I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!
Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32010M5987
Büro für Veröffentlichungen der Europäischen Union # 2985 Luxemburg, LUXEMBURG
An den Anmelder:
Betr.: Sache COMP/M.5987 - ZUBLIN/ VMT/ ITC JV Anmeldung vom 01.10.2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 273 vom 09.10.2010, S. 5
Sehr geehrter Herr […],
1.1. Am 01.10.2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ed. Züblin AG ("Züblin", Deutschland), das von der STRABAG SE ("STRABAG", Österreich) kontrolliert wird, und das Unternehmen VMT GmbH ("VMT", Deutschland), das von der Herrenknecht AG ("Herrenknecht", Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen ITC Engineering GmbH & Co. KG ("ITC", Deutschland) durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
Commission européenne, 1049 Bruxelles / Europese Commissie, 1049 Brussel – BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111.
2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
– Züblin: weltweit tätiges Bauunternehmen, das primär in den Bereichen Schlüsselfertigbau/Hochbau und Ingenieur-/Tunnel-/Spezialtiefbau tätig ist;
– VMT: weltweit tätiges Unternehmen für Vermessungstechnik, das sich überwiegend mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Steuerleitsystemen für maschinelle Tunnelvortriebe befasst;
– ITC: Entwicklung und Vertrieb von Prozessdatenmanagementsoftware.
2.3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
3.4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.
Für die Europäische Kommission (Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor
ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
2