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BOSCH / REXROTH

M.2060

BOSCH / REXROTH
December 12, 2000
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Valentina R., lawyer

Fall Nr. COMP/M.2060 - Bosch/Rexroth

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 8(2) Datum: 04/12/2000

Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar. Der amtliche Wortlaut der Entscheidung wird im Amtsblatt der Europ‰ischen Gemeinschaften verˆffentlicht.

Nicht Vertraulich

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12.01.2001

zur Erkl‰rung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen

-----------------------------------------------------------

(Sache COMP/M. 2060 ñ Bosch/Rexroth)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung f¸r den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gest¸tzt auf den Vertrag zur Gr¸ndung der Europ‰ischen Gemeinschaft,

gest¸tzt auf das Abkommen ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel

57 Abs. 2 Buchstabe a)

gest¸tzt auf die Verordnung (EWG) Nr.4064/89 des Rates vom 21.Dezember ¸ber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen, zuletzt ge‰ndert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 29.8.2000, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten

1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.09.1990, S. 13.

2ABl. L 180 vom 9.07.1990, S. 1.

B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Br¸ssel.

Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.

nach Anhˆrung des Beratenden Ausschusses f¸r die Kontrolle von Unternehmenszusammenschl¸ssen

in Erw‰gung nachstehender Gr¸nde:

1.Am 13.07.2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschluflvorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach beabsichtigt die Robert Bosch GmbH (ÑBoschì) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle ¸ber die Mannesmann Rexroth AG (ÑRexrothì) zu erwerben. Rexroth ist eine Tochtergesellschaft der Mannesmann Atecs AG (ÑAtecsì), einer Holdinggesellschaft der Mannesmann AG.

2.Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dafl das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. Die Kommission hat daher am 29.8.2000 die Entscheidung gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c getroffen, das Verfahren gem‰fl Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 57 EWR Abkommen einzuleiten.

Der Beratende Ausschufl hat am 4.Dezember 2000 den Entwurf der vorliegenden Entscheidung erˆrtert.

I. DIE TƒTIGKEITEN DER PARTEIEN

3.BOSCH ist international t‰tig in den Bereichen Automobiltechnik, Kommunikationstechnik sowie Gebrauchsg¸ter (Elektrowerkzeuge, Elektrohaushaltsger‰te etc.) und Produktionsg¸ter (Automationstechnik, Verpackungsmaschinen).

4.REXROTH ist unmittelbar oder ¸ber Tochtergesellschaften t‰tig in den Gesch‰ftsbereichen Hydraulik (hydraulische Antriebs-, Steuer- und Regelkomponenten, Aggregate und Systeme, Pumpen, Motoren und Getriebetechnik), sowie Automation (elektrische Steuerungs- und Antriebskomponenten, Bewegungs- und Regeltechnik).

II. DAS VORHABEN

A. Hintergrund des Zusammenschlusses

5.Mannesmann wurde im Fr¸hjahr 2000 von Vodafone Airtouch plc. ¸bernommen. Ziel der ‹bernahme war die Bildung eines internationalen Telekommunikationsanbieters. In der Folge beschlofl Mannesmann daher, sich von seinen Engineering- und Automotive-Aktivit‰ten zu trennen. Zum Zwecke der Ver‰uflerung wurden unter dem Dach der Zwischenholding Atecs die f¸nf Gesellschaften Dematic, VDO, Sachs, Demag Krauss-Maffei und die Rexroth

3ABl.

4Vgl. Entscheidung der Kommission COMP/M. 1795 vom 12. 04. 2000

Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.

eingebracht. Aktion‰re der Atecs sind gegenw‰rtig Mannesmann (54 %) und ihre 100%-ige Tochter Mannesmann Investment GmbH (ÑMannesmann Investmentì) (46 %).

6.Siemens beabsichtigt, die alleinige Kontrolle ¸ber Atecs zu erwerben und damit auch ¸ber die Tochtergesellschaften der Atecs. Unmittelbar nach dieser Transaktion erwirbt Bosch im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die alleinige Kontrolle ¸ber die Rexroth. Dieser Zusammenschluss ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

B. Durchf¸hrung des Vorhabens

7.Siemens erwirbt die alleinige Kontrolle an Atecs, indem sie 50% plus 2 Aktien des Aktienkapitals erwirbt. Mannesmann ñ die weiter 50% minus 2 Aktien der Anteile der Atecs halten wird ñ wird sich in der Hauptversammlung ihres Stimmrechts enthalten.

8.Der Aktienerwerb gestaltet sich wie folgt: Mannesmann Investment wird ihren Anteil an Atecs von 46 % an Siemens ver‰uflern. Als Ergebnis einer Kapitalerhˆhung, bei der Mannesmann auf ihr Bezugsrecht verzichten will, erh‰lt Siemens dann auf Grundlange der neu gezeichneten Aktien 50 % des Grundkapitals der Atecs plus zwei Aktien. Siemens und Mannesmann haben dar¸ber hinaus eine unwiderrufliche Kauf- bzw. Verkaufsoption hinsichtlich der restlichen, von Mannesmann gehaltenen Atecs-Aktien vereinbart, die von Siemens im Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2003 und von Mannesmann vom Tage des closing bis 30.9.2002 ausge¸bt werden kann.

C. Alleiniger Kontrollerwerb von Bosch ¸ber Rexroth

9.Unmittelbar im Anschlufl an den Kontrollerwerb durch Siemens ¸ber Atecs wird Bosch die alleinige Kontrolle ¸ber Rexroth erwerben.

10.Zwischen Bosch und Rexroth wird ein Betriebspachtvertrag und ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Diese Vertr‰ge weisen Bosch die unternehmerische Kontrolle ¸ber Rexroth zu.

11.Der Betriebspachtvertrag regelt, dass die Aus¸bung des Gesch‰ftsbetriebs der Rexroth allein Bosch obliegt, die das gepachtete Unternehmen im eigenen Namen und f¸r eigene Rechnung betreibt (ß 1 Abs. 2 Rexroth-Betriebspachtvertrag (BPV)). Zu diesem Zweck ¸berl‰fft Rexroth Bosch alle Gegenst‰nde des Unternehmens zur Nutzung. Der nach ß 9 BPV an Rexroth zu zahlende Pachtzins ist ein monatlich zu zahlender Festbetrag, der unabh‰ngig vom wirtschaftlichen Erfolg des verpachteten Unternehmens ist.

12.Der Beherrschungsvertrag unterstellt Rexroth der Leitung des herrschenden Unternehmens Bosch, das danach berechtigt ist, dem Vorstand von Rexroth Weisungen zu erteilen. Der an Rexroth zu zahlenden ÑGewinnanteilì ist ein Festbetrag, der einmalig festgesetzt und von der Entwicklung des Gesch‰ftsbetriebes unabhängig ist.

Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.

In Erg‰nzung zu diesen zwischen Bosch und Rexroth bestehenden Abmachungen haben auch Bosch und Siemens, letztere als Anteilseignerin von Rexroth, in einem 3. Nachtrag zur Erg‰nzenden Konsortialvertrag (EKV) Vereinbarungen geschlossen, die die Kontrolle von Bosch ¸ber Rexroth erg‰nzend absichern:

13.Nach Ziffer III Abs. 1 EKV haben Siemens und Bosch vereinbart, dass die alleinige unternehmerische Verantwortung und Kontrolle von Rexroth bei Bosch liegt.

14.Nach Ziffer III Abs. 4 EKV verpflichtet sich Siemens, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung der Rexroth ausschliefllich nach Weisung von Bosch auszu¸ben. Siemens wird daf¸r Sorge tragen, dass ausschliefllich die von Bosch benannten Personen als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat von Rexroth gew‰hlt werden.

15.Nach Ziffer IV Abs. 3 EKV treffen s‰mtliche mit dem Gesch‰ft von Rexroth verbundenen Chancen und Risiken einschliefllich der Finanzierungsverantwortung ausschlieflich Bosch.

16.Atecs als Anteilseignerin der Rexroth und - ¸ber Atecs - deren Muttergesellschaft Siemens haben danach keine Einflussrechte in Bezug auf Rexroth. Auch ihr Eigent¸merinteresse an der Rexroth ist auf die Pachteink¸nfte und den pauschalisierten ÑGewinnanteilì, die die Rexroth erzielt, begrenzt.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

17.Die beteiligten Unternehmen haben einen gemeinsamen weltweiten Umsatz von mehr als Ä 5.000 Mio. (Bosch Ä 27.906 Mio., Rexroth Ä [Ö] Mio.) und erzielen jeweils einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als Ä 250 Mio. (Bosch Ä [Ö]*Mio., Rexroth Ä [Ö]* Mio.). Die Beteiligten erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedsstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung. Es stellt auch keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar.

IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

(1) Sachlich relevante M‰rkte

18.Bosch und Rexroth sind beide in der Herstellung und im Vertrieb von Produkten der Automationstechnik t‰tig und zwar Bosch mit seinem Gesch‰ftsbereich Automationstechnik und Rexroth mit seinen Gesch‰ftsbereichen Rexroth Hydraulics, Brueninghaus Hydromatik, Lohmann & Stolterfoht, Rexroth Indramat, Rexroth Star, Rexroth Mecman und Rexroth Gieflerei.

19.Die Parteien unterteilen die T‰tigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen in die Kategorien ÑHydraulikì, ÑGetriebe f¸r die Antriebstechnikì, ÑPneumatikì, ÑElektrische Antriebe und Steuerungenì, ÑLineartechnik/Linearsystemeì, ÑMontage- und Entgrattechnikì, ÑSchraub- und Einpressystemeì sowie ÑGieflereiì.

Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gew‰hrleisten, dafl keine vertraulichen Informationen bekanntgegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet.

4

Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.

1. Hydraulik

21.Hydraulik ist im technischen Sinn die Energie- und Signal¸bertragung durch Druckfl¸ssigkeiten in geschlossenen oder offenen Systemen. Unterschieden wird in der Technik die Hydrostatik entsprechend der ‹bertragung von Energie und Signalen durch den statischen Druck einer Fl¸ssigkeit von der sogenannten Hydrodynamik, wo die Energie- und Signal¸bertragung durch kinetische Energie erfolgt. Beide Techniken kommen in vielen Antriebs- und Steuerungslˆsungen zum Einsatz.

22.Ausgehend von Unterschieden in Auslegung und Einsatzzweck wird zwischen Industriehydraulik und Mobilhydraulik unterschieden. Die Komponenten, die in der Industrie- und Mobilhydraulik zum Einsatz kommen, bauen zwar im wesentlichen auf den gleichen technischen Ans‰tzen auf. Die Kommission geht jedoch mit den Parteien davon aus, dass sie getrennten sachlich relevanten M‰rkten zuzuordnen sind. Ausschlaggebend hierf¸r ist vor allen Dingen die Unterschiedlichkeit der Auslegung, der Baugrˆfle, der Arbeitsdr¸cke und der Lebensdauer, welche sich aus den unterschiedlichen Leistungsanforderungen ergeben. Im Hinblick auf Lebensdauer und Belastbarkeit sind die Anforderungen an Komponentensysteme der Industriehydraulik ungleich hˆher, da sie f¸r einen industriellen Dauerbetrieb ausgelegt sind. Hingegen m¸ssen die Komponenten der Mobilhydraulik f¸r den Einsatz in fahrenden Arbeitsmaschinen gewichtsoptimiert und sch¸ttelfest sein. Diese Unterschiede und ihre daraus folgenden unterschiedliche industrielle Verwendbarkeit begr¸nden die Tatsache, dass Komponenten der Industriehydraulik mit denen der Mobilhydraulik generell nicht austauschbar sind.

Hydraulikkomponenten

23.Eine in der Industrie zum Einsatz kommende Hydroanlage setzt sich regelm‰flig aus den gleichen Schl¸sselkomponenten zusammen. Durch eine mechanisch angetriebene Hydraulikpumpe wird dabei hydraulische Energie erzeugt, die ¸ber Ventile lenkbar ist und ¸ber den Hydraulikzylinder oder den Hydraulikmotor in mechanische Energie umgeformt wird.

24.Nach Angaben der Parteien sind die einzelnen Komponenten in ihrer Funktion in einer Hydroanlage untereinander nicht austauschbar. Die Parteien erkl‰ren dar¸ber hinaus, dass diese Komponenten von der Hydraulikindustrie einzeln an Maschinenhersteller verkauft werden. Zwar haben die Ermittlungen der Kommission ergeben, dass hydraulische Komponenten teilweise als System verkauft werden, doch ist die Marktdefinition der Parteien weitgehend von den Untersuchungen best‰tigt worden. Die Mehrheit der Kunden kauft die jeweiligen Hydraulikkomponenten einzeln ein. Technische Erfordernisse, diese Komponenten als System einzukaufen, bestehen f¸r die Kunden nicht. Dar¸ber hinaus hat die Marktuntersuchung ergeben, dass die einzelnen Hydraulikkomponenten im allgemeinen nicht f¸r bestimmte Branchen adaptiert werden. Es kˆnnen bei der Industriehydraulik insofern eigenst‰ndige Produktm‰rkte f¸r Hydraulikpumpen, Hydraulikmotoren, Hydraulikventile einschliefllich Elektronik, Hydraulikzubehˆr sowie Hydraulikaggregate und Steuerblˆcke unterschieden werden (vgl. Fall Nr. IV/M.152 - Volvo/Atlas).

5 (vgl. Fall Nr. IV/M.152 - Volvo/Atlas)

5

Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.

sowie Hydraulikaggregate und Steuerblˆcke unterschieden werden (vgl. auch Fall Nr. IV/M.152 - Volvo/Atlas).

1.1. Industriehydraulik

25.Der Markt der Industriehydraulik besteht nach Angaben der Parteien ebenfalls aus verschiedenen Komponentenm‰rkten. Es sind dies Hydraulikpumpen, Hydraulikmotoren, Hydraulikzylinder, Hydraulikventile, Hydraulikzubehˆr und Hydraulikaggregate und Steuerblˆcke.

1.1.1. Hydraulikpumpen

26.Nach Auffassung der Parteien ist der Markt f¸r Hydraulikpumpen in weitere Teilm‰rkte zu unterteilen. Hiernach bilden die einzelnen Typen von Hydraulikpumpen verschiedene M‰rkte. Nach Darstellung der Parteien sind die technischen Lˆsungen und die Wirkungsweise so verschieden, dafl sie nicht miteinander austauschbar sind. Insofern unterscheiden sie Axialkolbenpumpen, Radialkolbenpumpen, Fl¸gelzellenpumpen und Zahnradpumpen als separate M‰rkte.

27.Eine Zahnradpumpe ist eine Hydraulikpumpe mit zwei oder mehr in einem Geh‰use zusammenwirkenden Zahnr‰dern. Die Volumenbildung erfolgt dabei zwischen den Zahnflanken und den Geh‰usew‰nden. Zahnradpumpen sind grunds‰tzlich als Konstantpumpen ausgelegt. Zahnradpumpen sind preiswert und haben einen groflen Drehzahlbereich (je nach Bauart bis 6000 U/min).

28.Fl¸gelzellenpumpen weisen bewegliche Sperrkˆrper (Fl¸gel) auf, die in einem Rotor radial gef¸hrt werden und sich an einem exzentrischen Hubring abst¸tzen. So ergibt sich w‰hrend einer Umdrehung zunehmendes und abnehmendes Verdr‰ngervolumen. Fl¸gelzellenpumpen kˆnnen sowohl als Konstantpumpen oder Verstellpumpen ausgelegt sein.

29.Die Untersuchung der Kommission hat diese Markteinteilung dahingehend best‰tigt, dass Fl¸gelzellen und Zahnradpumpen nicht dem Markt der Kolbenpumpen (Axial- und Radialkolbenpumpen) angehˆren. Kolbenpumpen sind nicht durch Zahnradpumpen substituierbar. Dies vor allem deshalb, weil die Zahnradpumpe immer eine Konstantpumpe ist, w‰hrend die Kolbenpumpen ¸blicherweise Verstellpumpen sind. Ebenso - sind nach Angaben der befragten Kunden - Kolbenpumpen nicht durch Fl¸gelzellenpumpen substituierbar. Der Hauptgrund hierf¸r ist die Einschr‰nkung im Arbeitsdruck der Fl¸gelzellenpumpen (max. 200 bar).

1.1.1.1. Kolbenpumpen

30.Nach Ansicht der Parteien lassen sich Axialkolbenpumpen und Radialkolbenpumpen nicht einem einheitlichen Markt f¸r Hydraulikkolbenpumpen zuordnen. Zwar sei das Verdr‰ngungsprinzip bei beiden Typen gleichartig, doch gebe es einige Unterschiede. So arbeiten Radialkolbenpumpen nach Angaben der Parteien nur mit Drehzahlen bis 1.800 Umdrehungen pro Minute, weshalb sie daf¸r ungeeignet seien, durch wesentlich schneller laufende Verbrennungsmotoren angetrieben zu werden. Axialkolbenpumpen arbeiten nach Angabe der Parteien hingegen mit Drehzahlzahlen bis zu 3.000 Umdrehungen pro Minute. Sie kˆnnen deshalb mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden und sind, so die Parteien, im Gegensatz zu den Radialkolbenpumpen insbesondere f¸r den Einsatz im Bereich der Mobilhydraulik geeignet.

31.Ein weiterer relevanter Unterschied besteht nach Auffassung der Parteien im Hinblick auf die Erzeugung von Arbeitsdruck. W‰hrend Radialkolbenpumpen einen Arbeitsdruck von bis zu 350 bar erzeugen, sind es bei Axialkolbenpumpen bis zu 450 bar, was den Einsatz in der Industriehydraulik mit besonderen Druckanforderungen ermˆglicht. ‹berdies erreichen Axialkolbenpumpen einen maximalen Volumenstrom von 1000 cm≥, w‰hrend der Volumenstrom bei Radialkolbenpumpen mit 250 cm≥ begrenzt ist. Dar¸ber hinaus seien Radialkolbenpumpen aufwendiger konstruiert und ihre Anschaffungskosten daher hˆher. Im Verh‰ltnis zu Axialkolbenpumpen weisen sie nach Angabe der Parteien einen geringeren Verschleifl und eine hˆhere wartungsfreie Lebensdauer auf. Das Fehlen von Buntmetallen f¸hrt nach Angabe der Parteien zu Vorteilen der Radialkolbenpumpe beim Pumpen von wasserbasierten Sonderfl¸ssigkeiten. Im Ergebnis vertreten die Parteien die Auffassung, dass die genannten Unterschiede unterschiedliche M‰rkte f¸r Axialkolbenpumpen und Radialkolbenpumpen begr¸nden.

32.Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass die Eigenschaft der Axialkolbenpumpe, mit hˆheren Drehzahlen betrieben werden zu kˆnnen, in der Industriehydraulik keine Rolle spielt, da die Pumpen in der Industriehydraulik ¸berwiegend nicht von Verbrennungsmotoren angetrieben werden. Zwar ist dieser Vorteil in der Mobilhydraulik wichtig, spielt jedoch in den hier zu untersuchenden Markt der Industriehydraulik keine Rolle. Der hˆhere mˆgliche Druck und der grˆflere mˆgliche Volumenstrom der Axialkolbenpumpe im Vergleich zu einer Radialkolbenpumpe sind hingegen spezifische Vorteile f¸r diese Pumpe, da dadurch eine vielseitigere Verwendbarkeit ermˆglicht wird. So ist es in der ¸berwiegenden Mehrzahl der F‰lle mˆglich, eine Radialkolbenpumpe durch eine Axialkolbenpumpe zu ersetzen. Umgekehrt ist dies wegen der technischen Beschr‰nkungen bez¸glich maximalem Druck und Volumenstrom bei der Radialkolbenpumpe nicht in diesem Ausmafl mˆglich. Im Hinblick auf die hˆheren Anschaffungskosten der Radialkolbenpumpe haben die Ermittlungen der Kommission ergeben, dass der Preisnachteil aus Sicht der Kunden durch deren niedrigeren Verschleifl und deren grˆfleren Wartungsintervalle kompensiert wird, so dass, wenn man die Gesamtlebensdauer der Pumpe betrachtet, direkter Wettbewerb zwischen den beiden Pumpentypen besteht. Die spezifische Vorteile der Radialkolbenpumpe bez¸glich der Verwendung wasserbasierter Sonderlˆsungen ist in der ¸berwiegenden Mehrzahl der F‰lle f¸r den Kunden nicht relevant, da diese Druckfl¸ssigkeiten in Hydroanlagen sehr selten verwendet werden.

33.Im Ergebnis stellt die Kommission daher fest, dass eine signifikante Substituierbarkeit zwischen den beiden Pumpentypen besteht. In der Konstruktionsphase einer neuer Maschinengeneration ist der Hersteller frei, sich f¸r den Einsatz einer Radial- oder einer Axialkolbenpumpe zu entscheiden. Hat er sich f¸r einen Pumpentyp entscheiden, konstruiert er die Maschine, in der die Pumpe eingesetzt wird, gem‰fl den spezifischen Anforderungen des gew‰hlten Pumpentyps. Dies geschieht in der Regel vor dem Entwurf einer neuen Maschinengeneration, weil in diesem Stadium die unterschiedlichen Merkmale der Pumpen noch ber¸cksichtigt werden kˆnnen. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass die Abnehmer von Axial- und Radialkolbenpumpen auch bewusst Bosch und Rexroth gegeneinander bieten lassen, um so Preis- und Qualit‰tswettbewerb zu initiieren.

34.Die Kommission kommt daher zum Zwecke dieser Entscheidung zu dem Schluss, dass Axial- und Radialkolbenpumpen einem gemeinsamen Markt f¸r Kolbenpumpen zuzuordnen sind.

1.1.2. Industriehydraulikventile und Elektronik

35.Ventile dienen in der Hydroanlage der Steuerung oder Regelung der Strˆmung von Hydraulikfl¸ssigkeit durch Beeinflussung von Start, Stop, Richtung, Druck und Grˆfle des Volumenstroms. Sie werden als Einzelkomponenten oder als Bestandteile von best¸ckten Steuerblˆcken und Hydraulikaggregaten verkauft. Die anmeldenden Parteien gehen davon aus, dafl lediglich die als Einzelkomponenten verkauften Ventile diesem Markt zuzurechnen sind, w‰hrend die als Bestandteile von best¸ckten Steuerblˆcken und Hydraulikaggregaten verkauften Ventile dem Markt f¸r Hydraulikaggregate und Steuerblˆcke zugerechnet werden.

36.Mit den Ventilen eng verbunden ist die in der Hydroanlage eingebaute Elektronik und Sensorik zur Anlagensteuerung. Die verwendeten elektronischen Bauteile und Sensoren sind auf den Einsatz in hydraulischen Anlagen zugeschnitten und werden zusammen mit den Ventilen verkauft.

37.Sowohl Bosch als auch Rexroth stellen Hydraulikventile her. Die Vielzahl verschiedener Ventilbauformen, die entweder eine einzelne oder eine Mehrheit von Steuerfunktionen wahrnehmen kˆnnen, sind nach Angaben der Parteien aufgrund ihrer Bauart, Eigenschaft und Anwendungsfelder nur bedingt austauschbar und lassen sich in folgende Produktgruppen unterteilen:

• Hydromechanische Strom-, Druck- und Sperrventile (SDS),

• Wegeventile und Blockeinbauten und

• Stetigventile (Proportional- und Servoventile).

1.1.2.1. Hydromechanische Strom-, Druck- und Sperrventile

38.Hydromechanische Strom-, Druck- und Sperrventile ¸bernehmen in einem Hydraulikkreislauf die Steuerung der Grˆfle des Volumenstroms, des gew¸nschten Systemdrucks und sperren einen Fl¸ssigkeitsstrom in einer Richtung ab. Die Untersuchung der Kommission hat die Auffassung der Parteien best‰tigt, dass hydromechanische Strom-, Druck- und Sperrventile sich hinsichtlich ihrer Einsatzmˆglichkeit von Wegeventilen und Blockeinbauten und Proportional- und Servoventilen unterscheiden.

8

Dieser Text wird lediglich zur Information verˆffentlicht, er stellt keine amtliche Verˆffentlichung dar.

1.1.2.2. Wegeventile und Blockeinbauten

39.Wegeventile und Blockeinbauten (Cartridge) steuern in erster Linie die Richtung des Volumenstroms sowie dessen Start und Stop. Die Untersuchung der Kommission hat die Auffassung der Parteien best‰tigt, dass Wegeventile und Blockeinbauten sich hinsichtlich ihrer Einsatzmˆglichkeit sowohl von hydromechanischen Strom-, Druck- und Sperrventilen als auch von Proportional- und Servoventilen unterscheiden.

1.1.2.3. Stetigventile (Proportional- und Servoventile)

40.F¸r stetig verstellbare Ventile gibt es in der Hydraulikindustrie keine einheitliche Begrifflichkeit. W‰hrend im deutschen der Begriff der Stetigventile vorwiegend als Oberbegriff f¸r stetig verstellbare Druck-, Strom- und Wegeventile anerkannt wird, wird im englischen der Begriff der Ñproportional valvesì als entsprechender Oberbegriff gew‰hlt. Stetigventile lassen sich je nach Bauart im Hinblick auf alle f¸r die Steuerung eines Hydraulikkreislaufs erforderlichen Grˆflen wie z.B. Grˆfle des Volumenstroms, Systemdruck und Sperre eines Fl¸ssigkeitsstroms, Start und Stop sowie Richtung des ÷lstroms elektrisch einstellen. Hierdurch kann in einem hydraulischen System ein ver‰nderliches Eingangssignal in ein proportionales hydraulisches bzw. pneumatisches Ausgangssignal verwandelt werden. Stetigventile unterscheiden sich von den oben genannten Ventilarten technisch durch den Mechanismus, der es ermˆglicht, dafl das Ventil nicht nur zwei Schaltalternativen (auf/zu oder links/rechts oder 100%/0%) kennt, sondern eine Vielzahl einzelner Schaltstufen.

41.Stetigventile sind somit dadurch gekennzeichnet, dafl sie variabler eingestellt werden kˆnnen als die oben genannten Ventiltypen und dementsprechend f¸r komplexere Anwendungen eingesetzt werden kˆnnen. Aufgrund dessen geht die Kommission zum Zwecke dieser Entscheidung davon aus, dass Stetigventile sich von den nicht stetig verstellbaren oben genannten Ventilm‰rkten unterscheiden.

F¸r die Unterscheidung verschiedenen Arten stetig verstellbarer Ventile gibt es keine klaren Feststellungen oder verbindlichen Normen in der Industriehydraulik. Es wird allerdings vorwiegend unterschieden zwischen

• Proportionalventilen,

• Regelventilen und

• Servoventilen.

42.Im Proportionalventil wird durch magnetische Kr‰fte ein Steuerschieber in einem Ventilgeh‰use hochpr‰zise bewegt, um so die gew¸nschte Steuergrˆfle (anteilig zwischen 0% und 100% der mˆglichen Varianz, somit Ñproportionalì) erreichen zu kˆnnen. Es gibt sie in geregelter und ungeregelter Form, wobei sich geregelte und ungeregelte Ventile im Hinblick auf ihre technologische Lˆsung vor allem im Aufwand der angewandten Elektronik unterscheiden. Ungeregelte Ventile haben im Gegensatz zu Regelventilen keine elektrische R¸ckf¸hrung bei der Schaltung und sind daher langsamer und weniger genau. Servoventile dienen der Verst‰rkung von Signalimpulsen (Schwachstromsignal aus der Steuerung der Anlage). Durch einen Magnet wird eine ÷lstrahld¸se im Inneren des Ventil so ausgelenkt, dafl ein sehr feiner ÷lstrahl entweder links oder rechts neben einem Steuerschieber geleitet wird, der auf diese Weise hochpr‰zise nach links oder rechts im Hauptventil verschoben werden kann.

8 Wert bezieht sich auf die Zeitkonstante, d.h. die Zeitspanne die benˆtigt wird, um ein (elektrisches) Eingangssignal in ein hydraulisches Ausgangssignal zu verwandeln.

9 Grˆflte Differenz f¸r ein gleiches Ausgangssignal beim Durchfahren des vollen Signalbereichs (d.h. beim Hin- und R¸ckweg).

10 Fehler am Stellglied eines Regelkreises, der unterhalb der Ansprechschwelle eines Stetigventils liegt.

48.Ob und wie im Gesamtmarkt f¸r Ventile einzelne Teilm‰rkte abzugrenzen sind, kann zum Zwecke dieser Entscheidung jedoch offen bleiben, da bei keiner denkbaren Marktabgrenzung die Entstehung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten ist.

1.1.3. Hydraulikaggregate und Steuerblˆcke

49.Hydraulikaggregate und Steuerblˆcke sind vorgefertigte selbst‰ndige Baugruppen aus Hydraulikkomponenten und Zubehˆr. In Hydraulikaggregaten wird elektrische Energie (durch Elektromotoren) oder thermische Energie (durch Verbrennungsmotoren) in hydraulische Energie umgesetzt. In beiden F‰llen wird dabei die Drehbewegung und das Drehmoment des Antriebsmotors durch eine Hydraulikpumpe in Volumenstrom und Druck umgesetzt. Ein Hydraulikaggregat besteht aus Motor, Pumpe, Ventilen, Steuerblˆcken und diversen Zubehˆrteilen.

50.Ein Steuerblock ist ein Metallblock, der durch Einbau oder Anbau mehrere Ventile aufnehmen kann. Die f¸r die Funktion des Steuerblocks erforderlichen Verbindungen sind in den Block gebohrt und werden mit entsprechenden Leitungen verbunden. Steuerblˆcke zeichnen sich durch ihre kompakte Bauweise und durch die geringe Anzahl an Dichtstellen aus.

51.Hydraulikaggregate und Steuerblˆcke werden als Komplettlˆsungen hergestellt und verkauft. Sie werden als Baugruppen in industriellen Anlagen wie Werkzeugmaschinen eingesetzt.

52.Ob Steuerblˆcke und Aggregate einen gemeinsamen Markt oder separate M‰rkte bilden kann zum Zwecke dieser Entscheidung jedoch offen bleiben, da bei keiner denkbaren Marktabgrenzung die Entstehung oder Verst‰rkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten ist.

1.2. Mobilhydraulik

53.Ausgehend von der Unterscheidung in Industrie- und Mobilhydraulik geht die Kommission zum Zwecke dieser Entscheidung von eigenst‰ndigen Komponentenm‰rkten f¸r Hydraulikpumpen, Hydraulikmotoren, Mobilzylinder, Hydrostatische Getriebe, Mobilventile und Elektronik und Hydraulikzubehˆr aus.

1.2.1. Mobilventile

54.Die Ermittlungen der Kommission haben insbesondere die Auffassung der Parteien bestätigt, dass Mobilventile aufgrund der hohen Integration der Funktion der Ventile in Steuerblöcke einerseits und der speziellen Konstruktion der Ventile für Sonderaufgaben andererseits nicht in weitere Untermärkte aufgeteilt werden können. Es kann jedoch offen gelassen werden, ob die Komponentenmärkte für Pumpen und Motoren weiter unterteilt werden müssen, da sich unter keiner Marktabgrenzung die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ergibt.

2. Elektrische Antriebe und Steuerungen

11

55.Elektrische Antriebe und Steuerungen können im Hinblick auf ihre technologischen Lösungen nach Auffassung der Parteien den folgenden Märkten zugeordnet werden: Servoantriebe, Frequenzumrichter und Numerische Steuerungen (NC).

2.1. Servoantriebe

56.Ein Servoantrieb ist ein Paket aus Regelgerät und Servomotor, der über die Positions- oder Geschwindigkeitsregelung mit Hilfe eines Feedbacks gesteuerte Antriebsaufgaben löst.

57.Ob Servoantriebe und andere elektrische Antriebe und Steuerungen einen gemeinsamen Markt oder separate Märkte bilden kann zum Zwecke dieser Entscheidung jedoch offen bleiben, da bei keiner denkbaren Marktabgrenzung die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten ist.

(2) Geographisch relevante Märkte

58.Der räumlich relevante Markt für Hydraulikkomponenten ist unabhängig von der sachlichen Marktabgrenzung nach Darstellung der anmeldenden Parteien EWR-weit abzugrenzen. Es gibt bei diesen Komponenten innerhalb des gemeinsamen Marktes keine tarifären und nicht-tarifären Handelshemmnisse, geringe Transportkosten, signifikanten grenzüberschreitenden Handel und international akzeptierte Normen und Standards. Die Kommission hat bereits früher diese Märkte als EU-weit definiert. Die Untersuchungen in diesem Fall haben dies bestätigt. Die Kommission legt zum Zwecke dieser Entscheidung einen EWR-weiten Markt zugrunde.

(3) Wettbewerbliche Beurteilung

1. Hydraulik

1.1. Industriehydraulik

1.1.1. Pumpen

1.1.1.1. Kolbenpumpen

59.Rexroth ist der führende Hersteller von Axialkolbenpumpen und verkauft [40 - 50]* % aller Axialkolbenpumpen im EWR, während Bosch der führende Hersteller von Radialkolbenpumpen ist und [40 - 50]* % aller Radialkolbenpumpen im EWR verkauft. Den jeweils anderen Pumpentyp stellen die Parteien mit einer Ausnahme nicht her.

60.Auf einem Gesamtmarkt für beide Kolbenpumpentypen sind die Marktanteile für Bosch [5 - 15]* % und für Rexroth [30 - 40]* %. Die größten Wettbewerber sind Parker mit einem Marktanteil von [5-15]* % und Denison mit [5-15]* % und Eaton mit [5-15]* %. Weitere Wettbewerber sind Wepuco [<10]* %, Hawe [<10]* % und andere [15-25]* %, wobei das EWR-weite Marktvolumen nach Angaben der Parteien Ä [< 200]* Mio. beträgt.

61.Das Zusammenschluflvorhaben gibt infolge des hohen gemeinsamen Marktanteils in Verbindung mit den folgenden Gründen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt:

62.Durch den Zusammenschluss der beiden führenden Hersteller ergibt sich ein kumulierter Marktanteil von nahezu [ 40 - 50]*%. Nach dem Zusammenschluss sind die Parteien mehr als [Ö]* mal größer als jeder der größten verbleibenden Wettbewerber Parker, Denison und Eaton. Nach einem Zusammenschluss wären die Parteien die einzigen Anbieter, die sowohl Radial- als auch Axialkolbenpumpen und die weiteren Schlüsselkomponenten der Industriehydraulik anbieten können. Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass viele Kunden erwarten, dass ein Anbieter in der Lage ist, sämtliche Komponenten für eine Maschine anzubieten. Dies ist besonders deshalb der Fall, weil bei technisch anspruchsvollen Maschinen ein optimales Zusammenspiel der einzelnen Komponenten gewährleistet sein muss. Schätzungen von Kunden und Wettbewerbern zufolge würde der Eintritt eines neuen, konkurrenzfähigen Wettbewerbers zumindest 1-3 Jahre dauern.

63.Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Kolbenpumpen von Bosch begründet würde.

1.1.1.2. Zahnradpumpen

64.Auf dem Markt der Zahnradpumpen gibt es keine Überschneidungen, da Bosch keine Zahnradpumpen herstellt.

1.1.1.3. Flügelzellenpumpen

65.Auf dem Markt der Flügelzellenpumpen erreichen die Parteien einen Marktanteil von [15 - 25]* % (Bosch [Ö]*% und Rexroth [Ö]* %). Die größten Wettbewerber sind Parker [5-15]* %, Eaton [30-40]* %, Denison [20-30]* % und Berama [5-15]* %. Da sowohl Eaton als auch Denison auch nach dem Zusammenschluss höhere Marktanteile als die Parteien zusammen haben, ergeben sich auf diesem Markt keine wettbewerblichen Bedenken.

1.1.2. Hydraulikventile und Elektronik

66.Auf einem Gesamtmarkt für Ventile erreichen die Parteien einen gemeinsamen Marktanteil von [20 - 30]*% (Rexroth: [Ö]* %; Bosch: [Ö]* %). Die wichtigsten Wettbewerber sind Parker [<15]* %, Moog [<10]* %, Eaton/Vickers [<10]* %, Atos [<10]* % und Denison [<10]* %. Diese Wettbewerber sind, ebenso wie Bosch/Rexroth, weltweit tätige Unternehmen und sind auch in den übrigen Bereichen der Industriehydraulik tätig. Weiter ist der Markt für Ventile stark zersplittert. Während die 7 größten Anbieter knapp über [45-55]* % des Marktes abdecken, entfällt ein Marktanteil von fast [45-55]* % auf viele kleine Anbieter.

67.Bis auf Atos, welches keine Servoventile produziert, bieten die genannten Unternehmen die gesamte Produktpalette an. Es ist davon auszugehen, dass die Wettbewerber in der Lage sind ihre Marktanteile zu steigern, sollten die Parteien versuchen, höhere Preise durchzusetzen.

1.1.2.1. Hydromechanische Strom-, Druck-, Sperrventile

68.Auf einem Markt der hydromechanischen Strom-, Druck-, Sperrventile erreichen die Parteien einen Marktanteil von [20 - 30]* % (Bosch [Ö]* % und Rexroth [Ö]* %). Die Wettbewerber sind auch hier Parker [0-20]* %, Denison [5-15]* %, Eaton [<10]* % und Atos [<10]* %. Trotz der geringeren Marktanteile besitzen diese Unternehmen das wettbewerbliche Potential, um den Verhaltensspielraum der Parteien hinreichend einzuschränken (s. Rz. 66f.).

1.1.2.2. Wegeventile und Blockeinbauten

69.Auf einem Markt der Wegeventile und Blockeinbauten erreichen die Parteien einen Marktanteil von [20 - 30]*% (Bosch [Ö]* % und Rexroth [Ö]* %). Die Wettbewerber sind Parker [5-15]* %, Eaton [5-15]* % und Atos [<10]* %. Auch dieser Vorsprung begründet jedoch noch keine marktbeherrschende Stellung, da der Verhaltensspielraum von Bosch/Rexroth durch die Wettbewerber wirksam eingeschränkt wird (s. Rz. 66f.).

1.1.2.3. Stetigventile (Proportional- und Servoventile)

70.Auch auf einem Markt der Stetigventile ergeben sich, unabhängig von alternativen Marktdefinitionen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Die Parteien erreichen in keinem der alternativ geprüften Märkte einen Marktanteil von über [15 - 25]* %. Auch wenn die Parteien hierdurch eine Marktführerschaft begründen, führt ein solcher Marktanteil noch nicht zu einer beherrschenden Stellung, da der Verhaltensspielraum durch die Wettbewerber begrenzt wird (vgl. Rz. 66f.).

1.1.2.3.1. Markt der gesamten Stetigventile

71.Auf einem Markt, der geregelte und ungeregelte Proportional- und Servoventile umfasst, erreichen die Parteien nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von [15 - 25]*% (Bosch [Ö]* % und Rexroth [Ö]* %). Die Wettbewerber sind Moog [15-25]* %, Parker [<10]* %, Atos [<10]* % und Eaton [<10]* %. Die Entstehung von Marktbeherrschung ist angesichts des hinreichend geringen Marktanteils und den bereits oben genannten Markteigenschaften nicht zu erwarten (vgl. Rz. 66f.).

1.1.2.3.2. Markt der Proportionalventile

72.Auf einem Markt der ungeregelten und geregelten Proportionalventile erreichen die Parteien nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von [15 - 25]* % (Bosch [Ö]* % und Rexroth [Ö]* %). Die Wettbewerber sind Moog [12-20]* %, Parker [<10]* %, Atos [<10]* % und Eaton [<10]* %. Die Entstehung von Marktbeherrschung ist angesichts des hinreichend geringen Marktanteils und den bereits oben genannten Markteigenschaften nicht zu erwarten (vgl. Rz. 66f.).

1.1.2.3.3. Markt der geregelten Proportionalventile

73.Auf einem Markt der geregelten Proportionalventile erreichen die Parteien nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von [15 - 25]* % (Bosch [Ö]* % und Rexroth [Ö]* %). Die Wettbewerber sind Moog [34-40]* %, Parker [<10]* %, Atos [<10]* % und Eaton [<10]* %. Die Entstehung von Marktbeherrschung ist angesichts des hinreichend geringen Marktanteils und den bereits oben genannten Markteigenschaften nicht zu erwarten (vgl. Rz. 66f.).

1.1.2.3.4. Markt der ungeregelten Proportionalventile

74.Auf einem Markt der ungeregelten Proportionalventile erreichen die Parteien nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von [15 - 25]* % (Bosch [Ö]* % und Rexroth [Ö]* %). Die Wettbewerber sind Moog [5-15]* %, Parker [<10]* %, Atos [<10]* % und Eaton [<10]* %. Die Entstehung von Marktbeherrschung ist angesichts des hinreichend geringen Marktanteils und den bereits oben genannten Markteigenschaften nicht zu erwarten (vgl. Rz. 66f).

1.1.2.3.5. Markt der Servoventile

75.Auf einem Markt der Servoventile gibt es keine Überschneidungen, da Bosch keine Servoventile herstellt.

1.2. Mobilhydraulik

1.2.1. Mobilventile

76.Auf einem Markt der Mobilventile erreichen die Parteien nach eigenen Angaben einen Marktanteil von [10 - 20 ]*% (Bosch [Ö]* % und Rexroth [Ö]* %) bei einer Marktgröße von 1,090 Mio. Ä. Nach Schätzungen von Wettbewerbern beträgt die Gesamtgröße des Marktes möglicherweise nur 750.000 Ä. Selbst unter Annahme dieses geringeren Marktvolumens würde der Marktanteil der Parteien nur etwa [15 - 25]* % betragen. Die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung ist angesichts des hinreichend geringen Marktanteils nicht zu erwarten.

2. Elektrische Antriebe und Steuerungen

2.1. Servoantriebe

77.Auf einem engstmöglichen und für die Parteien ungünstigsten Markt der Servoantriebe würden die Parteien nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von [10-20]* % (Bosch [Ö]* % und Rexroth [Ö]* %) erreichen. Der Marktführer wäre Siemens mit einem Marktanteil von 18,7 %, weitere Wettbewerber wären Fanuc und Baumüller mit jeweils 5,6 %.

Verhältnis von Bosch und Siemens

78.Auf einem Markt für Servoantriebe wäre Siemens somit der stärkste Wettbewerber von Bosch und Rexroth. Die Kommission musste deshalb prüfen, ob durch das Zusammenschlussvorhaben eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung von Bosch und Siemens entsteht. Dies wäre insbesondere dann nicht auszuschließen, wenn die Kontrolle von Siemens über Atecs – die Muttergesellschaft von Rexroth – eine Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Siemens und Rexroth/Bosch erwarten lässt.

79.Gleichgerichtete – Koordinierung motivierende – Interessen von Bosch und Siemens bestehen jedoch nicht. Das Eigentümerinteresse von Siemens an Rexroth ist durch die Pacht- und Beherrschungsverträge auf den Erhalt des ergebnisunabhängigen Pachtzinses reduziert. Gemeinsame wirtschaftliche Interessen von Bosch und Siemens am operativen Geschäft von Rexroth bestehen also nicht.

80.Vor diesem Hintergrund existieren auch keine über die Atecs vermittelten gesellschaftsrechtlichen Auskunftsrechte, die zum Austausch wettbewerblich relevanter Informationen führen könnten. Informationsrechte von Siemens hinsichtlich Rexroths bestehen nur in Bezug auf den Pachtzins, den Rexroth von Bosch erhält. Dieser ist jedoch vom operativen Geschäft unabhängig, so dass eine Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens auf der Grundlage der Ausübung von Informationsrechten über Atecs ausscheidet.

81.Um einen informellen Informationsaustausch auszuschließen, haben sich Bosch und Siemens außerdem dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass keine Personen in den Aufsichtsrat oder den Vorstand der Rexroth berufen werden, die Mitarbeiter von Siemens oder von Siemens abhängiger Unternehmen sind. Siemens und Bosch werden darüber hinaus sicherstellen, dass in die Vorstände und Aufsichtsräte der Atecs, der VDO, der Dematic, der Sachs und der Demag Krauss Maffei sowie deren abhängiger Unternehmen keine Personen berufen werden, die gleichzeitig Mitglieder eines Vorstandes bzw. der Geschäftsführung der Anteilseignervertreter in einem Aufsichtsrat der Rexroth oder deren abhängiger Unternehmen oder von Bosch oder einer Tochtergesellschaft von Bosch, an die das Geschäft der Rexroth verpachtet ist, sind.

82.Neben diesen sich strukturell auswirkenden Vereinbarungen haben sich die Parteien zusätzlich gegenüber der Kommission verpflichtet, Informationsrechte auf der Ebene der Atecs hinsichtlich der Führungsgesellschaften, die etwa noch bestehen, nicht auszuüben und gleichwohl erbetene Informationen nicht zu erteilen.

83.Die unter Rz. 79 bis 81 beschriebenen Regelungen begründen strukturell die Trennung der Einfluss sphären von Bosch/Rexroth und Siemens. Die Entstehung einer gemeinsam marktbeherrschenden Stellung von Siemens und Bosch/Rexroth infolge des Zusammenschlusses ist daher nicht zu befürchten.

V. VON DEN ANMELDENDEN PARTEIEN ANGEBOTENE ZUSAGEN

A. Zusagen

84.Um die Bedenken der Kommission gegen den beabsichtigen Zusammenschluss zu beseitigen, haben Bosch und Rexroth gegenüber der Kommission folgende Zusagen abgegeben:

13Der im Anhang widergegebene Wortlaut der Zusagen bildet einen integralen Bestandteil dieser Entscheidung.

B. Würdigung der Zusagen

89.Durch die angebotenen Zusagen wird zunächst sichergestellt, dass die Marktanteilsüberschneidungen von Bosch und Rexroth auf dem Markt für Kolbenpumpen vollständig beseitigt werden: Mit dem Radialkolbenpumpengeschäft veräußert Bosch seine gesamten Aktivitäten im Bereich der Kolbenpumpen, so dass Bosch nach dem Zusammenschluss nur die Axialkolbenpumpen von Rexroth produzieren und vertreiben wird.

90.Die am 20.Oktober 2000 übermittelte Zusage gewährleistet, dass den Bedenken, welche die Kommission innerhalb der ersten Phase des Fusionskontroll-Verfahrens im Hinblick auf die Möglichkeiten einer erfolgreichen Fortführung des Radialkolbenpumpengeschäfts durch einen künftigen Erwerber ermittelt hatte, hinreichend Rechnung getragen wird. Indem Bosch sich verpflichtet hat, das Geschäft ausschließlich an ein existierendes, bereits auf europäischen Hydraulikmärkten tätiges Unternehmen zu veräußern, welches zudem die Kriterien einer hinreichenden Finanzkraft und ausreichender spezifischer Markterfahrung erfüllen muss, ist sichergestellt, dass der Erwerber über die im Hydraulikgeschäft erforderlichen, spezifischen Wettbewerbsparameter verfügen wird.

91.Die in Art 2 der Zusagen enthaltenen Maßnahmen für den Übergang des Geschäfts sind wichtige ergänzende Instrumente, die den künftigen Erwerber bei der Fortführung des Radialkolbenpumpengeschäfts von Bosch zusätzlich unterstützen. Danach verpflichtet sich Bosch, dem Erwerber den entgangenen Gewinn zu ersetzen, falls während der ersten drei Jahre einer oder mehrere der zehn größten Kunden in existierenden Serienmaschinen Bosch-Radialkolbenpumpen durch Rexroth-Axialkolbenpumpen ersetzen. Zusammengenommen mit der von Bosch ebenfalls gegebenen Zusage eines - zeitlich befristeten - Wettbewerbsverbots für Radialkolbenpumpen ist somit gewährleistet, dass der bestehende Kundenstamm von Bosch nach der Veräußelung nicht unmittelbar von den Parteien abgeworben wird. Ein künftiger Erwerber verfügt somit über eine Anlaufphase, in der er sich auf dem Markt erfolgreich etablieren kann.

92.Bosch hat darüber hinaus zugesagt, bis zur verbindlichen Vereinbarung der Veräußelung die Fortdauer des Vollzugsverbots für den Zusammenschluss nach Art.7 Abs.1 VO 4064/89 anzuerkennen. Diese Zusage führt dazu, dass die Parteien den Zusammenschluss erst dann vollziehen können, wenn das Radialkolbenpumpengeschäft an einen von der Kommission genehmigten Erwerber veräußert ist. Die Kommission erachtet auch diese Zusage für notwendig, um die Bedenken auszuräumen, die in der Marktuntersuchung im Hinblick auf die konkrete Veräußelbarkeit dieses Geschäfts ermittelt wurden.

93.Die Fortdauer des Vollzugsverbots bis zur verbindlichen Veräußelung ist hier ein verhältnismäßiges Mittel, das nicht unbeträchtliche Risiko auszuschließen, dafl Bosch bei einem der Veräußlerung vorangehenden Vollzug des Zusammenschlusses die addierten Marktanteile der Parteien im Zeitablauf automatisch zufallen. Dies wäre in der konkreten Situation nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, da die Kunden, wenn eine langfristig attraktive Alternative in Ermangelung eines wettbewerbsfähigen Erwerbers für die Radialkolbenpumpen nicht zur Verfügung steht, dazu übergehen würden, von Bosch allmählich, zulasten des Marktanteils für Radialkolbenpumpen, (Rexroths) Axialkolbenpumpen zu kaufen. Eine solche Marktentwicklung ist unter den genannten Bedingungen deswegen nicht unwahrscheinlich, da auf dem Markt für Kolbenpumpen traditionell intensive Kundenbindungen bestehen. Die von den Parteien zugesagte Fortdauer des Vollzugsverbots gewährleistet in Verbindung mit den anderen Zusagen den Fortbestand der bisherigen Marktsituation, bis feststeht, dafl das Radialkolbenpumpengeschäft von einem wettbewerbsfähigen Erwerber übernommen wird.

94.Wenn ein Zusammenschluss zwar genehmigt ist, aber vor der Erfüllung einer Veräußelungszusage nicht vollzogen werden darf, kann eine Situation entstehen, in der es für die fusionierenden Unternehmen vorteilhaft ist, den Veräußelungsgegenstand wirtschaftlich so zu entwerten, dass er praktisch nicht mehr veräußert werden kann. Eine solche Situation wäre unter anderem dann nicht völlig unwahrscheinlich, wenn die fusionierenden Unternehmen damit rechnen könnten, die (in einem solchen Szenario kalkulierten) Marktanteils- und Gewinnverluste durch entsprechende Zugewinne bei den anderen Produkten der Unternehmen auf dem selben Markt auffangen zu können.

95.Mit der Zusage von Bosch, die Geschäftsführung des Bereichs Radialkolbenpumpen vor der Veräußelung hinsichtlich der Erhaltung dessen Wettbewerbsfähigkeit von einem unabhängigen Treuhänder überwachen zu lassen, wird diese Möglichkeit von vorneherein ausgeschlossen. Außerdem erkennt die Kommission, dafl eine längere Verzögerung des Vollzugs des Zusammenschlusses in diesem Fall für die Parteien kaum hingenommen werden dürfte, um auf diesem Weg eine besondere Marktsituation auf dem Kolbenpumpenmarkt zu schaffen. Die relativ große Bedeutung der anderen vom Zusammenschluss betroffenen wirtschaftlichen Aktivitäten der Parteien sprechen aus Sicht der Kommission eindeutig dafür, dafl es im Interesse Boschs liegt, eine von der Kommission genehmigte Veräußelung möglichst schnell durchzuführen.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN

Artikel 1

Artikel 1Der angemeldete Erwerb der alleinigen Kontrolle der Mannesmann Rexroth AG durch die Robert Bosch GmbH wird unter der Bedingung, dafl die von den anmeldenden Parteien abgegebenen Zusagen, wie sie in der Anlage zu dieser Entscheidung aufgeführt sind, erfüllt werden, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR- Abkommen erklärt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

Robert Bosch GmbH

Zentralabteilung Recht Z.Hd. Herrn RA Dr. Dieter Berg Robert-Bosch-Platz 1 D-70839 Gerlingen-Schillerhöhe

Mannesmann Rexroth AG

z.Hd. Herrn Dr. Albert Hieronimus Jahnstraße 3-5 D-97816 Lohr am Main

Für die Kommission

Veräußelungszusage

Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 4064/89 (in der geänderten Fassung; nachstehend „die Verordnung“) verpflichtet sich die Robert Bosch GmbH (nachstehend „Bosch“) gegenüber der Europäischen Kommission (nachstehend „die Kommission“), die folgende, im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens bezüglich des Erwerbs der alleinigen Kontrolle über die Mannesmann Rexroth AG durch Bosch (nachstehend „der Zusammenschluss“; Verfahren COMP/M.2060) gegebene Veräußelungszusage zu erfüllen, um den wettbewerblichen Bedenken der Kommission im Hinblick auf den Industriehydraulik-Kolbenpumpenmarkt Rechnung zu tragen.

Diese Veräußelungszusage gilt unter der Voraussetzung, dass die Kommission den Zusammenschluss gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.

Bosch verpflichtet sich, sein Geschäft Radialkolbenpumpen (nachstehend „das Geschäft“) zu veräußern. Das Geschäft umfasst in selbständig fortführungsfähigem Umfang

- Entwicklung (insbesondere Entwicklungs-Know-how, Schutzrechte, Prüf- und Testeinrichtungen),

- Fertigung (insbesondere Maschinen, Anlagen und Einrichtungen am Standort Nürnberg, Vorräte an Vormaterialien, Halbfertigprodukten und Fertigprodukten sowie Auftragsbestände, Lieferantenadressen und bestehende Einkaufsverträge),

- Kundenbeziehungen mit dazugehörigen Lieferverträgen,

- die Mitarbeiter, die gemäß §613 a BGB übergehen,

- sonstige Vermögensgegenstände, soweit diese für den Erwerber zur Fortführung des übertragenen Geschäfts erforderlich sind.

Bei dem potentiellen Erwerber muss es sich um ein von Bosch unabhängiges, lebensfähiges, schon existierendes, auf europäischen Industriehydraulikmärkten bereits tätiges Unternehmen oder ein Tochterunternehmen davon handeln, das über die erforderlichen finanziellen Mittel und Erfahrungen verfügt, um nach Erwerb des Geschäfts ein aktiver Wettbewerber auf dem Industriehydraulik-Kolbenpumpenmarkt in Europa zu sein. Bosch wird den Übergang des Geschäfts insbesondere durch folgende zeitlich befristete Maßnahmen absichern:

(Geschäftsgeheimnis)

Bosch wird das Geschäft vor der Veräußelung mit dem Ziel führen, den wirtschaftlichen Wert und die Wettbewerbsfähigkeit des Geschäfts bis zum Zeitpunkt der Veräußelung zu erhalten. Bosch handelt dabei mit der erforderlichen Sorgfalt und im Interesse des Geschäfts. Insbesondere verpflichtet sich Bosch, keine Maßnahmen zu ergreifen, die eine wesentliche Änderung des wirtschaftlichen Wertes oder der Wettbewerbsfähigkeit des Geschäfts vor der Veräußelung zur Folge haben könnten. Dem Geschäft werden ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, um seine Weiterentwicklung im Rahmen der bestehenden Geschäftsplanung bis zur Veräußelung zu ermöglichen.

Die Veräußelung nach Ziff. 1 bedarf der Zustimmung der Kommission. Bosch wird die Kommission unter Vorlage eines zumindest paraphierten Vertrages und von Informationen über den Erwerber um Zustimmung ersuchen. Die Kommission wird Bosch binnen zwei Wochen nach Zugang des Ersuchens und der Vorlage von vollständigen Informationen über die Veräußelung und den Erwerber ihre Entscheidung über die Zustimmung mitteilen. Insbesondere kann die Kommission vom Erwerber die Vorlage eines Geschäftsplans sowie vorhandene Berichte, Analysen und andere Vorlagen zu Händen der Organe des Erwerbers verlangen. Die von Bosch vorzulegende vollständige Information enthält die erforderlichen Angaben:

a) zur Beurteilung der Erfüllung der Veräußelungszusage nach Ziff. 1

b) zur Beurteilung der Erfüllung der Käuferkriterien nach Ziff. 2

c) einen Zeitplan zur vollständigen Durchführung der Veräußelung,

und

d) zur Beurteilung der Frage, ob der Erwerber über die ggf. erforderlichen kartellrechtlichen und sonstigen Genehmigungen für den Erwerb verfügt oder ob und wann dies vernünftigerweise erwartet werden kann.

Sie wird die Zustimmung nur verweigern, wenn sie ernsthafte Bedenken hat, dass der Zusammenschluss trotz dieser Veräußelung weiterhin bezogen auf einen EWR-Markt der Industriehydraulik-Kolbenpumpen die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung erfüllt. Die Kommission wird in diesem Falle ihre Bedenken Bosch innerhalb der Frist schriftlich und detailliert begründen.

Bosch beabsichtigt, die Veräußelung nach Ziff. 1 unter Beachtung von Ziff. 4 noch vor Erlass der Vereinbarkeitsentscheidung nach Art. 8 Abs. 2 VO 4064/89 mit einem Erwerber, zu dem die Kommission im Vorfeld ihre Zustimmung erteilt hat, verbindlich zu vereinbaren. Gelingt dies nicht, sagt Bosch zu, bis zur verbindlichen Vereinbarung der Veräußelung nach Ziff. 1 unter Beachtung von Ziff. 4 die Fortdauer des Vollzugsverbots für den Zusammenschluss nach Art. 7 Abs. 1 VO 4064/89 anzuerkennen. Ist die Veräußelung des Geschäfts nicht bis zum 30.06.2001 verbindlich vereinbart, werden die Kommission und Bosch auf begründeten Antrag von Bosch, der bei der Kommission spätestens zum 30.6.2001 zu stellen ist, eine Verständigung über eine Umgestaltung des Zusammenschlusses herbeiführen.

Ist im Zeitpunkt des Vollzugs des Zusammenschlusses die Veräußelung des Geschäfts zwar verbindlich vereinbart, aber noch nicht vollzogen, wird Bosch binnen zwei Wochen nach dem Datum der Entscheidung der

Investmentbank, Wirtschaftprüfungs- oder Unternehmens-Beratungs-gesellschaft) beauftragen, um die in Ziffer 7 ff. beschriebenen Aufgaben zu erfüllen. Diese Beauftragung erfordert die Zustimmung der Kommission, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann. Der Vorschlag von Bosch an die Kommission wird die Unabhängigkeit und Erfahrung des Treuhänders belegen und begründen. Der Vorschlag wird eine Beschreibung des Treuhänders und die relevanten Lebensläufe der leitenden Mitarbeiter, die an der Überwachung des Vollzugs beteiligt sein werden, sowie den Entwurf eines Mandats enthalten. Bosch wird auf begründetes Verlangen der Kommission den Entwurf ergänzen. Nach Erteilung des Mandats wird Bosch ohne vorherige Zustimmung der Kommission keine Änderungen des Mandats vornehmen. Auf Wunsch des Treuhänders kann die Kommission die Ergänzung des Mandats verlangen, wenn sich herausstellt, dass das Mandat dem Treuhänder die Erfüllung seiner Aufgaben gem. Ziffer 7 nicht erlaubt. Sofern Bosch wesentliche Vollzugshandlungen nicht vornimmt, kann die Kommission das Mandat des Treuhänders ergänzen, um sicherzustellen, dass der Vollzug erfolgt.

7.Der Treuhänder hat die Aufgabe, den Vollzug der Veräußelung des Geschäfts zu überwachen. Der Treuhänder hat außerdem die Aufgabe, die Einhaltung der Verpflichtung von Bosch nach Ziff. 3 der Zusage zu überwachen. Der Treuhänder ist verpflichtet, alle zwei Monate der Kommission einen schriftlichen Bericht über die Vollzugshandlungen zu übermitteln. Eine Kopie des Berichtes soll in einer nicht-vertraulichen Fassung gleichzeitig auch an Bosch gehen. Diese Berichte sollen binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen übermittelt werden. Diese zehntägige Frist beginnt jeweils nach Ablauf von zwei Monaten, das erste Mal nach Ablauf von zwei Monaten seit Ernennung des Treuhänders, oder zu den Zeitpunkten, die die Kommission bestimmt. Diese Berichte fassen jeweils die Entwicklungen der letzten beiden Monate zusammen.

Dem Treuhänder steht in Bezug auf die gemäß Ziff. 1 zu übertragenden sonstigen Vermögensgegenstände und die gemäß Ziff. 2 zu erbringenden Unterstützungsleistungen ein Bestimmungsrecht über die Auslegung der vertraglichen Regelungen zu, wenn sich die Parteien untereinander nicht einigen können. Bei der Ausübung des Bestimmungsrechts hat der Treuhänder zunächst zu versuchen, einen einvernehmlichen Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen. Schlägt der Einigungsversuch fehl, kann der Treuhänder sein Bestimmungsrecht ausüben, wobei er bei der Entscheidungsfindung in erster Linie darauf abstellen muss, dass durch die Ausübung des Bestimmungsrechts sichergestellt wird, dass das Geschäft vertragsgemäß auf den Erwerber übergeht.

Bosch wird dem Treuhänder jede Unterstützung und Information, einschließlich Kopien aller relevanten Unterlagen, zukommen lassen, die der Treuhänder vernünftigerweise zur Erfüllung seiner Aufgaben verlangen kann. Auf Verlangen des Treuhänders wird Bosch auf eigene Kosten diesem ein Büro zur Verfügung stellen. Bosch wird sich mit dem Treuhänder regelmäßig zu Besprechungen treffen, um den Treuhänder schriftlich oder mündlich mit allen zur Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Informationen zu versorgen. Bosch und der Treuhänder vereinbaren hierfür einen Zeitplan.

EUC

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