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Valentina R., lawyer
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
An die anmeldenden Parteien
Betr.: Sache Nr. COMP/M.4583 – DEUTSCHE POST/METRO/GS1 GERMANY/JV Anmeldung vom 1. März 2007 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 55, 10.3.2007, S. 29
Sehr geehrte Damen und Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 1. März 2007 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, durch das Folgendes beabsichtigt ist: Die Unternehmen Deutsche Post AG („DP“, Deutschland), Metro AG („Metro“, Deutschland) und GS1 Germany GmbH („GS1“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen European EPC Competence Center GmbH („EPC“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
1ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2) 299 11 11.
-– DP: Postdienstleistungen, Logistik, Finanzdienstleistungen;
-– Metro: Supermärkte;
-– GS1: Konzepte für die Optimierung des Daten- und Warenverkehrs;
-– EPC: Betrieb eines Testzentrums zur Überprüfung von mit Transpondern versehenen Produkten.
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstaben a und b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates fällt.
3.3. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.
Für die Kommission, unterzeichnet, Philip LOWE Generaldirektor
ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
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