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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5035
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
SG-Greffe(2008) D/201389
In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die anmeldende Partei.
Betreff: Sache COMP/M.5035 – Radeberger/ Getränke Essmann/ Phoenix Anmeldung vom 18. Februar 2008 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Sehr geehrte Damen und Herren!
1.Am 18. Februar 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Radeberger Gruppe Holding GmbH (im Folgenden „Radeberger“, Deutschland), das zur Oetker-Gruppe gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung durch den Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Getränke Essmann GmbH (im Folgenden "Essmann", Deutschland) und die Phoenix Vertriebs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: "Phoenix", Deutschland, zusammen mit Essmann als "Zielunternehmen“ bezeichnet).
2.Radeberger ist die Dachgesellschaft der Radeberger Gruppe und kontrolliert Unternehmen, die im Schwerpunkt in der Herstellung und dem Vertrieb von Bier und nicht alkoholischen Getränken tätig sind. Radeberger ist auch aktiv im Großhandel mit Bier.
3.Das Zielunternehmen ist im Schwerpunkt im Getränkegroßhandel tätig.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
Europäische Kommission, B-1049 Brüssel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11
4.Am 20. Dezember 2007 haben Radeberger und Essmann einen Kaufvertrag abgeschlossen, demzufolge Radeberger sämtliche Anteile des Zielunternehmens erwirbt. Die geplante Transaktion stellt somit einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung dar.
5.Die beteiligten Unternehmen haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (Radeberger (Oetker-Gruppe): […] EUR; Zielunternehmen: […] EUR) und der gemeinschaftsweite Umsatz mindestens zweier beteiligter Unternehmen liegt über 250 Mio. EUR (Radeberger […] EUR, Essmann […] EUR). Radeberger (Oetker) erzielt nicht mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der geplante Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.
Die Tätigkeit der beteiligten Unternehmen überschneidet sich in erster Linie beim Getränkevertrieb und – wegen der von Phoenix gehaltenen Lizenz zur Produktion von Bier – bei der Herstellung und dem Vertrieb von Bier.
7.Unternehmen des Getränkegroßhandels und Getränkehersteller (im Rahmen von Direktlieferungen) liefern an den Einzelhandel ("off-trade") und die Gastronomie ("on-trade"). Die Kommission hat bislang die Märkte im Bereich des Getränkegroßhandels nicht abgegrenzt. Auch im vorliegenden Fall kann die sachliche Marktabgrenzung im Hinblick auf eine mögliche Aufteilung nach Kundengruppen offen bleiben, weil der Zusammenschluss unter jeder denkbaren Marktabgrenzung keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt.
2Umsatzberechnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25).
Herstellung und Vertrieb von Bier
8.Die Kommission hat in der Vergangenheit bereits Zusammenschlüsse im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Bier geprüft. Sie geht davon aus, dass diesbezüglich der sachlich relevante Markt der Markt für die Herstellung und Lieferung von Bier ist, der von anderen Getränkemärkten zu unterscheiden ist. In ihrer Entscheidungspraxis unterscheidet die Kommission weiterhin zwischen Bier, das über den Einzelhandel abgesetzt wird, und Bier, das zum unmittelbaren Verbrauch nach Kauf (Gastronomie) bestimmt ist ("off-trade" und "on-trade", vgl. oben). Eine weitere Unterteilung nach Marken erscheint demgegenüber nicht sachgerecht. Sie würde – wegen der geringen Überschneidung der Aktivitäten der beteiligten Unternehmen in diesem Bereich – ohnehin nicht zu einer anderen Bewertung führen.
9.Die beteiligten Unternehmen sind deutschlandweit tätig. Sie gehen deshalb und vor dem Hintergrund, dass auch Wettbewerber deutschlandweit auftreten, davon aus, dass der Markt für den Großhandel mit Getränken das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst.
10.Im Hinblick auf eine engere räumliche Marktabgrenzung beziehen sich die beteiligten Unternehmen auf den Ansatz des Bundeskartellamtes, das in der Vergangenheit ein Gebiet im Umkreis von bis zu 70 km um den jeweiligen Standort des Getränkegroßhändlers zu Grunde gelegt hat. Da sich diese Gebiete teilweise überschneiden und sie für das Zielunternehmen Essmann ein einheitliches Liefergebiet darstellen, gehen die beteiligten Unternehmen hilfsweise von räumlich-relevanten Märkten aus, die die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen einerseits und Sachsen-Anhalt andererseits umfassen. Darüber hinaus haben sie die gemeinsamen Marktanteile für die Niedersachsen/Bremen und Nordrhein-Westfalen nochmals gesondert ausgewiesen.
11.Die Kommission hat die wichtigsten Abnehmer von Essmann, überregional tätige Einzelhändler, die 80% des Absatzes von Essmann auf sich vereinigen, befragt. Sie gingen von Lieferradien von deutlich über 100 km aus, wobei Essmann teilweise Subunternehmer zur Durchführung der Lieferungen einschaltet.
12.In diesem Fall kann die Frage des räumlich relevanten Marktes offen gelassen werden. Die Betrachtung der Bundesländer Niedersachsen/Bremen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt lässt hinreichend genau erkennen, dass auch dann, wenn der Markt entgegen der Annahme der Parteien regional abzugrenzen ist, das Vorhaben keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt.
13.Die Kommission ist in vergleichbaren Fällen davon ausgegangen, dass der räumlich relevante Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Bier im Wesentlichen national abzugrenzen ist. Die beteiligten Unternehmen beziehen sich im Hinblick auf eine mögliche abweichende Marktabgrenzung auf den Ansatz des Bundeskartellamtes, das Gebiet um Brauereien zu Grund zu legen, in dem 90% des Bieres abgesetzt werden ("Kernabsatzgebiet"), und diese Gebiete zusammenzufassen, soweit es sich um aneinander angrenzende Gebiete handelt. Da die Kernabsatzgebiete der Radeberger Gruppe nach Angaben der beteiligten Unternehmen nahezu das gesamte Bundesgebiet umfassen, sind die auf einen deutschlandweiten Markt bezogenen Marktanteile auch geeignet, die Marktstärke von Radeberger auf einem nach diesem Konzept abgegrenzten Markt abzubilden.
14.Den höchsten gemeinsamen Marktanteil erreichen die beteiligten Unternehmen bei der Betrachtung des Großhandelsmarktes für Getränke im Raum Niedersachsen / Bremen.
GFGH (einschließlich Getränkeabsatz Marktanteil Direktbelieferungen) LEH LEH Niedersachsen/Bremen (in Mio.) 27,22 Mio. hl
[5-10] hl
[5-10] %
Essmann/Phoenix
[5-10] hl
[5-10] %
Gesamt
[5-10] hl
[10-20] %
Ahlers
ca. [0-5] hl
ca. [10-15] %
Nordmann
ca. [0-5] hl
ca. [5-10] %
Hövelmann
ca. [0-5] hl
ca. [5-10] %
Waldhoff
ca. [0-5] hl
ca. [0-5] %
Westdeutscher Getränkevertrieb
ca. [0-5] hl
ca. [0-5] %
Schloss-Quelle Mellis
ca. [0-5] hl
ca. [0-5] %
Quelle: Schätzungen der Parteien
6M.3289 Interbrew/Spaten-Franziskaner/Löwenbräu/Dinckelacker, Tz. 8.
7Bundeskartellamt, Beschluss vom 26. April 2000, www.bundeskartellamt.de.
5Der Standort, über den Essmann tätig ist, liegt in Sachsen, Essmann liefert aber nur nach Sachsen-Anhalt.
13.Die Kommission ist in vergleichbaren Fällen davon ausgegangen, dass der räumlich relevante Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Bier im Wesentlichen national abzugrenzen ist. Die beteiligten Unternehmen beziehen sich im Hinblick auf eine mögliche abweichende Marktabgrenzung auf den Ansatz des Bundeskartellamtes, das Gebiet um Brauereien zu Grund zu legen, in dem 90% des Bieres abgesetzt werden ("Kernabsatzgebiet"), und diese Gebiete zusammenzufassen, soweit es sich um aneinander angrenzende Gebiete handelt. Da die Kernabsatzgebiete der Radeberger Gruppe nach Angaben der beteiligten Unternehmen nahezu das gesamte Bundesgebiet umfassen, sind die auf einen deutschlandweiten Markt bezogenen Marktanteile auch geeignet, die Marktstärke von Radeberger auf einem nach diesem Konzept abgegrenzten Markt abzubilden.
14.Den höchsten gemeinsamen Marktanteil erreichen die beteiligten Unternehmen bei der Betrachtung des Großhandelsmarktes für Getränke im Raum Niedersachsen / Bremen.
GFGH (einschließlich Getränkeabsatz Marktanteil Direktbelieferungen) LEH LEH Niedersachsen/Bremen (in Mio.) 27,22 Mio. hl
[5-10] hl
[5-10] %
Essmann/Phoenix
[5-10] hl
[5-10] %
Gesamt
[5-10] hl
[10-20] %
Ahlers
ca. [0-5] hl
ca. [10-15] %
Nordmann
ca. [0-5] hl
ca. [5-10] %
Hövelmann
ca. [0-5] hl
ca. [5-10] %
Waldhoff
ca. [0-5] hl
ca. [0-5] %
Westdeutscher Getränkevertrieb
ca. [0-5] hl
ca. [0-5] %
Schloss-Quelle Mellis
ca. [0-5] hl
ca. [0-5] %
Quelle: Schätzungen der Parteien
6M.3289 Interbrew/Spaten-Franziskaner/Löwenbräu/Dinckelacker, Tz. 8.
7Bundeskartellamt, Beschluss vom 26. April 2000, www.bundeskartellamt.de.
5Der Standort, über den Essmann tätig ist, liegt in Sachsen, Essmann liefert aber nur nach Sachsen-Anhalt.
9 15. Die begrenzten Marktanteile der Parteien, die weit unterhalb von 25% liegen, und die Marktstruktur, die gekennzeichnet ist durch die Tätigkeit einer Reihe von Wettbewerbern mit zum Teil vergleichbaren Marktanteilen, geben keinen Anlass zu Wettbewerbsbedenken. In Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt liegen die Marktanteile der beteiligten Unternehmen unter 15%.
16. Die befragten Abnehmer der beteiligten Unternehmen haben keine Bedenken gegen den Zusammenschluss geäußert. Sie sind der Auffassung, dass auch nach dem Zusammenschluss noch ausreichend Bezugsalternativen zur Verfügung stehen.
Herstellung und Vertrieb von Bier
17. Nur wenn ein deutschlandweiter Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Bier im "off-trade"-Bereich zu Grunde gelegt wird, liegt der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen mit [15-20]% über 15%. In allen anderen möglichen Marktabgrenzungensind die Marktanteile nicht höher als 10%. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Marktanteilszuwachs durch den Erwerb von Phoenix im "off-trade" Bereich lediglich [0-5]% beträgt, führt der Zusammenschluss nicht zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.
18. Aus den dargelegten Gründen hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und es für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung ergeht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Für die Kommission (unterschrieben) Neelie KROES Mitglied der Kommission
9 Vgl. Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5, Tz. 18.
10 Deutschlandweiter Gesamtmarkt für Herstellung und Vertrieb von Bier, deutschlandweiter Markt für Herstellung und Vertrieb von Bier im on-trade Bereich Soweit die Kernabsatzgebiete der Zusammenschlussbeteiligten für die genannten möglichen sachlichen Marktabgrenzungen betrachtet werden, sind die bundesweiten Marktanteile hinreichend aussagekräftig.
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