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Valentina R., lawyer
DE
Nur der englische Text ist verbindlich.
Datum: 31.3.2010
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
Brüssel, den 31.3.2010 SG-Greffe (2010) D/4826 K(2010)2245
Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates wurden in der veröffentlichten Fassung dieses Beschlusses bestimmte Informationen zwecks Wahrung des Berufsgeheimnisses und der Vertraulichkeit entfernt. Auslassungen sind durch eckige Klammern […] gekennzeichnet. Wenn möglich, wurden die entfernten Informationen durch Spannen von Zahlen oder verallgemeinernde Beschreibungen ersetzt.
Bundeskartellamt
Sehr geehrte Herren,
1.Mit dem vorgenannten Antrag ersuchte Deutschland die Kommission förmlich, den Zusammenschluss, bei dem das Unternehmen Procter & Gamble („P&G“, USA) die alleinige Kontrolle über die Sparte Lufterfrischer der Sara Lee Corporation („Sara Lee Air Care“, USA) erwirbt, in Anwendung des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates(nachstehend „Fusionskontrollverordnung“ genannt) zu prüfen.
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Mit dem AEUV wurden auch einige Bezeichnungen geändert; so wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel − BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
2.Nach Artikel 22 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung können ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Kommission darum ersuchen, einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 der Fusionskontrollverordnung zu prüfen, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Verordnung hat, der aber den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des antragstellenden Mitgliedstaats bzw. der antragstellenden Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Der Antrag muss innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem der Zusammenschluss bei dem betreffenden Mitgliedstaat angemeldet oder, falls eine Anmeldung nicht erforderlich ist, ihm anderweitig zur Kenntnis gebracht worden ist, gestellt werden. Nach Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung kann sich jeder andere Mitgliedstaat dem ersten Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem er von der Kommission über diesen informiert wurde, anschließen.
3.P&G meldete den obengenannten Zusammenschluss am 5. Februar 2010 beim Bundeskartellamt (nachstehend „BkartA“ genannt) an. Am 19. Februar 2010 ging ein Verweisungsantrag des BKartA nach Artikel 22 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission ein. Das BKartA stellte den Antrag auf Verweisung im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Anmeldung des Zusammenschlusses.
4.Am 24. Februar 2010 unterrichtete die Kommission die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Sieben Mitgliedstaaten – Belgien, Portugal, Spanien, Ungarn, die Slowakei, Polen und das Vereinigte Königreich – schlossen sich dem ursprünglichen Antrag an. Die Slowakei und Polen zogen ihren Verweisungsantrag später zurück.
5.Neben anderen Verbrauchsgütern produziert, entwickelt, vertreibt und vermarktet der Konzern P&G Haushalts-, Beauty-, Gesundheits- und Hygieneprodukte sowie Pflegeprodukte für Baby und Familie.
6.Sara Lee Air Care ist in der Produktion und Vermarktung verschiedener Arten von Lufterfrischern tätig. Andere Unternehmensbereiche der Sara Lee Corporation sind von dem Zusammenschlussvorhaben nicht betroffen.
7.Bei diesem Vorhaben erwirbt P&G die alleinige Kontrolle über Sara Lee Air Care durch ein Barangebot in Höhe von 320 Mio. EUR. Das Vorhaben ist somit ein Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 der Fusionskontrollverordnung. Der Zusammenschluss hat jedoch keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 der Fusionskontrollverordnung.
8.Bei den vom geplanten Zusammenschluss betroffenen Märkten handelt es sich um die Märkte für Lufterfrischer, die den beteiligten Unternehmen zufolge in verschiedene Produktsegmente unterteilt werden können; die Unterteilung erfolgt je
2Die beiden Unternehmen werden nachstehend als „Parteien“ bezeichnet.
nach eingesetzter Technologie (Aerosole, ohne Langzeitwirkung/mit Langzeitwirkung, letztere wiederum mit der Unterscheidung in Modelle mit Stecker oder aber batteriebetriebene Modelle) und/oder Verwendung (Raumerfrischer, Autolufterfrischer, Textilerfrischer und WC-Lufterfrischer) .
9.Nach Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission beschließen, den Zusammenschluss zu prüfen, wenn dieser ihrer Ansicht nach i) den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und ii) den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des antragstellenden Mitgliedstaats bzw. der antragstellenden Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen droht . Wenn diese beiden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Kommission daher nach eigenem Ermessen entscheiden, ob eine Prüfung des Zusammenschlusses durch ihre Dienststellen angebracht ist oder nicht.
10.Nach der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen (nachstehend „Verweisungsmitteilung“ genannt) erfüllt ein Zusammenschluss die erste Voraussetzung, wenn er einen erkennbaren Einfluss auf den Verlauf der Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten nimmt .
11.Obwohl es sich laut der antragstellenden Behörde und nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit kurzlebigen Konsumgüternbei den betroffenen Märkten höchstwahrscheinlich um nationale Märkte handelt, ist angesichts der Tatsache, dass das Vorhaben in zehn Mitgliedstaaten angemeldet werden musste, prima facie davon auszugehen, dass der Zusammenschluss Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat. Außerdem verwenden die Parteien im gesamten EWR dieselben Marken und produzieren manche der betroffenen Produkte an besonderen Standorten, von denen aus sie die Produkte in die verschiedenen EWR-Staaten versenden.
12.In Bezug auf die zweite Voraussetzung muss ein verweisender Mitgliedstaat nach Randnummer 44 der Verweisungsmitteilung nachweisen, dass einer vorläufigen Analyse zufolge tatsächlich das Risiko besteht, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb hat und daher eingehend geprüft werden sollte; dabei wird dem Ergebnis der eigentlichen Untersuchung nicht vorgegriffen. Aus dem Antrag Deutschlands geht hervor, dass ausreichende Anscheinsbeweise vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Wettbewerb in bestimmten Segmenten des Marktes für Lufterfrischer, wenn dieser nach eingesetzter Technologie (Aerosole, ohne Langzeitwirkung/mit Langzeitwirkung, letztere mit Stecker oder aber batteriebetrieben) und/oder Verwendung (Raumerfrischer, Autolufterfrischer, Textilerfrischer und WC-Lufterfrischer) abgegrenzt wird, durch den Zusammenschluss stark abnehmen würde.
13.In Deutschland überschneiden sich die Aktivitäten der Parteien in der Sparte Lufterfrischer, in der der höchste Marktanteil beider Unternehmen zusammen bei einem Anstieg von [0-5] % (bei Raumsprays) insgesamt [10-20] % betragen würde. Auf einem fiktiven Teilmarkt für Textilerfrischer, auf dem Sara Lee nicht tätig ist, besitzt P&G bereits einen Marktanteil von [70-80] %, und Sara Lee kann aufgrund seiner Gesamtaktivitäten im Lufterfrischerbereich und der Tatsache, dass die Parteien selbst eine angebotsseitige Substituierbarkeit zwischen den verschiedenen Segmenten des Lufterfrischermarktes feststellen, als potenzieller Wettbewerber auf diesem Markt eingestuft werden. Das BKartA macht deshalb geltend, dass durch das Vorhaben ein wichtiger potenzieller Wettbewerber ausgeschaltet werden könnte.
14.Auf der Grundlage der von Deutschland vorgenommenen Prima-facie-Analyse ist die Kommission – ohne damit dem Ergebnis ihrer Untersuchung vorzugreifen – der Auffassung, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu beeinträchtigen droht.
15.Verweisungen bereits angemeldeter Zusammenschlüsse an die Kommission sollten sich nach Randnummer 45 der Verweisungsmitteilung normalerweise auf Fälle beschränken, die tatsächlich nachteilige Folgen für Wettbewerb und zwischenstaatlichen Handel haben können, welchen am besten auf Gemeinschaftsebene begegnet werden kann.
16.Im vorliegenden Fall gibt es klare Anscheinsbeweise, dass der geplante Zusammenschluss den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich eine Beeinträchtigung mit sich bringt. Je nach Abgrenzung der von dem Zusammenschluss betroffenen Märkte, gibt es Hinweise darauf, dass das Vorhaben in mindestens fünf Mitgliedstaaten, in denen es wichtig erscheint, das Vorhabens insbesondere im Hinblick auf mögliche Abhilfemaßnahmen einheitlich zu behandeln, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb haben kann. Folglich fällt der vorliegende Zusammenschluss in eine der in Randnummer 45 der Verweisungsmitteilung genannten Fallkategorien.
17.Demnach eignet sich dieser Zusammenschluss für eine Verweisung an die Kommission nach Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung.
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18.Nach Prüfung der obengenannten Tatbestandsmerkmale ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft, auf das sich das BKartA in seinem Verweisungsantrag bezieht, um einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 der Fusionskontrollverordnung handelt. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass der Antrag der deutschen Wettbewerbsbehörde auf Anwendung des Artikels 22 Absatz 3 zulässig ist, weil er die Voraussetzungen des Artikels 22 Absätze 2 und 3 der Fusionskontrollverordnung und der Randnummern 42-45 der Verweisungsmitteilung der Kommission erfüllt . Die Kommission hat deshalb beschlossen, den geplanten Zusammenschluss nach der Fusionskontrollverordnung zu prüfen.
19.Aufgrund des oben dargelegten Sachverhalts wird die Kommission das Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung einleiten, sobald ihr die für die Untersuchung erforderlichen Informationen vorliegen. Im Rahmen des Artikels 22 Absatz 3 sollten diese Informationen auch die der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde vorliegenden Informationen (ursprüngliche Anmeldung und/oder während der Phase-I-Untersuchung zusätzlich eingegangenen Informationen) umfassen. Ich möchte Sie deshalb bitten, der Kommission diese Informationen zu übermitteln, sofern dies nicht bereits mit Ihrem Schreiben vom 19. Februar 2010 geschehen ist.
Für die Kommission
(gezeichnet) Joaquín ALMUNIA Vizepräsident der Kommission
77 ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2.
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