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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.
Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
To the notifying parties
Betr.: Sache Nr. COMP/M.3124 ñ Deutsche Bahn/WestLB/Aurelis/JV Anmeldung vom 27.02.2003 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 14064/89 des Rates Verˆffentlichung im Amtsblatt der Europ‰ischen Gemeinschaften C 53 vom 07/03/2003, Seite 6
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 27.02.2003 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, durch das die deutschen Unternehmen Westdeutsche Landesbank AG ("WestLB") und Deutsche Bahn AG ("DB") im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei den Unternehmen Aurelis Management GmbH und Aurelis Real Estate GmbH & Co. KG ("Aurelis") durch Kauf von Anteilsrechten erwerben.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Gesch‰ftsbereichen t‰tig:
3.3. Die WestLB ist eine international t‰tige Gesch‰ftsbank mit Niederlassungen, Repr‰sentanzen und Tochtergesellschaften in ¸ber 35 L‰ndern. Sie bietet ein breites Spektrum an Finanzdienstleistungen an und ist Kommunalbank und Zentralbank f¸r ¸ber 150 Sparkassen in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg.
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt ge‰ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.
Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
4.4. Die DB ist ein international t‰tiger Verkehrs- und Logistikkonzern mit den Gesch‰ftsbereichen Personenverkehr, G¸terverkehr, Personenbahnhˆfe und Fahrwege.
5.5. Gegenstand der gegenw‰rtig von der DB kontrollierten Aurelis ist der Erwerb, die Entwicklung, Optimierung, Vermarktung, Vermietung, Verwaltung und das Management bestimmter nicht betriebsnotwendiger Immobilien der DB.
6.6. Nach Pr¸fung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 c der Bekanntmachung der Kommission ¸ber ein vereinfachtes Verfahren f¸r bestimmte Zusammenschl¸sse gem‰fl der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates f‰llt.
7.7. Aus den Gr¸nden, die in der Mitteilung der Kommission ¸ber das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschlufl f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates.
F¸r die Kommission
Mario MONTI Mitglied der Kommission
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