EUR-Lex & EU Commission AI-Powered Semantic Search Engine
Modern Legal
  • Query in any language with multilingual search
  • Access EUR-Lex and EU Commission case law
  • See relevant paragraphs highlighted instantly
Start free trial

Similar Documents

Explore similar documents to your case.

We Found Similar Cases for You

Sign up for free to view them and see the most relevant paragraphs highlighted.

NEHLSEN / RETHMANN / SWB / BREMERHAVENER ENTSORGUNGSGESELLSCHAFT

M.2760

NEHLSEN / SWB / RETHMANN / BEGNEHLSEN / RETHMANN / SWB / BREMERHAVENER ENTSORGUNGSGESELLSCHAFT
May 29, 2002
With Google you find a lot.
With us you find everything. Try it now!

I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!

Valentina R., lawyer

DE

Fall Nr. COMP/M.2760- Nehlsen/Rethmann/SW B/Bremerhavener Entsorgungswirtschaft

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 9 (3) Datum: 30.05.2002

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, 30.05.2002 In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung C(2002)1668 wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 ¸ber die Nichtverˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 9(3) ENTSCHEIDUNG

÷FFENTLICHE VERSION

Entscheidung der Kommission Verweisung von Fall COMP/M.2760 - Nehlsen/Rethmann/SWB/Bremerhavener Entsorgungswirtschaft an die zust‰ndigen deutschen Behˆrden gem‰fl Artikel 9 der Ratsverordnung Nr. 4064/89

DIE KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft,

gest¸tzt auf Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 vom 21. Dezember 1989, zuletzt ge‰ndert durch Ratsverordnung (EG) Nr. 1310/97 vom 30. Juni 1997 ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen ("Fusionskontrollverordnung") und insbesondere deren Artikel 9 (3),

gest¸tzt auf die Anmeldung, die von der Karl Nehlsen GmbH & Co., Bremen-Grohn, der Rethmann Entsorgungswirtschaft GmbH & Co. KG, Braunschweig, der sbw AG, Bremen, und der Bremerhavener Entsorgungsgesellschaft mbH, Bremerhaven, am 11. April 2002 gem‰fl Artikel 4 der oben erw‰hnten Ratsverordnung vorgenommen wurde, gest¸tzt auf den Verweisungsantrag der deutschen Wettbewerbsbehˆrde, dem Bundeskartellamt, vom 7. Mai 2002,

in Erw‰gung nachstehender Gr¸nde:

1.Am 11. April 2002 haben die Karl Nehlsen GmbH & Co KG (ÑNehlsenì), das von der Nehlsen AG kontrolliert wird, Rethmann Entsorgungswirtschaft GmbH & Co KG (ÑRethmannì), das von der Rethmann AG & Co kontrolliert wird, und die swb AG (Ñswbì), die von Essent N.V. kontrolliert wird, ihre Absicht angemeldet, die gemeinsame Kontrolle an der Bremerhavener Entsorgungsgesellschaft mbH (ÑBEGì) zu erwerben. Gegenw‰rtig wird die BEG von der Stadt Bremerhaven allein kontrolliert.

2.Das Bundeskartellamt erhielt am 15. April 2002 eine Kopie der Anmeldung.

1ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigt in ABl. Nr. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. ABl. Nr. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; berichtigt in ABl. Nr. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.

- 1 -

3.Am 7. Mai 2002 ging bei der Kommission ein Antrag der deutschen Wettbewerbsbehˆrde, dem Bundeskartellamt ("BkartA"), gem‰fl Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b), Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung ein. Der Antrag ist innerhalb der dreiwˆchigen Frist von Artikel 9 Abs. 2 erfolgt.

4.Danach beantragt das BKartA die Verweisung, da der Zusammenschluss vorrangig den Wettbewerb auf den r‰umlich relevanten M‰rkten f¸r die Verbrennung von Siedlungs- und Gewerbeabf‰llen im Raum Niedersachsen/Bremen/Hamburg beeintr‰chtigt, der keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes ausmache. F¸r den Fall, dass die Kommission der Auffassung ist, dass der r‰umlich relevante Markt doch einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt, beantragt das BKartA hilfsweise die Verweisung gem‰fl Art. 9 Absatz 2 Buchstabe a) mit der Begr¸ndung, dass durch das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung auf den regionalen M‰rkten f¸r die Verbrennung von Siedlungs- und Gewerbeabf‰llen zu entstehen drohe.

5.Mit Telefax vom 17. Mai 2002 haben die Parteien zu dem Verweisungsantrag Stellung genommen.

I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN

6.Nehlsen ist eine Beteiligungsgesellschaft der Nehlsen-Gruppe, die im Entsorgungsbereich in Nord- und Ostdeutschland t‰tig ist. Gemeinsam mit der swb kontrolliert die Nehlsen-Gruppe die Holding Bremer Entsorgung GmbH & Co.KG, die in den Bereichen der thermischen Abfallbehandlung, der Sammlung und des Transportes von DSD- und anderen Abf‰llen t‰tig ist.

7.Rethmanns Gesch‰ftsgegenstand ist die ‹bernahme, der Transport, die Behandlung, Wiederaufbereitung und Beseitigung von Abf‰llen aller Art in der Region S¸d-Ost. Das Unternehmen Rethmann gehˆrt zum Rethmann-Konzern, der ¸berwiegend im Entsorgungsbereich t‰tig ist. Weitere T‰tigkeitsfelder sind die Beseitigung und Verwertung von Schlachtabf‰llen und Tierkˆrpern sowie Logistikdienstleistungen.

8.Swb ist ¸ber Tochtergesellschaften in den Bereichen Elektrizit‰ts-, Erdgas-, und Fernw‰rmeversorgung, Elektrizit‰ts- und W‰rmeerzeugung, Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallentsorgung t‰tig. Swb wird von der niederl‰ndischen Essent-Gruppe kontrolliert, die haupts‰chlich in den Niederlanden als sog. Multi-Utility-Unternehmen im Bereich der Strom- und Gasversorgung sowie dem Angebot von Telekommunikations- und Entsorgungsdienstleistungen t‰tig ist.

9.BEG ist im Bereich der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung einschlieflich der Errichtung und des Betriebs der erforderlichen Anlagen und Einrichtungen. Bislang war die Stadt Bremerhaven Mehrheitsgesellschafterin an diesem Unternehmen.

II. ZUSAMMENSCHLUSS

10.Nach dem Zusammenschlufl wird die Stadt Bremerhaven 51% der Anteile an der BEG halten, die ¸brigen 49% der Anteile wird die Holding Entsorgung Bremerhaven GmbH halten, an der Nehlsen, Rethmann und swb zu gleichen Teilen beteiligt sind und ¸ber die sie die gemeinsame Kontrolle aus¸ben. Auf Grund der Ausgestaltung des

- 2 -

11.Gesellschaftsvertrages wird die BEG ¸ber die Holding Entsorgung Bremerhaven GmbH durch Nehlsen, Rethmann und swb gemeinsam kontrolliert werden, da sie ¸ber eine Stimmrechtsmehrheit f¸r die wichtigen Beschl¸sse der Gesellschaftsversammlung verf¸gen. Das Vorhaben ist daher ein Zusammenschluss gem‰fl Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

12.Die beteiligten Unternehmen haben gemeinsam einen weltweiten Umsatz von mehr als 5000 Mio. EUR im Jahr 2000 (Nehlsen: [Ö] Mio. EUR ; Rethmann: 1 662 Mio. EUR; swb: 5 888 Mio. EUR; BEG: [Ö] Mio. EUR). Rethmann und swb erzielen jeweils einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als [Ö] Mio EUR in 2000 (Rethmann: [Ö] Mio. EUR; swb: [Ö] Mio. EUR) Rethmann erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in Deutschland, swb erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in den Niederlanden. Die Beteiligten erzielen daher nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedsstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung und stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar.

IV. VORAUSSETZUNGEN DER VERWEISUNG NACH ARTIKEL 9

Die Voraussetzungen f¸r eine Verweisung durch die Kommission an die zust‰ndige Behˆrde des betreffenden Mitgliedstaates liegen vor, wenn der Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat beeintr‰chtigt, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt, oder wenn der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung zu begr¸nden oder zu verst‰rken droht, durch die ein wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindern w¸rde

A. Sachlich relevante M‰rkte

13.Vom Zusammenschluss betroffen sind die M‰rkte f¸r die thermische Behandlung von Siedlungsabfall, f¸r die thermische Behandlung von Gewerbeabfall sowie f¸r die Sammlung und den Transport von Siedlungsabfall. Diese Produktabgrenzung wird sowohl von den Anmeldern als auch vom BKartA vorgenommen.

B. R‰umlich relevante M‰rkte

14.Die Parteien vertreten in ihrer Anmeldung die Auffassung, dass der r‰umlich relevante Markt sich auf einen Umkreis von 200 Straflenkilometern um die einzelne thermische Behandlungsanlage (M¸llverbrennungsanlage) herum erstreckt und mindestens die Bundesl‰nder Bremen, Hamburg und Niedersachsen erfaflt. Denn nur in diesem Umkreis sei der Transport von M¸ll wirtschaftlich sinnvoll. Auch das BKartA geht von diesem geographischen Markt aus. Nach Kenntnis der Kommission

(3) Die Ums‰tze wurden in ‹bereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66, 2.3.1998, S.25) berechnet. Sind Ums‰tze im Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 benannt, wurden diese auf der Basis der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse kalkuliert und im Verh‰ltnis 1:1 in Ä umgerechnet.

- 3 -

15.bestehen keine Anhaltspunkte f¸r eine andere Abgrenzung des geographisch relevanten Marktes.

C. Wettbewerbliche Beurteilung

15.W‰hrend sich die Anmelder bei der Berechnung der Marktanteile auf dem Markt f¸r die thermische Behandlung von Siedlungsabf‰llen auf die Kapazit‰ten der M¸llverbrennungsanlagen st¸tzen und ihren gemeinsamen Anteil auf etwa [Ö]% sch‰tzen, ergeben sich nach den Berechnungen des BKartA f¸r die Anmelder gemeinsame Marktanteile von [Ö]%, sofern man den Durchsatz der M¸llverbrennungsanlagen zugrunde legt. Bei umsatzbezogener Berechnung ergibt sich ein Anteil von [Ö]%. Der n‰chste Wettbewerber auf diesem Markt erreicht lediglich einen Marktanteil von [Ö] bezogen auf den Durchsatz, bzw. [Ö]6% bezogen auf den Umsatz.

16.Auf dem Markt f¸r die thermische Behandlung von Gewerbeabf‰llen erreichen die Anmelder nach den Berechnungen des BKartA einen gemeinsamen Marktanteil von etwa [Ö]%, sowohl bei durchsatz-, als auch bei umsatzbezogener Berechnung. Der n‰chste Wettbewerber E.on hat in diesem Markt einen Anteil von [Ö]% bezogen auf den Durchsatz, bzw. [Ö]% bezogen auf den Umsatz. Zudem bestehen auf diesem Markt aufgrund der Investitionskosten f¸r M¸llverbrennungsanlagen hohe Marktzutrittsschranken.

17.Auf dem Markt f¸r die Sammlung und den Transport von Siedlungsabf‰llen kommen die Parteien in der Anmeldung zu einer Gesamtzahl von [Ö] Millionen durch die Parteien entsorgter Einwohner und damit zu einem Anteil von [Ö]%. Das Bundeskartellamt dagegen kommt auf der Grundlage der von der zust‰ndigen Beschluflabteilung ermittelten Angaben zu einer Gesamtzahl von [Ö] Millionen durch die Parteien entsorgter Einwohner und damit zu einem deutlich hˆheren Anteil von knapp [Ö]%. W‰hrend nach Angaben der Parteien der n‰chstst‰rkere Wettbewerber Sulo/Altvater ¸ber einen Anteil von [Ö]% verf¸gt, liegt nach den dem Bundeskartellamt vorliegenden Angaben der Anteil von Sulo/Altvater bei lediglich [Ö]%. Der Marktanteilsabstand zu den Parteien l‰ge insoweit bei mindestens [Ö]% .

18.Aufgrund der hohen Marktanteile der Anmelder auf den M‰rkten f¸r die thermische Behandlung von Siedlungsabfall und Gewerbeabfall droht die Begr¸ndung einer beherrschenden Stellung. Ber¸cksichtigt man die starke Stellung der Parteien auf dem Markt f¸r die thermische Behandlung von Siedlungsabf‰llen, besteht auf der Grundlage der gemeinsamen Marktanteilen in der Grˆßenordnung von [...]% die Gefahr, dafl auch auf dem vorgelagerten Markt f¸r die Sammlung und den Transport von Siedlungsabf‰llen durch den Zusammenschlufl eine beherrschende Stellung entsteht.

19.Bei den M‰rkten f¸r die thermische Behandlung von Siedlungsabfall, f¸r die thermische Behandlung von Gewerbeabfall sowie f¸r die Sammlung und den Transport von Siedlungsabfall handelt es sich jeweils um M‰rkte, die alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen. Wie bereits unter Randziffer 14 festgestellt, umfaflt der Markt eines Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland, und zwar die Bundesl‰nder Bremen, Hamburg und Niedersachsen, da der Transport von M¸ll nur in einem Umkreis von 200 Straflenkilometern um die einzelne M¸llverbrennungsanlage wirtschaftlich sinnvoll ist. Wie in den Randziffern 15 bis

- 4 -

20.148 dargelegt, droht auf diesen M‰rkten die Entstehung marktbeherrschender Stellungen durch den Zusammenschlufl.

V. VERWEISUNG

21.Aus den obigen Darlegungen folgt, dafl die Voraussetzungen f¸r eine Verweisung gem‰fl Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung f¸r die betroffenen regionalen M‰rkten f¸r die Verbrennung von Siedlungs- und Gewerbeabf‰llen sowie die Sammlung und den Transport von Siedlungsabf‰llen in Niedersachen/Bremen/Hamburg erf¸llt sind. Es ist daher gem‰fl Artikel 9 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung in das Ermessen der Kommission gestellt, den Fall zu verweisen oder selbst zu behandeln.

22.Das Bundeskartellamt hat sich bereits in fr¸heren und in noch andauernden Verfahren mit verschiedenen regionalen M‰rkten f¸r die thermische Behandlung von Siedlungs- und Gewerbeabf‰llen sowie die Sammlung und den Transport von Siedlungsabf‰llen auseinandergesetzt. Da im vorliegenden Fall das mˆgliche Wettbewerbsproblem eindeutig regionale M‰rkte in Niedersachsen/Bremen/Hamburg beschr‰nkt ist, h‰lt die Kommission es f¸r angebracht, das angemeldete Zusammenschluflvorhaben an die zust‰ndige Behˆrde der Bundesrepublik Deutschland zu verweisen, damit die Wettbewerbsregeln dieses Mitgliedstaates angewendet werden.

23.Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Entscheidung dar¸ber, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen f¸r eine Verweisung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung erf¸llt waren. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei den drei Bundesl‰ndern Bremen, Hamburg und Niedersachsen um einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes handelt.

HAT DIESE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN:

Artikel 1

24.Gem‰fl Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen wird hierdurch der angemeldete Zusammenschlufl Nehlsen/Rethmann/SWB/Bremerhavener Entsorgungswirtschaft an die zust‰ndigen deutschen Behˆrden verwiesen.

Artikel 2

25.Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Br¸ssel, den 30.05.2002

F¸r die Kommission,

Mario MONTI Mitgleid der Kommission

- 5 -

EUC

AI-Powered Case Law Search

Query in any language with multilingual search
Access EUR-Lex and EU Commission case law
See relevant paragraphs highlighted instantly

Get Instant Answers to Your Legal Questions

Cancel your subscription anytime, no questions asked.Start 14-Day Free Trial

At Modern Legal, we’re building the world’s best search engine for legal professionals. Access EU and global case law with AI-powered precision, saving you time and delivering relevant insights instantly.

Contact Us

Tivolska cesta 48, 1000 Ljubljana, Slovenia