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Valentina R., lawyer
Br¸ssel, den 07.06.2004 C(2004)2077
Entscheidung der Kommission vom 07.06.2004 Verweisung des Falles COMP/M.3271 ñ Kabel Deutschland / Ish an die zust‰ndigen deutschen Behˆrden gem‰fl Artikel 9 der Verordnung Nr. 4064/89 des Rates
Gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft,
gest¸tzt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen (ÑFusionskontrollverordnungì),
1 ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigt in ABl. Nr. L 257 vom 21.9.1990, S. 13.
2 ABl. Nr. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; berichtigt in ABl. Nr. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.
Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
gest¸tzt auf den Verweisungsantrag des deutschen Bundeskartellamtes vom 14. Mai 2004,
gest¸tzt auf die Stellungnahme der anmeldenden Partei vom 24.05.2004 zum Verweisungsantrag des Bundeskartellamtes,
in Erw‰gung nachstehender Gr¸nde:
1.1. Am 20. April 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bei der Kommission eingegangen, wonach das Unternehmen Kabel Deutschland GmbH, Deutschland (ÑKDGì) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung mittelbar durch seine Tochtergesellschaft Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Deutschland, die Kontrolle ¸ber die ish GmbH & Co. KG, Deutschland sowie die ish KS NRW GmbH & Co. KG, Deutschland, (die beiden letzteren zusammen Ñishì) erwerben will.
2.2. Das Bundeskartellamt erhielt am 23. April 2004 eine Kopie der Anmeldung.
3.3. Am 14. Mai 2004 ging bei der Kommission ein Antrag des Bundeskartellamtes ein, das Zusammenschlussvorhaben gem‰fl Artikel 9 (2) (a) der Fusionskontrollverordnung zu verweisen. Das Bundeskartellamt ist der Ansicht, dass durch das Zusammenschlussvorhaben die Verst‰rkung marktbeherrschender Stellungen der KDG zumindest auf verschiedenen regional oder hˆchstens bundesweit abzugrenzenden M‰rkten in den Bereichen Einspeisung von Rundfunksignalen, technische und administrative Dienstleistungen f¸r digitales Pay-TV und interaktive Dienste, Lieferung von Rundfunksignalen an die Netze der Netzebene 4 und Belieferung von Endkunden mit Rundfunksignalen in der Bundesrepublik Deutschland droht, wodurch wirksamer Wettbewerb auf diesen M‰rkten erheblich behindert w¸rde. Die Voraussetzungen des Artikel 9 (2) (a) seien erf¸llt.
4.4. Der anmeldenden Partei wurde mit Schreiben vom 18. Mai 2004 eine Kopie des Verweisungsantrags des Bundeskartellamtes ¸bersendet. KDG legte ihre Stellungnahme am 24.05.2004 vor. KDG ist der Ansicht, die in Artikel 9 Abs. 2 (a) der Fusionskontrollverordnung bestimmten materiellen Voraussetzungen im Hinblick auf eine Begr¸ndung oder Verst‰rkung einer beherrschenden Stellung von KDG l‰gen nicht vor. Gleichwohl bef¸rworten auch die Parteien die Verweisung des Zusammenschlusses an das Bundeskartellamt. KDG hat dort den Erwerb zweier weiterer Kabelnetzbetreiber in anderen Regionen Deutschlands (iesy in Hessen und Kabel Baden-W¸rttemberg) angemeldet. Da die drei Vorhaben sich auf dieselben sachlichen M‰rkte auswirken und in ˆkonomischer und rechtlicher Sicht im wesentlichen ¸bereinstimmende Fragen aufwerfen, erscheint eine einheitliche Beurteilung der drei F‰lle durch ein und dieselbe Wettbewerbsbehˆrde auch aus Sicht der beteiligten Unternehmen sinnvoll und aus verfahrensˆkonomischen Gründen sachgerecht.
5.5. Die KDG ist eine Holdinggesellschaft, die durch ihre 100%ige Tochtergesellschaft Kabel Deutschland Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG das ehemalige Breitbandkabelnetz der Deutsche Telekom AG (ÑDTAGì) in der ganzen
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6.Bundesrepublik aufler in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-W¸rttemberg betreibt. Sie wird von einem Konsortium von Finanzinvestoren bestehend aus dem Investmentfonds Apax Europe V (ÑApaxì), The Goldman Sachs Group, Inc. (ÑGSì) und Providence Equity Partners (ÑProvidenceì) gemeinsam kontrolliert. KDG bietet in der oben bezeichneten Region die ‹bermittlung von Rundfunksignalen ¸ber Breitbandkabelnetze und alle damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen an sowie in geringerem Umfang breitbandige Internetzugangsdienstleistungen ¸ber Kabelnetze.
7.6. Ish betreibt das ehemalige Breitbandkabelnetz der DTAG in Nordrhein-Westfalen und bietet die ‹bermittlung von Rundfunksignalen ¸ber Breitbandkabelnetze, alle damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen und in geringem Umfang High-Speed-Internetzugang an.
8.7. KDG beabsichtigt, alle Gesch‰ftsanteile an ish zu erwerben.
9.8. KDG erlangt durch den Erwerb aller Gesch‰ftsanteile an ish die alleinige Kontrolle ¸ber dieses Unternehmen. Das Vorhabens stellt folglich einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung dar.
10.9. Die beteiligten Unternehmen haben einen gemeinsamen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als EUR 5 Milliarden(KDG: EUR [Ö] Mrd. (einschliefllich der ihr zuzurechnenden Ums‰tze der drei Muttergesellschaften [Ö] Mrd. EUR), ish: EUR [Ö] Mrd.). Sowohl KDG als auch ish haben einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als EUR 250 Millionen (KDG: EUR [Ö] Mrd. (einschliefllich der Muttergesellschaften [Ö] Mrd., ish: EUR [Ö] Mrd.). Ish erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in Deutschland, f¸r KDG ist dies unter Einbeziehung seiner Muttergesellschaften nicht der Fall. Aufgrund der vorstehenden Ausf¸hrungen hat der angemeldete Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung.
10. Der Antrag des Bundeskartellamts auf Verweisung des Falles geht davon aus, dass durch das Zusammenschlussvorhaben die Verst‰rkung diverser marktbeherrschender Stellungen der KDG droht. Betroffen sind nach Ansicht des Bundeskartellamtes
3.a. verschiedene regionale M‰rkte in Deutschland f¸r die Einspeisung von analogen und digitalen Rundfunksignalen f¸r Free-TV-Programme in Breitbandkabelnetze auf der Netzebene 3 (ÑEinspeisemarktì),
3 Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25).
b. der hˆchstens nationale Markt f¸r technische und administrative Dienstleistungen f¸r digitales Pay-TV und interaktive Dienste im Breitbandkabel,
c. verschiedene regionale M‰rkte f¸r die Lieferung von Rundfunksignalen an Betreiber von Netzen der Netzebene 4 (ÑSignallieferungsmarktì),
d. der hˆchstens nationale Markt f¸r die Belieferung von Endkunden mit Rundfunksignalen (ÑEndkundenmarktì).
11.11. Auf dem Einspeisemarkt fragen Programmveranstalter die Einspeisung ihrer Inhalte in das Netz der Netzbetreiber auf der sogenannten Netzebene (ÑNEì) 3 nach und zahlen den Netzbetreibern daf¸r ein Einspeiseentgelt. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes ist von getrennten sachlich relevanten M‰rkten f¸r die Einspeisung von Rundfunksignalen je nach ‹bertragungsweg (Breitbandkabel, Satellit, Terrestrik) auszugehen. Denn aus Sicht der Nachfrager seien diese ‹bertragungswege nicht austauschbar, sondern komplement‰r. Die Programmveranstalter sind nach Auffassung des Bundeskartellamtes daran interessiert, eine mˆglichst hohe technische Reichweite f¸r ihre Inhalte zu erzielen, da die Werbeeinnahmen mit grˆflerer Reichweite steigen. Der Markt f¸r die ‹bertragung von Signalen ¸ber das Breitbandkabel sei r‰umlich nach den jeweiligen Netzgebieten abzugrenzen.
12.12. Das Bundeskartellamt sieht in der Annahme eines eigenen sachlich relevanten Marktes f¸r die Einspeisung von Rundfunksignalen in Breitbandkabelnetze keinen Widerspruch zur Empfehlung der Kommission ¸ber relevante Produkt- und Dienstm‰rkte des elektronischen Kommunikationssektors (ÑEmpfehlungì), da diese f¸r Regulierungszwecke vorgenommen wurde und jedenfalls auf nationale Fusionskontrollverfahren keine Anwendung finde. Zudem schliefle der dort definierte Markt Ñf¸r Rundfunk-‹bertragungsdienste zur Bereitstellung von Sendeinhaltenì eine weitere Bildung von Teilm‰rkten aufgrund nationaler Besonderheiten nicht aus, sondern erfordere f¸r die Regulierungsverfahren lediglich die Einhaltung der Konsultationsvorschriften der Rahmenrichtlinie.
13.13. KDG sieht dagegen Hinweise daf¸r als gegeben an, dass den Inhalteanbietern auf dem Einspeisemarkt neben dem Kabel zumindest der Satellit als alternative Rundfunkplattform zur Verf¸gung steht, auch wenn insoweit mˆglicherweise nicht von einer vollst‰ndigen Austauschbarkeit ausgegangen werden kˆnne. Bei einer Erhˆhung der Einspeisegeb¸hren durch die Kabelnetzbetreiber kˆnnten die Inhalteanbieter zu einer anderen Rundfunkplattform wechseln, wenn sie sicher sein kˆnnten, dass die Endkunden den Inhalten folgen w¸rden. Solche Wechselbewegungen der Endkunden seien mˆglich. Dar¸ber hinaus verweist KDG auf die Empfehlung der Kommission, die die Abgrenzung eines einheitlichen Marktes f¸r alle ‹bertragungswege erfordere.
Empfehlung der Kommission vom 11.2.2003 ¸ber relevante Produkt- und Dienstm‰rkte des elektronischen Kommunikationssektors, die auf Grund der Richtlinie 2022/21/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates ¸ber einen gemeinsamen Rechtsrahmen f¸r elektronische Kommunikationsnetze und ñdienste f¸r eine Vorabregulierung in Betracht kommen, ABl. vom 8.5.2003, L 114/45.
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14.Die Kommission hat im Fall MSG Media Service einen eigenst‰ndigen Markt f¸r TV-Kabelnetze definiert.In nachfolgenden Entscheidungen zu diesem Markt konnte die Marktabgrenzung f¸r die Zwecke des jeweiligen Falles offen gelassen werden. Gleichwohl hat sich die Kommission in diesen Entscheidungen mit Blick auf die Besonderheiten des deutschen Marktes trotz sich wandelnder Marktbedingungen f¸r eine getrennte Abgrenzung der ‹bertragungswege ausgesprochen. Die vom Bundeskartellamt vorgenommene Abgrenzung des Einspeisemarktes entspricht somit der bisherigen Praxis der Kommission.
15.Eine Marktabgrenzung im Rahmen der Fusionskontrolle, die von der Empfehlung abweicht, erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen. Gem‰fl der Richtlinie f¸r elektronische Kommunikationsnetze und ñdienste (ÑRahmenrichtlinieì)legen die Regulierungsbehˆrden die relevanten M‰rkte unter weitestgehender Ber¸cksichtigung der Empfehlung fest. Im Falle abweichender Marktabgrenzungen finden die in Artikel 6 und 7 der Rahmenrichtlinie genannten Verfahren Anwendung. In den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung betr‰chtlicher Marktmacht (ÑLeitlinienì) wird unter besonderer Bezugnahme auf die Fusionskontrolle ausgef¸hrt, dass sich die Marktdefinitionen durch die Regulierungsbehˆrden selbst in vergleichbaren Bereichen in einigen F‰llen von denen der Wettbewerbsbehˆrden unterscheiden kˆnnen. Damit kommen auch von der Empfehlung abweichende Marktabgrenzungen durch die Wettbewerbsbehˆrden in Betracht.
16.Nach den Erkenntnissen des Bundeskartellamtes droht durch den Zusammenschluss die Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung der KDG auf dem Markt f¸r die Einspeisung von Rundfunksignalen f¸r Free-TV-Programme. Die Verst‰rkung folgt aus der Reichweitenausdehnung des Kabelnetzes der KDG, auf dem KDG bereits als marktbeherrschend anzusehen sei. Dies gilt nach Ansicht des Bundeskartellamtes gerade im Hinblick auf die bestehende Komplementarit‰t der regionalen Netze f¸r die nachfragenden Programmveranstalter. Der Einsatz der Gegenmacht durch die Programmveranstalter sei bei dieser Art von Monopolen die einzig noch mˆgliche wettbewerbliche Kontrolle der monopolistischen Verhandlungsmacht. Gerade diese Gegenmacht werde durch die geplante Reichweitenausdehnung im Vergleich zur monopolistischen Macht von KDG geschw‰cht.
17.In ersten Ermittlungen durch die Kommission hat die ¸berwiegende Mehrheit der befragten Programmveranstalter sowohl die vom Bundeskartellamt vorgenommene komplement‰re Betrachtung der unterschiedlichen ‹bertragungswege als auch die vorgebrachten Wettbewerbsbedenken best‰tigt.
M.469 ñ MSG Media Service, 9. November 1994, Rz. 42.
M.1027 ñ Deutsche Telekom/BetaResearch, 27. Mai 1998, Rz. 21; JV.46 ñ Blackstone/CDPQ/Kabel Nordrhein-Westfalen, 19. Juni 2000, Rz. 22; JV.50 ñ Blackstone/CDPQ/Kabel Baden-W¸rttemberg, 1. August 2000, Rz. 20; In der Entscheidung M.2643 ñ Blackstone/CDPQ/DeTeKS BW, 23. November 2001, wird lediglich eine weitere Unterteilung des Einspeisemarktes Kabelnetz diskutiert, eine mˆgliche Austauschbarkeit des Kabelnetzes mit anderen ‹bertragungswegen wird nicht in Betracht gezogen.
Richtlinie 2002/21/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 7. M‰rz 2002 ¸ber einen gemeinsamen Rechtsrahmen f¸r elektronische Kommunikationsnetze und ñdienste, ABl. L 108/33
Zu b. Der Markt f¸r technische und administrative Dienstleistungen f¸r digitales Pay-TV und interaktive Dienste im Breitbandkabel
18.Das Bundeskartellamt grenzt weiterhin einen r‰umlich hˆchstens nationalen, mˆglicherweise jedoch auch wiederum nach den einzelnen Netzen zu definierenden Markt f¸r die Erbringung technischer und administrativer Dienste f¸r digitales Pay-TV und interaktive Dienste im Breitbandkabel ab. Dieser Markt umfasst vor allem die Bereitstellung der technischen Infrastruktur zur Entschl¸sselung der Programmsignale (Decoder, Zugangsberechtigung, Smart Card-Verwaltung) sowie etwaige zus‰tzliche Leistungen, wie Marketing und Kundenverwaltung. Das Angebot technischer Dienste f¸r digitales Pay-TV ¸ber Satellit ist nach Ansicht des Bundeskartellamtes nicht in den Markt einzubeziehen, da Kabel und Satellit auch hier als komplement‰re Verbreitungswege anzusehen seien.
19.In der Vergangenheit hat die Kommission einen Markt f¸r technische Dienstleistungen f¸r Pay-TV ¸ber Kabel abgegrenzt, welcher das Bundesgebiet abdeckt. Eine zuk¸nftige Einbeziehung von technischen Diensten f¸r digitales Pay-TV ¸ber Satellit und damit eine etwaige Ausdehnung auf den deutschsprachigen Raum wurde dabei als allenfalls in der Zukunft mˆglich angesehen. KDG hat sich insoweit auf die bisherige Praxis der Kommission bezogen.
20.Einziger Anbieter von digitalen Pay-TV-Programmen ist die Premiere Medien GmbH & Co. KG (ÑPremiereì). Der Zusammenschluss Deutsche Telekom/Beta Research war durch die Kommission untersagt worden, da die DTAG durch die von Premiere benutzte propriet‰re Pay-TV-Technik hier eine dauerhafte Alleinstellung f¸r die Zugangskontrolle im Kabelbereich erhalten h‰tte. [Ö.] Die ‹bernahme von Ish durch KDG w¸rde nach Ansicht des Bundeskartellamtes zur Beseitigung der einzigen bisher existierenden alternativen Decodertechnik und des einzigen alternativen Zugangsberechtigungssystems f¸hren. Weiterhin w¸rde die propriet‰re Zugangstechnik von Premiere auf ein grˆfleres Gebiet ausgedehnt und die zuk¸nftige Entwicklung offener Zugangstechnologien verhindert.
21.Im Rahmen der ersten Ermittlungen durch die Kommission haben mehrere Programmanbieter Bedenken ge‰uflert, die sich auf die zwischen KDG und Premiere vereinbarte propriet‰re Verschl¸sselungstechnik f¸r Pay-TV und ihre weitere Ausdehnung durch das Zusammenschlussvorhaben beziehen und somit die Ausf¸hrungen des Bundeskartellamtes insoweit best‰tigen.
Zu c. Signallieferungsmarkt
22.Nach Ansicht des Bundeskartellamtes sind weiterhin die r‰umlich nach den jeweiligen Netzabdeckungsgebieten abzugrenzenden Signallieferungsm‰rkte betroffen, auf denen sich Kabelnetzbetreiber der NE 3 als Anbieter und Netzbetreiber der NE 4 als Nachfrager gegen¸berstehen. Die KDG macht gegen¸ber geltend, dass die NE4-Betreiber auf eigene Kabelkopfstationen ausweichen kˆnnen und so einen Bezug der Signale vom jeweiligen NE3-Betreiber umgehen kˆnnen. Die Einbeziehung solcher eigener Kabelkopfstationen lehnt das Bundeskartellamt jedoch ab, da eine eigene Kabelkopfstation aufgrund eines hohen Investitionsaufwandes nur in wenigen F‰llen f¸r NE 4-Betreiber in Betracht kommt. Zudem beschr‰nke sich die Betrachtung gerade auf den Markt, in dem NE 4-Betreiber als Nachfrager nach NE 3-Leistungen auftr‰ten und schliefle damit die in die NE 3-Ebene integrierten Betreiber aus der Betrachtung aus.
23.Das Bundeskartellamt macht geltend, dass der Restwettbewerb auf dem Signallieferungsmarkt, der in den Grenzregionen zwischen NE 3-Betreibern herrscht, durch das Zusammenschlussvorhaben in den Grenzgebieten zwischen KDG und ish entfallen, und daraus eine Verst‰rkung der marktbeherrschenden Stellungen der beiden Unternehmen in ihren jeweiligen Netzregionen folgen w¸rde.
24.Die ersten Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass die Eigenversorgung ¸ber eigene Kabelkopfstationen f¸r die ¸berwiegende Mehrheit der NE 4-Betreiber nur in begrenztem Ausmafl eine Alternative darstellt. Urs‰chlich f¸r diese Einsch‰tzung sind offenbar vor allem hohe Investitionen, technische Voraussetzungen (insb. Anzahl der ‹bergabepunkte), z.T. rechtliche Hindernisse und das Erfordernis, eine kritische Anzahl von Haushalten mit einer Kabelkopfstation zu erreichen. Gleichzeitig haben mehrere NE 4-Betreiber den Wegfall von Wettbewerb zwischen NE 3-Betreibern in Grenzregionen beklagt.
d. Endkundenmarkt
25.Auf dem Markt f¸r die Belieferung von Endkunden mit Rundfunksignalen stehen sich Endkunden bzw. die Wohnungswirtschaft und vornehmlich NE 4-Betreiber, z.T. auch NE 3-Betreiber gegen¸ber. Es erfolgt lediglich ein Restwettbewerb um Gestattungsvertr‰ge der ausschreibenden Wohnungswirtschaft, da diese Vertr‰ge ein tempor‰res, ¸blicherweise 10 bis 15 Jahre abdeckendes Monopol f¸r den jeweiligen NE 4-Betreiber (oder integrierter NE3/NE4-Betreiber) zur Belieferung der Endkunden einr‰umen. Dieser Ausschreibungswettbewerb erreicht nach Ansicht des Bundeskartellamtes eine hˆchstens nationale Ausdehnung. Eine Austauschbarkeit zwischen Kabel- und Satellitenrundfunk war vom Bundeskartellamt in der Vergangenheit vor allem aufgrund mietrechtlicher und ˆffentlich-rechtlicher Beschr‰nkungen, die einen Wechsel zum Satellitenrundfunk f¸r viele Endkunden verhinderten, verneint worden. Diese Sicht will das Bundeskartellamt ¸berpr¸fen. Jedenfalls sei eine Verst‰rkung der marktbeherrschenden Stellung der KDG auf dem Endkundenmarkt nicht auszuschlieflen.
26.Die genaue Produktmarktabgrenzung wird vom Bundeskartellamt im Rahmen seiner Pr¸fung zu ermitteln sein. Bei Zugrundelegung eines auf den Signalbezug vom Kabel begrenzten Produktmarkts wird die geographische Marktabgrenzung auf das jeweilige Netzebene 3-Netz beschr‰nkt, was auch den Ausf¸hrungen von KDG entspricht. In keinem Fall ist von einer grenz¸berschreitenden Ausdehnung des relevanten Marktes auszugehen.
27.Zusammenfassend kann zu allen aufgef¸hrten M‰rkten aufgrund der ersten Ermittlungsergebnisse und der bisherigen Praxis der Kommission in ‹bereinstimmung mit der Bewertung des Bundeskartellamts festgestellt werden, dass der Zusammenschluss nach derzeitigem Erkenntnisstand droht, marktbeherrschende Stellungen zu verst‰rken, durch die effektiver Wettbewerb auf einem oder mehreren der oben angef¸hrten M‰rkte in Deutschland erheblich behindert w¸rde. Wegen des vorl‰ufigen Charakters der Untersuchungen des Bundeskartellamts und der Kommission ist es in diesem Stadium nicht mˆglich, ¸ber die genauen Marktabgrenzungen und Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens zu entscheiden. Diese werden vom Bundeskartellamt im Rahmen seiner Pr¸fung zu ermitteln sein.
Bei dem Markt oder den M‰rkten, auf denen die Begr¸ndung einer beherrschenden Stellung droht, durch die effektiver Wettbewerb erheblich behindert w¸rde, handelt es sich auf der Basis der bisherigen Erkenntnisse und der vergangenen Entscheidungspraxis von Bundeskartellamt und Europ‰ische Kommission um geographische M‰rkte, die alle Merkmale eines gesonderten Marktes in Deutschland aufweisen. Der wirtschaftliche Schwerpunkt des Zusammenschlussvorhabens liegt ausschliefllich in Deutschland. Das Zielunternehmen ish ist sogar nur in einem Bundesland t‰tig. KDG betreibt seine Kabelnetze ausschlieflich in Deutschland. Alle f¸r den Wettbewerb relevanten Ressourcen befinden sich in Deutschland.
C. Ermessen
29.Da die betroffenen M‰rkte einen wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes darstellen, verf¸gt die Kommission nach Artikel 9 (3) der Fusionskontroll-verordnung ¸ber Ermessen, den Fall zu verweisen oder selbst zu behandeln.
30.Die notwendige eingehende Untersuchung des Falles und gegebenenfalls die Lˆsung mˆglicher Wettbewerbsprobleme durch Zusagen erfordern eine ausf¸hrliche Ermittlung lokaler Gegebenheiten wie zum Beispiel der Wechselmˆglichkeiten zwischen unterschiedlichen NE 3-Betreibern in deren Grenzgebieten, die Bedeutung von mietrechtlichen und ˆffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Aufstellung von Satellitenanlagen durch Endkunden, und die Verhaltensweisen lokaler und regionaler NE 4-Betreiber. Das Bundeskartellamt verf¸gt aus verschiedenen Verfahren ¸ber Erkenntnisse hinsichtlich der Marktstrukturen im Bereich der Kabelnetze und der damit verbundenen M‰rkte. Da nach derzeitigem Erkenntnisstand die Verst‰rkung von marktbeherrschenden Stellungen droht, ist auch die Diskussion von mˆglichen strukturellen Maflnahmen zur Beseitigung der Bedenken nicht auszuschlieflen. Daf¸r kˆnnte eine besondere N‰he zu den betroffenen M‰rkten von Nutzen sein, insbesondere f¸r die sp‰tere ‹berwachung der Umsetzung etwaiger Maflnahmen.
31.Weiterhin fallen zwei weitere Zusammenschlussvorhaben in die Zust‰ndigkeit des Bundeskartellamtes, die in enger Verbindung zu dem Zusammenschluss KDG / ish stehen. KDG hat beim Bundeskartellamt angemeldet, neben ish auch noch die beiden anderen letzten regionalen NE 3-Kabelgesellschaften in Deutschland erwerben zu wollen. Dabei handelt es sich um die iesy Repository GmbH in Hessen sowie die Kabel BW Holdings GmbH in Baden-W¸rttemberg. Damit w¸rde das gesamte NE 3-Netz in der KDG zusammengef¸hrt werden, welche so eine Position einnehmen w¸rde, die der fr¸heren Stellung der DTAG entspricht. Da alle drei Verfahren ‰hnliche Fragen aufwerfen und Ausdruck einer einheitlichen Unternehmensstrategie sind, ist es aus verfahrensˆkonomischen Gr¸nden angebracht, die Ermittlungen in einer Wettbewerbsbehˆrde zu konzentrieren. Damit
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kann eine einheitliche Pr¸fung der drei Verfahren erreicht werden. Auch aus Sicht von KDG erscheint eine geb¸ndelte Behandlung der drei F‰lle sinnvoll, insbesondere wenn eine koh‰rente Bewertung von strukturellen Maflnahmen durchgef¸hrt werden muss.
32.Im Ergebnis erscheint es daher sachgerecht, das Zusammenschlussvorhaben entsprechend dem Antrag des Bundeskartellamts an die zust‰ndigen Behˆrden der Bundesrepublik Deutschland zu verweisen.
D. ERGEBNIS
33.Die Pr¸fung der Kommission hat ergeben, dafl die Bedingungen f¸r eine Verweisung gem‰fl Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung im vorliegenden Fall erf¸llt sind und der Zusammenschluss an die zust‰ndigen deutschen Behˆrden zur Anwendung der nationalen Wettbewerbsgesetze des Mitgliedstaates verwiesen werden sollte.
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN:
Artikel 1
Gem‰fl Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen wird hiermit der angemeldete Zusammenschluss, der in dem Erwerb der alleinigen Kontrolle ¸ber die ish GmbH & Co. KG sowie die ish KS NRW GmbH & Co. KG durch die Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG besteht, an die zust‰ndigen deutschen Behˆrden verwiesen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Br¸ssel, den 07.06.2004
F¸r die Kommission (unterzeichnet) Mario MONTI Mitglied der Kommission
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