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DAIMLERCHRYSLER / MAV

M.3819

DAIMLER CHRYSLER / MB / JVDAIMLERCHRYSLER / MAV
June 2, 2005
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Valentina R., lawyer

DE

Fall Nr. COMP/M.3819 - DAIMLERCHRYSLER / MAV

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWƒNDE Datum: 03/06/2005

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3819

Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, den 3.06.2005

SG-Greffe(2005) D/202455

÷FFENTLICHE VERSION

FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG

an die anmeldenden Parteien

Sehr geehrte Damen und Herren!

Betrifft : Fall Nr. COMP/M.3819 - DaimlerChrysler/MAV Anmeldung vom 26.4.2005 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EG) 1Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung)

1.Am 26.4.2005 hat die Kommission die Anmeldung eines Zusammenschluss- vorhabens gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates erhalten. Danach beabsichtigen die Unternehmen DaimlerChrysler AG (ÑDaimlerChryslerì, Deutschland) und MB-Automobilvertriebsgesellschaft (ÑMAVì, ÷sterreich), im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung, durch Kauf von Anteilsrechten die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegr¸ndeten Gemeinschaftsunternehmen DaimlerChrysler Automotive Hung·ria Kereskedelmi Kft. (ÑDC Hung·riaì, Ungarn) zu erwerben.

2.Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt.

I. DIE PARTEIEN

3.DaimlerChrysler ist eine deutsche Aktiengesellschaft, die weltweit in der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Automobilen, Nutzfahrzeugen und Ersatzteilen sowie in den Bereichen Luftfahrt und Finanzdienstleistungen aktiv ist.

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1

Commission europÈenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.

4.MAV ist die Obergesellschaft der ˆsterreichischen Pappas-Gruppe, die in ÷sterreich und Ungarn im Kratfahrzeughandel t‰tig ist. ‹ber die Tochtergesellschaft MB-Auto Magyarorszag Kft., Budapest (ìMB-Autoî), importiert MAV Fahrzeuge der DaimlerChrysler-Marken und DaimlerChrysler- Ersatzteile und vertreibt sie an H‰ndler und Endkunden. ‹ber die Tochtergesellschaft EvoBus Hung·ria Handels Kft. importiert und vertreibt MAV in Ungarn auch Busse.

5.DC Hung·ria wird als nichtexklusiver Generalvertreter f¸r DaimlerChrysler DaimlerChrysler-Kraftfahrzeuge und DaimlerChrysler-Ersatz- und Zubehˆrteile nach Ungarn einf¸hren und dort Vertr‰ge ¸ber den Vertrieb, die Wartung und Reparatur dieser Kraftfahrzeuge sowie ¸ber den Vertrieb der Ersatz- und Zubehˆrteile schlieflen. Dabei wird DC Hung·ria vor allem auf der Groflhandelsstufe t‰tig sein, w‰hrend MB-Auto weiterhin im Endkundengesch‰ft aktiv bleiben wird. Auch DC Hung·ria kann allerdings Fahrzeuge an Endkunden verkaufen, wenn es sich um Verk‰ufe im Flottengesch‰ft oder um Verk‰ufe an diplomatische Kunden handelt (ß1, 1.3 des Entwurfs eines Konsortialvertrags zwischen DaimlerChrysler und MAV vom 4.3.2005). DC Hung·ria wird dagegen nicht das Gesch‰ft von MAV im Bereich des Vertriebs von Bussen ¸bernehmen. Sie Parteien gehen davon aus, dass DC Hung·ria im ersten Gesch‰ftsjahr mehr als Ä 100 Mio. umsetzen wird.

II. DAS VORHABEN

6.Das Vorhaben besteht im Erwerb von Anteilen von jeweils 50% des Stammkapitals des neu gegr¸ndeten Gemeinschaftsunternehmens DC Hung·ria durch DaimlerChrysler und MAV.

III. ZUSAMMENSCHLUSS

7.Beide Anteilseigner werden zu gleichen Teilen an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sein. Die Muttergesellschaften d¸rfen jeweils einen Gesch‰ftsf¸hrer bestimmen und besitzen ein Vetorecht bei allen maflgeblichen Unternehmens- entscheidungen wie etwa der Verabschiedung des Budgets oder der Unternehmensplanung. Es handelt sich daher um den Erwerb gemeinsamer Kontrolle i.S.d. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

8.Das Gemeinschaftsunternehmen wird auch dauerhaft alle Funktionen einer selbst‰ndigen wirtschaftlichen Einheit erf¸llen. Dem steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass das Joint Venture nach der gegenw‰rtigen Planung ausschliefllich Produkte von DaimlerChrysler vertreiben wird, da es in einem Handelsmarkt t‰tig ist und die ¸blichen Funktionen eines Handelsunternehmens wahrnimmt . Damit

2Vgl. aus dem Bereich des Automobilvertriebs etwa die Kommissionsentscheidungen in den F‰llen COMP/M.3634 -Toyota/Frey/Toyota France; COMP/M.3352 - VW/Hahn⟪ IV/M.326 - Isuzu/Berge/Mitsubishi/JV; vgl. ebenfalls COMP/M.3690 - CNP/Capitalia/Fineco Vita; COMP/M.2768 - Generali/BancaIntesa/JV; COMP/M.2247 - CU/Banca Populare di Lodi/JV.

3Vgl. Rn. 14 Abs. 3 Satz 3 der Kommissionsmitteilung zum Begriff des Vollfunktionsgemeinschafts- unternehmens, ABl. C 66 v. 2.3.1998, S.1.

handelt es sich bei dem geplanten Gemeinschaftsunternehmen um ein Vollfunktions- gemeinschaftsunternehmen i.S.d. Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

9.Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR. DaimlerChrysler und MAV haben dabei einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR, erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.

4Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 v. 2.3.1998, S.25).

10.Nach Ansicht der Parteien lassen sich folgende M‰rkte unterscheiden, die von dem Zusammenschluss betroffen sind:

a) der Markt f¸r die Herstellung und den Vertrieb von Personenkraftwagen (mˆglicherweise weiter zu unterteilen in Teilm‰rkte f¸r Verk‰ufe an Importeure, Groflh‰ndler und in M‰rkte f¸r Verk‰ufe bestimmter Automobilkategorien) ;

b) der Markt f¸r die Herstellung und den Vertrieb von Nutzfahrzeugen (mˆglicherweise weiter zu unterteilen in Teilm‰rkte f¸r leichte, mittlere und schwere Nutzfahrzeuge);

c) der Markt f¸r die Herstellung und den Vertrieb von DaimlerChrysler Ersatz- und Zubehˆrteilen (mˆglicherweise weiter zu unterteilen in Teilm‰rkte f¸r Verk‰ufe an Groflh‰ndler und Endverbraucher).

11.Die genaue Abgrenzung der Produktm‰rkte kann indes f¸r die Zwecke der vorliegenden Entscheidung offen bleiben, weil das Zusammenschlussvorhaben unter Zugrundelegung aller mˆglichen Marktabgrenzungen den Wettbewerb nicht beeintr‰chtigt.

12.Dementsprechend kann auch dahingestellt bleiben, ob der geografische Markt jeweils europaweit, national oder regional (z.B. f¸r die Regionen Budapest, SzÈkesfehÈrv·r, PÈcs und Szeged) zu definieren ist. Auch bei der engsten mˆglichen Marktabgrenzung w¸rde n‰mlich eine wesentliche Beeintr‰chtigung des Wettbewerbs nicht zu bef¸rchten sein.

13.Das Zusammenschlussvorhaben besteht im Wesentlichen aus der vertikalen Integration des Import- bzw. Groflhandelsgesch‰fts von DaimlerChrysler in Ungarn.

4Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 v. 2.3.1998, S.25).

5Vgl. dazu etwa die Entscheidung COMP/M.1847 - GM/Saab, Rn. 4.

6Vgl. dazu etwa die Entscheidung COMP/M.1980 - Volvo/Renault, Rn. 10 ff.

7Vgl. zum Markt f¸r VW-Ersatzteile etwa die Entscheidung COMP/M.3352 - VW/Hahn & Lang, Rn. 13.

Dieses Gesch‰ft lag bereits vor dem Zusammenschluss in H‰nden des Importeurs MAV (bzw. dessen Tochter MB Auto). Die vertikale Integration des bisherigen Importeurs von DaimlerChrysler in Ungarn ist nicht geeignet, die wettbewerbliche Struktur in den mˆglichen betroffenen M‰rkten erheblich zu beeintr‰chtigen.

Tats‰chlich bestanden schon vor dem Zusammenschluss enge Bindungen zwischen DaimlerChrysler und MAV, da MAV bis zum 31.10.2004 als exklusiver Importeur und H‰ndler f¸r DaimlerChrysler in Ungarn t‰tig war. Der Zusammenschluss bewirkt insofern keine wesentliche ƒnderung der Wettbewerbsverh‰ltnisse auf den betroffenen M‰rkten.

Nach Angaben der Parteien f¸hrt der Zusammenschluss zu keinen horizontal betroffenen M‰rkten. Tats‰chlich konkurrierten DaimlerChrysler und MAV bis zum 31.10.2004 auf keinem der mˆglicherweise betroffenen M‰rkte in Ungarn, und nach Angaben der Parteien werden DaimlerChrysler-Produkte auch seitdem ausschliefllich oder zumindest nahezu ausschliefllich ¸ber MAV vertrieben. Allenfalls bei einer europaweiten Marktabgrenzung k‰me es somit zu horizontalen ‹berschneidungen (etwa auf einem europaweiten Markt f¸r den Verkauf von PKW an Endkunden), allerdings mit zu vernachl‰ssigenden Marktanteilsadditionen von unter 1%.

2

16.Es ist auch nicht zu bef¸rchten, dass aufgrund der vertikalen Verbindung zwischen DC Hung·ria und DaimlerChrysler/MAV der Wettbewerb auf einem der betroffenen M‰rkte wesentlich behindert werden kˆnnte. Nach Angaben der Parteien f¸hrt der Zusammenschluss zwar zu einigen vertikal betroffenen M‰rkten, auf denen DaimlerChrysler bzw. MAV Marktanteile von mehr als 25% besitzen (z.B. auf einem hypothetischen ungarischen Markt f¸r Luxusfahrzeuge, einem europaweiten Markt f¸r die Herstellung und den Vertrieb von Oberklassefahrzeugen oder von mittelschweren Nutzfahrzeugen und auf regionalen M‰rkten f¸r Verk‰ufe von DaimlerChrysler-Fahrzeugen an Groflh‰ndler und Endkunden). Schon weil diese M‰rkte allerdings durch starken Markenwettbewerb gekennzeichnet sind, wird die vertikale Integration es den Parteien nicht erlauben, den Wettbewerb erheblich zu behindern.

17.Im Markt f¸r den Verkauf von Zubehˆr- und Ersatzteilen f¸r DaimlerChrysler-Fahrzeuge spielt der Wettbewerb zwischen verschiedenen Marken zwar keine Rolle. Trotz der naturgem‰fl starken Position des neuen Gemeinschaftsunternehmens DC Hung·ria auf dem Ersatzteilmarkt ist hier jedoch ebenfalls nicht mit einer Beeintr‰chtigung des Wettbewerbs zu rechnen. Bei dieser Einsch‰tzung hat die Kommission ber¸cksichtigt, dass es nach der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 unabh‰ngigen H‰ndlern mˆglich ist, Ersatzteile f¸r DaimlerChrysler-Fahrzeuge direkt von den jeweiligen Herstellern (z.B. Bosch, Hella oder Valeo) zu beziehen. Allein der durch diese Marktˆffnung bewirkte steigende Wettbewerbsdruck auf DC Hung·ria w‰re geeignet, mˆgliche (theoretische) wettbewerbsbeeintr‰chtigende Effekte auszugleichen, die durch die vertikale Integration von DC Hung·ria entstehen kˆnnten.

8ABl. L 203 vom. 1.8.2002, S. 30.

VI. SCHLUSS

18.Aus diesen Gr¸nden hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.

F¸r die Kommission

(signed) Neelie KROES Mitglied der Kommission

5

EUC

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