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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.
Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldende Partei:
1.Am 25.10.2001 ist die Anmeldung eines Zusammenschluflvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das deutsche Unternehmen Mannesmannrˆhren-Werke AG (ìMRWî), das von dem deutschen Unternehmen Salzgitter AG (ÑSalzgitterì) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle ¸ber die Gesamtheit von dem niederl‰ndischen Unternehmen DMV Stainless B.V. (ìDMVî) durch Aktienkauf.
2.Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dafl das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlafl zu ernsthaften Bedenken gibt.
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Br¸ssel.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Bereichen t‰tig:
-- MRW: Stahlbleche und Stahlrˆhren
-- DMV: Edelstahlrˆhren
4.Die Gr¸ndung von DMV durch MRW, Vallourec und Dalmine war am 31.1.1994 von der Kommission genehmigt worden. Zwischenzeitlich hat MRW die alleinige Kontrolle ¸ber Vallourec erworben. Dieser Zusammenschlufl wurde von der Kommission freigegeben. DMV wird derzeit von MRW und dem italienischen Unternehmen Dalmine gemeinsam kontrolliert, da alle wichtigen Gesch‰fts-, Finanz- und FuE-Fragen, die ¸ber das laufende Gesch‰ft hinausreichen, einer einstimmigen Beschluflfassung durch den Aufsichtsrat bed¸rfen.
5.Das Vorhaben stellt einen Zusammenschlufl im Sinne von Artikel 3 Absatz 1(b) der Fusionskontrollverordnung dar, da MRW die alleinige Kontrolle ¸ber DMV erwirbt.
6.Die Unternehmen Salzgitter und DMV haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(Salzgitter 6284 Mio. EUR f¸r 1999/2000 und DMV 188.8 Mio. EUR f¸r 2000). Das angemeldete Zusammenschluflvorhaben erreicht jedoch nicht die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) FKVO geforderten Umsatzschwellenwerte, da DMV einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von weniger als 250 Mio. EUR erreicht. Jedoch erf¸llt das angemeldete Zusammenschluflvorhaben die Kriterien gem‰fl Artikel 1 Absatz 3 der FKVO. Salzgitter und DMV erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Mrd. EUR. Jedes der beiden Unternehmen erzielt einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 100 Mio. EUR (Salzgitter 4238.8 Mio. EUR, DMV 113.5 Mio. EUR). In mindestens drei Mitgliedsstaaten, Deutschland, Frankreich und Italien, erzielt jedes der Unternehmen mehr als 25 Mio. EUR Umsatz. Der Gesamtumsatz der beiden Unternehmen ¸bersteigt in jedem dieser Mitgliedstaaten 100 Mio. EUR. Weder Salzgitter noch DMV erzielen
2Entscheidung vom 31.1.1994, IV/M.315 ñ Mannesmann/Vallourec/Ilva, ABl. 1994 Nr. L 102, S.15
3Entscheidung vom 3.6.1997, IV/M.906 ñ Mannesmann/Vallourec
4Entscheidung vom 31.1.1994, IV/M.315 ñ Mannesmann/Vallourec/Ilva, ABl. 1994 Nr. L 102, S.15, Rn.6
5Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Ums‰tze wurden nach Maflgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verh‰ltnis 1:1 in EUR umgerechnet.
mehr als zwei Drittel ihres jeweiligen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-‹berwachungsbehˆrde nach dem EWR-Abkommen.
A. Sachlich relevanter Markt
7.Die anmeldende Partei erkl‰rt auf der Grundlage der Entscheidung der Kommission im Fall Mannesmann/Vallourec/Ilva, dafl der von dem Zielunternehmen DMV bearbeitete Markt f¸r nahtlose nichtrostende Stahlrohre der sachlich relevante Markt ist. Eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten M‰rkte ist nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen M‰rkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert w¸rde.
B. R‰umlich relevanter Markt
8.Der r‰umlich relevante Markt ist nach Darstellung der anmeldenden Partei Westeuropa. Die Kommission ist in dem Fall Mannesmann/Vallourec/Ilva zu dem Ergebnis gelangt, dafl Westeuropa als der relevante Markt anzusehen ist. Auch die erneute Pr¸fung im Rahmen dieses Verfahrens hat ergeben, dafl der r‰umlich relevante Markt mindestens das Gebiet Westeuropas umfaflt.
C. Beurteilung
9.Der Zusammenschlufl hat materiell keine Auswirkungen auf die Marktstruktur. MRW ist auf dem Markt f¸r nahtlose nichtrostende Stahlrohre nur ¸ber DMV t‰tig. DMV erreichte auf dem Markt f¸r nahtlose nichtrostende Stahlrohre in den Jahren 1998 ñ 2000 einen durchschnittlichen Marktanteil von etwa 28% im EWR. Wettbewerber sind Sandvik/Sterling Tubes und Tubacex/Schoeller-Bleckmann, deren Marktanteile sich in diesem Zeitraum auf etwa 27% beziehungsweise 37% beliefen.
10.Folglich schafft oder verst‰rkt der beabsichtigte Zusammenschlufl keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert w¸rde.
6Entscheidung vom 31.1.1994, IV/M.315 ñ Mannesmann/Vallourec/Ilva, ABl. 1994 Nr. L 102, S.15, Rn. 17 bis 20
7Entscheidung vom 31.1.1994, IV/M.315 ñ Mannesmann/Vallourec/Ilva, ABl. 1994 Nr. L 102, S.15, Rn. 21 bis 37
V. SCHLUSS
11.Aus diesen Gr¸nden hat die Kommission beschlossen, keine Einw‰nde gegen den angemeldeten Zusammenschlufl zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen f¸r vereinbar zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens.
F¸r die Kommission (Unterschrieben) Mario MONTI Mitglied der Kommission
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