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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union# 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
VEREINFACHTES VERFAHREN
An die Anmelder:
Sehr geehrte Damen und Herren
1.1. Am 15. Januar 2015 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BFM Business Fleet Management AG ("BFM", Schweiz), das von Swisscom AG ("Swisscom", Schweiz) kontrolliert wird, und das Unternehmen Sixt Leasing (Schweiz) AG ("Sixt Schweiz", Schweiz), das das der Unternehmensgruppe Sixt SE (Deutschland) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden
mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt.
In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE
Tel: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
Unternehmen Managed Mobility JV (Schweiz) durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- BFM bewirtschaftet und managt den Swisscom-eigenen Fuhrpark, dessen Eigentümerin die BFM ist. Swisscom AG ist ein Schweizer Telekommunikationsunternehmen, Nachfolgerin des Schweizer Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe.
- Sixt Schweiz verantwortet das operative Geschäft der Sixt-Gruppe in der Schweiz im Bereich Fahrzeugleasing und ist auf Fuhrparkleasing spezialisiert.
- Managed Mobility JV wird im Bereich Fuhrparkmanagement tätig sein.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a und c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 025 vom 24.01.2015, S. 16.
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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