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ERSTE BANK / STEIERMÄRKISCHE SPARKASSE

M.4988

ERSTE BANK / STEIERMÄRKISCHE SPARKASSE
April 21, 2008
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Valentina R., lawyer

DE

Fall Nr. COMP/M.4988 - ERSTE BANK / STEIERMÄRKISCHE SPARKASSE

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 4 (4) Datum: 22.04.2008

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, 22.04.2008 SG-Greffe(2008) D/201889

ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE FASSUNG

FUSIONSVERFAHREN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 4

An die anmeldende Partei

An die Wettbewerbsbehörde

Sehr geehrte Damen und Herren,

1.1. Am 13. März 2008 ist bei der Kommission ein begründeter Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rats vom 20.01.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("Fusionskontrollverordnung") auf vollständige Verweisung des oben genannten Falls an Österreich eingegangen.

2.2. Entsprechend Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung kann vor einer Anmeldung eines Zusammenschlusses ein begründeter Antrag auf teilweise oder vollständige Verweisung an einen Mitgliedstaat gestellt werden, wenn der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem Markt innerhalb eines Mitgliedstaats, der alle Merkmale eines gesonderten Markts aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte und deshalb ganz oder teilweise durch diesen Mitgliedstaat geprüft werden sollte.

3.3. Eine Kopie dieses Antrags wurde den Mitgliedstaaten am 13. März 2008 übermittelt und von der Bundeswettbewerbsbehörde am 17. März 2008 erhalten.

4.4. Mit Schreiben vom 4. April 2008, das am selben Tag bei der Kommission eingegangen ist, hat die Bundeswettbewerbsbehörde die Kommission darüber informiert, dass Österreich der beantragten Verweisung zustimmt.

1Abl. L 24 vom 29.01.2004, S. 1.

Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgium. Telephone: (32-2) 299 11 11.

I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

5.5. Die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG ("Erste Bank") ist ein börsennotiertes Kreditinstitut, dessen Tätigkeitsschwerpunkte in Österreich – und durch Übernahmen zu einem nicht unerheblichen Teil auch in Zentral- und Osteuropäischen Ländern – in den Bereichen des Privat- und Firmenkundengeschäfts sowie des Asset Management liegen und das Angebot typischer Finanzdienstleistungen, wie Sparen, Kredite, Zahlungsverkehr und Kapital- und Geldmarktdienstleistungen, umfassen. Über Beteiligungsunternehmen ist Erste Bank auch in Geschäftsfeldern wie Investmentfonds, Leasing oder Bausparkassen tätig.

6.6. Daneben erbringt die Erste Bank als Zentralinstitut des österreichischen Sparkassensektors Dienstleistungen für Sparkassen, mit denen sie auf der Basis einer von allen Beteiligten unterzeichneten Grundsatzvereinbarung einen Haftungsverbund bildet, der im Krisenfall wechselseitige Einstandspflichten begründet. Drei Sparkassen (Salzburger Sparkasse, Tiroler Sparkasse and Sparkasse Hainburg-Bruck-Neusiedl) sind im Mehrheitsbesitz der Erste Bank.

7.7. Für das Funktionieren des Haftungsverbundes ist die von Erste Bank kontrollierte Haftungs- und Kundenabsicherungs GmbH ("Haftungs GmbH") von zentraler Bedeutung. Erste Bank hält die Mehrheit der Anteile an der Haftungs GmbH ([über 60%]) und nominiert zwei der insgesamt vier Geschäftsführer der Haftungs GmbH, darunter den Vorsitzenden. Die Anteilsmehrheit sichert Erste Bank darüber hinaus die Stimmenmehrheit in der Generalversammlung der Gesellschafter, die Weisungsbefugnisse gegenüber der Geschäftsführung besitzt. Die Generalversammlung entscheidet, von wenigen Ausnahmen abgesehen, mit einfacher Mehrheit.

8.8. Die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG ("SBS") ist eine Sparkasse, die vor allem im Privat- und Firmenkundengeschäft in der Steiermark tätig ist. Daneben bestehen in Südosteuropa Beteiligungen an Banken sowie Leasinggesellschaften. Erste Bank hält 25% +1 Aktien in SBS und hat das Nominierungsrecht für eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern im Aufsichtsrat der SBS (gegenwärtig 3 von 12) sowie für ein von gegenwärtig 3 Vorstandsmitgliedern. SBS ist Unterzeichnerin der Grundsatzvereinbarung und gehört dem Haftungsverbund an.

9.9. Die Mehrheit der Aktien der SBS wird von der Steiermärkische Verwaltungssparkasse ("SVS") gehalten, deren alleiniger Zweck im Halten der Anteile an der SBS besteht. Die SVS wird von dem Verein der Steiermärkischen Verwaltungssparkasse kontrolliert bzw. getragen ("Trägerverein"). Mitglieder dieses Vereins sind Privatpersonen, die mit einfacher Mehrheit entscheiden. Die minimale Mitgliederzahl beträgt 30, die maximale 150 Vereinsmitglieder. Zweck des Vereins ist, den Fortbestand der SBS zu sichern und die im Sparkassengesetz genannten Aufgaben zu erfüllen. Sparkassenvereine sind gesetzlich von einer Beteiligung am Gewinn oder am Vermögen einer Sparkasse ausgeschlossen. Die SVS bzw. ihr Trägerverein üben darüber hinaus keine wirtschaftlichen Tätigkeiten aus und kontrollieren keine anderen Unternehmen.

2 [50-60]% der Erste Bank selbst plus über [5-10]% durch 3 Sparkassen, an denen die Erste Bank die Mehrheit der Anteile hält.

3 Die das Weisungsrecht der Erste Bank beschränkenden Regelungen einer Ergänzungsvereinbarung zur Grundsatzvereinbarung wurden laut Angabe der Parteien inzwischen aufgehoben.

4 So setzen beispielsweise […] oder die Abberufung von Geschäftsführern eine Mehrheit von 75% und die Änderung des Gesellschaftsvertrages sowie Erhöhungen oder Herabsetzungen des Stammkapitals Einstimmigkeit voraus.

5 In den Ländern des ehemaligen Jugoslawiens. So hält SBS knapp 50% an der ABS Banka in Bosnien Herzegowina und ist an der Erste Bank in Serbien (mit 26%) und Kroatien (mit über 40%) beteiligt.

2

II. DAS VORHABEN UND DER ZUSAMMENSCHLUSS

10.10. Gegenstand des geplanten Zusammenschlusses ist eine Vereinbarung ("Zusatzvereinbarung"), durch die die Haftungs GmbH Zustimmungsrechte im Hinblick auf strategische Unternehmensentscheidungen der SBS und damit Kontrolle über die SBS erlangt.

11.11. Demnach dürfen nur solche Personen in den Vorstand der SBS berufen werden, deren Bestellung die Haftungs GmbH – vor Entscheidung des Aufsichtsrats der SBS, in dem Erste Bank selbst vertreten ist - zugestimmt hat. Zwar ist die Haftungs GmbH bei der Beurteilung einer Bestellung an bestimmte, in der Zusatzvereinbarung genannte Kriterien gebunden, hat dabei jedoch ein eigenständiges Prüfungsrecht unter freier Würdigung aller Umstände und ist nicht an Entscheidungen oder Stellungnahmen Dritter gebunden.

12.12. Ebenso ist die Zustimmung der Haftungs GmbH zum Jahresbudget - einschließlich Investitionsplan und beabsichtigte Kapitalmaßnahmen - vor dessen Verabschiedung durch den Aufsichtsrat der SBS sowie zur Festlegung bzw. Änderung der allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik vor Beschlussfassung erforderlich, wobei die Haftungs GmbH insbesondere im Hinblick auf die Zustimmung zum Jahresbudget einen weiten Ermessensspielraum besitzt: Soweit die Haftungs GmbH auf der Notwendigkeit der Änderung von Jahresbudget samt Investitionsplan und allfälliger Kapitalmaßnahmen beharrt, hat die SBS dem Rechnung zu tragen.

13.13. Die Nicht-Beachtung dieser Zustimmungserfordernisse begründet einen wichtigen, den Ausschluss der SBS aus dem Haftungsverbund rechtfertigenden Grund gemäß Grundsatzvereinbarung. […] Ein Ausschluss liefe somit der wirtschaftlichen Interessenlage der SBS zuwider und entspräche auch nicht den Interessen des Trägervereins, der keine eigenen unternehmerischen Interessen verfolgt, sondern eine Bestandssicherung der SBS durch die operative Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben bezweckt. Aufgrund dieser Sanktion ist davon auszugehen, dass die Erste Bank die ihr über die Haftungs GmbH eingeräumten Rechte effektiv durchsetzen kann.

6 Aufgaben wie die Entgegennahme der Berichte über den Jahresabschluss und die Bildung von Widmungsrücklagen.

7 Zusatzvereinbarung, die zusätzlich zur Grundsatzvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung wettbewerbsrechtlicher Genehmigung des Zusammenschlusses zwischen Erste Bank, Haftungs GmbH und SBS geschlossen wurde.

8 [… ]

14.14. Durch die der Haftungs GmbH eingeräumten Zustimmungsrechte erlangt - mittelbar – auch Erste Bank Kontrolle über die SBS, da die Haftungs GmbH von Erste Bank kontrolliert wird. Aufgrund der Mehrheitsbeteiligung der Erste Bank kann diese Beschlüsse in der Generalversammlung auch gegen den Willen der übrigen Gesellschafter der Haftungs GmbH fassen. Dazu gehört gemäß GmbH Gesetz auch das Recht, der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen sowie die Ausübung der Rechte aus der Zusatzvereinbarung, die zu den Beschlussgegenständen mit dem Erfordernis einfacher Mehrheit gehören.

15.15. Erste Bank konnte auf Grund der bestehenden Minderheitsbeteiligung und den damit verbundenen Rechten, im SBS-Vorstand und Aufsichtsrat vertreten zu sein, schon bisher einen gewissen Einfluss auf SBS ausüben, ohne jedoch die Kontrollschwelle zu erreichen. Durch die Zusatzvereinbarung erhält Erste Bank mittelbar – durch die von ihr kontrollierte Haftungs GmbH – weitere Rechte, die es ihr de facto ermöglichen, Entscheidungen zu blockieren, die essentiell für das strategische geschäftspolitische Verhalten von SBS sind.

16.16. Mit den durch die Zusatzvereinbarung gewährten vertraglichen Rechten erwirbt die Erste Bank daher die Kontrolle über SBS. Die Parteien teilen diese Auffassung der Kommission. In Anbetracht der Tatsache, dass die bisher die SBS kontrollierende Anteilseignerin (SVS bzw. ihr Trägerverein) ausschließlich den Zweck der Bestandsicherung der Sparkasse, dagegen keine eigenen unternehmerischen Ziele verfolgt bzw. wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt, und auch keine anderen Unternehmen kontrolliert, ist diese nicht als beteiligtes Unternehmen im Sinne der Fusionskontrollverordnung anzusehen.

17.17. Aufgrund des oben Gesagten handelt es sich bei dem beabsichtigten Zusammenschluss um den Erwerb der Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung durch Erste Bank über SBS aufgrund des Abschlusses der Zusatzvereinbarung.

18.18. Erste Bank hat gleichartige Vereinbarungen mit weiteren dem Haftungsverbund angehörenden Sparkassen geschlossen, die bei der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde in zwei 'Sammelanmeldungen' als Zusammenschlüsse gemäß §9 in Verbindung mit §7 Absatz 1 Ziffer 5 Kartellgesetz am 29. August 2007 (erste 34 Transaktionen) und 14.12.2007 (10 weitere Transaktionen) notifiziert und am 25. Oktober 2007 sowie 21. Januar 2008 freigegeben wurden.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

19.19. Der Zusammenschluss überschreitet die in Artikel 1 Absatz 2 Fusionskontrollverordnung enthaltenen Schwellenwerte. Die beteiligten Unternehmen hatten nach Angaben der Parteien in 2007 einen gemeinsamen weltweiten Umsatz von mehr als 5 Milliarden Euro (Erste Bank: 11,7 Milliarden Euro, SBS: 602 Millionen Euro) und gemeinschaftsweite Umsätze von jeweils mehr als 250 Millionen Euro (Erste Bank […] Euro; SBS […] Euro). Während

9 Siehe auch Sache Nr. COMP/M.3762 - Apax / Travelex sowie Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen, S.59, Ziffer 152.

10 Demnach gilt als Zusammenschluss auch "jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann".

SBS ihren gesamten gemeinschaftsweiten Umsatz in Österreich erzielte, erwirtschaftete Erste Bank weniger als zwei Drittel ihres Umsatzes in diesem Mitgliedstaat. Daher hat der Zusammenschluss eine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

IV. RELEVANTE MÄRKTE

20.20. Innerhalb der EU überschneiden sich die Aktivitäten der Parteien nur im Bankgeschäft in Österreich und dabei vor allem im Bereich des Privat- sowie des Firmenkundengeschäfts, das weit überwiegend kleine und mittlere Unternehmen (KMU) umfasst.

A. Produktmärkte

21.21. Die Parteien vertreten die Auffassung, dass es sich bei dem Privatkundengeschäft (Retail-Bankgeschäft) einerseits und dem Firmenkundengeschäft andererseits um separate Produktmärkte handelt, die noch in engere Produkt- bzw. Servicekategorien wie Einlagen, Kredite oder Zahlungsverkehr unterteilt werden können.

22.22. Diese Abgrenzung deckt sich mit der Praxis der Kommission, die in vergangenen Entscheidungen von zwei getrennten Produktmärkten für das Privatkundengeschäft und das Geschäft mit kommerziellen Kunden ausgegangen ist. Die Frage, ob diese Märkte weiter in einzelne Produkt- oder Servicekategorien aufzuteilen sind, wurde bisher offen gelassen hat, da es für die Entscheidungsfindung in diesen Fällen unerheblich war. Die Frage kann auch für den Zweck des vorliegenden Vorgangs offen gelassen werden.

23.23. Soweit es entscheidungserheblich war, hat die Kommission allerdings innerhalb des Geschäfts mit kommerziellen Kunden zwischen sehr großen Unternehmen bzw. Konzernen (large corporate customers, "LCC"), die Zugang zu internationalen Finanzdienstleistern haben, und anderen kommerziellen Kunden (Firmenkunden) unterschieden. Letztere zeichnen sich durch die Nachfrage nach anderen Leistungen, beispielsweise nach lokaler Kenntnis und Präsenz der Bank, aus und können neben reinen KMU auch größere Unternehmen umfassen.

B. Geographische Märkte

24.24. In vorangegangenen Entscheidungen ist die Kommission von nationalen Märkten für das Privat- und das Firmenkundengeschäft und den jeweils dazugehörenden Produkt- und Servicekategorien ausgegangen, hat aber auch engere Marktabgrenzungen nicht ausgeschlossen. Maßgeblich für diese räumlichen Abgrenzungen war vor allem die Bedeutung der Filialnetze und der lokalen Präsenz für Privat- und Firmenkunden. Aus der Sicht der Nachfrage betrachtet, kann es daher auch gerechtfertigt sein, die relevanten geographischen Märkte enger als national – beispielsweise lokal – abzugrenzen.

25.25. Im Hinblick auf den Bereich der Großkunden LCC hat die Kommission bisher offen gelassen, ob die relevanten Märkte national oder weiter als national abzugrenzen sind. In Anbetracht der Konzentration von SBS auf das KMU-Segment kann diese Frage im vorliegenden Vorgang ebenfalls offen bleiben. Selbst wenn der LCC Markt weiter als national abzugrenzen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser als ein durch die vorliegende Transaktion betroffener Markt im Sinne der Fusionskontrollverordnung anzusehen wäre.

V. MÖGLICHE WETTBEWERBSBEEINTRÄCHTIGUNGEN

26.26. Die Kommission kann zum jetzigen Zeitpunkt und auf Grundlage der von den Parteien vorgelegten Informationen nicht ausschließen, dass der geplante Zusammenschluss auf einigen Märkten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt. Nach den von den Parteien mit dem begründeten Antrag übermittelten Informationen erreichen Erste Bank und SBS gemeinsame Marktanteile von über 15% auf den österreichischen Märkten des Privatkundengeschäfts (zwischen 15 und 20% im Bereich Kredite und Spareinlagen, etwa 15% im Zahlungsverkehr) sowie des Firmenkundengeschäfts (zwischen 15-20% im Bereich Einlagen und Zahlungsverkehr, im Kreditgeschäft etwas darunter). Die vorgelegten Informationen lassen damit auf mindestens 2 Märkten eine Marktanteilsaddition erwarten, die zu einem betroffenen Markt führen würde, sodass sich der Zusammenschluss erheblich auf den Wettbewerb auswirken kann.

VI. BESTEHEN EINES GESONDERTEN MARKTES

27.27. Die vorgelegten Informationen haben ergeben, dass der Zusammenschluss innerhalb der EU ausschließlich gesonderte Märkte in Österreich betrifft und sich auch nur dort auf die Wettbewerbsbedingungen auswirken kann. Die betroffenen Märkte und die Bankfilialen der SBS befinden sich ausschließlich auf dem Gebiet Österreichs.

VII. VERWEISUNG

28.28. Auf Grundlage der von den Parteien in dem begründeten Antrag vorgelegten Informationen erfüllt der beabsichtigte Zusammenschluss nach vorläufiger Prüfung die beiden Voraussetzungen für eine Verweisung nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung. Der Zusammenschluss eignet sich trotz seiner grundsätzlich gemeinschaftsweiten Bedeutung für eine Verweisung an einen Mitgliedstaat.

15 Sache Nr. COMP/M.4844 - Fortis/ABNAmro.

16 Sache Nr. COMP/M.4844 - Fortis/ABNAmro.

17 Vgl. Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen (ABl. 2005 C 56, S. 2), Randnummer 17, Fußnote 21.

18 Vgl. Fusionskontrollverordnung (ABl. 2004 L 24, S. 1), Erwägungsgrund 16, sowie Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen (ABl. 2005 C 56, S. 2), Randnummer 17.

19.19 Mitgliedstaat. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat sich bereits mit den ähnlich gelagerten Zusammenschlüssen zwischen Erste Bank und den anderen Sparkassen befasst und damit eine besondere Sachkunde für eine Prüfung erlangt. Eine Verweisung ist somit auch sachlich gerechtfertigt.

VIII. ERGEBNIS

29.29. In Anbetracht der dargelegten Gründe und im Hinblick auf die Zustimmung Österreichs zur Verweisung des Falls hat die Kommission entschieden, die Prüfung des Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung vollständig an die zuständigen Wettbewerbsbehörden in Österreich zu verweisen.

Für die Kommission,

(unterschrieben) Philip LOWE Generaldirektor

19 Vgl. Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen (ABl. 2005 C 56, S. 2), Randnummer 20.

20 Vgl. Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen (ABl. 2005 C 56, S. 2), Randnummer 23.

EUC

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