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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4906
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
SG-Greffe(2007) D/206692
An die anmeldende Partei:
1.Am 24. September 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen, das aus zwei zusammenhängenden Transaktionen besteht. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen CPI Capital Partners Europe L.P. und CPI Capital Partners Europe (NFR) L.P. (zusammen "CPI Europe Fund", UK), ein Teil der Citibank International plc, und die Corpus Immobiliengruppe GmbH & Co. KG ("Corpus", Deutschland), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über 149 Immobilien und vier Immobiliengesellschaften (ZBI Invest 1 AG, ZBI Wohnen GmbH, DIB Vermögensverwaltungs AG und GbR Erfurt) (zusammen "Real Estate Portfolio"). Anschließend erwirbt das Unternehmen CitCor Commercial Properties GmbH & Co. KG, ein gemeinsam kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen von CPI Europe Fund und Corpus, vier Gewerbeimmobilien.
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
2.Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-- CPI Europe Fund – Immobilienfond
-- Corpus – Investment Management sowie Asset Management bzgl. Betreuung, Verkauf und Entwicklung von Wohnimmobilien;
-- Real Estate Portfolio - 149 überwiegend für Wohnzwecke genutzter Immobilien und vier Immobiliengesellschaften.
3.Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 c und der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Für die Kommission Philip LOWE Generaldirektor
2ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
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