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Valentina R., lawyer
DE
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In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5265
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
Brüssel, den 18.09.2008
SG-Greffe(2008) D/205505
An die anmeldende Partei:
Betr.: Sache Nr. COMP/M.5265 – ERGO International/ Bank Austria Creditanstalt Versicherung Anmeldung vom 20. August 2008 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 222 vom 30. August 2008, Seite 19
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.1. Am 20. August 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen ERGO International AG ("ERGO", Deutschland), das der Gruppe Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG ("Münchener Rück", Deutschland) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das Unternehmen Bank Austria Creditanstalt Versicherung AG ("Bank Austria Creditanstalt Versicherung", Österreich) durch Aktienkauf.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– ERGO International: Holding für Versicherungsunternehmen und Unternehmen der Versicherungsvermittlung, der Finanzdienstleistungen und der Vermögensanlage
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
–– Münchener Rück: Rückversicherer und Holdinggesellschaft von Unternehmen, die im Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft und in der Vermögensverwaltung tätig sind
–– Bank Austria Creditanstalt Versicherung: Versicherungsgesellschaft mit Schwerpunkt Lebensversicherungen in Österreich.
2.3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
3.4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Für die Kommission (unterschrieben) Philip LOWE Generaldirektor
2ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
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