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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldende Partei:
Betr.: Sache Nr. COMP/M.4455 – Schmolz + Bickenbach /Swiss Steel Anmeldung vom 23.10. 2006 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.Die Kommission erhielt am 23. Oktober 2006 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Schmolz+Bickenbach KG („S+B, Deutschland) erwirbt Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung über die Gesamtheit des Unternehmens Swiss Steel AG („Swiss Steel“, seit kurzem umbenannt in Schmolz+Bickenbach AG, Schweiz) durch Austausch von Vermögenswerten gegen Aktien.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
-- S+B: Herstellung und Vertrieb von Edelstahlprodukten
-- Swiss Steel: Herstellung von Qualitätsstahl- und Edelstahlprodukten
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
3.Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Für die Kommission Gez. Philip LOWE Generaldirektor
2ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
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