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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32019M9481
Brüssel, 28.10.2019 C(2019) 7901 final
An die Anmelder
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Am 3. Oktober 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Capita Customer Services AG (“CCS”, Schweiz) und Dynergio Service GmbH („DSG“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Capita Energie Service GmbH (“CES”, Deutschland). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
- CCS: Abwicklung telefonischer Kundendienste und Verkaufshotlines im Kundenauftrag sowie die Erbringung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich der elektronischen Marktbearbeitung für Anbieter von Produkten und Leistungen,
- DSG: Erbringung von nicht-technischen, kundenorientierten Serviceleistungen, u. a. für den Bereich der Abrechnung,
- CES: Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar mit den Bereichen Strom-, Gas- und Wärmeversorgung zusammenhängen, wie z. B. die
1 ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
2 ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).
3 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 352 vom 18.10.2019, S. 21.
Commission européenne, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Bruxelles, BELGIQUE Europese Commissie, DG COMP MERGER REGISTRY, 1049 Brussel, BELGIË
Tel.: +32 229-91111. Fax: +32 229-64301. E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu.
Gewährleistung eines Call-Center-Betriebes und die Erbringung von sonstigen Kundenserviceleistungen.
3.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
4.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.
Für die Kommission
(Unterzeichne)t Cecilio MADERO VILLAREJO Generaldirektor m.d.W.d.G.b.
4 ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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