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KAUFLAND / SCP REAL ASSETS

M.11423

KAUFLAND / SCP REAL ASSETS
February 8, 2024
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EUROPÄISCHE KOMMISSION

GD Wettbewerb

Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 4(4) Datum: 09/02/2024

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 9.2.2024 C(2024) 945 final

NICHTVERTRAULICHE FASSUNG

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen aus-gelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.

Kaufland Vertrieb KDSM GmbH & Co. KG Rötelstraße 35 74172 Neckarsulm Germany

Bundeskartellamt Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn Germany

Sache:

Einreichdatum: 15.01.2024 Verbindliche Stellungnahmefrist für die Mitgliedstaaten: 05.02.2024 Verbindliche Beschlussfrist der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4: 19.02.2024

1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

2ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“).

Commission européenne/Europese Commissie, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË - Tel. +32 22991111

Sehr geehrte Damen und Herren,

1.EINLEITUNG

(1) Am 15.01.2024 ging bei der Kommission in Bezug auf das obengenannte Vorhaben ein begründeter Antrag auf Verweisung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung ein. Die Parteien beantragen die Prüfung dieses Vorhabens in seiner Gesamtheit durch die zuständigen Behörden in Deutschland.

(2) Nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung können die Parteien eines Vorhabens vor der förmlichen Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens bei der Kommission beantragen, dass dieses Vorhaben von der Kommission ganz oder teilweise an jenen Mitgliedstaat verwiesen werden soll, in dem das Zusammenschlussvorhaben den Wettbewerb in einem Markt erheblich beeinträchtigen könnte, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist.

(3) Am 15.01.2024 übermittelte die Kommission eine Kopie des begründeten Antrags an die Mitgliedstaaten.

(4) Mit Schreiben vom 23.01.2024 teilte das Bundeskartellamt als zuständige Behörde Deutschlands der Kommission mit, dass Deutschland mit der geplanten Verweisung einverstanden sei.

2.DIE PARTEIEN

(5) Die Kaufland Gruppe („Kaufland“) gehört zu der Schwarz Gruppe. Die Schwarz Gruppe ist über ihre Sparten Kaufland (großflächiger Lebensmitteleinzelhandel) und Lidl (Discount-Lebensmitteleinzelhandel) in über 30 Ländern hauptsächlich im Lebensmitteleinzelhandel tätig. Darüber hinaus betreibt die Schwarz Gruppe Anlagen zur Herstellung von Erfrischungsgetränken, Backwaren, Speiseeis, Teigwaren und Kaffee. Über die Entsorgungssparte PreZero ist die Schwarz Gruppe zudem in Bereichen der Sammlung, des Handels und der Vermarktung von Wertstoffen tätig. Die Schwarz Gruppe ist auch in weiteren Industrien tätig.

(6) Kaufland ist eine Supermarktkette mit Hauptsitz in Neckarsulm, Deutschland. Kaufland betreibt mehr als 1 500 Filialen in acht europäischen Ländern, davon mehr als 770 in Deutschland.

(7) Die SCP-Gruppe („SCP“) investiert und/oder bietet Investitionsberatungsleistungen an, und zwar hauptsächlich im Bereich Liegenschaften, einschließlich Vermietung und Verwaltung von Gewerbeimmobilien in Deutschland.

(8) Die SCP-Real-Vermögenswerte gehören gegenwärtig der SCP und sind hauptsächlich über Filialen in Deutschland im Einzelhandelsverkauf von Konsumgütern des täglichen Bedarfs tätig.

(9) Gegenstand des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ist der Erwerb alleiniger Kontrolle durch Kaufland über eine weitere Filiale von Real mit Sitz in Wülfrath, Deutschland („Zielobjekt“) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung („Zusammenschlussvorhaben“).

2

(10) Die Kommission prüfte bereits in der Vergangenheit ähnliche Anträge der Parteien:

(a) Im Hinblick auf den Erwerb von bis zu 101 Real-Filialen (M.9823 - Kaufland/SCP Real assets), wurde am 04.05.2020 ein begründeter Antrag auf Verweisung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung eingereicht. Mit ihrem endgültigen Beschluss vom 11.06.2020 verwies die Kommission die Sache M.9823 - Kaufland/SCP Real assets zur Gänze an das Bundeskartellamt, welches den Erwerb von bis zu 92 Real-Filialen durch Kaufland freigab.

(b) Im Hinblick auf den Erwerb von weiteren 22 Real-Filialen (M.10370 - Kaufland/SCP Real assets), wurde am 30.06.2021 ein begründeter Antrag auf Verweisung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung eingereicht. Mit ihrem endgültigen Beschluss vom 23.07.2021 verwies die Kommission die Sache M.10370 - Kaufland/SCP Real assets zur Gänze an das Bundeskartellamt, welches den Erwerb dieser Real-Filialen durch Kaufland freigab.

(c) Im Hinblick auf den Erwerb einer weiteren Real-Filiale (M.10497 - Kaufland/SCP Real assets), wurde am 27.09.2021 ein begründeter Antrag auf Verweisung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung eingereicht. Mit ihrem endgültigen Beschluss vom 22.10.2021 verwies die Kommission die Sache M.10497 - Kaufland/SCP Real assets zur Gänze an das Bundeskartellamt, welches den Erwerb dieser Real-Filiale durch Kaufland freigab.

(d) Im Hinblick auf den Erwerb von weiteren 19 Real-Filialen (M.10573 - Kaufland/SCP Real assets), wurde am 06.01.2022 ein begründeter Antrag auf Verweisung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung eingereicht. Mit ihrem endgültigen Beschluss vom 04.02.2022 verwies die Kommission die Sache M.10573 - Kaufland/SCP Real assets zur Gänze an das Bundeskartellamt, welches den Erwerb dieser Real-Filialen durch Kaufland freigab.

(e) Im Hinblick auf den Erwerb von zwei weiteren Real-Filialen (M.10774 - Kaufland/SCP Real assets), wurde am 16.05.2022 ein begründeter Antrag auf Verweisung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung eingereicht. Mit ihrem endgültigen Beschluss vom 10.06.2022 verwies die Kommission die Sache M.10774 - Kaufland/SCP Real assets zur Gänze an das Bundeskartellamt, welches den Erwerb dieser Real-Filialen durch Kaufland freigab.

3 Ausschließlich in der Sache M.10992 - Kaufland/SCP Real assets haben die Parteien keinen begründeten Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung gestellt und die Kommission hat das betreffende Vorhaben in Bezug auf drei ehemalige Real-Filialen freigegeben.

4 BKartA, Beschluss vom 22.12.2020 - B2-83/20 - Kaufland/Real.

5 BKartA, Beschluss vom 05.08.2021 - B1-97/21 - Kaufland/Real.

6 BKartA, Beschluss vom 02.11.2021 - B1-210/21 - Kaufland/Real.

7 BKartA, Beschluss vom 15.02.2022 - B1-30/22 - Kaufland/Real.

8 BKartA, Beschluss vom 20.06.2022 - B1-96/22 - Kaufland/Real.

3

3.DAS ZUSAMMENSCHLUSSVORHABEN

(11) Am 15.01.2024 meldete Kaufland bei der Kommission den Erwerb alleiniger Kontrolle über das Zielobjekt an und beantragte die Verweisung dieser Sache durch die Kommission zur Gänze an Deutschland gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung.

(12) Kaufland und SCP verhandeln gegenwärtig eine Vereinbarung betreffend die Übernahme des Zielobjekts und bestätigen ihre Absicht, diese Vereinbarung kurzfristig zu unterzeichnen.

(13) Das Zusammenschlussvorhaben stellt einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung dar.

4.UNIONSWEITE B EDEUTUNG

(14) Das Zusammenschlussvorhaben hat eine unionsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung, weil die beteiligten Unternehmen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als EUR 5 000 Mio. erzielen (Schwarz Gruppe: EUR […].; Zielobjekt: EUR […].). Jedes der beteiligten Unternehmen erzielt einen EU-weiten Umsatz von mehr als EUR 250 Mio. (Schwarz Gruppe: EUR […].; Zielobjekt: EUR […].). Während das Zielobjekt fast seinen gesamten EU-weiten Umsatz in Deutschland erwirtschaftet, erzielt die Schwarz Gruppe in keinem Mitgliedstaat mehr als zwei Drittel ihres EU-weiten Umsatzes.

5.W ÜRDIGUNG

(15) Das Zusammenschlussvorhaben führt zu horizontal betroffenen Märkten in Bezug auf die Beschaffung von und Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs in Deutschland. Das Zusammenschlussvorhaben führt zu keinen betroffenen Märkten außerhalb von Deutschland.

5.1Sachlich relevante Märkte

5.1.1Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs

(16) Die Kommission stellte in ihrer Beschlusspraxis einen separaten sachlich relevanten Markt für den Verkauf von Konsumgütern des täglichen Bedarfs vor allem über Einzelhandelsfilialen, wie etwa Hypermärkte, Supermärkte und Discountketten, die als „moderne Vertriebskanäle“ bezeichnet werden, fest.Diese

9Der Umsatz des Zielobjekts umfasst nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der Fusionskontrollverordnung den Umsatz der zuvor durch Kaufland erworbenen 92 Real-Filialen (M.9823 - Kaufland/SCP Real Assets), den Umsatz der zuvor durch Kaufland erworbenen 22 Real-Filialen (M.10370 - Kaufland/SCP Real Assets), den Umsatz der zuvor durch Kaufland erworbenen Real-Filiale (M.10497 - Kaufland/SCP Real Assets), den Umsatz der zuvor durch Kaufland erworbenen 19 Real-Filialen (M.10573 - Kaufland/SCP Real Assets), den Umsatz der zuvor durch Kaufland erworbenen zwei Real-Filialen (M.10774 - Kaufland/SCP Real assets), zuvor durch Kaufland erworbenen Liegenschaften der Real (M.10992 - Kaufland/SCP Real assets), sowie den Umsatz von zuvor durch Kaufland erworbenen digitalen Unternehmen der Real (M.9932 - Kaufland/SCP Real Digital Assets).

M.7224 - Koninklijke Ahold/Spar CZ, Rz. 9; M.5112 - Rewe/Plus Discount, Rz. 15; M.4590 - Rewe/Delvita, Rz. 9-14; M.2604 - ICA Ahold/Dansk Supermarked, Rz. 10, 11; M.4686 - Louis Delhaize/Magyar Hipermarket Kft., Rz. 8; M.3905 - TESCO/Carrefour, Rz. 10; M.5047 - REWE/Adeg, Rz. 24.

Filialen verkaufen eine Reihe von frischen und trockenen Lebensmitteln sowie Haushaltsprodukte.

Die Kommission ließ die Frage, ob eine weitere Unterscheidung nach Verkaufsfläche der Filialen getroffen werden sollte, letztlich generell offen. Infrage gekommen wäre folgende Segmentierung: (i) Hypermärkte (mehr als 2 500 m²), (ii) Supermärkte (zwischen 400 m² und 2 500 m²), (iii) Bedarfsartikelgeschäfte und Nachbarschaftsläden (weniger als 400 m²) sowie (iv) Maxi-Discounter.Die Parteien halten eine weitere Segmentierung in Bezug auf Bedarfsartikelgeschäfte für nicht mehr zeitgemäß, wobei ihrer Ansicht nach eine Entscheidung letztendlich offengelassen werden könne.

Für die Zwecke der Würdigung durch die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung kann jedoch die genaue sachliche Marktabgrenzung offengelassen werden.

5.1.2. Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs

Die Kommission erwog in ihrer Beschlusspraxis einen separaten sachlich relevanten Markt für die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs durch Einzelhändler und Großhändler von Herstellern und vorgelagerten Lieferanten. Obwohl die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes in früheren Fällen letztlich offengelassen wurde, erwog die Kommission, den Beschaffungsmarkt für Konsumgüter des täglichen Bedarfs in Anbetracht der begrenzten Substituierbarkeit auf der Angebotsseite unter Bezugnahme auf verschiedene Produktgruppen abzugrenzen.

Die Kommission hat in vergangenen Fällen 19, 20, bzw. 23 unterschiedliche Produktgruppen erwogen.Die Parteien verweisen auf einen Beschluss des Bundeskartellamts, in dem das Bundeskartellamt in Bezug auf ein vergangenes Vorhaben 16 unterschiedliche Produktgruppen erwog.

Für die Zwecke der Würdigung durch die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung kann jedoch die genaue sachliche Marktabgrenzung offengelassen werden.

5.2. Räumlich relevante Märkte

5.2.1. Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs

Die Kommission erwog in Bezug auf den Einzelhandel mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs als räumlich relevanten Markt in der Regel einen lokalen Markt, wobei sie auf Einzugsgebiete abstellt, in denen die Filialen von Verbrauchern problemlos zu erreichen sind. Ein Einzugsgebiet entspricht einem Umkreis um eine Filiale von 10 bis 30 Minuten Fahrzeit, der jedoch abhängig von verschiedenen Kriterien variieren kann.Nach Auffassung der Parteien ist der räumlich relevante Markt vorliegend lokal abzugrenzen.

Für die Zwecke der Würdigung durch die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung kann jedoch die genaue räumliche Marktabgrenzung offengelassen werden.

5.2.2. Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs

In ihrer rezenten Beschlusspraxis erwog die Kommission den Beschaffungsmarkt in räumlicher Hinsicht als national abzugrenzen. In einer anderen Sache wurde die räumliche Marktabgrenzung offengelassen, weil das Vorhaben sogar unter Zugrundelegung des engst möglichen räumlich relevanten Marktes (national) zu keinen wettbewerblichen Bedenken führen würde.

Die Parteien geben an, es sprächen gute Gründe für eine weitere als nationale Abgrenzung einiger Märkte, die genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes könne aber offengelassen werden, weil keiner der potenziell weiter gefassten Märkte von dem Zusammenschlussvorhaben betroffen wäre (d.h., der Anteil des aus dem Zusammenschlussvorhaben hervorgehenden Unternehmens am EWR-weiten Markt für die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs läge unter 20%, obwohl Kaufland und Lidl neben Deutschland auch in anderen EWR-Ländern tätig sind).

Für die Zwecke der Würdigung durch die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung kann jedoch die genaue räumliche Marktabgrenzung offengelassen werden.

5.3. Würdigung des Verweisungsantrags

5.3.1. Rechtliche Voraussetzungen

Nach der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen („Mitteilung“), müssen für die Verweisung einer Fusionssache von der Kommission an einen oder mehrere Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung zwei Tatbestandsmerkmale vorliegen:

es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb in einem oder mehreren Märkten erheblich beeinträchtigen kann, und der fragliche Markt oder die fraglichen Märkte müssen sich in einem Mitgliedstaat befinden und alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen.

5.3.1.1. Das Zusammenschlussvorhaben kann den Wettbewerb in einem oder mehreren Märkten erheblich beeinträchtigen

Bei der Anwendung von Randziffer 17 der Mitteilung wird die Feststellung eines betroffenen Marktes generell als ausreichend betrachtet, um die Voraussetzung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung zu erfüllen.

Das Zusammenschlussvorhaben führt zu horizontal betroffenen Märkten in Bezug auf den Einzelhandel mit und die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs.

Somit ist die erste rechtliche Voraussetzung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erfüllt.

5.3.1.2. Der fragliche Markt oder die fraglichen Märkte müssen sich in einem Mitgliedstaat befinden und alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweisen

Laut Randziffer 18 der Mitteilung, ist die zweite Voraussetzung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erfüllt, wenn die räumlich relevanten Märkte, auf denen der Wettbewerb betroffen ist, einen nationalen oder noch kleineren Umfang haben.

Wie oben ausgeführt, weisen die Märkte für den Einzelhandel mit und die Beschaffung von Konsumgütern des täglichen Bedarfs starke nationale bzw. lokale Eigenschaften auf und werden von der Kommission als national bzw. sogar enger als national abgegrenzt.

Somit ist auch die zweite rechtliche Voraussetzung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung erfüllt.

5.3.2. Sonstige Kriterien

Zusätzlich zur Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen sieht Randziffer 19 der Mitteilung vor, dass geprüft werden sollte, ob eine Verweisung als sachlich gerechtfertigt eingestuft werden dürfte, und insbesondere „ob die Wettbewerbsbehörde(n), an die eine Verweisung beantragt wird, tatsächlich am besten für die Prüfung des Vorhabens geeignet sind“.

Darüber hinaus hält Randziffer 23 der Mitteilung fest: „[s]oweit möglich sollten auch die etwaige besondere Erfahrung der nationalen Wettbewerbsbehörden, an die die Sache verwiesen werden soll, mit lokalen Märkten oder etwa der Umstand berücksichtigt werden, dass sie gerade die Prüfung eines anderen Vorhabens in der gleichen Branche durchführen oder in Angriff nehmen“.

Erstens dürften sich die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf Deutschland beschränken und, mit Blick auf die im begründeten Antrag bereitgestellten Informationen, die wichtigsten wirtschaftlichen Folgen in Deutschland auftreten. Alle plausiblen potenziell betroffenen Märkte sind in räumlicher Hinsicht nicht weiter als national und alle befinden sich in Deutschland. Das Bundeskartellamt ist daher gut positioniert, um den Fall zu prüfen.

8

Zweitens prüft das Bundeskartellamt häufig Zusammenschlüsse im Lebensmitteleinzelhandel und verfügt somit über umfangreiche Erfahrung und Sachkenntnis bei der Prüfung der betreffenden Märkte. Zudem ist das Bundeskartellamt die Wettbewerbsbehörde, welche die vorherigen Transaktionen (verwiesen in den Entscheidungen M.9823, M.10370, M.10479, M.10573, und M.10774) geprüft und genehmigt hat.Aufgrund der Informationen und Expertise, die das Bundeskartellamt im Zuge seiner vorangegangen gründlichen Marktuntersuchung gesammelt hat, ist die Behörde damit gut gerüstet, um die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb auf den relevanten Märkten zu bewerten. Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt bereits bei der vertieften Prüfung des ersten Erwerbs von Real-Filialen durch Kaufland einen möglichen Erwerb aller Real-Filialen, das heißt auch des Zielobjekts des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens, in Betracht gezogen und die entsprechenden Marktdaten erhoben. Das Bundeskartellamt ist daher in der Lage, etwaige Wechselwirkungen zwischen den in Randnummer (10) skizzierten früheren Zusammenschlüssen und des nunmehr vorliegenden Zusammenschlussvorhabens zu beurteilen.

Drittens entspricht die beantragte Verweisung dem Grundsatz der einzigen Anlaufstelle, da das Zusammenschlussvorhaben komplett an eine einzige Wettbewerbsbehörde verwiesen wird.

5.3.3. Schlussfolgerung zur Verweisung

Laut den von den Parteien in ihrem begründeten Antrag übermittelten Informationen erfüllt das Zusammenschlussvorhaben die rechtlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung, weil das Zusammenschlussvorhaben den Wettbewerb auf Märkten innerhalb eines Mitgliedstaats, die jeweils alle Merkmale eines gesonderten Markts aufweisen, erheblich beeinträchtigen kann.

Zudem stünde die beantragte Verweisung im Einklang mit den Randziffern 19-23 der Mitteilung, insbesondere weil das Bundeskartellamt die am besten positionierte Behörde zu sein scheint, die das Zusammenschlussvorhaben zu prüfen.

6. SCHLUSSFOLGERUNG

Aus den obengenannten Gründen und angesichts der Zustimmung Deutschlands hat die Kommission beschlossen, das gesamte Zusammenschlussvorhaben zur Prüfung an das Bundeskartellamt zu verweisen. Dieser Beschluss gründet sich auf Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.

Für die Kommission

(Unterzeichnet) Olivier GUERSENT Generaldirektor

Wie etwa, BKartA, Beschluss vom 17.03.2021 - B2-85/20 - Edeka/Real.

BKartA, Beschluss vom 22.12.2020 - B2-83/20 - Kaufland/Real; BKartA, Beschluss vom 5.8.2021 - B1-97/21 - Kaufland/Real; BKartA, Beschluss vom 02.11.2021 - B1-210/21 - Kaufland/Real; BKartA, Beschluss vom 15.02.2022 - B1-30/22 - Kaufland/Real; BKartA, Beschluss vom 20.06.2022 - B1-96/22 - Kaufland/Real.

8

EUC

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