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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32024M11394
Brüssel, 22.3.2024 C(2024) 2039 final
Pfeifer & Langen Industrie‐ und Handels‐KG Aachener Str. 1042a 50858 Köln Deutschland
Sehr geehrte Damen und Herren!
(1)(1) Am 29. Februar 2024 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Pfeifer & Langen Industrie- und Handels-KG („Pfeifer & Langen“, Deutschland) wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Rügenwalder Mühle Carl Müller GmbH & Co. KG und RM Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (gemeinsam „Rügenwalder“, Deutschland) erwerben. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
(2) Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
–– Pfeifer & Langen ist hauptsächlich in der Herstellung und im Vertrieb von Gewerbezucker und Haushaltszucker, Snacks, Fleisch- und Fischersatzstoffen sowie Getränken innerhalb und außerhalb des EWR tätig,
–– Rügenwalder ist hauptsächlich in der Herstellung und im Vertrieb von verarbeitetem Fleisch und Fleischersatzstoffen innerhalb und außerhalb des EWR tätig.
(3)(3) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 (d) und 8 der Bekanntmachung der Kommission über die
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3ABl. C, C/2024/2092, 08.03.2024.
vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
(4)(4) Aus den in der Bekanntmachung über die vereinfachte Behandlung dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären Dieser Beschluss wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens erlassen.
Für die Kommission
(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor
4ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1 („Bekanntmachung über die vereinfachte Behandlung“).
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