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MIDEWA / STADTWERKE HALLE / FERNWASSER SACHSEN-ANHALT

M.3550

MIDEWA / STADTWERKE HALLE / FERNWASSER SACHSEN-ANHALT
October 18, 2004
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Valentina R., lawyer

Fall Nr. COMP/M.3550 - MIDEWA / STADTWERKE HALLE / FERNWASSER SACHSEN-ANHALT

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWƒNDE Datum: 19/10/2004

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32004M3550

Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, den 19/10/2004

SG-Greffe(2004) D/204810/1

In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 ¸ber die Nichtverˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

F‹R DIE VER÷FFENTLICHUNG BESTIMMT

FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG

An die anmeldenden Parteien:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Anmeldung vom 14.09.2004 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung)

1.Am 14. September 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Stadtwerke Halle GmbH (ÑSWHì, Deutschland) und MIDEWA Wasserversorgungsgesellschaft in Mitteldeutschland mbH (ÑMIDEWAì, Deutschland), die durch die Veolia Environnement S.A. (ÑVeoliaì) und Kommunalwirtschaft Sachsen-Anhalt GmbH & Co. KG gemeinsam kontrolliert wird, erwerben durch den Kauf von Anteilsrechten die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung ¸ber das Unternehmen Fernwasser Sachsen-Anhalt GmbH (ÑFSAì, Deutschland).

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1

Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.

I. DIE PARTEIEN

2.Midewa wird gemeinsam kontrolliert von der Kommunalwirtschaft Sachsen-Anhalt GmbH & Co. Beteiligungs KG mit 29% der Anteile und von der OEWA Wasser und Abwasser GmbH, die 25,1% der Anteile h‰lt.OEWA, eine Tochtergesellschaft der Veolia, ist berechtigt, zwei der drei Gesch‰ftsf¸hrer der Midewa vorzuschlagen, darunter den Vorsitzenden der Gesch‰ftsf¸hrung. Dar¸ber hinaus hat OEWA Vetorechte in Bezug auf strategische Entscheidungen des Unternehmens, wie etwa den Gesch‰ftsplan und die Hˆhe der Tarife. Midewa ist ein regional t‰tiges Trinkwasser- und Abwasserunternehmen. Es beliefert kommunale Weiterverteiler, Haushalte und Industriekunden mit Trink- und Brauchwasser in verschiedenen Regionen in Sachsen-Anhalt. Auflerdem ist Midewa in einigen Kommunen in ihrem Versorgungsgebiet f¸r die Abwasserentsorgung zust‰ndig.

3.Die SWH ist eine Holding-Gesellschaft der Stadt Halle. Sie erbringt vor allem Dienstleistungen in den Bereichen Wasserversorgung, Strom, Gas und W‰rme sowie Abfallentsorgung. ‹ber ihr Tochterunternehmen Hallesche Wasser und Abwasser GmbH (ÑHWAì) ist die SWH in der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser t‰tig. Sie beliefert die Stadt Halle und den angrenzenden Saalkreis ¸ber das lokale Leitungsnetz. Sowohl die SWH als auch Midewa beteiligen sich in Deutschland an kommunalen Ausschreibungen von Wasserversorgungsleistungen, z. B. dem Betrieb von Wasserwerken. Allerdings ist ihr kumulierter Marktanteil in diesem Bereich so gering, dass eine Koordinierung ihres Wettbewerbsverhaltens als Folge des vorliegenden Zusammenschlusses nicht zu erwarten ist.

4.Die FSA ist aus dem fr¸heren Talsperrenbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt hervorgegangen, der von einer Anstalt ˆffentlichen Rechts in eine Gesellschaft mit beschr‰nkter Haftung umgewandelt wurde. Die FSA ist eine Holding-Gesellschaft, deren T‰tigkeit sich im wesentlichen auf das Halten einer indirekten Beteiligung an der Fernwasserversorgung Elbe-Ostharz GmbH (ÑFWVì) beschr‰nkt. Die FWV wird gemeinsam von der FSA und den Kommunalen Wasserwerken Leipzig (ÑKWLì) kontrolliert. Die FWV beliefert lokale Weiterverteiler sowie Industrie- und Groflkunden mit Fernwasser, das sie aus einer Talsperre und ihren Grundwasser-ressourcen bezieht.

II. DAS VORHABEN

5.Midewa und SWH beabsichtigen den Erwerb von je 50% der Anteile an FSA. Das Vorhaben umfasst damit indirekt auch den Erwerb der Beteiligung der FSA in Hˆhe von 50% an einer gemeinsam mit der KWL gebildeten Gesellschaft b¸rgerlichen Rechts, deren einziger Vermˆgenswert eine Beteiligung in Hˆhe von 51% an der FWV ist. Die FWV wird daher in Zukunft gemeinsam von Midewa, SWH und dem bisherigen Miteigner KWL kontrolliert.

2Die ¸brigen Anteile an der Midewa befinden sich im Streubesitz von ¸ber 100 Gemeinden und Zweckverb‰nden.

[Ö]

2

III. ZUSAMMENSCHLUSS

6.Midewa und SWH werden ¸ber die FSA gemeinsame Kontrolle aus¸ben. Die FSA wiederum h‰lt, ebenso wie die KWL, 50% der Anteile an der Gesellschaft, die die FWV kontrolliert. Damit ergibt sich eine gemeinsame Kontrolle von Midewa, SWH und KWL ¸ber die FWV. Die FWV ist ein Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen, denn sie ¸bt auf Dauer alle Funktionen einer selbst‰ndigen wirtschaftlichen Einheit aus. Sie ist bereits l‰nger am Markt t‰tig und wird auch weiterhin, obwohl sie etwa 50% ihres Umsatzes mit ihren zuk¸nftigen Muttergesellschaften Midewa, SWH und KWL erzielen wird, unabh‰ngige Kunden beliefern und eine aktive Rolle im Markt spielen. Bei dem angemeldeten Vorhaben handelt es sich daher um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3(1)(b) der EG-Fusionskontrollverordnung.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

7.Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR. Midewa (einschlieflich der Muttergesellschaft Veolia: 28.603 Mio. EUR) und SWH (337 Mio. EUR) haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR, Veolia erzielt jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.

V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

Relevante Produktm‰rkte

8.Der relevante Produktmarkt ist nach Ansicht der Parteien der Markt f¸r die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser, der die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Wassers an die Endkunden umfasst. Die Wasserversorgung stelle in Sachsen und Sachsen-Anhalt eine Pflichtaufgabe der St‰dte und Gemeinden dar und erfolge zumeist lokal durch ¸berwiegend kommunale Wasserwerke oder Wasserzweckverb‰nde. Der ¸berwiegende Teil der Wasserversorger gewinne das Trink- und Brauchwasser im Wege der Eigenversorgung, beispielsweise aus eigenen Brunnen. Nach Angaben der Parteien greifen die groflen industriellen Wasserverbraucher zu einem ganz ¸berwiegenden Teil (ca. 90 %) auf eigene Ressourcen zur¸ck und sind daher h‰ufig nicht an die kommunalen Wassernetze angebunden.

9.In fr¸heren Entscheidungen ging die Kommission von einem relevanten Produktmarkt f¸r die Wasserversorgung aus, der die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser an die Kunden umfasst.Eine exakte Marktdefinition, insbesondere in vertikaler Hinsicht, war in diesen F‰llen jedoch nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall

4Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25).

5Vgl. F‰lle COMP/M.1365-FCC/Vivendi und COMP/M.1633-RWE Umwelt/Vivendi/Berliner Wasserbetriebe.

10.hat die Marktuntersuchung Anzeichen f¸r das Bestehen eines separaten Marktes f¸r die Fernwasserversorgung ergeben. Dieser Markt ist dem Markt f¸r die Wasserverteilung an Endkunden insoweit vorgelagert, als die Fernwasserversorger die lokalen Weiterverteiler (z.B. Stadtwerke) mit Rohwasser beliefern. Daneben liefern die Fernwasserversorger auch Wasser an grˆflere Industriekunden oder Infrastrukturanlagen (z.B. Flugh‰fen). Die Fernwasserversorgung ist auch insoweit der Endverteilerstufe vorgelagert, als das gelieferte Rohwasser vor der Verteilung als Trinkwasser regelm‰flig einer weiteren Aufbereitung bedarf. Auch hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen sind Unterschiede zwischen Endverteilerstufe und der Fernwasserversorgung erkennbar: w‰hrend die Endverteilerstufe normalerweise ein nat¸rliches Monopol darstellt, das durch den Anschluss- und Benutzungszwang (ABZ) gesichert ist, ist auf der Fernwasserversorgungsstufe Wettbewerb in begrenztem Rahmen denkbar. Stadtwerke und industrielle Kunden, die vom ABZ befreit sind, kˆnnen grunds‰tzlich auf benachbarte Fernwasserversorger zur¸ckzugreifen, wenn deren Leitungen nicht zu entfernt verlaufen, so dass ein Wechsel trotz der erforderlichen Investitionen f¸r eine Stichleitung technisch und wirtschaftlich erw‰gbar ist.Im vorliegenden Fall kann jedoch offen bleiben, ob die Fernwasserversorgung einen separaten Markt im Bereich der Wasserversorgung darstellt, weil bei keiner in Erw‰gung gezogenen Marktdefinition ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt bestehen.

R‰umlich relevante M‰rkte

11.Nach Ansicht der Parteien sind die M‰rkte f¸r die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser auf die jeweiligen lokalen T‰tigkeitsgebiete der Versorger begrenzt. Diese r‰umliche Begrenzung ergebe sich aus der Reichweite ihrer Wassernetze und rechtlichen Beschr‰nkungen ihres T‰tigkeitsfeldes. Diese Einsch‰tzung stimmt mit fr¸heren Kommissionsentscheidungen ¸berein und l‰sst sich auch auf die Fernwasserversorgungsebene ¸bertragen.

Beurteilung

11.Durch das angemeldete Vorhaben erwerben die beiden Verteilerunternehmen Midewa und SWH Mitkontrolle ¸ber ihren bisherigen Hauptlieferanten, den Fernwasserversorger FWV, von dem beide ¸ber 80 % ihres Wasserbedarfs beziehen. Midewa, SWH und FWV verf¸gen gegenw‰rtig ¸ber ˆrtliche Monopolstellungen in ihrem jeweiligen Versorgungsbereich. Zwischen Midewa, SWH und FWV kommt es zu keinen horizontalen ‹berlappungen, da Midewa und SWH in unterschiedlichen, wenngleich benachbarten Gebieten t‰tig sind und FWV gegenw‰rtig keine Kunden von Midewa oder SWH beliefert. Auch eine Beeintr‰chtigung potentiellen Wettbewerbs durch den geplanten Zusammenschluss ist nicht zu erwarten. Industrieunternehmen und andere Groflkunden, die f¸r einen Direktbezug durch FWV in Betracht kommen, greifen bereits zu 90 % auf Eigenversorgung zur¸ck. Die Nachfragemenge solcher

6Vgl. dazu auch Fall IV/M.567-Lyonnaise des Eaux/Northumbrian Water.

7Vgl. F‰lle COMP/M.1633-RWE Umwelt/Vivendi/Berliner Wasserbetriebe; IV/M.567-Lyonnaise des Eaux/Northumbrian Water.

12.Kunden ¸bersteigt h‰ufig die Kapazit‰ten der ˆrtlichen Verteiler, so dass sie in der Regel vom Anschlufl- und Benutzungszwang befreit werden und grunds‰tzlich nicht als Kunden f¸r Midewa und SWH in Frage kommen.

13.Auch unter vertikalen Gesichtspunkten ist eine Marktabschottung als Folge des Zusammenschlusses nicht zu erwarten. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass Fernwasserversorger aus benachbarten Regionen gegenw‰rtig nicht in die Versorgungsgebiete von Midewa oder SWH liefern und angesichts der erforderlichen Investitionen auch keinen Eintritt planen.

14.Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss in keinem der untersuchten M‰rkte zur Behinderung wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben, insbesondere durch die Begr¸ndung oder Verst‰rkung einer beherrschenden Stellung, f¸hren wird.

VI. SCHLUSS

Aus diesen Gr¸nden hat die Kommission entschieden, den Zusammenschlufl f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.

F¸r die Kommission unterzeichnet Mario MONTI Mitglied der Kommission

5

EUC

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