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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich.
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
SG (2001) D/289376
An die anmeldenden Parteien
Betr.: Sache Nr. COMP/M.2490 – Knorr-Bremse SfS/Webasto Thermosysteme/JV Anmeldung vom 21/05/2001 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 14064/89 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C, Nummer 160, Datum 02.06.2001, Seite 48.
Sehr geehrte Damen und/oder Herren,
1.1. Die Kommission erhielt am 21/05/2001 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, durch das folgendes beabsichtigt ist: Die Unternehmen Knorr-Bremse Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH, Deutschland („Knorr-Bremse“), das von der Knorr Bremse AG und schließlich von der Stella Vermögensverwaltungs GmbH, München, kontrolliert wird und Webasto Thermosysteme International GmbH, Deutschland, das von der Webasto AG, Deutschland kontrolliert wird („Webasto“), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Webasto Türsysteme GmbH, bisher unter alleiniger Kontrolle von Webasto. Knorr-Bremse wird seine Aktivitäten im Bereich
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgium Telefon: exchange 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.
Türsysteme für Busse auf die Webasto Türsysteme GmbH übertragen und im Gegenzug 50% der Anteilsrechte an diesem Unternehmen erwerben.
2.2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt.
3.3. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung.
Für die Kommission
Mario MONTI Mitglied der Kommission
2ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.
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