I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!
Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 22(3) Datum: 08/04/2011
Brüssel, den 8.4.2011
C(2011)2621
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An das Bundeskartellamt
Sache COMP/M.6191 – Birla/ Columbian Chemicals Verweisungsantrag des Bundeskartellamts vom 2. März 2011 an die Kommission nach Artikel 22 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren!
(1)(1) Mit dem eingangs genannten Antrag vom 2. März 2011 hat das Bundeskartellamt die Kommission ersucht, ein Zusammenschlussvorhaben gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („EG-Fusionskontrollverordnung“) zu prüfen, das vorsieht, dass die Erwerbsgesellschaft Indigold Carbon (Netherlands) B.V., die von der Aditya Birla Group („Birla“, Indien) kontrolliert wird, das Unternehmen Columbian Chemicals Acquisition LLC und dessen Partnergesellschaften erwirbt, die zusammen das Unternehmen Columbian Chemicals („Columbian“) bilden.
(2)(2) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung können ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der EG-Fusionskontrollverordnung zu prüfen, der keine unionsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der EG-Fusionskontrollverordnung hat, der aber den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des bzw. der antragstellenden Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Ein derartiger Antrag muss innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Anmeldung des Zusammenschlusses gestellt werden. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
EG-Fusionskontrollverordnung kann jeder andere Mitgliedstaat sich dem ersten Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem er von der Kommission über diesen informiert wurde, anschließen.
(3)(3) Birla meldete den Erwerb von Columbian am 11. Februar 2011 beim Bundeskartellamt an. Am 2. März 2011 ging bei der Kommission ein Verweisungsantrag des Bundeskartellamts nach Artikel 22 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung ein. Das Bundeskartellamt stellte den Antrag auf Verweisung somit im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Anmeldung des Zusammenschlusses.
(4)(4) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung unterrichtete die Kommission die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten am 4. März 2011 und die beteiligten Unternehmen am 8. März 2011 über den Verweisungsantrag des Bundeskartellamts.
(5)(5) Die zuständigen Behörden Spaniens, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs schlossen sich dem Verweisungsantrag innerhalb der in Artikel 22 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung gesetzten Frist an.
(6)(6) Birla ist ein internationaler Konzern, der in den Bereichen Aluminium, Chemie, Elektrotechnik, Bau und Landwirtschaft tätig ist. In Indien bietet Birla auch Telekommunikations- und Finanzdienstleistungen an. Außerdem ist Birla in erheblichem Maße in der Herstellung und im Verkauf von Industrieruß aktiv. Die für den EWR bestimmten Industrierußlieferungen von Birla tätigt seine ägyptische Tochtergesellschaft Alexandria Carbon Black SAE („ACB“). Außer in Ägypten hat Birla Carbon Produktionsstätten in Indien, Thailand und China.
(7)(7) Bei Columbian handelt es sich um einen in den USA ansässigen Hersteller unterschiedlichster Industrieruße, die vor allem in der Produktion von Reifen, aber auch von Kunststoffen, Schläuchen, Kabeln, Dichtungen, Beschichtungen, Farben, Tinten usw. verwendet werden. Der Konzern ist im EWR und in anderen Erdteilen tätig. Seine europäischen Niederlassungen sind in Ungarn, Italien, Spanien und Deutschland angesiedelt. Weitere Standorte befinden sich in Kanada, den USA, Brasilien, Südkorea und China.
(8)(8) Am 28. Januar 2011 unterzeichnete die von Birla kontrollierte Erwerbsgesellschaft Indigold Carbon (Netherlands) B.V. eine Vereinbarung zum Erwerb von Columbian Chemicals Acquisition LLC und dessen Partnergesellschaften, die zusammen das Unternehmen Columbian Chemicals („Columbian“) bilden.
(9)(9) Da das Vorhaben vorsieht, dass Birla die alleinige Kontrolle über Columbian erwirbt, handelt es sich um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der EG-Fusionskontrollverordnung.
1In einer früheren Entscheidung hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Herstellung und der Verkauf von Industrieruß als eigenständiger sachlicher Markt angesehen werden kann. Siehe M.1301 – Texaco/Chevron.
(10)(10) Der angemeldete Zusammenschluss hat keine unionsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der EG-Fusionskontrollverordnung.
(11)(11) Nach Artikel 22 Absatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung kann die Kommission beschließen, einen Zusammenschluss zu prüfen, wenn dieser ihrer Ansicht nach i) den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und ii) den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des bzw. der antragstellenden Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Wenn diese beiden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Kommission daher nach eigenem Ermessen entscheiden, ob eine Prüfung des Zusammenschlusses durch die Kommission angebracht ist oder nicht. Die Kommission hat in ihrer einschlägigen Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen(„Verweisungsmitteilung“) in allgemeiner Form dargelegt, unter welchen Umständen eine Verweisung bestimmter Fälle oder Fallkategorien ihrer Auffassung nach angebracht ist.
(12)(12) Nach Randnummer 43 der Verweisungsmitteilung erfüllt ein Zusammenschluss dann die erste Voraussetzung von Artikel 22 der EG-Fusionskontrollverordnung (Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten), wenn er erkennbaren Einfluss auf den Verlauf der Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten hat.
(13)(13) Das Bundeskartellamt macht geltend, dass sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen in einer Reihe von Mitgliedstaaten überschneiden und dass die Kommission in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, dass der für Industrieruße räumlich relevante Markt der EWR ist.
(14)(14) Die beteiligten Unternehmen sind in der Tat in mehreren Mitgliedstaaten tätig und ihre Geschäftstätigkeiten überschneiden sich in beträchtlichem Maße. Zudem gibt es derzeit erhebliche Industrieruß-Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, wie die Tätigkeiten und die Verteilung der Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zeigen.
(15)(15) Birla stellt in Ägypten Industrieruß für den EWR-Markt her und unterhält Wiederbefüllungs- und Umfüllstationen in Spanien, Italien, Belgien und dem Vereinigten Königreich. Von diesen Stationen aus werden die Produkte von Birla wieder in andere Mitgliedstaaten ausgeführt, in denen Birla ebenfalls tätig ist, etwa nach Deutschland oder Frankreich. Columbian hat vier Industrieruß- Produktionsstätten im EWR (in Ungarn, Italien, Spanien und Deutschland) und exportiert seine Produkte in andere Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen ebenfalls tätig ist, wie das Vereinigte Königreich oder Frankreich.
2ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2.
3In der Verweisungsmitteilung wird auch auf die Leitlinien der Kommission über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags verwiesen (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 81).
(16)(16) In ihrer bisherigen Entscheidungspraxis ist die Kommission bei der Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte für den Verkauf von Industrieruß oder damit verbundenen Produkten nicht von landesweiten, sondern von EWR-weiten oder Märkten noch größeren Ausmaßes ausgegangen.
(17)(17) Deshalb ist davon auszugehen, dass der Zusammenschluss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde.
(18)(18) Nach Artikel 22 Absatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung sowie Absatz 44 der Verweisungsmitteilung müssen die verweisenden Mitgliedstaaten im Kern nachweisen, dass nach einer vorläufigen Analyse ein wirkliches Risiko besteht, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb hat und daher genau geprüft werden sollte. Bei den vorläufigen Anhaltspunkten kann es sich durchaus um Anscheinsbeweise für mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen handeln, die jedenfalls nicht dem Ergebnis der eigentlichen Untersuchung vorgreifen.
(19)(19) Im Schreiben des Bundeskartellamts heißt es, dass durch den geplanten Zusammenschluss prima facie eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs in Deutschland drohe.
(20)(20) Erste Untersuchungen des Bundeskartellamts haben ergeben, dass der geplante Zusammenschluss zum Wegfall eines der vier großen Wettbewerber auf dem Industrierußmarkt führen würde. Somit würde die Konzentration in einem bereits konzentrierten Markt weiter zunehmen, da es nur noch drei größere Wettbewerber gäbe, die zusammen einen EWR-Marktanteil von fast [80-90] % innehätten. Nach Angaben der beteiligten Unternehmen haben die wichtigsten Industrierußhersteller im EWR folgende Marktanteile: die beteiligten Unternehmen zusammen [20-30] % (Birla [5-10] % und Columbian [10-20] %), Evonik [30-40] % und Cabot [20-30] %.
(21)(21) Das Bundeskartellamt hat in seinem Verweisungsantrag ferner darauf hingewiesen, dass die Produktionskapazitäten für Industrieruß infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise erheblich verringert worden seien, so dass es mittlerweile zu Angebotsengpässen gekommen sei.
(22)(22) Außerdem ist in Bezug auf die mögliche Entstehung oder Verstärkung koordinierter Verhaltensweisen festzustellen, dass das betroffene Produkt offenbar homogener Natur ist und dass erste Untersuchungen des Bundeskartellamts ergeben haben, dass die Industrierußpreise in gewissem Maße transparent sind. Zudem würde der Zusammenschluss dazu führen, dass die Symmetrie zwischen den verbleibenden Hauptanbietern von Industrieruß zunähme.
4Siehe die Entscheidungen der Kommission in den Sachen M.5243 – CVC/RAG/Evonik, M.1301 – Texaco/Chevron und M.5453 – OEP/CCH.
5Siehe Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen, Randnummer 44.
6Im Einzelnen heißt es im Schreiben des Bundeskartellamts, dass sich die Industrierußpreise in erheblichem Maße an den Preisen der Rohstoffe Gas und Öl (sogenannte „Feedstock Oils“) orientieren. Zudem würden öffentliche Preisnotierungen bestimmter Organisationen für eine gewisse Preistransparenz sorgen.
4
(23)(23) Aufgrund dieser Erwägungen ist unbeschadet des Ergebnisses der Kommissionsuntersuchungen festzustellen, dass der geplante Zusammenschluss den Wettbewerb in Deutschland erheblich zu beeinträchtigen droht.
(24)(24) Da nach der Anmeldung erfolgende Verweisungen an die Kommission gemäß Randnummer 45 der Verweisungsmitteilung für die fusionierenden Unternehmen einen zusätzlichen Kosten- und Zeitaufwand nach sich ziehen können, sollten sie sich normalerweise auf solche Fälle beschränken, die eine wirkliche Gefahr nachteiliger Folgen für Wettbewerb und zwischenstaatlichen Handel in sich bergen, denen am besten auf Unionsebene begegnet werden kann.
(25)(25) Im vorliegenden Fall dürfte der Zusammenschluss wettbewerbsbezogene Auswirkungen haben, die über die nationale Ebene hinausgehen. Ohne dem Ergebnis der Kommissionsuntersuchungen vorzugreifen, dürfte der Zusammenschluss Anlass zu ernsten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf einem Markt geben, der wahrscheinlich über die nationale Ebene hinausgeht.
(26)(26) Außerdem erfordert der Zusammenschluss Marktuntersuchungen in Bezug auf mehrere Mitgliedstaaten und möglicherweise auch Drittstaaten, da sowohl die wichtigsten Wettbewerber des Industrierußmarktes als auch die wichtigsten Abnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Da der Zusammenschluss zudem für eine wettbewerbsrechtliche Prüfung in mehreren Mitgliedstaaten in Frage kommt und in mehreren Mitgliedstaaten angemeldet wurde, böte die Übernahme der Prüfung durch die Kommission als „einzige Anlaufstelle“ offenkundig Vorteile. Nachdem die beteiligten Unternehmen über den Verweisungsantrag des Bundeskartellamts informiert worden waren, haben sie keine Einwände gegen die Verweisung an die Kommission erhoben.
(27)(27) Deshalb ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass sie die am besten geeignete Behörde für die Prüfung ist.
(28)(28) Angesichts der vorstehenden Erwägungen stellt die Kommission fest, dass es sich bei dem im Verweisungsantrag des Bundeskartellamts bezeichneten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der EG-Fusionskontrollverordnung handelt.
(29)(29) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass der Antrag des Bundeskartellamts auf Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 zulässig ist, da er die Voraussetzungen von Artikel 22 Absätzen 1 und 3 der EG-Fusionskontrollverordnung sowie der Randnummern 42 bis 45 der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachenerfüllt.
(30)(30) Daher hat die Kommission beschlossen, den geplanten Zusammenschluss auf der Grundlage der EG-Fusionskontrollverordnung zu prüfen. Dieser Beschluss beruht auf Artikel 22 Absatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung.
7ABl. C 46 vom 5.3.2005, S. 2.
5
(31)(31) Folglich teile ich Ihnen mit, dass die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung das Verfahren einleiten wird, sobald ihr alle für die Prüfung erforderlichen Informationen vorliegen.
Für die Kommission (unterzeichnet) Joaquín Almunia Mitglied der Kommission
6