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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 21/05/2021
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32021M10242
Brüssel, 21.05.2021 C(2021) 3806 final
Melitta Unternehmensgruppe Bentz KG Marienstraße 88D 32425 Minden Deutschland
Burda GmbH Hauptstraße 130 77652 Offenburg Deutschland
1Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 26. April 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Melitta Unternehmensgruppe Bentz KG („Melitta“, Deutschland) und die Burda GmbH („Burda“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung gemeinsame Kontrolle über Roast Market GmbH („Roast Market“, Deutschland). Der
Zusammenschluss erfolgt durch Geschäftsführungsvertrag.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 änderten sich mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 164 vom 4.5.2021, S. 6.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- Melitta: Herstellung und Vertrieb von Kaffee, Zubehör für die Kaffeezubereitung und Haushaltsprodukten,
- Hubert Burda Media: Medien, eCommerce, Druck, Marketing, Handel, Beteiligungsgeschäft und Erbringung von Dienstleistungen,
- Roast Market: Spezialisierter Online-Kaffeefachhandel.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung
4(EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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