EUR-Lex & EU Commission AI-Powered Semantic Search Engine
Modern Legal
  • Query in any language with multilingual search
  • Access EUR-Lex and EU Commission case law
  • See relevant paragraphs highlighted instantly
Start free trial

Similar Documents

Explore similar documents to your case.

We Found Similar Cases for You

Sign up for free to view them and see the most relevant paragraphs highlighted.

MAN / ERF

M.1861

MAN / ERF
February 28, 2000
With Google you find a lot.
With us you find everything. Try it now!

I imagine what I want to write in my case, I write it in the search engine and I get exactly what I wanted. Thank you!

Valentina R., lawyer

DE

Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ‹BER FUSIONSVERFAHREN

Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWƒNDE Datum: 29/02/2000

In elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32000M1861

Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg

KOMMISSION DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Br¸ssel, den 29.02.2000 SG(2000) D/101983

÷FFENTLICHE VERSION

FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG

An die anmeldende Partei:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Betrifft : Fall Nr. COMP/M.1861 ñ MAN/ERF Anmeldung vom 31.01.2000 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)

1.1. Am 31. Januar 2000 haben die MAN Aktiengesellschaft (ÑMAN AGì) und die MAN Nutzfahrzeuge Aktiengesellschaft (ÑMAN Nutzfahrzeugeì) das Vorhaben angemeldet, durch den Erwerb s‰mtlicher Anteile an ERF (Holdings) plc. (ÑERFì) die alleinige Kontrolle ¸ber ERF zu erwerben.

2.2. Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dafl das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) f‰llt und keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen ¸ber den Europ‰ischen Wirtschaftsraum bestehen.

I. DIE PARTEIEN

3.3. Die Gesch‰ftst‰tigkeit der in Deutschland ans‰ssigen MAN AG als konzernleitender Obergesellschaft des MAN Konzerns besteht in der Verwaltung von Beteiligungsgesellschaften und der Aus¸bung konzernleitender Funktionen. ‹ber Tochtergesellschaften ist die MAN AG in verschiedenen Industriebereichen t‰tig, unter anderem ¸ber MAN Nutzfahrzeuge, Deutschland, einer 100%igen

1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17).

Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Br¸ssel.

Tochtergesellschaft der MAN AG, in der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Lastkraftwagen und Omnibussen sowie Komponenten und Dienstleistungen.

4. ERF, mit Sitz im Vereinigten Kˆnigreich, ist in der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Lastkraftwagen t‰tig. Dar¸ber hinaus ist ERF in geringem Umfang als Importeur von schweren Lastkraftwagen der BMC, T¸rkei, und in der Lohnmontage von Klein-Lastkraftwagen (3,5 ñ 8 Tonnen) f¸r ISUZU, Japan, t‰tig. Des weiteren ist ERF in geringem Umfang in der Herstellung von Aufbauten von Mini-Bussen und deren Vertrieb aufgrund einer Lizenz der Firma Marshall Ltd. t‰tig. Diese T‰tigkeit soll nach Angaben der Anmelder nicht fortgef¸hrt werden.

II. DAS VORHABEN

5.5. MAN Nutzfahrzeuge erwirbt gem‰fl paraphiertem, per 30. Januar 2000 zu unterzeichnendem Share Purchase Agreement von Western Star Trucks Holdings Ltd. (ÑWestern Star Trucksì), Kanada, s‰mtliche Anteile an ERF.

III. ZUSAMMENSCHLUSS

6.6. Die MAN AG erwirbt durch MAN Nutzfahrzeuge die alleinige Kontrolle ¸ber ERF. Das Vorhaben stellt daher einen Zusammenschlufl im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung dar.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

7.7. Im Gesch‰ftsjahr 1998/99 erzielten die beteiligten Unternehmen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(MAN AG: 13.256,1 Mio EUR; ERF: 292 Mio. EUR). Die beteiligten Unternehmen hatten einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (MAN AG: 7.998,8 Mio. EUR; ERF: 284,6 Mio. EUR); nur ERF erzielte mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat, dem Vereinigten Kˆnigreich. Der angemeldete Zusammenschlufl hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.

V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG

Sachlich relevanter Markt

8.8. Die Anmelder sehen als sachlich relevanten Markt den Markt f¸r die Herstellung und den Vertrieb von Lkw ab einem Gesamtgewicht von 6 Tonnen an, den sie weiter im Hinblick auf die typischen Nutzungen und mit Hinweis auf die Branchen¸blichkeit in die folgenden Tonnagebereiche unterteilen: 6 ñ 11,5 Tonnen (regionaler Verteilerverkehr), 11,6 ñ 15,9 Tonnen (regionaler/¸berˆrtlicher Verteiler- und G¸terverkehr mit hˆherer Nutzlast) und ab 16 Tonnen (Strafleng¸terfernverkehr, Schwerverkehr).

2Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Ums‰tze wurden nach Maflgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verh‰lnis 1:1 in EUR umgerechnet.

2

9.9. In ihrer Entscheidung vom 7. November 1990 (Fall Nr. IV/M.004 ñ Renault/Volvo) ist die Kommission von einer Unterteilung des Marktes f¸r die Herstellung und den Vertrieb von Lkw in drei Teilm‰rkte ausgegangen, n‰mlich f¸r Lkw unter 5 Tonnen, f¸r Lkw zwischen 5 und 16 Tonnen und f¸r Lkw ¸ber 16 Tonnen. Dabei hat sie sich insbesondere auf technische Unterschiede gest¸tzt, die eine entsprechend unterschiedliche Vermarktung sowie die Bildung verschiedener Kundenkreise nach sich ziehen.

10.10. Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, welche der beiden Unterteilungen angebracht ist. Einerseits gibt es nach beiden Unterteilungen einen gesonderten Markt f¸r Lkw mit einem Gesamtgewicht von 16 Tonnen und mehr. Andererseits ¸berschneiden sich die Gesch‰ftst‰tigkeiten der Parteien nur in diesem Markt.

R‰umlich relevanter Markt

11.11. Als r‰umlich relevanten Markt sehen die Anmelder aufgrund der ¸ber nationale Grenzen hinweg ‰hnlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen grunds‰tzlich den EWR an. Andererseits erkennen sie an, dafl u.a. Verbraucherpr‰ferenzen f¸r nationale Produkte und l‰nderspezifisch unterschiedliche technische Anforderungen bestehen und Vermarktung, Verkauf und Service in der Regel auf nationaler Ebene organisiert werden bzw. umgekehrt Endkunden ¸berwiegend auf nationaler Ebene ihre Eink‰ufe t‰tigen. Die Anmelder sehen hier Anhaltspunkte daf¸r, dafl die r‰umlich relevanten M‰rkte nationale M‰rkte sein kˆnnen, und stufen daher in der Anmeldung den Markt f¸r Lkw ab 16 Tonnen in Groflbritannien als betroffenen Markt ein.

12.12. Die Marktabgrenzung kann im vorliegenden Fall letztlich offen gelassen werden, da das Vorhaben nach keiner in Betracht kommenden Marktdefinition wettbewerbliche Probleme aufwirft.

Wettbewerbliche Beurteilung

13.13. Nach Angaben der Anmelder gibt es ‹berlappungen der Gesch‰ftst‰tigkeiten von ERF und der MAN AG (¸ber MAN Nutzfahrzeuge) nur in dem Markt f¸r Lkw ab 16 Tonnen. Geht man von nationalen M‰rkten aus, so ist das Vereinigte Kˆnigreich der einzige betroffene Markt. Im Gesch‰ftsjahr 1998/99 erreichten die Parteien st¸ckzahlbezogene kombinierte Marktanteile von 15,1% (MAN AG: 7,3%; ERF: 7,8%), umsatzbezogen betragen die kombinierten Marktanteile 14,9%. Auf dem Markt stehen die Parteien starken Wettbewerbern gegen¸ber: Nach Angaben der Parteien erreichten Volvo im Gesch‰ftsjahr 1998/99 einen Marktanteil von 19,8%, Leyland/DAF 19,6%, Scania 18,4% und IVECO 10,6%. Diese Werte stimmen im wesentlichen mit denjenigen ¸berein, die die Marktuntersuchung in der Sache M.1672 (Volvo/Scania) ergeben hat.

14.14. In den anderen Mitgliedstaaten, in denen sowohl die MAN AG als auch ERF auf dem Markt f¸r Lkw ab 16 Tonnen t‰tig sind, bewirkt das Vorhaben wesentlich geringere Marktanteilszuw‰chse und werden auch geringere kombinierte Marktanteile erreicht. So haben die Parteien im Gesch‰ftsjahr 1998/99 in Irland zusammen einen Marktanteil von 7,7% (MAN AG: 5,9%; ERF: 1,8%), in Spanien von 10,2% (MAN AG: 9,7%; ERF: 0,5%) und in Frankreich 5,9% (MAN AG: 5,8%; ERF: unter 0,1%) erzielt. Das Vorhaben f¸hrt daher in Bezug auf das

2

15.Vereinigte Kˆnigreich und mˆgliche andere nationale M‰rkte zu keinen wettbewerblichen Problemen. Sollte, wie von den Parteien vorgetragen, von einem EWR-weiten Markt auszugehen sein, bestehen ebenfalls keine wettbewerblichen Bedenken. Die MAN AG und ERF erreichten dort im Gesch‰ftsjahr 1998/99 kombinierte Marktanteile von 14,3%, wobei der Marktanteilszuwachs gering ist (MAN AG: 13,1%; ERF: 1,1%).

In der Anmeldung werden keine Antr‰ge in Bezug auf Nebenabreden gestellt.

VI. SCHLUSS

16.15. Aus diesen Gr¸nden hat die Kommission entschieden, den Zusammenschlufl f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens.

unterzeichnet durch Mario MONTI Mitglied der Kommission F¸r die Kommission

4

EUC

AI-Powered Case Law Search

Query in any language with multilingual search
Access EUR-Lex and EU Commission case law
See relevant paragraphs highlighted instantly

Get Instant Answers to Your Legal Questions

Cancel your subscription anytime, no questions asked.Start 14-Day Free Trial

At Modern Legal, we’re building the world’s best search engine for legal professionals. Access EU and global case law with AI-powered precision, saving you time and delivering relevant insights instantly.

Contact Us

Tivolska cesta 48, 1000 Ljubljana, Slovenia