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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die Anmeldenden Parteien
Betr.: Sache Nr. COMP/M.2741 – Vodafone/Arcor Anmeldung vom 20.02.2002 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 14064/89 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 53, 28.02.2002, Seite 15
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 20.02.2002 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, durch das das Unternehmen Vodafone AG, das von Vodafone Group plc kontrolliert wird, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das Unternehmen Arcor AG & Co. durch Beseitigung von Vetorechten eines anderen Gesellschafters der Arcor AG & Co erwirbt.
2. .Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
Vodafone Group plc/Vodafone AG: Betreiben von Mobilfunknetzten und Anbieten von Dienstleistungen im Bereich Mobilfunk
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
Arcor AG & Co.: Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen im Festnetz
2.3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt.
4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates.
Für die Kommission
Mario MONTI Mitglied der Kommission
2ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.
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