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Valentina R., lawyer
DE
Nur der deutsche Text ist verf¸gbar und verbindlich.
Amt f¸r amtliche Verˆffentlichungen der Europ‰ischen Gemeinschaften L-2985 Luxembourg
In der verˆffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 ¸ber die Nichtverˆffentlichung von Gesch‰ftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [Ö] gekennzeichnet. Soweit mˆglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
An die anmeldenden Parteien:
Betrifft: Fall Nr. COMP/M.2138 ñ SAP/Siemens/ GU Anmeldung vom 29.08.2000 gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung)
1.1. Am 29.08.2000 erhielt die Kommission gem‰fl Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschluflvorhabens, aufgrund dessen die Unternehmen SAP AG (ÑSAPì) und Siemens AG (ÑSiemensì), beide in Deutschland ans‰ssig, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung die gemeinsame Kontrolle ¸ber das Unternehmen [Governet] GmbH, Deutschland, durch Zeichnung von Stammkapital des neugegr¸ndeten Gemeinschaftsunternehmens erwerben.
2.2. Nach Pr¸fung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dafl das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates f‰llt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlafl zu ernsthaften Bedenken gibt.
1ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S.13; zuletzt ge‰ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S.1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.)
Rue de la Loi 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale 299.11.11 Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Br¸ssel.
3.3. SAP ist in der Entwicklung, dem Handel, der Pflege und der Weiterentwicklung von Software und damit zusammenh‰ngenden Dienstleistungen t‰tig. Das Unternehmen ist nahezu weltweit t‰tig.
4.4. Siemens ist in den Bereichen Energieerzeugung, -¸bertragung und ñverteilung, Automatisierungs- und Antriebstechnik, Anlagenbau, Produktions- und Logistiksysteme, Geb‰udetechnik, Verkehrstechnik Automobiltechnik und der Informations- und Kommunikationstechnik weltweit t‰tig.
5. Das GU mit dem Arbeitstitel Governet wird als neugegr¸ndetes Gemeinschaftsunternehmen elektronische ˆffentliche Marktpl‰tze aufbauen und betreiben, auf denen neben Unternehmen auch die ˆffentliche Verwaltung vertreten ist. Durch diese Komponente soll sich das GU von den herkˆmmlichen business-to-business (B2B) und business- to-consumers (B2C)-Lˆsungen unterscheiden. Diese Marktpl‰tze sind nicht auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen beschr‰nkt.
6.6. Bei dem Zusammenschluflvorhaben handelt es sich um den Erwerb gemeinsamer Kontrolle der Governet durch SAP und Siemens. Beide Unternehmen halten jeweils 50% des Stammkapitals und der Stimmrechte.
Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen
7.7. Governet erf¸llt auf Dauer alle Funktionen einer selbst‰ndigen wirtschaftlichen Einheit, stellt also ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen dar. Nach Erbringen der Bareinlagen durch die Gesellschafter wird das Unternehmen ¸ber eine Kapitalausstattung von [Ö] verf¸gen. SAP wird mit der Internet-Software mySAP.com die erforderlichen technischen Ressourcen in das Gemeinschaftsunternehmen einbringen. Dabei wird SAP mit Governet einen zeitlich unbeschr‰nkten und nicht-exklusiven Lizenzvertrag zu markt¸blichen Konditionen abschlieflen. Siemens steuert seine Kompetenz im ˆffentlichen Bereich bei, insbesondere das Nutzungsrecht an einem Behˆrdenwegweiser. Nach Angaben der Parteien wird das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen aus¸ben, die auch von anderen Anbietern elektronischer Marktpl‰tze wahrgenommen werden.
8.8. Weiterhin steht es Governet nach Angaben der Parteien frei, bei der Wahl von Softwarekomponenten und sonstigen Leistungen (z.B. Einkauf von Entwicklungsleistungen) von anderen Unternehmen als den Gr¸ndern zu beziehen. Die Marktplatzteilnehmer kˆnnen ihre f¸r die Nutzung von Governet notwendigen Programme von beliebigen Software-Anbietern beziehen. Somit w¸rde auch hier die funktionelle Selbst‰ndigkeit des Gemeinschaftsunternehmens nicht beeintr‰chtigt.
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9. Dieses Vorhaben stellt einen Zusammenschlufl im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Fusionskontrollverordnung dar.
10.10. SAP und Siemens erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 2 Ä 5 Mrd. (1999, SAP: Ä 5,1 Mrd. Siemens: Ä 65 Mrd.) und haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR [Ö], erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschlufl hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.
2Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission ¸ber die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Ums‰tze wurden nach Maflgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verh‰ltnis 1:1 in EUR umgerechnet.
11.11. Nach Ansicht der Parteien wirkt sich der Zusammenschlufl in erster Linie auf den Markt f¸r IT-Dienstleistungen f¸r e-commerce Plattformen aus. Elektronische Marktpl‰tze als Unterfall der IT-Dienstleistungen ermˆglichen es den Teilnehmern, auf elektronischem Wege Transaktionen durchzuf¸hren, z.B. Produkte und Dienstleistungen nachzufragen oder anzubieten. Diese Marktpl‰tze richten sich an Gesch‰fts- (B2B) oder Privatkunden (B2C) oder an beide.
12.12. Governet wird eine IT-Infrastruktur bereitstellen, ¸ber die dritte Parteien, hier Unternehmen, B¸rger und Behˆrden, e-commerce-Transaktionen in einer bestimmten Region durchf¸hren, wozu auch die Erledigung von Behˆrdeng‰ngen gehˆrt. Als weitere mˆgliche Produktmarktdefinition k‰me nach Ansicht der Parteien daher der Markt f¸r IT-Dienstleistungen f¸r die ˆffentliche Verwaltung in Frage, durch die Verwaltungst‰tigkeit internetf‰hig gestaltet wird (e-Behˆrde).
13.13. Ob der relevante Produktmarkt enger zu fassen ist, z.B. IT-Dienstleistungen und Produkte im administration-to-business (ÑA2Bì)-Bereich, kann offen bleiben, weil bei keiner untersuchten alternativen Betrachtung wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert w¸rde. Im ¸brigen kann beim gegenw‰rtigen Entwicklungsstand des e-commerce angenommen werden, dafl die relevanten Produktm‰rkte k¸nftig noch deutlichen ƒnderungen sowohl in ihrer Definition als auch in ihrer relativen Bedeutung unterworfen sein werden.
14.14. Die Parteien gehen von einem EWR-weiten Markt f¸r IT-Dienstleistungen f¸r e-commerce und die elektronische ˆffentliche Verwaltung aus. F¸r IT-Dienstleistungen f¸r die elektronische ˆffentliche Verwaltung k‰me auch eine engere Abgrenzung in Betracht, da zumeist regionale Behˆrden eingebunden werden sollen, die sich in ihren Verwaltungsabl‰ufen und auch durch die Behˆrdensprache unterscheiden.
15.15. Welche Abgrenzung der r‰umlich relevanten M‰rkte zutrifft, braucht jedoch hier nicht abschlieflend gekl‰rt zu werden, weil bei keiner untersuchten alternativen r‰umlichen Abgrenzung wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert werden w¸rde.
16.16. Generell handelt es sich bei der Entwicklung und dem Betrieb von e-commerce-Anwendungen (wie auch beim e-commerce selbst) um einen Markt, der in den Anf‰ngen seiner Entwicklung steht. Der Sektor w‰chst zur Zeit j‰hrlich mit hohen zweistelligen, teilweise auch dreistelligen Prozents‰tzen. Es gibt eine Vielzahl von Wettbewerbern, deren jeweilige Marktanteile sich ebenfalls sehr dynamisch entwickeln, so dafl verl‰flliche Marktanteilsdaten oft nicht vorliegen.
17.17. Die horizontalen ‹berschneidungen der beiden Muttergesellschaften sind gering und f¸hren auf keinem der relevanten Produktm‰rkte zu Marktanteilen ¸ber 15%. Im Markt f¸r allgemeine IT-Dienstleistungen hat Siemens einen Marktanteil von etwa [0-5%] im EWR. SAP ist auf diesem Markt so gut wie nicht vertreten. Im Markt f¸r IT-Dienstleistungen f¸r den elektronischen Handel kommt SAP nach eigenen Angaben auf einen Marktanteil im EWR von etwa [0-5%]. Siemens ist kein bedeutender Anbieter auf diesem Markt.
18.18. Grunds‰tzlich bleibt anzumerken, dafl sich der Markt f¸r IT-Dienstleistungen f¸r den e-commerce ‰uflerst dynamisch entwickelt. Neben den Parteien gibt es eine Reihe bedeutender Anbieter wie IBM (in Zusammenarbeit mit Ariba und 12 Technologies), Oracle (teilweise im Verbund mit CommerceOne) oder CSC.
19.19. Auch unter der Annahme, dafl es sich bei IT-Dienstleistungen f¸r die ˆffentliche Verwaltung um einen eigenst‰ndigen Produktmarkt handelte, f¸hrt der angemeldete Zusammenschlufl zu keinerlei wettbewerblichen Bedenken. SAP ist im ˆffentlichen Bereich nur durch Softwarelizenzierungen und mit Dienstleistungen an der eigenen Standardsoftware t‰tig, so dafl sich keine relevanten ‹berschneidungen mit den Produkten von Siemens ergeben.
20.20. Das Gemeinschaftsunternehmen f¸hrt nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens von SAP und Siemens, da es weder auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens noch auf einem vor- oder nachgelagerten, benachbarten oder eng mit ihm verkn¸pften Markt eine nennenswerte und gleichzeitige Pr‰senz der beiden Gr¸nderunternehmen gibt.
21.21. Aus den oben genannten Gr¸nden schafft oder verst‰rkt der beabsichtigte Zusammenschlufl keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert w¸rde.
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22.22. SAP und Siemens haben in der Gesellschaftervereinbarung ein Wettbewerbsverbot f¸r die Dauer ihrer Beteiligung am Stammkapital des Gemeinschaftsunternehmens vereinbart. Die Parteien sollen auf dem europ‰ischen Markt zu dem Gemeinschaftsunternehmens nicht in Wettbewerb treten. Die Parteien tragen vor, dafl dieses Wettbewerbsverbot erforderlich sei, um dem Gemeinschaftsunternehmen den Markzutritt zu ermˆglichen.
23.23. Dieses Wettbewerbsverbot ist nach seinem Wesen zur Gr¸ndung des Gemeinschaftsunternehmens erforderlich und daher mit der Durchf¸hrung des angemeldeten Vorhabens unmittelbar verbunden und f¸r diese notwendig. Die Kommission h‰lt f¸r diese Nebenabrede eine G¸ltigkeitsdauer von drei Jahren f¸r angemessen.
24.24. Aus diesen Gr¸nden hat die Kommission entschieden, das Zusammenschluflvorhaben f¸r vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erkl‰ren. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates.
F¸r die Kommission (Unterschrieben) Mario Monti Mitglied der Kommission
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