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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32015M7817
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die Anmelderin:
Sehr geehrte Damen und Herren,
(1) Am 4. November 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen OBI Group Holding SE & Co. KGaA („OBI“, Deutschland) und seine verbundenen Unternehmen, die zur Tengelmann-Unternehmensgruppe (Deutschland) gehören, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Vermögenswerten und in sonstiger Weise die Kontrolle über den Baumarkt bauMax Steyr, der zur bauMax AG (Österreich) gehört. OBI und bauMax werden nachfolgend bezeichnet als "die Parteien".
1 ABl. L 24, 29.1.2004, S. 1 ('die Fusionskontrollverordnung'). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2 OJ L 1, 3.1.1994, p. 3 ("the EEA Agreement").
3 Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 375, 12.11.2015, S. 7.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
(2) OBI Group Holding SE & Co. KGaA ist die Muttergesellschaft der OBI-Gruppe mit Sitz in Wermelskirchen, Deutschland. Die OBI-Gruppe ist wiederum Teil der Unternehmensgruppe Tengelmann ("Tengelmann") mit Sitz in Mühlheim, Deutschland. OBI betreibt Heimwerker-Baumärkte ("Baumärkte") mit einem Vollsortiment in zahlreichen europäischen Ländern. Gemeinsam mit Franchisenehmern von OBI ("OBI Franchisenehmer") werden unter der Marke OBI Baumärkte in Bosnien-Herzegowina, Deutschland, Italien, Österreich, Polen, Russland, der Schweiz, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn betrieben. Nach der zuletzt erfolgten Übernahme bestimmter Vermögensgegenstände von bauMax wird OBI auch in der Slowakei aktiv sein (Sache M.7677 – OBI / bauMax certain assets – s.u. Randnummern (5)-(7)).
(3) bauMax AG ("bauMax") ist ein österreichisches Unternehmen mit Sitz in Klosterneuburg, Österreich, und betrieb Baumärkte in Zentraleuropa und der Türkei. Zuletzt stellte das Unternehmen seine Aktivitäten in Ungarn, Kroatien, Rumänien, der Türkei und Bulgarien ein. Von seinen 105 weiteren Baumärkten (65 in Österreich, 24 in der Tschechischen Republik, 14 in der Slowakei, 2 in Slowenien) hat bauMax bereits 68 an OBI verkauft (s.o. Randnummer (2)). Die verbleibenden Märkte werden an andere Investoren verkauft oder abgewickelt.
(4) In Steyr betrieb bauMax einen Baumarkt ("bauMax Steyr"), der seine Waren bis zum 31. Oktober 2015 abverkauft hat, um nach Abschluss des Fusionskontrollverfahrens den Baumarkt leer an OBI übergeben zu können. OBI wird diesen Baumarkt fortführen, sobald rechtlich zulässig. BauMax ist Eigentümer des zu bauMax Steyr gehörenden Grundstücks. Die sich darauf befindlichen Gebäude hat bauMax von einem dritten Vermieter gemietet.
(5) Die vorliegende Transaktion ist ein weiterer Kontrollerwerb durch OBI über Teile des Geschäfts von bauMax ("bauMax-Steyr-Transaktion"). OBI erwarb kürzlich bereits Kontrolle über insgesamt 68 bauMax-Baumärkte in Österreich (48 Geschäfte), der Tschechischen Republik (4 Geschäfte), der Slowakei (14 Geschäfte) und Slowenien (2 Geschäfte) ("das bauMax-Zielgeschäft"; siehe Sache M.7677 – OBI / bauMax certain assets, im Folgenden als "die erste Transaktion" bezeichnet).
(6) Die Kommission hat die Prüfung der ersten Transaktion hinsichtlich der relevanten Märkte in Österreich auf Antrag der Parteien am 4. August 2015 gemäß Artikel 4(4) der Fusionskontrollverordnung an Österreich verwiesen. Die österreichischen Wettbewerbsbehörden haben diesen Teil der ersten Transaktion am 30. September 2015 ohne Auflagen genehmigt.
4 OBI hat in Österreich im Gegensatz zur Anmeldung nur 48 Baumärkte übernommen, d.h. einen Markt weniger als ursprünglich geplant.
(7) Die Kommission hat den nicht Österreich betreffenden Teil der ersten Transaktion am 22. Oktober 2015 gemäß Artikel 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung ohne Auflagen genehmigt, nachdem dieser bei ihr am 25. September 2015 angemeldet worden war.
(8) Die bauMax-Steyr-Transaktion und die erste Transaktion hängen nicht miteinander zusammen und stellen daher keinen einheitlichen Zusammenschluss dar.
(9) Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung betrachtet grundsätzlich den Zusammenschluss als solchen, unabhängig von der Anzahl der hierfür erforderlichen Transaktionen. Gemäß Punkt 38 der konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen('Zuständigkeitsmitteilung') bilden deshalb mehrere einzelne Transaktionen, die einheitlichen Charakter haben, denselben Zusammenschluss. Einheitlicher Charakter erfordert, dass die Transaktionen wechselseitig so voneinander abhängen, dass die eine Transaktion nicht ohne die andere durchgeführt werden würde, das heißt dass die Transaktionen durch eine rechtliche oder tatsächliche Bedingung miteinander verbunden sind. Im vorliegenden Fall aber sind die erste Transaktion und die bauMax-Steyr-Transaktion voneinander unabhängig.
(10) Erstens sind beide Transaktionen rechtlich unabhängig. Als die erste Transaktion unterzeichnet wurde, war die bauMax-Steyr-Transaktion noch nicht geplant. Deshalb beinhalten die Dokumente der ersten Transaktion keinen Bezug zu der bauMax-Steyr-Transaktion. Gleichfalls enthält keines der Dokumente der bauMax-Steyr-Transaktion eine Bestimmung, wonach diese von dem erfolgreichen Vollzug der ersten Transaktion abhinge. Daher sind beide Transaktionen nicht wechselseitig voneinander abhängig.
(11) Zweitens sind beide Transaktionen nicht wirtschaftlich voneinander abhängig. Insbesondere wurden sie nicht gleichzeitig beschlossen und durchgeführt. Die zur ersten Transaktion gehörenden Dokumente wurden im August 2015 unterschrieben, während die Unterschrift der die bauMax-Steyr-Transaktion begründenden Dokumente noch aussteht. Überdies wurde die erste Transaktion am 31. Oktober unabhängig von der hier zu prüfenden bauMax-Steyr-Transaktion vollzogen.
(12) Die Parteien haben am 3. November 2015 einen Letter of Intent unterzeichnet. Hiernach beabsichtigt OBI insbesondere, (i) einen nicht kündbaren Mietvertrag für den bauMax-Markt in Steyr über eine Laufzeit von 15 Jahren mit einem dritten Investor abzuschließen, (ii) bestimmte Vermögensgegenstände (bewegliche Sachen,
5 ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1, Absatz 59. Berichtigung: ABl. C 43 vom 21.2.2009, S.10.
6 Vgl. Erwägungsgrund 20 der Fusionskontrollverordnung und Punkte 39 und 43 der Zuständigkeitsmitteilung.
7 Vgl. Punkt 43 der Zuständigkeitsmitteilung.
(13) OBI wird durch die genannten Verträge bestimmenden Einfluss über bauMax Steyr erwerben. Der Mietvertrag vermittelt OBI das ausschließliche Recht, das früher von bauMax genutzte Grundeigentum zu nutzen und dort einen Baumarkt zu betreiben. Der Immobilieneigentümer wird keinerlei Mitsprache- oder Kontrollrechte in Bezug auf den Betrieb des Baumarktes in Steyr haben. Durch den Mietvertrag wird OBI folglich das ausschließliche Nutzungsrecht an dem bauMax-Markt in Steyr erlangen. Daher wird OBI die alleinige Kontrolle im Sinne von Artikel 3(1)(b) und Artikel 3(2) lit.a der Fusionskontrollverordnung über bauMax Steyr erlangen.
(14) Gemäß Artikel 5(2) Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung behandelt die Kommission mehrere aufeinanderfolgende Erwerbsvorgänge für die Berechnung der Umsätze als einzigen Zusammenschluss, wenn diese innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass dieselben Personen eine einheitliche Transaktion nicht aufteilen, um die Zuständigkeit der Kommission nach der Fusionskontrollverordnung zu vermeiden.
(15) Die bauMax-Steyr-Transaktion wird zwischen denselben Unternehmen und innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren seit der ersten Transaktion getätigt. Deshalb müssen beide Erwerbsvorgänge zur Beurteilung der Zuständigkeit der Kommission gemeinsam betrachtet werden.
(16) Das Zusammenschlussvorhaben hat unionsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Fusionskontrollverordnung, da die beteiligten Unternehmen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 000 Mio. EUR erzielen(Tengelmann: 8 095 Mio. EUR im Jahr 2014, bauMax Steyr inkl. bauMax Zielgeschäft der ersten Transaktion: […] Mio. EUR im Jahr 2014). Jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen hat zudem einen unionsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Tengelmann: […] Mio. EUR im Jahr 2014, bauMax Steyr inkl. bauMax Zielgeschäft aus der ersten Transaktion: […] Mio. EUR im Jahr 2014). Zwar erzielt Tengelmann mehr als zwei Drittel seines unionsweiten Umsatzes in Deutschland, bauMax Steyr, einschließlich des bauMax Zielgeschäfts aus der ersten Transaktion, allerdings nicht. Des Weiteren erzielt bauMax Steyr, einschließlich des bauMax Zielgeschäfts der ersten Transaktion, mehr als zwei Drittel seines unionsweiten Umsatzes in Österreich, OBI allerdings nicht.
9 Vgl. Punkt 16 der Zuständigkeitsmitteilung.
10 Vgl. Punkt 18 der Zuständigkeitsmitteilung.
11 Vgl. Punkt 49 der Zuständigkeitsmitteilung.
12 Berechnung des Umsatzes nach Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung und der Zuständigkeitsmitteilung.
4. WÜRDIGUNG
4.1. Einleitende Bemerkungen
(17) Die erste Transaktion ist bezüglich der Österreich betreffenden Teile bereits von den österreichischen Wettbewerbsbehörden und bezüglich der übrigen Teile bereits von der Kommission genehmigt worden (s.o. Randnummern (6)-(7)).
(18) Gemäß Artikel 5(2) Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung werden die erste Transaktion und die bauMax-Steyr-Transaktion "als ein einziger Zusammenschluss behandelt, der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbsvorgangs stattfindet". Wie unter Randnummer (16) in Übereinstimmung mit Punkt 49 der Zuständigkeitsmitteilung ausgeführt wurde, führt dies zur Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung der bauMax-Steyr-Transaktion. Da aber die erste Transaktion bereits von der Kommission sowie von den österreichischen Wettbewerbsbehörden genehmigt worden ist, beschränkt sich die Würdigung der bauMax-Steyr-Transaktion auf den Erwerb von bauMax Steyr, welcher noch nicht von einer Wettbewerbsbehörde beurteilt wurde.
(19) OBI hat in Österreich durch Vollzug der ersten Transaktion am 31. Oktober 2015 48 Baumärkte von bauMax übernommen. Hierunter befinden sich mehrere Märkte in dem Gebiet rund um bauMax Steyr (St. Valentin, Mauthausen, Linz-Dornach, Linz-Kleinmünchen, Linz-Leonding). Für die nachfolgende Bewertung werden die von OBI im Zuge der ersten Transaktion übernommenen bauMax-Märkte daher OBI zugerechnet.
4.2. Einzelhandel mit Heimwerkerprodukten
4.2.1. Sachlich relevanter Markt
(20) In vergangenen Beschlüssen hat die Kommission einen einheitlichen Markt für den Einzelhandel mit Heimwerkerprodukten in Betracht gezogen, die genaue Abgrenzung aber letztlich offen gelassen . Darüber hinaus hat die Kommission eine weitere Unterteilung nach (i) Produktgruppen und (ii) Vertriebskanälen in Betracht gezogen, die genaue Segmentierung letztlich aber ebenfalls offen gelassen.
(21) Die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden und die Gerichte haben den sachlich relevanten Markt unterschiedlich definiert. Die irische Wettbewerbsbehörde hat einen gesonderten sachlichen Markt für großflächige Baumärkte definiert. Die deutsche Wettbewerbsbehörde ("Bundeskartellamt") hat einen einzelnen Markt für das Heimwerkbedarfsvollsortiment, das in großen Baumärkten verkauft wird, in Betracht gezogen, letztlich aber offen gelassen, ob hierzu auch Verkäufe in großen Lebensmitteleinzelhandelsmärkten und Kaufhäusern zu zählen sind. Des Weiteren nahm das Bundeskartellamt in vergangenen Beschlüssen an, dass (i) Verkäufe in kleinflächigen Baumärkten , (ii) Großhandel mit Heimwerkerprodukten, insofern zudem Erlöse aus Verkäufen an Verbraucher erzielt werden, (iii) saisonale Verkäufe in kleineren Lebensmitteleinzelhandelsmärkten und anderen Einzelhandelsmärkten und (iv) der Online- und Katalog-Versandhandel nicht zu demselben sachlichen Markt gehören.
(22) Die Parteien sind hingegen der Ansicht, dass in Übereinstimmung mit einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ein einzelner Markt für das Heimwerkbedarfsvollsortiment abgegrenzt werden müsse, der auch Verkäufe in anderen Vertriebskanälen beinhalte, etwa solche im Großhandel mit Heimwerkerprodukten und im Online- und Katalog-Versandhandel .
(23) Im vorliegenden Fall kann die Kommission die Bestimmung des sachlich relevanten Marktes offenlassen, da die wettbewerbliche Bewertung bei jeder plausiblen Marktabgrenzung gleich bleibt.
4.2.2. Räumlich relevanter Markt
(24) Die Kommission hat in früheren Beschlüssen den räumlichen Markt für den Heimwerkseinzelhandel als lokal abgegrenzt . In einem Fall ist sie von Einzugsgebieten mit einem Radius von 20km um die Märkte ausgegangen. Die Kommission hat allerdings auch angemerkt, dass gerade für große Baumärkte auch nationale Aspekte den Wettbewerb prägten, wie etwa national einheitliche Marketingstrategien, Preise, Zahlungsmodalitäten und Werbung .
(25) Das Bundeskartellamt hat in vergangenen Beschlüssen ebenfalls lokale Märkte in Betracht gezogen, da Nähe das wichtigste Kriterium für die Auswahl des Einzelhandelsmarkts sei, und einen Radius von 30km Fahrdistanz und 30 Minuten Fahrzeit um einen Baumarkt als den räumlich relevanten Markt angesehen. Die Parteien stimmen allerdings mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf darin überein, dass der Radius in der Marktabgrenzung auf 20km Fahrdistanz und 20 Minuten Fahrzeit beschränkt werden müsse .
(26) Im vorliegenden Fall kann die Kommission die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes offenlassen, da die wettbewerbliche Bewertung bei jeder plausiblen Marktabgrenzung gleich bleibt.
4.2.3. Wettbewerbliche Würdigung
(27) Überschneidungen zwischen bauMax Steyr und OBI bestehen ausschließlich hinsichtlich solcher OBI-Märkte, die OBI jüngst von bauMax im Rahmen der ersten Transaktion übernommen hat.
(28) Die Parteien haben ihre Marktanteilsschätzungen auf den nachfolgenden Untergliederungen des sachlichen Marktes ermittelt: (i) jedwede Art des Vertriebs von Heimwerkerprodukten, (ii) ausschließliche Betrachtung von Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche für Heimwerkerprodukte von mehr als 1 000 m.
(29) Dazu haben die Parteien zunächst die Einzugsgebiete definiert. Im nächsten Schritt haben sie die Marktanteile sich überschneidender Einzugsgebiete auf zwei Arten berechnet: (i) unter Berücksichtigung nur der Verkäufe der Baumärkte innerhalb der 20km-Einzugsgebiete, (ii) hierzu addierend die Verkäufe der Baumärkte innerhalb eines 40km-Einzugsgebiets, soweit deren Einzugsgebiet sich mit dem untersuchten Einzugsgebiet überschneidet. Bei der zweiten Berechnung haben die Parteien die Ergebnisse der von ihnen in den Baumärkten durchgeführten Postleitzahlen-Analyse berücksichtigt, um zu berechnen, welcher Anteil ihrer Verkäufe auf Kunden in den verschiedenen Einzugsgebieten entfällt.
(30) Es kommt nur dann zu betroffenen Märkten, wenn ein enger sachlicher Markt zugrunde gelegt wird, der ausschließlich aus Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche für Heimwerkerprodukte von über 1 000 m besteht (vgl. Variante (ii) bei Randnummer (28)). Die Anzahl der betroffenen Märkte hängt wiederum von der Definition des räumlichen Marktes ab.
(31) Nach der von den Parteien angenommenen bei Randnummer (29) aufgezeigten Variante (i) führt die Transaktion zu den folgenden betroffenen Märkten:
• Einzugsgebiet um bauMax Steyr (gemeinsamer Marktanteil: [20-30]% [OBI: [5-10]%; bauMax Steyr: [10-20]%, HHI-Delta = […]);
• Einzugsgebiet um OBI St. Valentin (ex bauMax) (gemeinsamer Markanteil: [20-30]% [OBI: [10-20]%; bauMax Steyr: [10-20]%, HHI-Delta = […]).
27 Siehe OLG Düsseldorf, VI-Kart 1/08.
28 Siehe zu dieser Unterscheidung Sache M.7252, Holcim/Lafarge und Sache M.7550, CRH/Holcim Lafarge Divestment Business.
Tabelle 1: Marktanteile und HHI-Deltas in betroffenen Märkten (bei Annahme von Einzugsgebieten von 20km und Einbeziehung aller Verkäufe von Baumärkten der Umgebung, soweit deren Einzugsgebiet mit dem relevanten Einzugsgebiet überlappt)
Baumarkt im Mittelpunkt des Einzugsgebiets
Marktanteile
HHI-Delta
bauMax Steyr
OBI Gemeinsam
OBI St. Valentin (ex bauMax)
[10-20]% [10-20]% [20-30]% […]
OBI Mauthausen (ex bauMax)
[0-5]% [20-30]% [20-30]% […]
OBI Linz-Dornach (ex bauMax)
[0-5]% [20-30]% [20-30]% […]
OBI Linz-Kleinmünchen (ex bauMax) [0-5]% [20-30]% [20-30]% […]
(33) In keinem der aufgezeigten Fälle bestehen wettbewerbliche Bedenken.
(34) Erstens sind die Marktanteile gering und der Marktanteilszuwachs in den meisten Fällen minimal. Nur in St. Valentin – und dort auch nur unter Zugrundelegung einer bestimmten Marktdefinition – überschreitet der gemeinsame Marktanteil 25%. Jedoch beträgt der gemeinsame Marktanteil selbst in diesem Fall nur [20-30]% und liegt damit sehr nah an der Vermutung von Erwägungsgrund 32 der Fusionskontrollverordnung und Absatz 18 der Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen . Hiernach besteht bei Transaktionen, die zu gemeinsamen Marktanteilen von nicht mehr als 25% führen, ein Indiz, dass sie wirksamen Wettbewerb nicht behindern.
(35) Zweitens sind in den Absätzen (31)-(32) genannten Einzugsgebieten zahlreiche Wettbewerber aktiv. Die Einzugsgebiete der Baumärkte von mindestens vier Wettbewerbern überlappen mit denjenigen der Parteien. All diese Wettbewerber betreiben großflächige Baumärkte an teils mehreren Standorten mit einem Vollsortiment und verfügen somit über ein ähnliches Sortiment wie die Parteien (Bauhaus in Steyr, Linz und Pasching; Hagebau in Steyr, Perg und Rosenau am Sonntagberg; Hornbach in Ansfelden; Hellweg in Linz). In dem 20km-Einzugsgebiet um bauMax-Steyr befinden sich insbesondere zwei weitere großflächige Baumärkte mit Vollsortiment in Steyr selbst (Hagebau Steyr und Bauhaus Steyr), während der nächste OBI/ex bauMax-Baumarkt in St. Valentin sich 15,7km entfernt befindet.
(36) Drittens von den Parteien […]* Postleitzahlen-Analysen unterstützen die Ansicht der Kommission, dass die Kundenströme zwischen den von OBI betriebenen Baumärkten einerseits und dem bauMax-Standort in Steyr andererseits vernachlässigbar sind. BauMax Steyr erwirtschaftet weniger als [0-5]% seines Jahresumsatzes mit Kunden aus St. Valentin, Mauthausen und Linz. Hauptsächlich stammen die Kunden von bauMax-Steyr aus Steyr selbst und dem Bereich südlich von Steyr, während sich die relevanten von OBI betriebenen Märkte im Norden Steyrs befinden. Ferner erzielen die mittlerweile von OBI betriebenen Märkte in St. Valentin, Mauthausen und Linz jeweils weniger als [0-5]% ihres Jahresumsatzes mit Kunden aus Steyr.
29 ABl. C 31, 05.02.2004, S. 5.
* Soll heißen: vorgelegte.
4.3. Beschaffung von Heimwerkerprodukten
4.3.1. Sachlich relevanter Markt
(37) Die Kommission hat in ihrer Entscheidung in Sachen Kingfisher / Castorama unterstrichen, dass – entsprechend ihres Vorgehens in früheren, den Verkauf von Waren betreffenden Fällen – der Beschaffungsmarkt von dem Verkaufsmarkt getrennt werden muss, selbst wenn beide Märkte möglicherweise miteinander verbunden sind . Dort schlug sie ferner vor, legte sich aber letztendlich nicht fest, den Produktmarkt für die Beschaffung von Heimwerkerprodukten in verschiedene Produktkategorien einzuteilen. Die Parteien stimmen dem letztgenannten Ansatz zu.
(38) Im vorliegenden Fall kann die Kommission die Bestimmung des sachlich relevanten Marktes offenlassen, da die wettbewerbliche Bewertung bei jeder plausiblen Marktabgrenzung gleich bleibt.
4.3.2. Räumlich relevanter Markt
(39) Die Kommission ist in vergangenen Beschlüssen von einem nationalen Markt für die Beschaffung von Heimwerkerprodukten als kleinstmöglichem Markt ausgegangen, da die Beschaffung nationalen Besonderheiten unterliege. Die Kommission hat zudem auf internationale Aspekte der Beschaffung verwiesen, da international tätige Unternehmen und ihre Kunden die Beschaffung häufig zentralisiert organisierten, die genaue räumlich Marktabgrenzung letztlich aber offen gelassen . Das Bundeskartellamt geht für einige Produktkategorien aus demselben Grund von einem internationalen Markt aus .
(40) Im vorliegenden Fall kann die Kommission die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes offenlassen, da die wettbewerbliche Bewertung bei jeder plausiblen Marktabgrenzung gleich bleibt.
4.3.3. Wettbewerbliche Würdigung
(41) Die Transaktion führt nicht zu betroffenen Märkten im Bereich der Beschaffung von Heimwerkerprodukten. Der gemeinsame Anteil der Parteien auf dem Markt für die Beschaffung von Heimwerkerprodukten sowohl in Österreich als auch EWR-weit erreicht die 20%-Schwelle nicht. Zudem handelt es sich bei dem vorliegenden Zusammenschluss um den Erwerb nur eines zusätzlichen Baumarktes mit entsprechend geringem Einkaufsvolumen von Heimwerkerprodukten.
30 Sache IV/M.1333, Kingfisher/Castorama; siehe auch Sache COMP/M.7283, Kingfisher/Mr Bricolage.
31 Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: (i) Raumausstattung, (ii) Wandverkleidungen, (iii) Handwerkzeug und Zubehör, (iv) Eisenwaren und Stauraum, (v) Elektrowaren und Beleuchtung, (vi) Sanitärausstattung, (vii) Baustoffe, (viii) Tischlereiprodukte und (ix) Gartenprodukte. Siehe Sachen COMP/M.7283, Kingfisher/Mr. Bricolage; COMP/M.1779, Leroy Merlin/Brico.
32 Siehe Sache COMP/IV.1333, Kingfisher/Castorama.
33 Siehe Sachen COMP/M.2898, Leroy Merlin/Brico; COMP/M.2804, Vendex KBB/Brico Belgium.
34 Siehe Sachen BKartA, B9-59/07, Praktiker/Moor Park Real Estate Fund I; BKartA, B9-94/06, Praktiker/Max Bahr.
5. SCHLUSSFOLGERUNG
(42) Aus diesen Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände zu erheben und den Zusammenschluss gemäß Artikel 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des Abkommens über den gemeinsamen Wirtschaftsraum für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.
Für die Kommission
unterzeichnet Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission
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