt dies aus der Tatsache, dass die oben zugrunde gelegte nationale Marktabgrenzung die engst mˆgliche Definition des r‰umlich relevanten Marktes ist. Auf einem EWR-weiten Markt haben die Parteien nur einen gemeinsamen Marktanteil von ca. [0-5%], der deutlich unter dem Marktanteil der drei wichtigsten Konkurrenten liegt. Brightstar hat einen Marktanteil von ca. [10-20%], Brightpoint von [10-20%] und 20:20 Logistics von [0-5%].

43.Auf dem vorgelagerten Markt unterscheiden sich die nationalen Marktanteile in den meisten F‰llen nicht erheblich von den EWR-weiten Marktanteilen. Nur in ÷sterreich [180-190%] und Schweden [70-80%] ist der Marktanteil von SHC deutlich hˆher. Der Grund daf¸r ist, dass diese zwei L‰nder regionale "Hubs" sind, von denen aus mehrere L‰nder beliefert werden. Nur ein geringer Teil der Telefonger‰te, die von H‰ndlern abgenommen werden, werden in den L‰ndern, die regionale "Hubs" sind, an Endkunden abgesetzt. Die Mehrheit der Ger‰te wird in andere L‰nder der Region geliefert und dort verkauft. So dient ÷sterreich beispielsweise f¸r viele H‰ndler als Hub f¸r den gesamten mittelost- und s¸dosteurop‰ischen Raum. Von dort aus werden sowohl andere Mitgliedstaaten der EU 27 (wie etwa Tschechien, die Slowakei, Ungarn, Bulgarien, Rum‰nien, Griechenland und Slowenien) beliefert, als auch andere Balkanstaaten, wie etwa

44.Serbien und Kroatien. Infolge dessen, werden in ÷sterreich von den H‰ndlern fast doppelt so viele Telefonger‰te abgenommen, wie insgesamt in ÷sterreich an Endkunden abgesetzt werden. ƒhnlich ist die Situation in Schweden. Schweden dient als Hub f¸r die skandinavischen EU-Mitgliedstaaten sowie das Baltikum. Nach Angaben der Parteien, werden auch L‰nder auflerhalb des EWR, wie etwa Russland, von Schweden aus beliefert. Dementsprechend erzielt SHC in einer Vielzahl anderer EWR-Mitgliedstaaten formell ¸berhaupt keinen Umsatz. Die Wettbewerber von SHC, die in allen EWR Mitgliedstaaten mit SHC konkurrieren, haben ein ‰hnliches Vertriebssystem. Aus diesem Grund, spiegeln die nationalen Marktanteile nicht zutreffend die Marktverh‰ltnisse wider.

45.Da der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf dem vorgelagerten Markt moderat ist und es zahlreiche Wettbewerber gibt, kˆnnen die Parteien nach dem Zusammenschluss kein deutliches Mafl an Marktmacht aus¸ben, wie es f¸r eine Abschottung bei Einsatzmitteln erforderlich w‰re. Eine Abschottung erscheint auch deshalb als sehr unwahrscheinlich, weil die Kunden nach Angaben der Parteien unproblematisch von einem Hersteller zu einem anderen wechseln kˆnnen, ohne bedeutende Umstellungskosten in Kauf nehmen zu m¸ssen. Angesichts der geringen Marktanteile auf dem nachgelagerten Markt, die ein entsprechend geringes Abnahmeverhalten erwarten lassen, f¸hren die vertikalen Auswirkungen des Zusammenschlusses auch nicht zu wettbewerblichen Bedenken hinsichtlich einer Abschottung vom Zugang zu Kunden. Es besteht folglich keine Gefahr der Markabschottung durch das Zusammenschlussvorhaben.

Vertikale Beziehungen zwischen den vorgelagerten M‰rkten f¸r die Herstellung von Breitbandger‰ten f¸r den Einsatz beim Endkunden und der Herstellung von digitalen TV-Empfangsger‰ten (Set-Top-Boxen) und dem nachgelagerten Markt f¸r den Groflhandel mit IT-Produkten

46.Drei von Arques Beteiligungsgesellschaften, n‰mlich Actebis, COS und Chikara, sind auf dem nachgelagerten Markt f¸r den Groflhandel mit IT-Produkten t‰tig. Sie sind in ÷sterreich, Belgien, Zypern, D‰nemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Island, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Rum‰nien, Slowenien und Schweden aktiv. In 2007 betrug ihr gemeinsamer Marktanteil EWR-weit [5-10%]. Auf Grundlage der engst mˆglichen Definition des r‰umlich relevanten Marktes h‰lt Arques auf dem Markt f¸r den Groflhandel von IT-Produkten in D‰nemark einen Anteil von [30-40%] und in Zypern von [40-50%]. Neben diesen Mitgliedstaaten erzielt Arques nur noch in ÷sterreich [20-30%], Finnland [10-20%] und in Deutschland [10-20%] Marktanteile ¸ber 10 % .

47.Von den Arques-Beteiligungsgesellschaften ist auf dem zypriotischen Markt nur die Actebis t‰tig. Actebis verkauft an zwei auf Zypern registrierte Groflh‰ndler, die die Rechnungen ausstellen. Die Ware werde jedoch zu 100% direkt an Abnehmer in [Land auβerhalb des EWR] geliefert. Arques-Beteiligungsgesellschaften haben keine Infrastruktur (Lager) auf Zypern und machen keine Lieferungen nach Zypern. Die vergleichsweise hohen Ums‰tze von Actebis in Zypern g‰ben daher die Verh‰ltnisse auf dem Markt f¸r den Groflhandel mit IT-Produkten in Zypern nicht richtig wieder.

48.Die Angaben zu s‰mtlichen Marktanteilen f¸r den Groflhandel mit IT-Produkten beruhen auf den bestmˆglichen Sch‰tzungen der Parteien. Die Daten unterscheiden sich jedoch nicht erheblich von den IDC Daten f¸r einen im Wesentlichen vergleichbaren Marktumfang, die die Parteien zus‰tzlich zur Verf¸gung gestellt haben.

49.Auf dem abgeleiteten Markt f¸r den Groflhandel mit IT-Produkten im EWR, konkurriert Arques mit zahlreichen anderen Groflh‰ndlern, wie ALSO, Ingram, Magirus, Maxdata, SMG, Scribona und TechData.

50.Bei Annahme eines nationalen Marktes f¸r den Groflhandel mit IT-Produkten sehen sich die Parteien in D‰nemark zwei wesentlichen Wettbewerbern gegen¸ber. Es handelt sich dabei um Tech Data mit einem Marktanteil von [20-30%] in 2007 und Ingram mit einem Marktanteil von [10-20%]. Die Parteien tragen auflerdem vor, dass eine Vielzahl kleinerer Wettbewerber in D‰nemark t‰tigt ist, darunter SMG mit einem Marktanteil von [5-10%].

51.Ende September 2007 hat Scribona, die vorher einen Marktanteil von [10-20%] auf dem d‰nischen Markt f¸r den Groflhandel von IT-Produkten hielt, den d‰nischen Markt verlassen. Nach Ansicht der Parteien ist der ganz ¸berwiegende Teil des Gesch‰fts der Scribona von Ingram und TechData ¸bernommen worden. Der Grund hierf¸r sei, dass Ingram und TechData bereits vor Scribonas Ausscheiden aus dem Markt mit den wichtigsten Lieferanten der Scribona in engen Gesch‰ftsbeziehungen gestanden h‰tten, w‰hrend die Arques-Beteiligungsgesellschaft Actebis bei diesen Kunden ¸ber keine besonders starke Position verf¸gt habe. Die Parteien sch‰tzen daher, dass die gegenw‰rtigen Marktanteile von Ingram und TechData tats‰chlich [5-10%] hˆher sind als die oben genannten Marktanteile und somit ca. [20-30%] f¸r TechData und ca. [20-30%] f¸r Ingram betragen. Arques Marktanteil sei dagegen sch‰tzungsweise nur um [0-5%] gewachsen.

52.SHC ist auf dem vorgelagerten Markt f¸r die Herstellung von Breitbandger‰ten f¸r den Einsatz beim Endkunden t‰tig.

53.Auf einem EWR-weiten Markt f¸r die Herstellung von Breitbandger‰ten erzielte SHC in 2007 einen Marktanteil von [5-10%] auf Wertbasis ([5-10%] auf Mengenbasis).

54.Die nationalen Marktanteile unterscheiden sich in den meisten F‰llen nicht erheblich von den EWR-weiten Marktanteilen. Nur in den Niederlanden ist der Marktanteil hoher als 25% ([20-30%] auf Wertbasis, [10-20%] auf Mengenbasis). Weil manche L‰nder regionale "Hubs" sind, von denen aus mehrere L‰nder beliefert werden und SHC dementsprechend in einer Vielzahl anderer EWR-Mitgliedstaaten formell ¸berhaupt keinen Umsatz erzielt, spiegeln die nationalen Marktanteile nicht zutreffend die Marktverh‰ltnisse wider.

55.Die Parteien geben an, dass der Groflhandel einen relativ unbedeutenden Vertriebsweg f¸r Breitbandger‰te darstelle, da die ¸berwiegende Mehrheit der Produkte nicht ¸ber den Handel, sondern ¸ber Operatoren (Telefongesellschaften und Internet-Service-Provider) vertrieben werde. SHC vertreibt [90-100%] ihrer Breitbandger‰te ¸ber Operatoren.

56.SHC ist auch auf dem vorgelagerten Markt f¸r die Herstellung von digitalen TV-Empfangsger‰ten (Set-Top-Boxen) t‰tig.

57.Auf einem EWR-weiten Markt f¸r die Herstellung von digitalen TV-Empfangsger‰ten (Set-Top-Boxen) hatten die Parteien in 2007 einen gemeinsamen Marktanteil von [0-5%] auf Wertbasis ([0-5%] auf Mengenbasis).

58.Nach Auffassung der Parteien gibt es haupts‰chlich zwei Vertriebswege f¸r digitale TV-Empfangsger‰te. Dabei handelt es sich um den Vertrieb ¸ber Groflh‰ndler und Einzelh‰ndler sowie um den Direktvertrieb an wichtige Kunden wie Internet-Service-Provider, Telekommunikationsunternehmen und TV-Anbieter (z.B. Pay-TV-Anbieter). Der Vertrieb ¸ber Groflh‰ndler und Einzelh‰ndler macht [80-90%] der Verk‰ufe von digitalen TV-Empfangsger‰ten aus. Die Parteien tragen jedoch vor, dass der Vertrieb ¸ber IT-Groflh‰ndler nur eine sehr untergeordnete Rolle spiele, da es zahlreiche Alternative innerhalb des Grofl- und Einzelhandelsvertriebswegs gebe. Set-Top-Boxen w¸rden z.B. h‰ufig ¸ber Groflh‰ndler f¸r Unterhaltungselektronik sowie ¸ber Groflh‰ndler f¸r Telekommunikationsprodukte vertrieben .

56.Nach Aussage der Parteien würden sich die oben genannten Marktanteile und die Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt nicht wesentlich ändern, wenn man eine der alternativen Marktabgrenzungen auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zugrunde legen würde. Für den nachgelagerten Markt folgt dies aus der Tatsache, dass die oben zugrunde gelegte nationale Marktabgrenzung die engst mögliche Definition des räumlich relevanten Marktes ist. Dasselbe gilt für den vorgelagerten Markt der Herstellung von Set-Top-Boxen. Die wettbewerbliche Beurteilung erfolgte auf der Grundlage eines EWR-weiten Marktes. Im Einklang mit früheren Entscheidungen der Kommission ist der räumlich relevante Markt für die Herstellung von Set-Top-Boxen zumindest EWR-weit.

57.Da die Marktanteile der Parteien auf den betroffenen nachgelagerten Märkten weit unter 25% liegen, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Parteien über Marktmacht verfügen, selbst wenn man den räumlich relevanten Markt engst möglich und damit national abgrenzt. Es gibt einen ausreichend großen Kundenstamm auf dem nachgelagerten Markt, der für die vorgelagerten Wettbewerber eine ausreichend wirtschaftliche Alternative für den Verkauf ihrer Produkte darstellt. Es besteht daher keine Gefahr der Abschottung des Zugangs zu Kunden. Da die Marktanteile in dem vorgelagerten Markt gering sind, eine Vielzahl von Wettbewerbern existiert und ein Wechsel von einem Anbieter zu einem anderen unproblematisch möglich ist, besteht auch keine Gefahr der Abschottung des Zugangs zu Einsatzmitteln durch das Zusammenschlussvorhaben.

C. Schlussfolgerung

58.Aufgrund der vorgenannten Erwägungen führt der Zusammenschluss nicht zu wettbewerblichen Bedenken in den relevanten Märkten. Es bestehen daher keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des beabsichtigten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt.

VI. SCHLUSS

16In Bezug auf eine mögliche vertikale Beziehung zwischen Herstellern von Set-Top-Boxen und Großhändlern von Telekommunikationsprodukten führt das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nicht zu vertikal betroffenen Märkten.

17Wie oben beschrieben, sind Dänemark und Zypern die einzigen Ausnahmen.

11

59.Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.

Für die Kommission (unterschrieben) Siim KALLAS Vizepräsident der Kommission

12

EUC

AI-Powered Case Law Search

Query in any language with multilingual search
Access EUR-Lex and EU Commission case law
See relevant paragraphs highlighted instantly

Get Instant Answers to Your Legal Questions

Cancel your subscription anytime, no questions asked.Start 14-Day Free Trial

At Modern Legal, we’re building the world’s best search engine for legal professionals. Access EU and global case law with AI-powered precision, saving you time and delivering relevant insights instantly.

Contact Us

Tivolska cesta 48, 1000 Ljubljana, Slovenia